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Geschäftsnummer: VB.2000.00160 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.08.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kostenübernahme für Privatschulung
. Nachträgliches Begehren um Kostenübernahme für Privatschulung.Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Streitigkeiten betreffend die verfassungsrechtliche Garantie des unentgeltlichen Primarschulunterrichts (E. 1). Übernahme von Privatschulkosten grundsätzlich nur im Bereich der Sonderschulung; hier ist das Gesuch offenkundig unbegründet, da der Sohn des Beschwerdeführers keiner Sonderschulung bedarf und dieser seinen Sohn aus freiem Willen zum Schulbesuch in eine Privatschule angemeldet hat (E. 2). Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung des Beschwerdebegehrens als Schadenersatzforderung (E. 3).
Stichworte: ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT GRUNDSCHULUNTERRICHT KOSTENÜBERNAHME PRIMARSCHULUNTERRICHT PRIVATSCHULKOSTEN SONDERSCHULE ÜBRIGE GRUNDRECHTE ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen: Art. 19 BV Art. 62 BV § 15 SchulleistungsG § 2 lit. I VRG § 41 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. E, geboren am 30. November 1985, besuchte ab Dezember 1998 die erste Realklasse im Schulhaus D in X, nachdem er die Bewährungszeit in der Sekundarschule nicht bestanden hatte.
An einem Treffen zwischen dem Klassenlehrer, Fachlehrkräften sowie Vertretern der Kreisschulpflege C und der Bezirksschulpflege X vom 30. März 1999 wurden die grossen Schwierigkeiten besprochen, die in der betreffenden Klasse herrschten und mit deren Umgang der Lehrer erhebliche Mühe bekundete. Nach dessen vorzeitigem Rücktritt wurde die - weiterhin als leistungsschwach und chaotisch beurteilte - Klasse bis Sommer 1999 von anderen Lehrern unterrichtet. Nach Ablauf des Schuljahrs war eine neue Lehrkraft für die Fortsetzung des Unterrichts im neuen Schuljahr noch nicht bestimmt.
E nahm anfangs Juni 1999 an den Aufnahmeprüfungen für die Sekundarschule teil. Aufgrund der schriftlichen Prüfung beschloss die Kreisschulpflege C am 18. Juni 1999, E nicht in die Sekundarschule aufzunehmen. Die Bezirksschulpflege hiess den hiergegen erhobenen Rekurs am 19. Juli 1999 gut und ordnete an, dass E in die Probezeit der Sekundarschule aufzunehmen sei. Grund für die Gutheissung des Rekurses bildete vor allem der Umstand, dass wegen der besonderen Verhältnisse in der Realklasse "die mangelnden Kenntnisse des Lernstoffs und das Fehlen der Prüfungsvorbereitungen" nicht E angelastet werden könnten; daran ändere nichts, dass eine Schülerin derselben Realklasse die Prüfung trotz des Stoffrückstands bestanden habe.
II. Nach verschiedenen Briefwechseln teilten die Eltern dem Präsidenten der Kreisschulpflege C durch Schreiben vom 19. Juli 1999 mit, sie hätten sich "als verantwortungsbewusste Eltern entschlossen, selber in die Hand zu nehmen wozu der Staat offensichtlich (im Falle dieser Klasse) leider nicht imstande" sei. An der Privatschule seien genügend motivierte und fähige Lehrkräfte gefunden worden, die ihren Sohn ab neuem Schuljahr unterrichten würden. Der Staat sei nach ihrem Verständnis verpflichtet, die nun anfallenden Schulgelder an sie zu entrichten. Am 21. Juli 1999 hielt A durch Fax-Schreiben an diesem Entschluss fest: "Auf Ihr gestriges Angebot E, aufgrund des ebenfalls gestern bekannt gewordenen Entscheides der Bezirksschulpflege, nun doch in die Sekundarschule zuzulassen verzichten wir." Namentlich hätten sie sich "bei der Privatschule schriftlich verpflichtet" und sei ihr "und was noch viel wichtiger ist, das Vertrauen von E in die öffentliche Schule arg ramponiert".
Am 1. September 1999 lehnte der Präsident der Kreisschulpflege C mit ausführlicher Begründung das "Gesuch auf Übernahme des Schulgeldes an der Privatschule ab".
III. Am 1. November 1999 wies die Rekurs- und Beschwerdekommission II der Bezirksschulpflege den hiergegen von den Eltern erhobenen Rekurs vom 19. September 1999 ab.
Gegen den Entscheid der Bezirksschulpflege erhoben die Eltern am 5. Dezember 1999 Rekurs an die Schulrekurskommission des Kantons Zürich, die diesen am 20. März 2000 abwies: Zusammenfassend könne - nach den im Einzelnen dargelegten schwierigen Verhältnisse, die in der ersten Realklasse von E geherrscht hatten - festgestellt werden, "dass der Kreisschulpflege weder ein pflicht- noch rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, welche die Übernahme der Schulgeldkosten rechtsgenügend rechtfertigen würde".
IV. Mit Beschwerde vom 25. April 2000 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen:
"1. Es sei Ziffer I und II des Beschlusses der Schulrekurskommission des Kantons Zürich vom 20. März 2000 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von CHF 21'600.-zuzusprechen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Eventualiter:
1. Es sei auf die Zusprechung einer Entschädigung zu verzichten.
2. Die Kosten sämtlicher Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen."
Die Kreisschulpflege C beantragte am 24. Mai 2000 die Abweisung der Beschwerde. Für die Schulrekurskommission liess sich am 31. Mai 2000 die Bildungsdirektion vernehmen und sinngemäss Abweisung der Beschwerde beantragen.
Die weiteren Vorbringen werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Entscheidungsgründen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 3).
Gemäss § 5 Abs. 2 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 (in der Fassung vom 29. November 1998) entscheidet die Schulrekurskommission abschliessend, soweit das Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht den Weiterzug an das Verwaltungsgericht vorsieht. Ein solcher Weiterzug ist gemäss § 41 VRG (in der Fassung vom 8. Juni 1997) grundsätzlich zulässig, und die Streitigkeiten um die Übernahme von Schulungskosten fällt nicht unter die in § 43 Abs. 1 lit. f VRG (in der Fassung gemäss § 42 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999; OS 55, 424 sowie bezüglich Inkraftsetzung OS 56, 54) für den Schulbereich vorgesehenen Ausnahmen. Sodann entfällt seit dem 1. März 2000 auch der Ausnahmegrund von § 42 VRG, nachdem auf diesen Zeitpunkt das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue Bundesverfassung (AS 2000, 416) in Kraft getreten und damit Art. 73 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) aufgehoben worden ist, welcher in Streitigkeiten betreffend die verfassungsrechtliche Garantie des unentgeltlichen Primarschulunterrichts die Beschwerde an den Bundesrat vorsah (vgl. RB 1998 Nr. 29). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten.
2. Nach Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet. Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV), die für einen ausreichenden Grundschulunterricht sorgen, der allen Kindern offen steht (Abs. 2 Satz 1). Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Satz 2). An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Satz 3).
Bereits aus dieser letztgenannten Bestimmung geht hervor, dass der Besuch einer Privatschule nicht unentgeltlich ist und dass der Staat für dessen Kosten grundsätzlich nicht aufzukommen hat (vgl. Bruno Mascello, Elternrecht und Privatschulfreiheit, St. Gallen 1995, S. 161; Thomas Fleiner-Gerster, Die Rechte der Eltern gegenüber der Schule, Rechtsgutachten, Zürich 1993, in: AJP 1993, S. 666 ff., 671). Die Volksschulgesetzgebung des Kantons Zürich kennt die Übernahme für Privatschulkosten - worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht mehrfach hingewiesen hat - nur im Bereich der Sonderschulung (§ 15 des Schulleistungsgesetzes vom 2. Februar 1919/16. März 1986).
E bedarf unstreitig keiner Sonderschulung. Vielmehr hat er die erste Realklasse ohne eigene persönliche Probleme besucht und hätte er ab Sommer 1999 auch in die Sekundarschule überwechseln können. Wie die Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben, ist damit ein ausreichender Grundschulunterricht trotz zeitweiliger Probleme mit der Klasse und damit zusammenhängend mit der Suche nach geeigneten Lehrern nie ernsthaft in Frage gestanden. Auch wenn die Verhältnisse an der ersten Realklasse für E - wie für die anderen Schulkinder und deren Eltern auch - unbefriedigend waren und vom Beschwerdeführer gar als bedrohlich empfunden worden sein mögen, hat dieser sich doch nicht ernsthaft darum bemüht, zusammen mit der Schulpflege nach einer anderen Lösung zu suchen, die beispielsweise in einem Klassenwechsel, allenfalls verbunden mit einem Wechsel in ein anderes Schulhaus hätte bestehen können (vgl. Art. 17 der städtischen Verordnung betreffend die Zuteilung der Schüler der Volksschule vom 3. Oktober 1972, Stadt Zürich / Bereinigte Sammlung Band 2 S. 116).
Indem der Beschwerdeführer E zum Schulbesuch in der Privatschule angemeldet hat, verzichtete er aus freiem Willen auf den unentgeltlichen Unterricht an der öffentlichen Volksschule. Seine nachträgliche Forderung an die Beschwerdegegnerin ist damit offensichtlich unbegründet.
3. Der Beschwerdeführer verlangt eine "Entschädigung" in der Höhe von Fr. 21'600.-. Dies und die hauptsächliche Begründung in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer den Vertrag mit der Privatschule bereits abgeschlossen habe, als er von der Möglichkeit erfahren habe, dass E in die Sekundarschule eintreten könnte, zeigen, dass es ihm in erster Linie um eine Schadenersatzforderung geht. Nach § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie gegen deren Beamte und Angestellte indessen die Zivilgerichte (vgl. auch § 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969). Auf das Begehren um eine Schadenersatzzahlung ist daher durch das Verwaltungsgericht von vornherein nicht einzutreten. Immerhin mutet es eigenartig an, dass die zu den Akten gelegte Vertragskopie weder Unterschriften noch Datum trägt (act. --). Zudem hat der Beschwerdeführer am 20. Juli 1999 der Aktuarin der Rekurs- und Beschwerdekommission II der Bezirksschulpflege Zürich noch per E-mail für das "Telefon mit der positiven Mitteilung" gedankt, dass E nun doch in die Sekundarschule eintreten könne: "Die Familie freue sich jetzt noch wesentlich mehr auf die bevorstehenden Ferien. Mit Ihrer positiven Mitteilung zu unserem Rekurs, wurden wir zu einem massgebenden Teil von einer grossen Belastung, welche nun schon seit längerer Zeit auf uns lastet, befreit. Wir sind überzeugt, dass der Entscheid der Bezirksschulpflege der richtige ist und für die positive Entwicklung von E, welche letztlich das Ziel einer Schulausbildung überhaupt sein sollte, förderlich sein wird" (act. --). Hätte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt den Vertrag bereits unterzeichnet gehabt, wie er heute geltend macht, so wären diese Zeilen nicht ganz verständlich. Im Übrigen vermöchte auch eine vorherige Vertragsunterzeichnung die Schadenersatzforderung kaum zu begründen.
4. Soweit der Beschwerdeführer die Entlastung von den vorinstanzlichen Rekurskosten verlangt, ist dieses Begehren ohne weiteres abzuweisen, waren doch bereits die vor den Vorinstanzen erhobenen Rekurse offensichtlich unbegründet.
5. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. ...