Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2000.00114 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.07.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Kostentragung für Wasser- und Abwasserleitung sowie Anschlussgebühr
Kostentragung für Wasser- und Abwasserleitung; Anschlussgebühr: Unabhängig von der Frage der Anschlusspflicht sind die Kosten für die Feinerschliessung der Abwasserentsorgung inkl. Projektierungskosten vom Grundeigentümer zu tragen (E. 3b). Eine allfällig mögliche Ermässigung der Anschlussgebühr ist erst anlässlich der definitiven Festsetzung der Anschlussgebühr zu prüfen. Der diesbezüglich bereits ergangene negative Entscheid der Gemeindebehörden ist verfrüht und daher aufzuheben (E. 4). Bau- und Betriebskosten für einen Laufbrunnen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung, der für die Löschwasserversorgung nicht zwingend ist und an dem auch sonst kein Interesse der Öffentlichkeit besteht, hat der Grundeigentümer zu übernehmen (E. 5).
Stichworte: ABWASSER ANSCHLUSSGEBÜHR ANSCHLUSSZWANG BACHS BRUNNEN FEINERSCHLIESSUNG GEBÜHREN GEWÄSSERSCHUTZ KOSTENTRAGUNG LAUFBRUNNEN WASSERVERSORGUNG
Rechtsnormen: Art. 45 EG GSchG Art. 11 GSchG Art. 60a GSchG Art. 12 GSchV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. A ist Inhaber eines Landwirtschaftsbetriebs, der ca. 500 m ausserhalb des Dorfkerns der Gemeinde B liegt. Im Rahmen eines umfassenden Sanierungsprojektes für Stall, Scheune und Wohnhausteil wurden eine Abwasserleitung- und eine Wasserleitung sowie ein Laufbrunnen erstellt. Gemäss Schätzung des Bauingenieur-, Planungs- und Vermessungsbüros D vom 11. April 1996, welche eine teurere Haupt- und eine kostengünstigere Nebenvariante enthält (act. --), wurden die Kosten der Abwasserleitung auf Fr. 52'000.- (125 mm) oder auf Fr. 44'000.- (63 mm), der Wasserleitung auf Fr. 107'000.- (125 mm) oder Fr. 39'000.- (63 mm) und der Pumpenanlage auf Fr. 41'000.- veranschlagt. Die aufgrund des teureren Projekts erstellten Leitungen wurden am 26. Mai 1998 abgenommen. Mit Schreiben vom 11. Juni 1998 ersuchte A den Gemeinderat B darum, auf die Erhebung einer Kanalisationsanschlussgebühr zu verzichten, die Projektierungskosten für die Abwasseranlage zu übernehmen, die zugesicherten Beiträge an die Baukosten der Wasserleitung auszurichten und die Kosten des Laufbrunnens zu übernehmen; falls die Kosten des Brunnens nicht übernommen würden, habe die Wasserversorgung B die Kosten für zweimonatliche Wasserproben zu übernehmen.
Der Gemeinderat B beschloss am 20. Juli 1998, die Projektierungskosten für die Abwasseranlage würden nicht übernommen, auf Anschlussgebühren werde nicht verzichtet; der Beitrag an die Löschwasserleitung werde erst nach Vorliegen der vom Kanton genehmigten Bauabrechnung festgesetzt; hinsichtlich des Laufbrunnens würden die Kosten einer jährlichen Wasserprobe übernommen, sofern der Bauherr für eine genügende Wasserzirkulation sorge.
II. Dagegen erhob A am 24. August 1998 Rekurs an den Bezirksrat Y mit den Anträgen, die Gemeinde B zu verpflichten, Projektierungskosten von Fr. 8'187.20 für die Abwasserleitung zu übernehmen, die Grundgebühr für den Kanalisationsanschluss um 70 % zu ermässigen sowie von den Baukosten des Laufbrunnens Fr. 3000.- und die Betriebskosten dieses Brunnens zu übernehmen.
Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 18. Februar 2000 ab.
III. Mit Beschwerde vom 21. März 2000 an das Verwaltungsgericht erneuerte A seine Rekursanträge.
Der Bezirksrat Y ersuchte um Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde B beantragte Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie Zusprechung einer Parteientschädigung.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Streitwert beträgt aufgrund der Beschwerdeanträge 1.1 – 1.3 mehr als Fr. 20'000.- (zur Quantifizierung des Beschwerdeantrags 1.3 betreffend 70 % Ermässigung der Kanalisationsanschlussgebühr vgl. Ziffer 28 der Beschwerdeantwort); zum Entscheid berufen ist daher nach § 38 Abs. 1 VRG die Kammer.
2. Von der Anordnung des beantragten Augenscheins kann abgesehen werden, da sich die für die Beurteilung massgebenden tatsächlichen Verhältnissen aus den vorliegenden Akten ergeben. Aus demselben Grund kann auf die weiteren vom Beschwerdeführer beantragten Beweiserhebungen – Beizug von Bauakten und Gutsrechnungen, von Amtsberichten der Direktion der Justiz und des Innern sowie des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft sowie Befragung des Leiters der Sektion Wasserversorgung – verzichtet werden.
3. a) Der Bezirksrat hat erwogen, gemäss Ziffer 6.1 der kommunalen Verordnung über die Siedlungs-Entwässerungsanlagen vom 27. Oktober 1997 (SEVO) trage der jeweilige Eigentümer die Kosten für Planung, Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Erneuerung von Abwasseranlagen. Für die Übernahme der Projektierungskosten bestehe daher keine gesetzliche Grundlage. Unbegründet sei ferner die Rüge der rechtsungleichen Behandlung. Bei den in der Rekursvernehmlassung aufgeführten drei anderen Siedlungen, die an die Kanalisation angeschlossen worden seien, hätten ebenfalls die Grundeigentümer die Projektierungskosten getragen. Zudem hätten jene Höfe aufgrund einer Verfügung angeschlossen werden müssen, während der Rekurrent seine Siedlung im Rahmen der baulichen Sanierung ohne Verpflichtung angeschlossen habe.
Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der aktenwidrigen und willkürlichen Feststellung der Vorinstanz sei er verpflichtet gewesen, seine Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Dies ergebe sich aus Art. 18 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 8. Oktober 1971 (Gewässerschutzgesetz, aGSchG) sowie aus Art. 18 der Gewässerschutzverordnung vom 19. Juni 1972 (aGSchV). Die Beschwerdegegnerin wendet ein, nach Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG), Art. 12 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) und der dazu entwickelten bundesgerichtlichen Praxis bestehe für die Siedlung des Beschwerdeführers keine Anschlusspflicht, weil eine solche Verpflichtung aufgrund der hohen Kosten als unzumutbar zu erachten wäre. Mit Bezug auf die erwähnten Höfe liege keine rechtsungleiche Benachteiligung des Beschwerdeführers vor, sondern würde dieser bei Übernahme der Projektierungskosten im Gegenteil rechtsungleich bevorzugt; im Übrigen hätten die Eigentümer jener Höfe aufgrund einer Verfügung zum Anschluss verpflichtet werden müssen.
b) Ob der vom Beschwerdeführer für seine Siedlung vollzogene Anschluss an die öffentliche Kanalisation freiwillig erfolgte oder hierfür nach Art. 11 Abs. 2 GSchG und Art. 12 Abs. 1 GSchV ein Anschlusszwang bestand, kann hier offen bleiben. Die in Ziffer 6.1 SEVO statuierte Kostentragungspflicht des Eigentümers für Planung, Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Erneuerung von Abwasseranlagen ist nicht an die Voraussetzung gebunden, dass der Anschluss freiwillig erfolge. Dass die Kosten des Anschlusses einer ausserhalb der Bauzone liegenden Siedlung oder Baute grundsätzlich selbst dann vom Grundeigentümer zu tragen sind, wenn eine Anschlusspflicht besteht, ergibt sich gerade aus der gesetzlichen Umschreibung der Anschlusspflicht in Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG und Art. 12 Abs. 1 GSchV bzw. aus dem dort verwendeten Kriterium der zumutbaren Kostenbelastung (vgl. BGE 115 Ib 28 zu Art. 18 Abs. 1 aGSchG). Die vom Beschwerdeführer erstellte Abwasserleitung ist der Feinerschliessung zuzurechnen. Die Kosten der Feinerschliessung der Abwasserentsorgung sind grundsätzlich vom Grundeigentümer zu tragen (vgl. Peter Engeler, Die Erschliessung von Baugrundstücken nach zürcherischem Recht, Zürich 1976, S. 89). Das gilt auch für die hier streitigen Projektierungskosten.
c) Die Frage des Anschlusszwanges wurde im vorliegenden Verfahren lediglich deswegen ein Streitpunkt, weil der Gemeinderat im Rekursverfahren und ihm folgend der Bezirksrat im Rekursentscheid, um die Rüge der rechtsungleichen Behandlung zu entkräften, damit argumentiert hatten, die Eigentümer der drei erwähnten anderen Höfe hätten zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation verpflichtet werden müssen. Der Gemeinderat und ihm folgend der Bezirksrat haben aber zugleich auch festgestellt, dass die genannten anderen Eigentümer die Projektierungskosten ebenfalls selber getragen hätten. Dieser Feststellung, die sich auf genau bezeichnete Drittpersonen bzw. Drittliegenschaften bezieht, wird in der Beschwerde einzig die pauschale Behauptung entgegengesetzt, "dass aufgrund verlässlicher Quellen, in gewissen Fällen, Projektierungs- und/oder Bauleitungskosten durch die Beschwerdegegnerin übernommen worden sind", zu welcher Behauptung der Beizug der Bauakten und jeweiligen Gutsrechnungen, eventuell der Beizug eines Amtsberichts der Direktion der Justiz und des Innern beantragt wird. In der Beschwerdeantwort wird dazu ausgeführt, "in ähnlichen Fällen" seien die Kosten der Projektierung stets von den Eigentümern getragen worden, wobei als solche ähnliche Fälle die drei schon früher genannten Höfe angeführt werden. - Aufgrund dieser Parteidarstellungen besteht kein Anlass zu Beweiserhebungen bezüglich der Frage der rechtsgleichen Behandlung des Beschwerdeführers. Dieser macht richtig betrachtet – angesichts der klaren Regelung in Ziffer 6.1 SEVO - eine so genannte Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Dabei hat er weder konkret behauptet, die vom Bezirksrat und vom Gemeinderat bezüglich der drei bezeichneten Höfe getroffene Feststellung sei falsch, noch hat er konkret geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe in anderen als in den drei genannte Fällen die Projektierungskosten übernommen. Es besteht kein Anlass, an der Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin zu zweifeln, wonach in den drei namentlich genannten Fällen die Kosten ebenfalls von den Eigentümern getragen worden sind. Es liegt sodann kein Anhaltspunkt vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die Beschwerdegegnerin Ziffer 6.1 SEVO einzig in seinem Fall angewendet und im Übrigen durch Übernahme von Projektierungskosten systematisch missachtet habe. Nur unter dieser Voraussetzung hätte der Beschwerdeführer überhaupt Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht (BGE 123 II 248 E. 3c mit Hinweisen).
4. Gemäss der Verordnung über Beiträge und Gebühren für Abwasseranlagen der Gemeinde B vom 27. November 1974 (aAbwGebV) hatte der Grundeigentümer für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation, auch wenn dieser unter Mitbenutzung einer privaten Leitung erfolgte, eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten (Art. 12). Die Anschlussgebühr betrug 1 Prozent des vollen Gebäudeversicherungswertes der angeschlossenen Gebäude; davon ausgenommen blieben ausschliesslich landwirtschaftlich genutzte Ökonomiegebäude (Art. 13). Die Gebührenpflicht entstand mit dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation (Art. 17). Diese Ordnung ist durch die Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen vom 27. Oktober 1997 (Gebührenverordnung, AbwGebV) ersetzt worden, die am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist. Die Gebührenpflicht wird entsprechend der bisherigen Regelung umschrieben (Art. 10). Die Anschlussgebühr bemisst sich innerhalb der Bauzone nach der zonengewichteten Grundstückfläche gemäss der in Art. 6 festgelegten Faktoren (Art. 11). Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können die Gebühren erhöht oder herabgesetzt werden (Art. 14). Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen (Art. 15). Die bundesrechtliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren und anderen Abgaben zur Finanzierung von öffentlichen Zwecken dienenden Abwasseranlagen findet sich in Art. 60a GschG (in der Fassung vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. November 1997), die kantonalrechtliche in § 45 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (in der Fassung vom 25. September 1994; EG GSchG).
Der Gemeinderat hat in Dispositiv Ziffer 1 seines Beschlusses vom 20. Juli 1998 förmlich festgehalten, auf die Anschlussgebühren für die Abwasserentsorgung und die Wasserversorgung könne (mit einer näher bezeichneten Ausnahme hinsichtlich der Wasseranschlussgebühr) nicht verzichtet werden.
Der Bezirksrat hat erwogen, eine gesetzliche Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, die Gebühr für den Anschluss der rekurrentischen Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation zu ermässigen, bestehe nicht. Eine solche Verpflichtung lasse sich nicht aus den Richtlinien des Amts für Gewässerschutz und Wasserbau betreffend die Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und öffentliche Kanalisation vom März 1987 ableiten, ebenso wenig durch Umkehrschluss aus Art. 8 aAbwGebV, welche Bestimmung hier schon intertemporal nicht mehr anwendbar sei und zudem nicht Anschlussgebühren, sondern Mehrwertbeiträge betreffe. Im Übrigen habe der Gemeinderat die Anschlussgebühr noch gar nicht veranlagt; über das vorliegende Ermässigungsbegehren im Sinn von Art. 14 AbwGebV werde bei der definitiven Festsetzung der Anschlussgebühr zu entscheiden sein.
Gestützt auf die letztgenannte, zutreffende Erwägung hätte der Bezirksrat Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats vom 20. Juli 1998 aufheben den Rekurs insoweit gutheissen sollen. Der vom Gemeinderat getroffene Entscheid über das Ermässigungsbegehren war verfrüht. Sachnotwendig kann darüber erst bei der definitiven Veranlagung entschieden werden. Namentlich betrifft das Ermässigungsbegehren nicht eine Frage, welche einen Vorentscheid im Sinn von § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 VRG rechtfertigen würde (zum Institut des Vorentscheids vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 19 N. 53 ff., § 48 N. 13 f.). Es verhält sich nicht so, dass weitere Sachverhaltsermittlungen und/oder Beweiserhebungen deswegen entbehrlich geworden wären, weil über die Frage der Gebührenermässigung vor der definitiven Veranlagung der Anschlussgebühr entschieden worden ist.
5. a) Der Beschwerdeführer ersuchte den Gemeinderat ferner, die Baukosten und die Betriebskosten des Laufbrunnens zu übernehmen, wofür er der Öffentlichkeit das Recht einräume, die Brunnenanlage zu benützen. Der Gemeinderat B lehnte dieses Begehren mit der Begründung ab, die installierte Wasserleitung (mit einem Durchmesser von 125 mm) sei zur Lieferung von Löschwasser nicht zwingend erforderlich gewesen; für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung B habe der Brandschutz nicht erste Priorität, könnten doch laut Aussage der Gebäudeversicherungsanstalt rund 70 % der Brandfälle mit Wasser aus Tanklöschfahrzeugen gelöscht werden. Bei Verwendung von dünnen Kunststoffrohren mit einem Durchmesser von 50 mm hätten die Kosten der Wasserleitung im Vergleich zum realisierten Projekt halbiert werden können und wäre die Installation eines Laufbrunnens zur Gewährleistung der Trinkwasserqualität nicht erforderlich gewesen. Der Bezirksrat hat diesen Standpunkt geschützt und das Rekursbegehren, womit der Rekurrent nur noch die Übernahme der Betriebskosten des Laufbrunnens sowie eines Anteils von Fr. 3'000.- an dessen Erstellungskosten verlangte, abgewiesen. Die Rekursinstanz erwog, der Gemeinderat habe anlässlich der Projektierung der Wasserleitung klar und wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er die vom Rekurrenten angestrebte und dann auch realisierte teurere Variante nicht unterstütze; namentlich sei darauf hingewiesen worden, dass im Hinblick auf einen haushälterischen Umgang der bestehenden Wasserreserven kein öffentliches Interesse am geplanten Laufbrunnen bestehe.
b) Das Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG) bezeichnet als Zweck der öffentlichen Wasserversorgung die Bereitstellung und Lieferung von Trinkwasser in einwandfreier Qualität, unter genügendem Druck und in ausreichender Menge zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken (§ 25). Trinkwasser ist haushälterisch zu verwenden; es ist in der Regel nur über Messeinrichtungen abzugeben (§ 26). Die Gemeinden stellen die Wasserversorgung innerhalb ihres Gemeindegebietes sicher. Sie decken ausserordentliche Bedürfnisse, soweit dies ihnen zumutbar ist (§ 27 Abs. 1). Das Reglement über die Abgabe von Wasser durch die Gemeinde-Wasserversorgung vom 28. April 1984 (WabR) regelt unter anderen die Rechtsform der Wasserversorgung als gewerblicher Betrieb des öffentlichen Rechts und als produktive Unternehmung mit eigener Verwaltung im Sinn von § 129 (recte § 126) des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (Art. 2 WabR), ferner die Kostentragung hinsichtlich der öffentlichen Leitungsanlagen (Haupt- und Verteilleitungen) sowie der Hausanschlussleitungen. Die Kosten neuer öffentlicher Leitungen bis zum Kaliber 125 mm, die im Zusammenhang mit Quartiererschliessungen erstellt werden, trägt der Grundeigentümer. Bei Hauptleitungen mit grösseren Nennwerten übernimmt die Wasserversorgung die Kosten für das Mehrkaliber. Vorbehalten bleibt eine Sonderregelung für landwirtschaftliche Siedlungen und bestehende Weiler und Höfe im Interesse der Gemeinde (Art. 9 WabR). Die Kosten der Hausanschlussleitung mit Absperrschieber, Schiebertafel und Verteilnetzanschluss sind vom Grundeigentümer zu tragen (Art. 19). Mit den rechtlichen Verhältnissen an Brunnen befasst sich einzig Art. 15 WabR. Danach sind öffentliche Brunnen Eigentum der Gemeinde. Für die Wasserlieferung wird eine Grundgebühr erhoben. Brunnen der Schul- und Kirchgemeinde sowie private Brunnen von öffentlichem Interesse können von der Wasserversorgung zu den gleichen Bedingungen wie die Brunnen der Gemeinde mit Wasser beliefert werden. Der Wasserlauf dieser Brunnen wird von der Wasserversorgung geregelt.
Wie sich aus dieser gesetzlichen Ordnung ergibt, besteht keine Verpflichtung der Gemeinde oder der Wasserversorgung, die Kosten eines privaten Brunnen ganz oder auch nur teilweise zu übernehmen; das gilt sowohl hinsichtlich der Erstellungs- wie auch hinsichtlich der Betriebskosten. Dafür spricht schon die Regelung der Kostentragung für öffentliche Leitungen und für Hauszuleitungen in Art. 9 und 19 WabR. Wie es sich mit der Kostentragung für "private Brunnen von öffentlichem Interesse" im Sinn von Art. 15 WabR verhält, muss nicht näher geprüft werden. Der Gemeinderat B hat schon während der Projektierungsphase wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Beurteilung kein öffentliches Interesse an dem vom Beschwerdeführer geplanten Brunnen bestehe. Der Beschwerdeführer hat weder im bisherigen Verfahren noch vor Verwaltungsgericht Argumente vorgebracht, welche diese Beurteilung entkräften könnte.
Unbehelflich ist schliesslich das Argument des Beschwerdeführers, zur Sicherstellung einer genügenden Löschwasserkapazität habe eine Leitung mit 125 mm Durchmesser erstellt werden müssen, was wiederum die Erstellung des Brunnens zur Gewährleistung einer hinreichenden Wasserqualität – zur Umsetzung des Wassers in der Leitung - bedingt habe, weil sonst (ohne Brunnen) der Ausstoss beim geschätzten Verbrauch mehr als 14 Tage dauern würde. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die erstellte Wasserleitung mit einem Durchmesser von 125 mm "entspreche" dem Konzept "Feuerwehr 2000". Er hat aber der Feststellung des Gemeinderats und der Vorinstanz, dass diesem Konzept auch eine Leitung mit einem Durchmesser von 50 mm entsprochen hätte, nicht widersprochen. Zu diesem Konzept gehört auch der Einsatz von Löschwasser aus Tankwagen. Wie der Gemeinderat bereits ins einer Rekursvernehmlassung vom 28. September 1998 zutreffend ausgeführt hat, besteht kein gesetzliche Verpflichtung, die Wasserversorgung so zu dimensionieren, dass sämtliche Landwirtschaftsbauten ausserhalb der Bauzone derart mit Löschwasser aus Leitungen versorgt werden können, dass der Einsatz von Tankfahrzeugen von vornherein entbehrlich wäre.
Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, die installierte Leitung mit einem Durchmesser von 125 mm sei für eine hinreichende Löschwasserversorgung unentbehrlich, kann der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er vermag keine gesetzliche Vorschrift zu nennen, welche die Gemeinde unter dieser Voraussetzung zu einer Beteiligung an den Kosten des Laufbrunnens verpflichten würde. Allein aus dem nicht bestrittenen Umstand, dass der erstellte Brunnen zur Gewährleistung einer genügenden Wasserqualität erforderlich ist, ergibt sich keine solche Verpflichtung. Die vom Beschwerdeführer erstellte Wasserleitung einschliesslich des Laufbrunnens ist der Feinerschliessung zuzurechnen. Die Kosten der Feinerschliessung der Wasserversorgung hat grundsätzlich der Grundeigentümer zu tragen (Engeler, S. 71).
6. Der Beschwerdeführer obsiegt lediglich in einem formellen Punkt, indem Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats B vom 20. Juli 1998 insoweit aufzuheben ist, als darin bereits über das Begehren um Ermässigung der Kanalisationsanschlussgebühr entschieden worden ist. Das bedeutet nach dem Gesagten (E. 4) lediglich, dass über dieses Begehren erst bei der definitiven Veranlagung dieser Gebühr zu entscheiden sein wird.
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats B vom 20. Juli 1998 wird insoweit aufgehoben, als darin bereits über das Begehren um Ermässigung der Kanalisationsanschlussgebühr entschieden worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. ...