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Zürich Verwaltungsgericht 13.07.2000 VB.2000.00114

13. Juli 2000·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,419 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

Kostentragung für Wasser- und Abwasserleitung sowie Anschlussgebühr | Kostentragung für Wasser- und Abwasserleitung; Anschlussgebühr: Unabhängig von der Frage der Anschlusspflicht sind die Kosten für die Feinerschliessung der Abwasserentsorgung inkl. Projektierungskosten vom Grundeigentümer zu tragen (E. 3b). Eine allfällig mögliche Ermässigung der Anschlussgebühr ist erst anlässlich der definitiven Festsetzung der Anschlussgebühr zu prüfen. Der diesbezüglich bereits ergangene negative Entscheid der Gemeindebehörden ist verfrüht und daher aufzuheben (E. 4). Bau- und Betriebskosten für einen Laufbrunnen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung, der für die Löschwasserversorgung nicht zwingend ist und an dem auch sonst kein Interesse der Öffentlichkeit besteht, hat der Grundeigentümer zu übernehmen (E. 5).

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00114   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.07.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Kostentragung für Wasser- und Abwasserleitung sowie Anschlussgebühr

Kostentragung für Wasser- und Abwasserleitung; Anschlussgebühr: Unabhängig von der Frage der Anschlusspflicht sind die Kosten für die Feinerschliessung der Abwasserentsorgung inkl. Projektierungskosten vom Grundeigentümer zu tragen (E. 3b). Eine allfällig mögliche Ermässigung der Anschlussgebühr ist erst anlässlich der definitiven Festsetzung der Anschlussgebühr zu prüfen. Der diesbezüglich bereits ergangene negative Entscheid der Gemeindebehörden ist verfrüht und daher aufzuheben (E. 4). Bau- und Betriebskosten für einen Laufbrunnen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung, der für die Löschwasserversorgung nicht zwingend ist und an dem auch sonst kein Interesse der Öffentlichkeit besteht, hat der Grundeigentümer zu übernehmen (E. 5).

  Stichworte: ABWASSER ANSCHLUSSGEBÜHR ANSCHLUSSZWANG BACHS BRUNNEN FEINERSCHLIESSUNG GEBÜHREN GEWÄSSERSCHUTZ KOSTENTRAGUNG LAUFBRUNNEN WASSERVERSORGUNG

Rechtsnormen: Art. 45 EG GSchG Art. 11 GSchG Art. 60a GSchG Art. 12 GSchV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. A ist Inhaber eines Landwirtschaftsbetriebs, der ca. 500 m ausserhalb des Dorf­kerns der Gemeinde B liegt. Im Rahmen eines umfassenden Sanierungspro­jektes für Stall, Scheune und Wohnhausteil wurden eine Abwasserleitung- und eine Was­serleitung sowie ein Laufbrunnen erstellt. Gemäss Schätzung des Bauingenieur-, Planungs- und Vermes­sungsbüros D vom 11. April 1996, welche eine teurere Haupt- und eine kostengünstigere Nebenvariante enthält (act. --), wurden die Kosten der Abwasserleitung auf Fr. 52'000.- (125 mm) oder auf Fr. 44'000.- (63 mm), der Wasserleitung auf Fr. 107'000.- (125 mm) oder Fr. 39'000.- (63 mm) und der Pumpen­anlage auf Fr. 41'000.- veranschlagt. Die auf­grund des teureren Projekts erstellten Leitun­gen wurden am 26. Mai 1998 abgenommen. Mit Schreiben vom 11. Juni 1998 ersuchte A den Gemeinderat B darum, auf die Erhebung einer Kanalisationsan­schlussgebühr zu verzichten, die Projektierungskosten für die Ab­wasseranlage zu über­nehmen, die zugesicherten Beiträge an die Baukosten der Wasser­leitung auszurichten und die Kosten des Laufbrunnens zu übernehmen; falls die Kosten des Brunnens nicht über­nommen würden, habe die Wasserversorgung B die Kosten für zwei­monatliche Was­serproben zu übernehmen.

Der Gemeinderat B beschloss am 20. Juli 1998, die Projektierungskosten für die Abwasseranlage würden nicht übernommen, auf Anschlussgebühren werde nicht ver­zich­tet; der Beitrag an die Löschwasserleitung werde erst nach Vorliegen der vom Kanton ge­nehmigten Bauabrechnung festgesetzt; hinsichtlich des Laufbrunnens würden die Kosten einer jährlichen Wasserprobe übernommen, sofern der Bauherr für eine genügende Was­serzirkulation sorge.

II. Dagegen erhob A am 24. August 1998 Rekurs an den Bezirksrat Y mit den An­trägen, die Gemeinde B zu verpflichten, Projektierungskosten von Fr. 8'187.20 für die Ab­wasserleitung zu übernehmen, die Grundgebühr für den Kanali­sationsanschluss um 70 % zu ermässigen sowie von den Baukosten des Laufbrunnens Fr. 3000.- und die Betriebsko­sten dieses Brunnens zu übernehmen.

Der Bezirksrat Y wies den Rekurs  am 18. Februar 2000 ab.

III. Mit Beschwerde vom 21. März 2000 an das Verwaltungsgericht erneuerte A seine Rekursanträge.

Der Bezirksrat Y ersuchte um Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde B bean­tragte Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie Zuspre­chung einer Parteientschädigung.

                        Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Streitwert beträgt aufgrund der Be­schwerdeanträge 1.1 – 1.3 mehr als Fr. 20'000.- (zur Quantifizierung des Beschwerdean­trags 1.3 betreffend 70 % Ermässigung der Kanalisationsanschlussgebühr vgl. Ziffer 28 der Beschwerdeantwort); zum Entscheid berufen ist daher nach § 38 Abs. 1 VRG die Kammer.

2. Von der Anordnung des beantragten Augenscheins kann abgesehen werden, da sich die für die Beurteilung massgebenden tatsächlichen Verhältnissen aus den vorliegen­den Akten ergeben. Aus demselben Grund  kann auf die weiteren vom Beschwerdeführer beantragten Beweiserhebungen – Beizug von Bauakten und Gutsrechnungen, von Amtsbe­richten der Direktion der Justiz und des Innern sowie des Amtes für Abfall, Wasser, Ener­gie und Luft sowie Befragung des Leiters der Sektion Wasserversorgung – verzichtet wer­den.

3. a) Der Bezirksrat hat erwogen, gemäss Ziffer 6.1 der kommunalen Verordnung über die Siedlungs-Entwässerungsanlagen vom 27. Oktober 1997 (SEVO) trage der jewei­lige Eigentümer die Kosten für Planung, Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Er­neuerung von Abwasseranlagen. Für die Übernahme der Projektierungskosten bestehe da­her keine gesetzliche Grundlage. Unbegründet sei ferner die Rüge der rechtsungleichen Behandlung. Bei den in der Rekursvernehmlassung aufgeführten drei anderen Siedlungen, die an die Kanalisation angeschlossen worden seien, hätten ebenfalls die Grundeigentümer die Projektierungskosten getragen. Zudem hätten jene Höfe aufgrund einer Verfügung an­geschlossen werden müssen, während der Rekur­rent seine Siedlung im Rahmen der bauli­chen Sanierung ohne Verpflichtung angeschlossen habe.

Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der aktenwidrigen und willkürli­chen Feststellung der Vorinstanz sei er verpflichtet gewesen, seine Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Dies ergebe sich aus Art. 18 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 8. Oktober 1971 (Gewässerschutzgesetz, aGSchG) sowie aus Art. 18 der Gewässerschutzverordnung vom 19. Juni 1972 (aGSchV). Die Be­schwerdegegnerin wendet ein, nach Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG), Art. 12 Abs. 1 der Ge­wässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) und der dazu entwickelten bun­desgerichtlichen Praxis bestehe für die Siedlung des Beschwerdeführers keine Anschluss­pflicht, weil eine solche Verpflichtung aufgrund der hohen Kosten als unzumutbar zu er­achten wäre. Mit Bezug auf die erwähnten Höfe liege keine rechtsungleiche Benachteili­gung des Beschwerdeführers vor, sondern würde dieser bei Übernahme der Projektierungs­kosten im Gegenteil rechtsungleich bevorzugt; im Übri­gen hätten die Eigentümer jener Höfe aufgrund einer Verfügung zum Anschluss verpflich­tet werden müssen.

b) Ob der vom Beschwerdeführer für seine Siedlung vollzogene Anschluss an die öffentliche Kanalisation freiwillig erfolgte oder hierfür nach Art. 11 Abs. 2 GSchG und Art. 12 Abs. 1 GSchV ein Anschlusszwang bestand, kann hier offen bleiben. Die in Zif­fer 6.1 SEVO statuierte Kostentragungspflicht des Eigentümers für Planung, Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Erneuerung von Abwasseranlagen ist nicht an die Vor­aussetzung gebunden, dass der Anschluss freiwillig erfolge. Dass die Kosten des Anschlus­ses einer ausserhalb der Bauzone liegenden Siedlung oder Baute grundsätzlich selbst dann vom Grundeigentümer zu tragen sind, wenn eine Anschlusspflicht besteht, ergibt sich ge­rade aus der gesetzlichen Umschreibung der Anschlusspflicht in Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG und Art. 12 Abs. 1 GSchV bzw. aus dem dort verwendeten Kriterium der zumutba­ren Kostenbelastung (vgl. BGE 115 Ib 28 zu Art. 18 Abs. 1 aGSchG). Die vom Beschwer­deführer erstellte Abwasserleitung ist der Feinerschliessung zuzurechnen. Die Kosten der Feinerschliessung der Abwasserentsorgung sind grundsätzlich vom Grundeigentümer zu tragen (vgl. Peter Engeler, Die Erschliessung von Baugrundstücken nach zürcherischem Recht, Zürich 1976, S. 89). Das gilt auch für die hier streitigen Projektierungskosten. 

c) Die Frage des Anschlusszwanges wurde im vorliegenden Verfahren lediglich deswegen ein Streitpunkt, weil der Gemeinderat im Rekursverfahren und ihm folgend der Bezirksrat im Rekursentscheid, um die Rüge der rechtsungleichen Behandlung zu entkräf­ten, damit argumentiert hatten, die Eigentümer der drei erwähnten anderen Höfe hätten zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation verpflichtet werden müssen. Der Gemeinde­rat und ihm folgend der Bezirksrat haben aber zugleich auch festgestellt, dass die genann­ten anderen Eigentümer die Projektierungskosten ebenfalls selber getragen hätten. Dieser Feststellung, die sich auf genau bezeichnete Drittpersonen bzw. Drittliegenschaften be­zieht, wird in der Beschwerde einzig die pauschale Behauptung entgegengesetzt, "dass aufgrund verlässlicher Quellen, in gewissen Fällen, Projektierungs- und/oder Bauleitungs­kosten durch die Beschwerdegegnerin übernommen worden sind", zu welcher Behauptung der Beizug der Bauakten und jeweiligen Gutsrechnungen, eventuell der Beizug eines Amtsberichts der Direktion der Justiz und des Innern beantragt wird. In der Beschwerde­antwort wird dazu ausgeführt, "in ähnlichen Fällen" seien die Kosten der Projektierung stets von den Eigentümern getragen worden, wobei als solche ähnliche Fälle die drei schon früher genannten Höfe angeführt werden. - Aufgrund dieser Parteidarstellungen besteht kein Anlass zu Beweiserhebungen bezüglich der Frage der rechtsgleichen Behandlung des Beschwerdeführers. Dieser macht richtig betrachtet – angesichts der klaren Regelung in Ziffer 6.1 SEVO - eine so genannte Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Dabei hat er weder konkret behauptet, die vom Bezirksrat und vom Gemeinderat bezüglich der drei be­zeichneten Höfe getroffene Feststellung sei falsch, noch hat er konkret geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe in anderen als in den drei genannte Fällen die Projektie­rungskosten übernommen. Es besteht kein Anlass, an der Sachdarstellung der Beschwerde­gegnerin zu zweifeln, wonach in den drei namentlich genannten Fällen die Kosten eben­falls von den Eigentümern getragen worden sind. Es liegt sodann kein Anhaltspunkt vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die Beschwerdegegnerin Zif­fer 6.1 SEVO einzig in seinem Fall angewendet und im Übrigen durch Übernahme von Projektierungskosten systematisch missachtet habe. Nur unter dieser Voraussetzung hätte der Beschwerdeführer überhaupt Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht (BGE 123 II 248 E. 3c mit Hinweisen).

4. Gemäss der Verordnung über Beiträge und Gebühren für Abwasseranlagen der Gemeinde B vom 27. November 1974 (aAbwGebV) hatte der Grundeigentümer für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation, auch wenn dieser unter Mitbenutzung einer pri­vaten Leitung erfolgte, eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten (Art. 12). Die An­schlussgebühr betrug 1 Prozent des vollen Gebäudeversicherungswertes der angeschlos­senen Gebäude; davon ausgenommen blieben ausschliesslich landwirtschaftlich genutzte Ökonomiegebäude (Art. 13). Die Gebührenpflicht entstand mit dem Anschluss an die öf­fentliche Kanalisation (Art. 17). Diese Ordnung ist durch die Verordnung über die Gebüh­ren für Siedlungsentwässerungsanlagen vom 27. Oktober 1997 (Gebührenverordnung, AbwGebV) ersetzt worden, die am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist. Die Gebühren­pflicht wird entsprechend der bisherigen Regelung umschrieben (Art. 10). Die Anschluss­gebühr bemisst sich innerhalb der Bauzone nach der zonengewichteten Grundstückfläche gemäss der in Art. 6 festgelegten Faktoren (Art. 11). Bei Vorliegen besonderer Verhält­nisse können die Gebühren erhöht oder herabgesetzt werden (Art. 14). Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen (Art. 15). Die bundesrechtliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren und anderen Abgaben zur Finanzierung von öffentlichen Zwecken dienenden Abwasseranlagen findet sich in Art. 60a GschG (in der Fassung vom 20.  Juni 1997, in Kraft seit 1. November 1997), die kanto­nalrechtliche in § 45 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (in der Fassung vom 25. September 1994; EG GSchG).

Der Gemeinderat hat in Dispositiv Ziffer 1 seines Beschlusses vom 20. Juli 1998 förmlich festgehalten, auf die Anschlussgebühren für die Abwasserentsorgung und die Wasserversorgung könne (mit einer näher bezeichneten Ausnahme hinsichtlich der Was­seranschlussgebühr) nicht verzichtet werden.

Der Bezirksrat hat erwogen, eine gesetzliche Verpflichtung der Beschwerdegegne­rin, die Gebühr für den Anschluss der rekurrentischen Liegenschaft an die öffentliche Ka­nalisation zu ermässigen, bestehe nicht. Eine solche Verpflichtung lasse sich nicht aus den Richtlinien des Amts für Gewässerschutz und Wasserbau betreffend die Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und öffentliche Kanalisation vom März 1987 ableiten, ebenso wenig durch Umkehrschluss aus Art. 8 aAbwGebV, welche Bestimmung hier schon intertemporal nicht mehr anwendbar sei und zudem nicht Anschlussgebühren, son­dern Mehrwertbeiträge betreffe. Im Übrigen habe der Gemeinderat die Anschlussgebühr noch gar nicht veranlagt; über das vorliegende Ermässigungsbegehren im Sinn von Art. 14 AbwGebV werde bei der definitiven Festsetzung der Anschlussgebühr zu entscheiden sein.

Gestützt auf die letztgenannte, zutreffende Erwägung hätte der Bezirksrat Disposi­tiv Ziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats vom 20. Juli 1998 aufheben den Rekurs insoweit gutheissen sollen. Der vom Gemeinderat getroffene Entscheid über das Ermässi­gungsbegehren war verfrüht. Sachnotwendig kann darüber erst bei der definitiven Veranla­gung entschieden werden. Namentlich betrifft das Ermässigungsbegehren nicht eine Frage, welche einen Vorentscheid im Sinn von § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 VRG rechtfertigen würde (zum Institut des Vorentscheids vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zü­rich 1999, § 19 N. 53 ff., § 48 N. 13 f.). Es verhält sich nicht so, dass weitere Sachverhalts­ermittlungen und/oder Beweiserhebungen deswegen entbehrlich geworden wären, weil über die Frage der Gebührenermässigung vor der definitiven Veranlagung der Anschluss­gebühr entschieden worden ist.

5. a) Der Beschwerdeführer ersuchte den Gemeinderat ferner, die Baukosten und die Betriebskosten des Laufbrunnens zu übernehmen, wofür er der Öffentlichkeit das Recht einräume, die Brunnenanlage zu benützen. Der Gemeinderat B lehnte dieses Begehren mit der Begründung ab, die installierte Wasserleitung (mit einem Durchmesser von 125 mm) sei zur Lieferung von Löschwasser nicht zwingend erforderlich gewesen; für den An­schluss an die öffentliche Wasserversorgung B habe der Brandschutz nicht erste Priorität, könnten doch laut Aussage der Gebäudeversicherungsanstalt rund 70 % der Brandfälle mit Wasser aus Tanklöschfahrzeugen gelöscht werden. Bei Verwendung von dünnen Kunst­stoffrohren mit einem Durchmesser von 50 mm hätten die Kosten der Was­serleitung im Vergleich zum realisierten Projekt halbiert werden können und wäre die In­stallation eines Laufbrunnens zur Gewährleistung der Trinkwasserqualität nicht erforder­lich gewesen. Der Bezirksrat hat diesen Standpunkt geschützt und das Rekursbegehren, womit der Rekurrent nur noch die Übernahme der Betriebskosten des Laufbrunnens sowie eines Anteils von Fr. 3'000.- an dessen Erstellungskosten verlangte, abgewiesen. Die Re­kursinstanz erwog, der Gemeinderat habe anlässlich der Projektierung der Wasserleitung klar und wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er die vom Rekurrenten angestrebte und dann auch realisierte teurere Variante nicht unterstütze; namentlich sei darauf hingewiesen worden, dass im Hinblick auf einen haushälterischen Umgang der bestehenden Wasserre­serven kein öf­fentliches Interesse am geplanten Laufbrunnen bestehe.

b) Das Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG) bezeichnet als Zweck der öffentlichen Wasserversorgung die Bereitstellung und Lieferung von Trink­wasser in einwandfreier Qualität, unter genügendem Druck und in ausreichender Menge zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken (§ 25). Trinkwasser ist haushälterisch zu verwenden; es ist in der Regel nur über Messeinrichtungen abzugeben (§ 26). Die Gemeinden stellen die Wasserversorgung innerhalb ihres Gemeindegebietes sicher. Sie decken ausserordentliche Bedürfnisse, soweit dies ihnen zumutbar ist (§ 27 Abs. 1). Das Reglement über die Abgabe von Wasser durch die Gemeinde-Wasser­versorgung vom 28. April 1984 (WabR) regelt unter anderen die Rechtsform der Wasserversorgung als gewerblicher Betrieb des öf­fentli­chen Rechts und als produktive Unternehmung mit eigener Verwaltung im Sinn von § 129 (recte § 126) des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (Art. 2 WabR), ferner die Kostentra­gung hinsichtlich der öffentlichen Leitungsanlagen (Haupt- und Verteilleitungen) sowie der Hausanschlussleitungen. Die Kosten neuer öffentlicher Leitungen bis zum Kaliber 125 mm, die im Zusammenhang mit Quartiererschliessungen erstellt werden, trägt der Grundeigentümer. Bei Hauptleitungen mit grösseren Nennwerten übernimmt die Wasser­versorgung die Kosten für das Mehrkaliber. Vorbehalten bleibt eine Sonderregelung für landwirtschaftli­che Siedlungen und bestehende Weiler und Höfe im Interesse der Ge­meinde (Art. 9 WabR). Die Kosten der Hausanschlussleitung mit Absperrschieber, Schie­bertafel und Verteilnetzanschluss sind vom Grundeigentümer zu tragen (Art. 19). Mit den rechtlichen Verhältnissen an Brunnen befasst sich einzig Art. 15 WabR. Danach sind öf­fentliche Brun­nen Eigentum der Gemeinde. Für die Wasserlieferung wird eine Grundge­bühr erhoben. Brunnen der Schul- und Kirchgemeinde sowie private Brunnen von öffentli­chem Interesse können von der Wasserversorgung zu den gleichen Bedingungen wie die Brunnen der Gemeinde mit Wasser beliefert werden. Der Wasserlauf dieser Brunnen wird von der Wasserversorgung geregelt.

Wie sich aus dieser gesetzlichen Ordnung ergibt, besteht keine Verpflichtung der Gemeinde oder der Wasserversorgung, die Kosten eines privaten Brunnen ganz oder auch nur teilweise zu übernehmen; das gilt sowohl hinsichtlich der Erstellungs- wie auch hin­sichtlich der Be­triebskosten. Dafür spricht schon die Regelung der Kostentragung für öffentliche Leitun­gen und für Hauszuleitungen in Art. 9 und 19 WabR. Wie es sich mit der Kostentragung für "private Brunnen von öffentlichem Interesse" im Sinn von Art. 15 WabR verhält, muss nicht näher geprüft werden. Der Gemeinderat B hat schon während der Projektie­rungsphase wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Beurteilung kein öffentli­ches Interesse an dem vom Beschwerdeführer geplanten Brunnen bestehe. Der Beschwer­deführer hat weder im bisherigen Verfahren noch vor Verwaltungsgericht Ar­gumente vor­gebracht, welche diese Beurteilung entkräften könnte.

Unbehelflich ist schliesslich das Argument des Beschwerdeführers, zur Sicherstel­lung einer genügenden Löschwasserkapazität habe eine Leitung mit 125 mm Durchmesser erstellt werden müssen, was wiederum die Erstellung des Brunnens zur Gewährleistung einer hinreichenden Wasserqualität – zur Umsetzung des Wassers in der Leitung - bedingt habe, weil sonst (ohne Brunnen) der Ausstoss beim geschätzten Verbrauch mehr als 14 Tage dauern würde. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die erstellte Wasserleitung mit einem Durchmesser von 125 mm "entspreche" dem Konzept "Feuerwehr 2000". Er hat aber der Feststellung des Gemeinderats und der Vorinstanz, dass diesem Konzept auch eine Leitung mit einem Durchmesser von 50 mm entsprochen hätte, nicht widersprochen. Zu diesem Konzept gehört auch der Einsatz von Löschwasser aus Tankwagen. Wie der Ge­meinderat bereits ins einer Rekursvernehmlassung vom 28. September 1998 zutreffend ausgeführt hat, besteht kein gesetzliche Verpflichtung, die Wasserversorgung so zu dimen­sionieren, dass sämtliche Landwirtschaftsbauten ausserhalb der Bauzone derart mit Lösch­wasser aus Leitungen versorgt werden können, dass der Einsatz von Tankfahrzeugen von vornherein entbehrlich wäre.

Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, die installierte Leitung mit einem Durchmesser von 125 mm sei für eine hinreichende Löschwasserversorgung unentbehrlich, kann der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er vermag keine gesetzliche Vorschrift zu nennen, welche die Gemeinde unter dieser Voraussetzung zu ei­ner Beteiligung an den Kosten des Laufbrunnens verpflichten würde. Allein aus dem nicht bestrittenen Umstand, dass der erstellte Brunnen zur Gewährleistung einer genügenden Wasserqualität erforderlich ist, ergibt sich keine solche Verpflichtung. Die vom Beschwer­deführer erstellte Wasserleitung einschliesslich des Laufbrunnens ist der Feinerschliessung zuzurechnen. Die Kosten der Feinerschliessung der Wasserversorgung hat grundsätzlich der Grundeigentümer zu tragen (Engeler, S. 71).

6. Der Beschwerdeführer obsiegt lediglich in einem formellen Punkt, indem Dispo­sitiv Ziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats B vom 20. Juli 1998 insoweit aufzu­heben ist, als darin bereits über das Begehren um Ermässigung der Kanalisationsanschluss­gebühr entschieden worden ist. Das bedeutet nach dem Gesagten (E. 4) lediglich, dass über dieses Begehren erst bei der definitiven Veranlagung dieser Gebühr zu entscheiden sein wird.

                        Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht: 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats B vom 20. Juli 1998 wird insoweit aufgehoben, als darin bereits über das Begehren um Ermässigung der Kanalisationsanschlussgebühr entschieden worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    ...

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