Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 29.08.2000 VB.2000.00159

29. August 2000·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,965 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Finanzierung einer akademischen Zweitausbildung? Die Vorinstanz ist zu Recht auf einen Rekurs nicht eingetreten, soweit Sozialhilfeleistungen für eine frühere Zeitspanne geltend gemacht werden: Teils waren nämlich solche Leistungen nie konkret beantragt worden, teils lag ein Verzicht darauf vor (E. 2). Grundlagen für die Entrichtung von Sozialhilfeleistungen, insbes. Grundsatz der Selbsthilfe und Selbstverantwortung. Beiträge an eine Zweitausbildung nur, wenn mit Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung erreicht werden kann (E. 3 b). Die ausgebildete Hauswirtschaftslehrerin (geboren 1964) hat sich bereits vor Jahren entschlossen, sich neu zu orientieren und 1998 die Matura erworben, bevor die familiären Probleme (Scheidung) eingetreten sind. Unter den gegebenen Umständen hat die Vorinstanz die Voraussetzungen der Unterstützung namentlich unter Berücksichtigung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt (ohne bzw. mit der angestrebten Ausbildung) sowie der Kosten für die Sozialhilfe, welche durch diese Ausbildung verursacht werden, zu würdigen. Rückweisung (E. 3 e). Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt (E. 4).

Volltext

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2000.00159   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe: Finanzierung einer akademischen Zweitausbildung? Die Vorinstanz ist zu Recht auf einen Rekurs nicht eingetreten, soweit Sozialhilfeleistungen für eine frühere Zeitspanne geltend gemacht werden: Teils waren nämlich solche Leistungen nie konkret beantragt worden, teils lag ein Verzicht darauf vor (E. 2). Grundlagen für die Entrichtung von Sozialhilfeleistungen, insbes. Grundsatz der Selbsthilfe und Selbstverantwortung. Beiträge an eine Zweitausbildung nur, wenn mit Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung erreicht werden kann (E. 3 b). Die ausgebildete Hauswirtschaftslehrerin (geboren 1964) hat sich bereits vor Jahren entschlossen, sich neu zu orientieren und 1998 die Matura erworben, bevor die familiären Probleme (Scheidung) eingetreten sind. Unter den gegebenen Umständen hat die Vorinstanz die Voraussetzungen der Unterstützung namentlich unter Berücksichtigung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt (ohne bzw. mit der angestrebten Ausbildung) sowie der Kosten für die Sozialhilfe, welche durch diese Ausbildung verursacht werden, zu würdigen. Rückweisung (E. 3 e). Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt (E. 4).

  Stichworte: SELBSTHILFE SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWEITAUSBILDUNG

Rechtsnormen: § 2 SHG § 3 SHG § 25 SHV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. X (Jg. 1964), wohnt seit 15. Dezember 1998 mit ihren drei Kindern (geb. 1991, 1993 und 1998) in Y. Zunächst wurde sie von ihrer Schwester be­herbergt, später bezog sie eine eigene Mietwohnung.

X besitzt das luzernische Hauswirtschaftslehrerinnen-Patent. Bis Juli 1999 arbeitete sie zu etwa 30 % als Hauswirtschaftslehrerin im Kanton Luzern, wo sie bis zu ihrer Über­siedlung nach Y auch wohnte. Zwischen 1995 und 1998 erwarb sie auf dem zweiten Bil­dungsweg die Matura. Im Herbst 1999 nahm sie an der ETH eine Ausbil­dung ein Studium auf.

Mit Urteil des Bezirksgerichts vom 13. Oktober 1999 wurde die Ehe geschieden. Die Kinder wurden unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt.

II. Im Januar 1999 bat X bzw. ihre Schwester die Fürsorgebehörde Y um die Ver­mittlung einer Notwohnung und um Hilfe bei der Suche nach einer günstigen Wohnung. Anfang Februar 1999 konnte das Wohnungsproblem gelöst werden (vgl. act.--). Ver­mut­lich anfangs Mai 1999 ersuchte Frau X die Fürsorgebehörde Y darum, Mietausstände für die bisherige Wohnung im Kanton Luzern zu bezahlen, was die Fürsorgebehörde mit Schreiben vom 11. Mai 1999 (act. --) ablehnte. Ende Juli 1999 erkundigte sich X beim Sozialamt Y, wie sie in den Genuss verbilligter Krankenkassenprämien komme (act. --). Wie die Behörde auf diesen Brief reagierte, ist nicht aktenkundig.

Ende August und um den 10. September 1999 ersuchte Frau X um die Über­brü­ckung der Alimentenbevorschussung (vgl. Tel.-Notiz vom 30. August 99 sowie unda­tier­tes Schreiben von Frau X mit Eingangsstempel 10. September 1999 in act. --). Am 14. Sep-tember 1999 teilte das Sozialamt Y Frau X mit, die Krankenkassenprämienverbilli­gung 1999 werde ihr in den nächsten Tagen überwiesen (act. --). Am 30. September 1999 verfügte die Fürsorgebehörde Y, X erhalte ent­sprechend ihrem Gesuch eine Unterstützung im Rahmen der Alimentenbevorschussung (Fr. 3'360.- für die Monate August und Septem­ber 1999). Die Erwägungen halten fest, laut Bedarfsrechnung habe Frau X für diese Mo­nate Anspruch auf Unterstützungsleistun­gen von insgesamt Fr. 5'301.65; Frau X wünsche aber nur Unterstützung für die Alimentenbevorschussung in der bewilligten Höhe (act. --). Mit Verfügung vom 18. November 1999 legte die Vormundschaftsbehörde Y die Alimen­tenbevorschus­sung fest und wies die Finanzverwaltung zu entsprechenden Zahlungen an, soweit sie nicht bereits erfolgt waren (act. --). Beide Verfügun­gen blieben unangefochten.

Am 28. Oktober 1999 ersuchte Frau X telefonisch um ordentliche Sozialhilfe­lei­stungen (Aktennotizen vj in act. --). Am 29. Oktober 1999 bat das Sozialamt Y Frau X um Antwort auf einige noch offene Fragen. Unter anderem erkundigte sich das Sozialamt, ob Frau X für den Monat Oktober noch Unterstützungsleistungen benötige (Brief in act. --). Frau X antwortete darauf umgehend mit einem undatierten Schreiben; die Frage nach ei­nem Unterstützungsbedarf für den Oktober liess sie dabei unbeantwortet (Brief in act. --). Mit Verfügung vom 4. November 1999 hiess die Fürsorgebehörde Y monatliche Unterstüt­zungsleistungen in der Höhe von Fr. 3'578.10 an X, erstmals für den Monat No­vember 1999, gut. Dabei machte sie Frau X unter anderem darauf aufmerksam, dass in den monat­lichen Bedarfsrechnungen die Auslagen für die Ausbildung und den Hort nicht be­rück­sichtigt würden (act. --).

III. Gegen diesen Beschluss liess X Rekurs an den Bezirksrat erheben. Sie beantragte einerseits, die Fürsorgebehörde Y sei anzuweisen, die Auslagen für Ausbildung und Hort in die monatlichen Bedarfsrechnungen einzuschliessen. Anderseits seien der Re­kurrentin für die Zeit zwischen Januar und September 1999 näher bezeichnete Unterstüt­zungsleistungen zuzusprechen. Schliesslich sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person ihrer Anwältin ein unentgeltlicher Rechts­beistand beizugeben.

Der Bezirksrat wies den Rekurs am 21. März 2000 ab, soweit er darauf ein­trat. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung lehnte er ebenfalls ab; die Kosten wur­den auf die Staatskasse genommen.

IV. X erhob gegen den Beschluss des Bezirksrats am 24. April 2000 Be­schwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Ent­scheides und (sinngemäss) die Gutheissung der vor Bezirksrat gestellten Anträge. Ausser­dem beantragt sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person ihrer Anwältin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

Der Bezirksrat beantragte am 3. Mai 2000 die Abweisung der Beschwerde. Die Fürsorgebehörde Y ersuchte am 28. Juni 2000 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ge­mäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Der Betrag, der für die umstrittenen Ausbildungs- und Hortkosten aufzubringen wäre, ist nicht beziffert. Ange­sichts der mehrjährigen Dauer bis zum Abschluss des Studium an der ETH ist davon aus­zugehen, dass der Streitwert Fr. 20'000.überschreitet bzw. nicht bestimmbar ist. Bereits die in Frage stehenden Sozialhilfeleistungen von Januar bis September 1999 ergeben ins­gesamt Fr. 21'152.90 (vgl. Rekursantrag 3, act. --). Deshalb hat die Kammer und nicht der Einzelrichter über die Beschwerde zu entscheiden (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

2. a) Der Bezirksrat ist auf den Rekurs nicht eingetreten, soweit die Rekurrentin verlangt hatte, ihr sei für die Zeit vom Januar bis September 1999 Unterstützung in näher spezifizierter Höhe zuzusprechen. Er erwog dazu, die Rekurrentin habe solche Beiträge gar nie beantragt. Dementsprechend habe die Fürsorgebehörde im angefochtenen Entscheid entsprechende Leistungen nicht beurteilt und damit auch nicht verweigert. Es sei vorerst Sache der Rekurrentin, bei der Fürsorgebehörde um frühere Leistungen als solche seit No­vember 1999 in ordentlicher Weise nachzusuchen. Eine Rechtsverweigerung liege in die­sem Zusammenhang nicht vor.

b) Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erst­instanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Ge­genstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rechtsmittelbehörde, sonst würde in die funktionelle Zuständig­keit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Mar­tin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zü­rich 1999, Vorbem. zu § 19-28, N. 86). Daher stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegeg­nerin im Beschluss vom 4. November 1999 über Unterstützungsleistungen für die Periode Januar bis Oktober 1999 entschieden hat oder hätte entscheiden müssen. Ist dies nicht der Fall, so ist der Bezirksrat auf den Rekurs im fraglichen Punkt zu Recht nicht eingetreten.

Aus den Erwägungen und dem Dispositiv ergibt sich klar, dass die Beschwerdegeg­nerin in der Verfügung vom 4. November 1999 über Leistungen für die Periode Januar bis Oktober 1999 nichts entschieden hat. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin gehal­ten gewesen wäre, einen solchen Entscheid zu treffen. Der Bezirksrat hat festgestellt, die Beschwerdeführerin habe im Januar 1999 noch nicht um wirtschaftliche Hilfe ersucht. Aufgrund der in der Prozessgeschichte wiedergegebenen Kontakte zwischen Beschwerde­führerin und Beschwerdegegnerin und der Akten trifft diese Feststellung zu. Die Be­schwerdeführerin stellte einen klaren Antrag auf umfassende wirtschaftliche Hilfe erstmals Ende Oktober 1999. Es bestehen nicht die geringsten Hinweise darauf, dass sie im Januar 1999, als sie bzw. ihre Schwester die Beschwerdegegnerin wegen einer Wohnung kontak­tierte, auch nur sinngemäss ein solches Gesuch gestellt hätte. Ferner ist belegt, dass die Beschwerdeführerin – entgegen der Darstellung in der Beschwerde – verschiedentlich auf Fragen nach zusätzlichem Unterstützungsbedarf entweder negativ oder gar nicht geant­wortet hat. Das ergibt sich einerseits aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 1999 betreffend die Überbrückung der Alimentenbevorschussung (act. --), anderseits aus dem Schreiben des Sozialamtes vom 29. Oktober 1999, wo die Frage nach einem Unterstützungsbedarf für den Oktober ausdrücklich gestellt wurde, ohne dass die Beschwerdeführerin dazu Stellung nahm (Briefe in act. --). Schliesslich zeigen auch die Briefe, mit denen sich die Beschwerdeführerin bis im September 1999 an die Be­schwer­degegnerin bzw. das Sozialamt gewendet hat, dass es ihr immer um punktuelle Un­terstüt­zung bzw. Hilfe ging.

Gemäss § 25 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung, SHV) wird wirtschaftliche Hilfe in der Regel auf Gesuch hin ge­währt. Das Gesuch ist daher nicht zwingende Voraussetzung (vgl. Felix Wolffers, Grund­riss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 162 f.). Vielmehr hat die Behörde von sich aus tätig zu werden, wenn sie anderweitig von hilfebedürftigen Personen erfährt. Die Hilfe darf jedoch nicht aufgezwungen werden (§ 25 Abs. 2 SHV). Vorliegend durfte die Beschwerdegegnerin das Verhalten der Beschwerdeführerin durchaus so verste­hen, dass diese bewusst versuche, mit möglichst wenig öffentlicher Hilfe durchzukommen. Daher konnte sie davon absehen, in der angefochtenen Verfügung über Leistungen für die Zeit vor November 1999 zu entscheiden. Der Bezirksrat ist somit zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten, soweit die Rekurrentin damit Leistungen für die Zeit vor November 1999 verlangte.

3. Im Streit liegt weiter die Frage, ob die Beschwerdegegnerin gehalten ist, bei der Bedarfsermittlung die Aufwendungen für das Studium der Beschwerdeführerin und die Betreuung ihrer Kinder im Hort einzuberechnen, d.h. diese zu übernehmen.

a) Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 4. November 1999 erwo­gen, die Beschwerdeführerin besitze eine abgeschlossene Erstausbildung als Hauswirt­schaftslehrerin und sei in der Lage, eine Stelle auch in einem anderen Bereich als der Lehrtätigkeit zu finden. Solange das jüngste Kind noch nicht 3 Jahre alt sei, solle die Be­schwerdeführerin allerdings nicht dazu gedrängt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzuneh­men. Zur Linderung ihrer Notlage könne sie aber ihr Studium aufgeben. Sofern sie eine Erwerbstätigkeit aufnehme, würden das Einkommen, die Erwerbsunkosten und die Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder in den Bedarfsrechnungen berücksichtigt werden.

Der Bezirksrat hat diese Betrachtungsweise geschützt, im Wesentlichen mit der Be­gründung, es könne nicht Aufgabe der Sozialhilfe sein, ein Studium als Zweitausbildung zu finanzieren, ohne dass zwingende Gründe für die Beseitigung einer Notlage auf diesem Weg ausgewiesen seien. Es könne nicht im Belieben des Einzelnen liegen, seine bisherige berufliche Laufbahn abzubrechen und unter Beanspruchung von Sozialhilfeleistungen eine berufliche Neuorientierung vorzunehmen. Vorliegend sei die Notwendigkeit des begonne­nen Studienganges nicht ausreichend belegt; zudem könne der Notlage der Beschwerdefüh­rerin sehr wahrscheinlich mit wesentlich einfacheren Mitteln begegnet werden.

Die Beschwerdeführerin wendet in der Beschwerde ein, sie habe eine berufliche Neuorientierung schon 1995 in die Wege geleitet, als sie begonnen habe, die Matura nach­zuholen. Für das Studium an der ETH habe sie sich nicht aus Liebhaberei, sondern – nach Prüfung verschiedener Möglichkeiten – in erster Linie aus praktischen Gründen entschlossen. Im angestrebten Beruf könne sie an ihre bisherige Tätigkeit anknüpfen und habe die Möglichkeit, auch in Teilzeitarbeit ein gutes Einkommen zu erzielen. Zudem könne das Studium innert nützlicher Frist absolviert werden. Die Zukunftsaussichten als Hauswirtschaftslehrerin seien demgegenüber höchst unsicher. Sie habe nicht damit rechnen müssen, in der Zwischenzeit in eine Notlage zu geraten. Diese sei im Wesentlichen durch die Trennung und Scheidung entstanden. Die Situation sei verschärft worden dadurch, dass ihr Ehemann im Verlauf des Scheidungsverfahrens (1999) ihre Kinder in die Türkei ent­führt habe. Sie habe viel Geld darauf aufwenden müssen, die Kinder wieder in die Schweiz zurückzuholen.

Die Beschwerdegegnerin hält in der Beschwerdeantwort daran fest, dass es der Be­schwerdeführerin möglich wäre, ohne Zusatzausbildung oder zumindest nach einer wesent­lich kostengünstigeren Zusatzausbildung eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit auszu­üben. Eine Studienfinanzierung sei daher nicht gerechtfertigt.

b) Gemäss § 14 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 14. Juni 1981 (Sozialhilfegesetz, SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebens­unterhalt oder den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Die Hilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen (§ 2 Abs. 1 SHG).

Der oder die Hilfesuchende hat alles Zumutbare zu unternehmen, um seine Notlage aus eigenen Kräften zu beheben (Grundsatz der Selbsthilfe und Selbstverantwortung, vgl. § 3 SHG). Entsprechend diesem Grundsatz sehen die gemäss § 17 SHV für die Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe massgeblichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS; in der Fassung vom November 1998) vor, dass Beiträge an eine Zweit­ausbildung oder Umschulung nur geleistet werden, wenn mit der Erstausbildung kein exi­stenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird (Kap. H.6 SKOS-Richtlinien). Ferner halten die Richtlinien fest, dass persönliche Neigungen keinen ausreichenden Grund für die Unterstützung einer Zweitausbildung oder Umschulung darstellen.

Die zuständige Fürsorgebehörde hat ihren Entscheid zu treffen, sobald die Verhält­nisse hinreichend geklärt sind (§ 31 Abs. 1 SHV). Dies setzt voraus, dass sie die persönli­chen, familiären und finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers ergründet (vgl. Sozial­hilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozi­alamtes des Kantons Zürich, Zürich 1994, Stand Januar 2000, Ziffer 2.5.2/§ 31, S. 1). Ihr obliegt die Pflicht zur Untersuchung des massgebenden Sachverhalts (§ 7 Abs. 1 VRG). Im Hinblick darauf hat sie von Amtes wegen die notwendigen weiteren Erhebungen durchzu­führen und die Parteidarstellung zu vervollständigen (Wolffers, S. 197). Sie hat dazu in erster Linie den Hilfesuchenden zu befragen und seine Unterlagen zu prüfen. Wenn abzu­klären ist, ob eine Zweitausbildung oder Umschulung erforderlich sei, sind soweit nötig geeignete Fachstellen beizuziehen (Ziff. H.6 der SKOS-Richtlinien).

c) Beim Entscheid über Ausbildungsbeiträge, wie sie hier zur Diskussion stehen, verfügen die Sozialhilfebehörden über einen beträchtlichen Ermessensspielraum. Das Ver­waltungsgericht hat sich bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf eine reine Rechtskontrolle zu beschränken (§ 50 Abs. 1 VRG). Die Angemessenheit eines Entscheids überprüft es nur darauf hin, ob ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschrei­tung vorliegt (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG).

d) Es erscheint als sachlich begründet und ist daher entgegen dem angefochtenen Entscheid in keiner Weise kritisch zu würdigen, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohn­sitz nach Y verlegt hat. Die Beschwerdeführerin hatte allen Anlass, räumliche Distanz zum Wohnort ihres ehemaligen Ehemannes zu suchen. Ferner leuchtet es ohne weiteres ein, dass sie in die Nähe ihrer Schwester gezogen ist, von der sie Hilfe erwarten konnte und auch erhielt.

e) Wie die Vorinstanzen zutreffend erwogen haben, besteht grundsätzlich kein An­spruch darauf, mit Sozialhilfegeldern eine Zweitausbildung zu finanzieren. Dieser Grund­satz kann indessen nicht unbesehen angewendet werden, sondern ist wie erwähnt entspre­chend den Verhältnissen des Einzelfalls anzuwenden. Ob diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, erscheint zweifelhaft, weil der Sachverhalt zu wenig abgeklärt wurde.

Aufgrund der Biographie der Beschwerdeführerin und der Darlegungen in der Be­schwerde steht fest, dass die Beschwerdeführerin den Entschluss, sich beruflich neu zu orientieren, bereits vor einigen Jahren gefasst hat, als sie die inzwischen eingetretene Ent­wicklung ihrer familiären und finanziellen Situation noch nicht voraussehen konnte. Der nachträgliche Erwerb der Matura erscheint dabei als der erste Schritt. Die Erwägung im angefochtenen Entscheid, es könne nicht im Belieben des Einzelnen liegen, seine bisherige Laufbahn abzubrechen und unter Beanspruchung von Sozialhilfeleistungen eine berufliche Neuorientierung vorzunehmen, trifft grundsätzlich zu, geht vorliegend aber am Problem vorbei. Unter den gegebenen Umständen lautet die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre bereits früher begonnene berufliche Neuorientierung abbrechen muss, weil sich ihre finan­ziellen Verhältnisse verschlechtert haben. Beim Entscheid über diese Frage müssen ver­schiedene Faktoren in Rechnung gestellt werden. Zu berücksichtigen sind die Möglichkei­ten der Beschwerdeführerin, auf der Basis ihrer vorhandenen Ausbildung oder mit wenig Zusatzaufwand eine angemessene existenzsichernde Tätigkeit zu finden; die Kosten, wel­che die begonnene Ausbildung (für die Sozialhilfe) bis zu ihrem Abschluss mit sich bringt; schliesslich die Chancen der Beschwerdeführerin, dank dieser Ausbildung eine Stelle zu finden, welche ihre wirtschaftliche Selbständigkeit langfristig sichert.

Wie der Bezirksrat mit Recht erwogen hat, hätte die Beschwerdeführerin in Ab­sprache mit der Fürsorgebehörde eine Berufsund Laufbahnberatung vornehmen müssen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Studienentscheid ohne Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin getroffen hat, kann aber unter den hier gegebenen Umständen nicht bedeuten, dass diese unter Hinweis auf die fehlenden Abklärungen die Unterstützung für die fragliche Ausbildung ohne weiteres verweigern kann. Das Vorgehen der Beschwer­deführerin war zwar falsch (vgl. § 20 SHV); es ist aber zu berücksichtigen, dass wohl der Beschwerdeführerin im Moment ihres Entscheides, das Studium an der ETH zu beginnen, selbst noch nicht wirklich klar war, dass sie dabei weitestgehend auf Sozialhilfe angewie­sen sein würde. Daher sind die fehlenden Abklärungen nachzuholen. Dazu besteht umso mehr Anlass, als dies einerseits keine besonderen Schwierigkeiten verursacht und als an­derseits die Aussagen der Beschwerdegegnerin über die beruflichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin fachlich nicht abgestützt sind. Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass das luzernische Hauswirtschaftslehrerinnen-Patent im Kanton Zürich nicht an­erkannt ist. Weiter ist es gerichtsnotorisch, dass freie Stellen für Hauswirtschaftslehrerin­nen kaum mehr zu finden sind. Die Umschulungskurse, auf welche die Beschwerdegegne­rin in der Beschwerdeantwort erstmals hinweist, stehen nur Lehrkräften offen, die im Kanton Zürich eine Lehrstelle mit in der Regel mindestens einem halbem Pensum inneha­ben oder im Besitz eines entsprechenden zürcherischen Fähigkeitsausweises sind (siehe act. --). Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Dass das luzerni­sche Hauswirtschaftslehrerinnen-Patent und eine Matura genügen, um als alleinerziehende Mutter eine Familie mit drei Kindern im Raum Zürich längerfristig existenzsichernd zu erhalten, erscheint jedenfalls als zweifelhaft. Ebenso ist bis jetzt nicht genügend geklärt, ob taugliche Alternativen zum von der Beschwerdeführerin gewählten Studium bestehen, die deutlich weniger Aufwand für die Sozialhilfe verursachen würden.

Die Vorinstanzen weisen auch darauf hin, dass gemäss SKOS-Richtlinien persönli­che Neigungen keinen ausreichenden Grund für die Unterstützung einer Zweitausbildung oder Umschulung darstellen. Auch dieser Grundsatz kann nicht unbesehen angewendet werden. Er besagt in erster Linie, dass Sozialhilfe nicht dazu dient, nur aus persönlichen Interessen die Finanzierung einer Zweitausbildung oder Umschulung zu erhalten. Das kann aber nicht zur Folge haben, dass die Fürsorge die Finanzierung sachlich begründeter Zweitausbildungen oder Umschulungen immer dann verweigern kann, wenn der Klient an der Umschulung auch persönlich interessiert ist. Eine derartige Argumentation wäre schon deshalb widersinnig, weil ein persönliches Interesse an einer Weiterbildung eine wesentli­che Hilfe, wenn nicht sogar unabdingbare Voraussetzung, für deren Erfolg darstellt.

Bei ihrer Neubeurteilung auf verbesserter Grundlage wird die Beschwerdegegnerin auch in Rechnung zu stellen haben, dass die Beschwerdeführerin bislang eine erhebliche Belastungsfähigkeit gezeigt hat. Das lässt erwarten, dass sie ein Studium (oder eine andere angemessene Zusatzausbildung) trotz der familiären Belastung innert nützlicher Frist zum Abschluss bringen kann.

4. Laut § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begeh­ren nicht als offenkundig aussichtslos erscheint, die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie ihre Rechte im Verfahren nicht selbst wahren können (Abs. 2). In der Praxis wird zudem vorausgesetzt, dass allfällige Verfahrensanträge nicht offensicht­lich prozessual unzulässig sind und dass der Entscheid in der Hauptsache für die gesuch­stellende Partei von erheblicher Tragweite ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 21 und 35).

Die Beschwerdeführerin ist mittellos. Aussichtslos war die Beschwerde, wie das Ergebnis zeigt, im massgeblichen Zeitpunkt von deren Erhebung nicht. Der Sache eignet für die Beschwerdeführerin die nötige erhebliche Tragweite. Der Gewährung unentgeltli­cher Rechtspflege steht mithin nichts entgegen.

Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über besondere Rechtskenntnisse. Das vor­liegende Verfahren warf einige nicht ganz einfache Rechts- und Sachverhaltsfragen auf. Ebenso rechtfertigte die finanzielle Bedeutung der Angelegenheit den Beizug eines Rechtsbeistands, und zwar auch schon für den Rekurs. Die Vertreterin der Beschwerdefüh­rerin ist deshalb für das vorinstanzliche und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 45 ff.; Sozial­hilfe-Behördenhandbuch, Ziffer 2.1.3/S. 18). Da sie keine Abrechnung eingereicht hat, ist ihre Entschädigung aus der Gerichtskasse nach § 13 der Gebührenverordnung des Verwal­tungsgerichts vom 26. Juni 1997 von Amts wegen festzusetzen. Als angemessen erschei­nen insgesamt Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen).

5. Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, dass der Bezirksrat auf den Rekurs nicht eingetreten ist, ist sie abzuweisen. Hinsichtlich der Pflicht zur Übernahme der Aus­bildungskosten (und damit im Zusammenhang der Kosten für die Kinderbetreuung) ist sie im Sinn der Erwägungen gutzuheissen und die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. ...

Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.    Der Beschwerdeführerin wird vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und für Rekurs- und Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.    Rechtsanwältin B wird aus der Gerichtskasse für beide Instanzen mit Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übri­gen abgewiesen. Die Angelegenheit wird zur Ergänzung der Unterlagen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    ...