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Zürich Verwaltungsgericht 07.06.2000 VB.2000.00115

7. Juni 2000·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,570 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Festsetzung des Quartierplans (Revision) | Quartierplanrevision infolge Nutzungsplanänderung Kognition der Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung von Quartierplänen (E. 3). Nachdem ein Teil des Quartierplangebiets der Freihaltezone zugewiesen wurde, ist eine Quartierplanrevision, soweit damit auf die Erstellung eines Quartierplatzes verzichtet wird, nicht zu beanstanden, wenn der Platz infolge der Umzonung an den Rand der Bauzone zu liegen käme (E. 4). Im Rahmen der Revision eines Quartierplans können bisher noch nicht festgelegte erschliessungsrechtliche Massnahmen wie z.B. Werkleitungen festgesetzt werden, auch wenn diese nicht Grund der Quartierplanrevision waren (E. 5c).

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00115   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.06.2000 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Festsetzung des Quartierplans (Revision)

Quartierplanrevision infolge Nutzungsplanänderung Kognition der Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung von Quartierplänen (E. 3). Nachdem ein Teil des Quartierplangebiets der Freihaltezone zugewiesen wurde, ist eine Quartierplanrevision, soweit damit auf die Erstellung eines Quartierplatzes verzichtet wird, nicht zu beanstanden, wenn der Platz infolge der Umzonung an den Rand der Bauzone zu liegen käme (E. 4). Im Rahmen der Revision eines Quartierplans können bisher noch nicht festgelegte erschliessungsrechtliche Massnahmen wie z.B. Werkleitungen festgesetzt werden, auch wenn diese nicht Grund der Quartierplanrevision waren (E. 5c).

  Stichworte: BAUMSCHUTZ ERMESSEN ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN FREIHALTEZONE KOGNITION QUARTIERPLAN QUARTIERPLANREVISION QUARTIERPLATZ RINGLEITUNG

Rechtsnormen: § 123 Abs. II PBG § 128 Abs. I PBG § 160b PBG § 236 Abs. I PBG Art. 737 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. A. Der Regierungsrat des Kantons Zürich genehmigte am 25. Oktober 1989 den vom Stadtrat von Zürich am 4. Juni 1986 festgesetzten Quartierplan Nr. 457/Kürberg­hang in Zürich-Höngg. Dieser Quartierplan umfasste das Gebiet zwischen der Emil Klöti-Stras­se, dem Kürbergweg, der Kürbergstrasse, der Jakob Burckhardt-Strasse, der südlichen Grenze der Strasse Im Maas und des Fusswegs Kat.Nr. 1 sowie der Gsteigstrasse. Der Quartierplan wurde inzwischen im Grundbuch vollzogen.

Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich fassten am 17. Mai 1992 den Beschluss für eine neue Bau- und Zonenordnung. Dabei wurde der zwischen der Emil Klöti-Strasse und den projektierten Quartierplanstrassen B und H sowie der Fusswegfortsetzung G bis zur Appen­zellerstrasse liegende Teil des Quartierplangebiets Kürberghang einer Freihaltezone zu­geteilt. Im Rechtsmittelverfahren wurde die Stadt Zürich angewiesen, gewisse, der Frei­haltezone zugeteilte Grundstücke einer Bauzone zuzuscheiden. Im Übrigen erwuchs die Freihaltezone in Rechtskraft.

B. Der Stadtrat von Zürich leitete mit Beschluss vom 8. Mai 1996 für den Quar­tierplan Nr. 457/Kürberghang das amtlich durchzuführende Revisionsverfahren ein. In seinem Beschluss hielt er fest, dass sich mit der Zuweisung eines Teils der Grundstücke innerhalb des ursprünglichen Quartierplanperimeters zur Freihaltezone die Erschliessungs­bedürfnisse ändern würden. Die projektierte Strasse H, die zum Teil längs der Freihalte­zone führe und teilweise sogar in diese zu liegen käme, habe ihren Sinn verloren.

II. Am 10. Februar 1999 setzte der Stadtrat von Zürich die Revision des vom Regie­rungsrat am 25. Oktober 1989 genehmigten Quartierplanes Nr. 457/Kürberghang fest.

Hiergegen erhob A, Eigentümer des im Quartierplangebiet gelege­nen Grundstückes Kat.Nr. 5, am 8. April 1999 Rekurs an die Baurekurskommission I und beantragte die Änderung des Revisionsbeschlusses in sechs verschiedenen Punkten.

Die Baurekurskommission I hiess den Rekurs am 18. Februar 2000 teilweise gut und lud die Quartierplanbehörde ein, den Quartierplan mit Bezug auf die Quartierstrasse B sowie auf die Vorschriften über die Dachgestaltung zu überarbeiten. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.

III. Mit Beschwerde vom 23. März 2000 liess A dem Verwal­tungsgericht beantragen, den Festsetzungsbeschluss des Stadtrats von Zürich vom 10. Februar 1999 insoweit aufzuheben,

-      als damit die gemäss Quartierplan von 1986 als Grünanlage/Quartierplatz zu ge­stal­tende städtische Parzelle Kat.Nr. 2 wieder zu Bauland gemacht und neu im Ko­stenverleger für die Quartierplanerschliessung einbezogen wird;

-      als damit eine Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Zürich (Elektrizitätswerk) und zula­sten von Parzelle Kat.Nr. 5 errichtet wird,

       eventuell: soweit damit die Berechtigung aus dieser Dienstbarkeit über den in Absatz 1 und 2 von deren Wortlaut festgehaltenen Umfang hinausgeht,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Stadtrat von Zürich und die Baurekurskommission I beantragten Abweisung der Beschwerde. Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften werden, soweit rechts­erheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die auf einem Augenschein beruhenden Feststellungen der Baurekurskommis­sion I über die örtlichen Verhältnisse können auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (RB 1981 Nr. 2). Da der massgebliche Sachverhalt durch die Akten hinreichend dokumentiert wird, erübrigt sich ein eigener Augenschein des Verwaltungsgerichts (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).

2. Streitig vor Verwaltungsgericht sind noch einerseits die Behandlung der im Quartierplan von 1986/1989 als "Quartierplatz" ausgeschiedenen städtischen Parzelle Kat.Nr. 2, anderseits die Bestellung einer Dienstbarkeit für eine elektrische Ringleitung zulasten der Parzelle Kat.Nr. 5 des Beschwerdeführers.

3. Laut § 123 Abs. 1 des Planungsund Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ermöglicht der Quartierplan im erfassten Gebiet eine der planungs- und baurecht­lichen Ordnung entsprechende Nutzung und enthält die dafür nötigen Anordnungen. Dabei kommt der Quartierplanbehörde bei der Festsetzung des Quartierplans ein erhebliches pro­spektiv-technisches Ermessen zu, das von der Rekursbehörde nur mit Zurückhaltung zu überprüfen ist. Wenn sich der festgesetzte Plan mit vernünftigen Gründen halten lässt, setzt die Rekurskommission ihr Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Gemeindeorgane, dies auch dann nicht, wenn andere Planvarianten möglich und auch vertretbar wären (RB 1971 Nr. 53 = ZBl 73/1972, S. 148 = ZR 70 Nr. 41; RB 1973 Nr. 9 = ZBl 74/1973, S. 414 = ZR 72 Nr. 99; RB 1989 Nr. 63). Im Quartierplan müssen die Interessen der ein­zelnen Grundeigentümer abgewogen, möglichst ausgeglichen und mit den öffentlichen Interessen (soweit machbar) in Einklang gebracht werden. Eine auf dieser Grundlage ge­fundene Lösung soll im Rekursverfahren nur dann wieder geändert werden, wenn sich bei Abwä­gung aller Vor- und Nachteile der Schluss aufdrängt, dass die vom Rekurrenten verfoch­tene Variante jener gemäss festgesetztem Quartierplan klar überlegen ist (VGr, 30. Januar 1996, VB.95.00133; VGr, 22. November 1996, VB.96.00082 + 00083). - Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist von Gesetzes wegen eingeschränkt. Es darf, soweit vor­instanzliche Ermessensentscheide zu überprüfen sind, nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) le­diglich bei rechtsverletzenden Ermessensfehlern eingreifen. - Rekurskommission und Ver­waltungsgericht entscheiden damit im Rahmen der Über­prüfung von Quartierplänen nur dann frei, wenn es um die Beurteilung reiner Rechtsfragen geht.

Diese Rechtsgrundsätze haben nicht nur Geltung bei der erstmaligen Festsetzung eines Quartierplans, sondern auch bei der Revision eines rechtskräftigen Quartierplans.

4. Mit dem Quartierplan 1986/1989 wurde die heutige Parzelle Kat.Nr. 2 mit ei­ner Fläche von 1'218 m2 als "Quartierplatz" im Eigentum der Stadt Zürich ausgeschieden. Dieser Platz stellte keine gemeinschaftliche Ausstattung/Ausrüstung (§§ 126 Abs. 3, 128 und 138 Abs. 2 lit. a PBG) dar; die Kosten des Landerwerbs sowie die Erstellungskosten des Quartierplatzes von total Fr. 740'000.- sollten vielmehr von der Stadt Zürich (Bau­amt I) übernommen werden. Laut Festsetzungsbeschluss des Stadt­rats Zürich vom 4. Juni 1986 sollte mit dem geplanten, zentralen Quartier­platz sowie den bewohnerfreundlich gestalteten Strassen im Quartierplangebiet ein ruhiges und attraktives Wohnen möglich gemacht werden. Nach dem angefochtenen Festsetzungs­beschluss vom 10. Februar 1999 wird auf die Erstellung eines Quartierplatzes verzichtet, da dieser praktisch an die neu ge­schaffene Freihaltezone anstosse. Das Grundstück ist neu im Kostenverleger für die Quar­tierplanerschliessung einbezogen.

a) Zum Begehren des Beschwerdeführers, den Quartierplatz zu belassen, führte die Baurekurskommission I aus, von der Bauzone im Quartierplan seien rund 30'000 m2 der Freihaltezone zugewiesen worden. Der strittige Quartierplatz auf dem Grundstück Kat.Nr. 2 sollte ursprünglich im Norden an die Quartierstrasse H, im Osten an das Grundstück Nr. 9.1, im Süden an die Quartierstrasse C sowie im Westen an die Quartier­strasse B bzw. die Bläsistrasse grenzen, so dass der Quartierplatz inmitten der Bauzone zu liegen gekom­men wäre. Gemäss revidiertem Quartierplan und Verzicht auf die Quartier­strasse H befinde sich nunmehr das Grundstück Kat.Nr. 2 im Nordosten am Rand der Bauzone. Da die als Freihaltezone ausgeschiedene Fläche von über 30'000 m2 mehrheitlich unüberbaut sei und diese Zone der Erholung der Bevölkerung diene, sei der Entscheid, auf die Ausschei­dung der Parzelle Kat.Nr. 2 als (öffentlicher) Quartierplatz zu verzichten, nicht zu be­anstanden. Der Streifen Freihaltezone zwischen der Emil Klöti-Strasse und dem Bau­zonengebiet stelle im Übrigen ebenfalls ein Mittel dar, ruhiges und attraktives Wohnen zu ermöglichen, welchem Ziel der Quartierplatz ursprünglich dienen sollte. Ob die nicht inventarisierten bestehenden Bäume schützenswert seien, wie der Rekurrent be­haupte, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Im Übrigen würden im Falle der Beibehaltung des Quartierplatzes nicht automatisch die darauf stehenden Bäume unter Schutz gestellt, auch wenn solche im ursprünglichen Plan auf dem Grundstück Kat.Nr. 2 markiert seien.

b) In seiner Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht bringt der Beschwerde­führer zum Quartierplatz vor, der Umstand, dass der ausgeschiedene Quartierplatz direkt an das freizuhaltende Gebiet zu liegen komme, rechtfertige den Verzicht auf diese Grünanlage und insbesondere auf den damit verbundenen Baumschutz nicht. In der anschliessenden Frei­haltezone befänden sich keine schützenswerten Bäume, welche den Verzicht auf den Baumschutz auf der städtischen Parzelle Kat.Nr. 2 aufwiegen könnten. Grund für die Erstellung des Quartierplatzes seien die auf dem damaligen Grundstück 1.4 stehenden er­haltenswerten Bäume gewesen. Entgegen der Forderung der Liegenschaftenverwaltung habe das Stadt­planungsamt nicht darauf verzichtet, diese Bäume als erhaltungswürdig zu bezeichnen, und deshalb die südöstliche Grenze des Quartierplatzes so gelegt, dass alle er­haltenswerten Bäume im Quartierplatzareal liegen. In Übereinstimmung damit habe das Stadtplanungs­amt auch ausdrücklich entschieden, dass auf die Bezeichnung von schüt­zenswerten Bäu­men im Quartierplanverfahren mit Bezug auf die privaten Grundstücke verzichtet wor­den sei. Eine Aufhebung der Grünanlage zugunsten der Schaffung von Bauland sei nicht gerechtfertigt. Die erhaltenswerten Bäume, welche die Wohnqualität des Quartiers berei­cherten, stünden auf der für die Grünanlage vorgesehenen Parzelle und nicht auf der angrenzenden neuen Freihaltezone.

c) Gemäss dem 1986/1989 festgesetzten Quartierplan lag die als Quartierplatz aus­geschiedene Parzelle Kat.Nr. 2 an zentraler Lage, auf drei Seiten an die geplanten Quartierstrassen B, C und H anstossend. Wie die Baurekurskommission unbestrittener­massen festgehalten hat, hat der Quartierplatz nach der Zuteilung von rund 30'000 m2 im nordöstlichen Teil des Quartierplangebiets zur Freihaltezone diese zentrale Lage verloren. Er befindet sich nunmehr am Rand der an die Freihaltezone grenzenden Bauzone; die nordöstliche Ecke von Kat.Nr. 2 stösst an diese Freihaltezone. Letztere dient gemäss § 61 Abs. 1 PBG der Erholung der Bevölkerung. Grosse Flächen der betreffenden Frei­haltezone stehen im Eigentum der Stadt Zürich. Angesichts dieser Schwerpunktverlage­rung an den Rand der Bauzone im Übergang zur Freihaltezone hat der Quartierplatz seine ursprüngliche Bedeutung als zentraler unüberbauter Platz inmitten des überbaubaren Quar­tierplangebiets verloren.

Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers sei "Grund der Festlegung des Quartier­plans" die Erhaltung des hier vorhandenen Baumbestands gewesen. Der Festset­zungs­beschluss vom 4. Juni 1986 umschreibt den Zweck des Quartierplatzes damit, dass dieser ein ruhiges und attraktives Wohnen ermöglichen soll; der Schutz des darauf sich befindlichen Baumbestandes wird im Festsetzungsbeschluss nicht erwähnt. Es ist richtig, dass gemäss Protokoll der 2. Grundeigentümerversammlung vom 14. August 1985 ein Begehren der Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich, den Quartierplatz auf 1'000 m2 zu verkleinern, "im Sinne des Baumschutzes" abgelehnt wurde, weil die südöst­liche Grenze des Quartierplatzes so gelegt worden sei, dass alle erhaltenswerten Bäume im Quartierplatzareal liegen. Der Baumschutz war damit offenkundig nicht vorherrschendes Ziel des Quartierplatzes, sondern Motiv bei der Grenzziehung im südöstlichen Bereich. Eine Unterstellung der Bäume ist nicht Sache des Quartierplans. Dieser enthält denn auch keine Baumschutzbestimmungen. Die Bäume auf Kat.Nr. 2 sind auch nicht inventari­siert. Die im Quartierplan von 1986/1989 eingezeichneten Bäume auf diesem Grundstück stehen einer Überbauung auch nicht grundsätzlich entgegen. Ob und wie weit die Bäume auf dieser Parzelle zu schützen sind, ist im Rahmen eines konkreten Bauprojektes zu ent­scheiden. Wenn die Quartierplanbehörde unter diesen Umständen auf die Erstellung des Quartierplatzes verzichtet und diesen der Überbauung zuführt, hat sie das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten und nicht rechtsverletzend entschieden.

5. Die streitige Revision des Quartierplans Nr. 457/Kürberghang weist neu die für die Erschliessung erforderlichen Werkleitungen aus. Südwestlich der Grundstücke Kat.Nrn. 3, 4 sowie 5, letztere im Eigentum des Beschwerdeführers, ist im Be­reich der dortigen Zufahrt eine elektrische Kabelleitung vorgesehen. Der Festsetzungs­beschluss begründet neu ein "Leitungsbaurecht für elektrische Kabelleitungen" zugunsten der Stadt Zürich (Elektrizitätswerk) und zulasten der erwähnten Liegenschaften. Der Wortlaut dieser Dienstbarkeit lautet wie folgt:

"Leitungsbaurecht für elektrische Kabelleitungen zugunsten der Stadt Zürich (Elektrizitätswerk) zulasten Kat.Nrn. 3, 4, 5, 6:

Die jeweiligen Eigentümer der belasteten Grundstücke gestatten der Stadt Zürich (Elektrizitätswerk) unentgeltlich die Erstellung und Beibehaltung von elektrischen Kabelleitungen gemäss der im Quartierplan vorgesehenen Situation.

Die Stadt Zürich (EWZ) hat das Recht, die belasteten Grund­stücke für Überwachung, Unterhalt oder Erneuerung der Leitun­gen jederzeit zu betreten oder zu befahren und die notwendigen Arbeiten vorzunehmen. Bau, Unterhalt und Erneuerung der Lei­tungen sind unter möglichster Schonung der belasteten Grund­stücke auszuführen und letztere nach Beendigung der Arbeiten wieder in den früheren Stand zu stellen. Allfällige Kulturschäden sind den Belasteten angemessen zu vergüten."

a) In seinem Rekurs vom 8. April 1999 verlangte der heutige Beschwerdeführer den Verzicht auf die Neubestellung dieser Dienstbarkeit, weil sein Grundstück für die Elektri­zität von oben her erschlossen und eine neue zusätzliche Erschliessung von Süden her nicht erforderlich sei. Es komme hinzu, dass wegen den erhaltenswerten Bäumen auf der Süd­west­ecke der Parzelle eine elektrische Kabelleitung an dieser Stelle ohnehin nicht durch­gezogen werden dürfte.

Diese Einwände hat die Baurekurskommission mit der Begründung abgelehnt, es sei unbe­sehen der bestehenden Erschliessung zweckmässig, die drei Grundstücke Kat.Nrn. 3, 4 und 5 im Hinblick auf die zukünftige Überbauung der leistungs­stärkeren Ringleitung über die Strasse C anzuschliessen. Dieser Entscheid liege im Ermes­sen der Vorinstanz. Im Fall der Realisierung dieser elektrischen Leitung würde bei der Leitungsführung und den Bauarbeiten auf die Gegebenheiten wie den Baum­bestand auf dem rekurrentischen Grundstück genügend Rücksicht genommen.

b) Vor Verwaltungsgericht hält der Beschwerdeführer am Verzicht auf die strei­tige Dienstbarkeit fest. Er bringt hierzu vor, das Grundstück Kat.Nr. 5 sei bereits von Nord­osten her durch eine elektrische Kabelleitung erschlossen und bedürfe keiner neuen zusätz­lichen Erschliessung von Süden her. Es fehle an den Voraussetzungen, um im Rah­men der einzig durch die Errichtung einer Freihaltezone im nördlichen Teil des Quartier­planperi­meters notwendig gewordenen Quartierplanrevision an der Erschliessung der Grundstücke Kat.Nrn. 3, 4, 5 und 6 für die Elektrizität etwas zu ändern. Mit Bezug auf seine Parzelle liege keine Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Natur vor, welche eine Revision des Quartierplans rechtfertigen würde. Von den Grundstücken, denen die neu geplante Ringleitung dienen soll, sei einzig das Grundstück Kat.Nr. 6 im Eigentum der Stadt Zürich unüberbaut. Es sei nicht einzusehen, weshalb es für die Versor­gung dieses Grundstücks einer Ringleitung von oben her bedürfe. Selbst wenn an einer solchen festge­halten würde, wäre dafür die Beanspruchung des dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstücks nicht erforderlich, lasse sich die Leitung doch ohne weiteres mehr südlich ausserhalb dieses Grundstücks verlegen. Die geforderte Rücksichtnahme auf den Baumbe­stand und insbesondere auf die quartierprägende Fichte verunmögliche die geplante Linien­führung über das fragliche Grundstück. Das Verlegen der geplanten Lei­tung hätte unwei­gerlich das Absterben der Fichte zur Folge. Zudem habe der Beschwerde­führer ein ge­wichtiges Interesse, an dieser Stelle die Versickerungsanlage für sein Grund­stück zu er­stellen. Der mit dem Durchleitungsrecht verbundene Eingriff in das Grund­eigentum des Beschwerdeführers sei unverhältnismässig und rechtswidrig. Auf jeden Fall könne das mit dem Durchleitungsrecht verbundene Recht der Stadt Zürich, jederzeit das dienstbarkeits­belastete Grundstück zu betreten oder zu befahren und die nötigen Arbeiten vorzunehmen, nicht akzeptiert werden. Ein solches Recht, das dem EWZ jederzeit ohne Vorankündigung ermöglichen könnte, seine Fahrzeuge auf dem Grundstück des Beschwer­deführers zu par­kieren, gehe zu weit. Soweit keine Dringlichkeit gegeben sei, habe das EWZ in Respektie­rung des Privateigentums die Arbeiten anzukündigen und allenfalls den Zeitpunkt der Ar­beiten mit dem Eigentümer abzusprechen. Auf jeden Fall sei daher Abs. 3 der Dienstbar­keit ersatzlos zu streichen, falls - wider Erwarten - die Führung der geplanten Ringleitung über Parzelle Kat.Nr. 5 gutgeheissen würde.

c) aa) Gemäss § 128 Abs. 1 PBG müssen alle Grundstücke innerhalb des Quartier­plangebiets durch den Quartierplan erschlossen werden. Zur Erschliessung gehört auch die ausreichende Versorgung mit Wasser und Energie (§ 236 Abs. 1 PBG).

Die Werkleitungen waren bisher nicht Gegenstand des Quartierplans Nr. 457/Kürberg­hang. Da das Quartierplangebiet noch verschiedene unüberbaute Bau­grund­stücke aufweist, ist es durchaus rechtens, im Rahmen der Revision des Quartierplans diesen durch die Festlegung der Werkleitungen zu ergänzen. Dieses Vorgehen ist auch durch die Verfahrensvorschrift von § 160b PBG (in der Fassung vom 1. September 1991) gedeckt. Danach kann bei Quartierplanrevisionen, die sich auf Teilmassnahmen beschrän­ken, unmittelbar nach der Verfahrenseinleitung der Revisionsentwurf aufgelegt und zu ei­ner Versammlung eingeladen werden, die der zweiten Versammlung im ordentlichen Ver­fahren entspricht. Dem steht nicht entgegen, dass diese Ergänzung des Quartierplans kei­nen direkten Zusammenhang mit der Einweisung eines Teils des Quartierplangebiets in die Freihaltezone hat, welche Grund der Einleitung des Revisionsverfahrens bildete. Der Be­schwerdeführer verkennt, dass es hinsichtlich der strittigen elektrischen Kabelleitung nicht um die Revision einer mit dem Quartierplan früher festgelegten Erschliessungsmassnahme geht, sondern um eine solche, welche mit dem ursprünglichen Quartierplan gerade nicht festgelegt wurde, mithin noch fehlt. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, dass ein formell rechtskräftiger Quartierplan nur bei Vorliegen wichtiger Gründe geändert wer­den darf (VGr, 26. September 1994, BEZ 1994 Nr. 25 E. 1, teilweise abgedruckt in RB 1994 Nr. 77), gründet im Vertrauen des Grundeigentümers auf die Beständigkeit eines Plans, bezieht sich daher folgerichtig nur auf mit dem Quartierplan festgesetzte Erschliessungs­massnahmen und nicht auf solche, die - wie hier bezüglich der Werkleitungen - mit dem Quartierplan gar nie erlassen worden waren.

bb) Die streitige Ringleitung dient entgegen den Einwänden des Beschwerde­füh­rers nicht nur der Erschliessung der unüberbauten Bauparzelle Kat.Nr. 6, sondern er­höht die Versorgungssicherheit aller Grundstücke; grundsätzlich kann davon nach einem Anschluss auch der Beschwerdeführer profitieren. Die Verlegung der Leitung in der beste­henden Privatstrasse an der südwestlichen Grundstücksgrenze der drei Liegenschaften Kat.Nrn. 3, 4 und 5 ist durchaus zweckmässig. Bei einer Verlegung der Leitung mehr südlich, wie es der Beschwerdeführer beantragt, wären grössere Eingriffe in die dor­tigen Gärten notwendig. Entsprechend Art. 737 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetz­buchs (ZGB) und Abs. 3 des Dienstbarkeitstexts sind Bau, Unterhalt und Erneuerung der Leitungen unter möglichster Schonung der be­lasteten Grundstücke auszuführen. Ob und auf welche Weise bei der Realisierung dieser elek­trischen Leitung auf den Baumbestand, insbesondere auf die quartierprägende Fichte in der Südwestecke des Grundstücks Kat.Nr. 5, sowie auf eine allfällige "Versickerungs­anlage" Rücksicht zu nehmen ist, ist bei der Detailprojektierung abzuklären.

cc) Nach dem Dienstbarkeitstext hat die Stadt Zürich (EWZ) das Recht, die bela­steten Grundstücke für Überwachung, Unterhalt oder Erneuerung der Leitungen jederzeit zu betreten oder zu befahren und die notwendigen Arbeiten vorzunehmen. Diese Bestim­mung entspricht Art. 737 Abs. 1 ZGB, wonach der Grunddienstbarkeitsberechtigte befugt ist, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. Es würde nicht nur dieser Bestimmung widersprechen, sondern wäre auch unverhältnismässig und unpraktikabel, wenn das EWZ - abgesehen von Notfällen - jedesmal mit den Grundeigen­tümern des Privatwegs vorgängig den Zeitpunkt absprechen müsste, an welchem sie den Privatweg für Unterhalts- oder Überwachungsarbeiten betreten oder befahren darf.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde auch bezüglich der angefochte­nen Be­gründung einer Dienstbarkeit für eine elektrische Ringleitung zulasten des Grund­stücks des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

6. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...

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