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Geschäftsnummer: VB.2000.00108 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.07.2000 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 11.10.2000 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
Scheinehe Kein Anspruch auf Bewilligung zum Verbleib bei der schweizerischen Ehefrau wegen Vorliegens einer Scheinehe nach Art. 7 Abs. 2 ANAG. BGE-Nr. 2A.403/2000
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSLÄNDERRECHTSEHE BEZAHLUNG BGE ENTGELT LEBENSGEMEINSCHAFT RECHTSMISSBRAUCH SCHEIDUNGSVERFAHREN UMGEHUNG ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen: Art. 7 lit. I ANAG Art. 7 lit. II ANAG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. C., Staatsangehöriger von D., hält sich seit 1991 mit Unterbrüchen in der Schweiz auf. Vom 1991 bis 1995 arbeitete er hier als Saisonnier. Seine Ehefrau und zwei 1991 und 1993 geborene Kinder blieben in D. zurück.
Die Fremdenpolizei teilte C. mit, seine Saisonbewilligung laufe im Oktober 1996 endgültig aus und die Voraussetzungen für eine Umwandlung in eine Jahresaufenthaltsbewilligung seien nicht gegeben. Nachdem er unter Angabe von gesundheitlichen Gründen um eine befristete Aufenthaltsbewilligung ersucht hatte, verliess er die Schweiz im Februar 1997. Im gleichen Monat wurde seine Ehe in D. geschieden. Bereits im Monat darauf heiratete er in D. die aus E. stammende Schweizer Bürgerin F.
Im Herbst 1997, noch vor der geplanten Einreise von C., teilte F. der Kantonspolizei an ihrem schweizerischen Wohnsitz aus freiem Entschluss mit, sie habe sich bisher geweigert, das Visumgesuch für ihren Ehegatten zu unterschreiben, da sie die Ehe nicht tatsächlich zu leben beabsichtige. In einem späteren Schreiben von F. an die Fremdenpolizei ersuchte diese, ihrem Ehemann trotzdem das Einreisevisum zu erteilen. Gestützt auf das widersprüchliche Verhalten der Ehefrau beauftragte die Fremdenpolizei die Kantonspolizei, F. zu den Umständen der Eheschliessung zu befragen. Dabei äusserte die Ehefrau, sie sei die Ehe mit C. eingegangen, weil sie dafür Geld erhalten habe und ihrem geschiedenen (ersten) Gatten damit Schulden habe zurückzahlen können. Sie wohne im Übrigen nicht mit ihrem Ehemann zusammen, habe diesen seit mindestens einem Monat nicht mehr gesehen und wisse nicht, wo er sich aufhalte. Das Namensschild an ihrer Wohnungstür habe er angebracht, um den Anschein zu erwecken, dass er hier wohne; tatsächlich habe er noch nie bei ihr gewohnt. Sie selbst unterhalte eine intime Beziehung mit ihrem geschiedenen (ersten) Ehemann. Im Auftrag der Fremdenpolizei führte die Kantonspolizei Ermittlungen am ehelichen Wohnsitz durch. Gemäss eines Rapports der Kantonspolizei wurde C. nie in der ehelichen Wohnung angetroffen, obwohl die Polizeibeamten "diverse Male zu jeder Tages- und Nachtzeit" vorgesprochen hätten. C. selbst habe nicht bestritten, dass er getrennt von seiner Ehefrau lebe. Er habe kurz vor der Heirat die Schweiz verlassen und in G. über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Im Juli 1998 habe er um Aufenthalt in der Schweiz nachgesucht. Im November 1998 stellte C. ein Asylgesuch.
Aufgrund dieser und weiterer Abklärungen verfügte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei), das von C. gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau werde abgewiesen.
II. Einen dagegen eingereichten Rekurs wies der Regierungsrat ab.
III. Gegen den Entscheid des Regierungsrats liess C. Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Er beantragte die Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheids und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei im Namen des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthaltsbewilligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person einen bundesrechtlichen Anspruch hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Oktober 1943).
b) Der ausländische Ehegatte einer Person mit Schweizer Bürgerrecht hat laut Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1). Diese bundesrechtlichen Bestimmungen setzen einzig den formellen Bestand der Ehe voraus, um als Anspruchsgrundlagen in Betracht zu kommen, während Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) hierfür verlangt, dass die Ehe auch tatsächlich gelebt wird. Die Frage, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen der anwendbaren Anspruchsnormen verwirklicht sind, stellt sich erst bei der Prüfung der materiellen Rechtslage (BGE 122 II 289 E. 1d).
Gestützt auf den Bestand der Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin hat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde einzutreten. Keine Anspruchsgrundlage stellt indes Art. 8 EMRK dar, weil die Eheleute nicht zusammenleben.
2. a) Nach Art. 7 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers im Allgemeinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Anders als bei Art. 8 EMRK ist nicht erforderlich, dass die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird. Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers allerdings dann keinen solchen Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Erfasst wird davon insbesondere die sogenannte Scheinehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies aber nicht, dass einem Ausländer, der nicht mehr mit seinem schweizerischen Gatten zusammenlebt, der Aufenthalt auf jeden Fall weiterhin gestattet werden muss. Zu prüfen bleibt bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte nämlich dann, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 121 II 97 E. 4a S. 103 = Pra 85/1996 Nr. 117 mit Hinweisen). Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses nicht schützen will (BGE 121 I 367 E. 3b S. 375, 121 II 97 E. 4 S. 103f. = Pra 85/1996 Nr. 117 auch zum Folgenden). Rechtsmissbrauch darf indessen nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Denn gerade darum, weil der Ausländer nicht der Willkür des schweizerischen Ehegatten ausgeliefert sein soll, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen. Rechtsmissbrauch ist aber dann gegeben, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, die nur noch formell aufrechterhalten wird mit dem einzigen Ziel, die Aufenthaltsbewilligung erhältlich zu machen oder zu verlängern.
So hat die Rechtsprechung Rechtsmissbrauch angenommen bei einem Ausländer, der sich auf eine formell bestehende Ehe berief, gleichzeitig aber eine Beziehung zu einer anderen Frau unterhielt, mit der er ein Kind hatte (BGE 121 II 97 E. 4b S. 104 = Pra 85/ 1996 Nr. 117), oder bei einem Ausländer, der eine Aufenthaltsbewilligung verlangte, obwohl der schweizerische Ehegatte nicht mehr in der Schweiz lebte (vgl. RB 1998 Nr. 57). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann Rechtsmissbrauch zudem auch dann gegeben sein, wenn die Dinge nicht derart offensichtlich lägen; wesentlich sei, ob die Aufrechterhaltung der Ehe dem einzigen Ziel diene, weiterhin die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.
b) Eine Scheinehe, womit die Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls, wie bei der altrechtlichen Bürgerrechtsehe, nur durch Indizien nachgewiesen werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts lässt sich ein solches Indiz etwa darin erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt werden, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E. 2b).
3. a) Nachdem sich der Beschwerdeführer vergeblich um eine Umwandlung seiner Saison- in eine Jahresaufenthaltsbewilligung bemüht hatte, wartete er den Ablauf der Saisonbewilligung ab und stellte dann aus gesundheitlichen Gründen ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Obwohl ihm die Ausreise in seine Heimat aus gesundheitlichen Gründen angeblich nicht möglich war, meldete er sich noch während der Hängigkeit des Ausnahmegesuchs bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde H. nach D. ab, wo er zehn Tage zuvor von seiner ersten Ehefrau geschieden worden war. Einen Monat nach der Scheidung heiratete er, ebenfalls in D., seine heutige Ehefrau, offenbar durch Vermittlung von Bekannten. Aus den Akten ergibt sich, dass diese über keine starke Entschlusskraft verfügt und gegenüber ihrem früheren Ehemann verschuldet war. Diesem liess sie denn auch das für die Heirat erhaltene Geld zwecks Schuldentilgung zukommen. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen nie bestritten, seiner Ehefrau für die Eheschliessung Geld bezahlt zu haben.
b) Die Ehefrau des Beschwerdeführers meldete sich im Herbst 1997, nachdem die Ehe in D. geschlossen worden, der Beschwerdeführer aber noch nicht in die Schweiz eingereist war, auf dem Polizeiposten ihres Wohnorts, wo sie mitteilte, sie sei für die Ehe bezahlt worden, hätte diese aber eigentlich nicht gewollt. Sie weigerte sich, den Visumsantrag für ihren Ehemann zu unterschreiben, änderte jedoch später, offensichtlich unter Druck des Beschwerdeführers oder seiner Mittelsmänner, ihre Meinung. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Gang seiner Ehefrau zur Kantonspolizei und die dort geltend gemachte Scheinehe seien darauf zurückzuführen, dass sie als geschiedene Frau plötzlich Angst vor einem neuen Eheschluss bekommen habe, erscheint unglaubhaft.
Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Ehefrau keine Ahnung vom Verbleib des Beschwerdeführers während der Zeit nach der Heirat bis etwa zur Einleitung des Scheidungsverfahrens hatte. Ihre Darstellung, wonach die Ehegatten zu keinem Zeitpunkt zusammen gelebt hätten, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, sondern führt nur aus, Auflagen und Erschwernisse von Seiten der Behörden hätten es ihm und seiner Ehefrau verunmöglicht, die Ehe auch zu leben. Das Gesuch um Erteilung der Einreisebewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau ging allerdings erst ein halbes Jahr nach der Heirat, bei der Fremdenpolizei ein. Obwohl nach der Einreise des Beschwerdeführers im Juli 1998 ein Zusammenleben in der Schweiz möglich gewesen wäre, lebten die Eheleute auch weiterhin getrennt. Als reine Schutzbehauptung erwies sich die Aussage des Beschwerdeführers, er wohne bei seiner Ehefrau, wurde er doch in deren Wohnung nie angetroffen und erklärte diese, er habe lediglich an ihrer Wohnungstür seinen Namen angebracht und in der Wohnung Kleider deponiert, um damit den Schein seiner Anwesenheit zu erwecken. Zusätzlich hat die Ehefrau überzeugend dargelegt, intime Beziehungen unterhalte sie einzig mit ihrem geschiedenen früheren Ehemann, bei dem sie sich an Wochenenden regelmässig aufhalte.
Unter diesen Umständen kann auch aus der Trennungsvereinbarung kein ernsthafter Wiedervereinigungswille der Parteien abgeleitet werden, zumal derartige Vereinbarungen häufig von ausländischen Ehepartnern, deren Aufenthaltsberechtigung nach einer Scheidung gefährdet wäre, angestrebt werden. Weitergehende Untersuchungen dazu erübrigen sich damit.
c) Nach dem Gesagten kann im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein, dass die Heirat dem alleinigen Zweck der Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen diente, liegen doch sämtliche möglichen Indizien für eine Scheinehe kumulativ vor: Zeitpunkt der Heirat (und Scheidung von der früheren, im Heimatland ansässigen Ehefrau) kurz nach Ablauf der ordentlichen Aufenthaltsbewilligung, Bezahlung einer Geldsumme als Gegenleistung, zu keinem Zeitpunkt die Aufnahme eines ehelichen Lebens, Ungewissheit über die (monatelange) Abwesenheit des Ehemanns im Ausland bei der Ehefrau, Vortäuschen der Tatsache des gemeinsamen Wohnsitzes, Zweifel der Ehefrau am Vorgehen, Anzeige bei der Polizei, Rückgängigmachung ihrer Anzeige, als der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Mittelsleute davon erfuhren, keine intimen Beziehungen zwischen den Eheleuten, vielmehr regelmässige intime Beziehungen der Ehefrau zu einem anderen Mann während der gesamten Ehedauer sowie unverzügliches Stellen eines Asylgesuchs, als der Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung unsicher erschien.
d) Aus den dargelegten Gründen ist es für das Gericht eindeutig, dass eine von Anbeginn geplante Scheinehe im Sinn von Art. 7 Abs. 2 ANAG vorliegt, die keinerlei Rechtsschutz verdient. Damit erweist sich auch der Schluss des Regierungsrats - auf dessen diesbezüglich zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG) - als zutreffend, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...