Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 11.05.2000 VB.2000.00072

11. Mai 2000·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,984 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Bemessung der Haushaltsentschädigung; gemeinsamer Haushalt von unterstützten und nicht unterstützten Personen Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als mehr verlangt wird als vor der Vorinstanz (E. 1b). Die Beschwerdegegnerin durfte der Beschwerdeführerin eine Haushaltsentschädigung als Einkommen anrechnen, da sie den Sohn ihres Lebenspartners tagsüber allein betreut und auch sonst aufgrund der Verhältnisse davon auszugehen ist, dass sie den überwiegenden Teil der Haushaltsarbeit leistet (E. 2b). Bei der Festlegung des Grundbedarfs I ist von der gesamten Haushaltsgrösse auszugehen, gleichgültig, ob alle Mitglieder unterstützt werden oder nicht (E. 2c). Die Wohnungskosten sind aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts festzulegen und nicht anhand der Mietzinse vergleichbarer Wohnungen in der Umgebung (E. 2d). Tatsachen, die sich erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben, sind i.c. nicht zu berücksichtigen (E. 2e). Die Festlegung des Grundbedarfs II ist trotz der Zahl der unterstützten Personen nicht zu beanstanden, da die Kinder der Beschwerdeführerin noch klein sind (E. 2f). Die Noven der Beschwerdegegnerin sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen (E. 3). Die Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt, da das Rechtsmittel aussichtslos war (E. 4b).

Volltext

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2000.00072   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.05.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Bemessung der Haushaltsentschädigung; gemeinsamer Haushalt von unterstützten und nicht unterstützten Personen Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als mehr verlangt wird als vor der Vorinstanz (E. 1b). Die Beschwerdegegnerin durfte der Beschwerdeführerin eine Haushaltsentschädigung als Einkommen anrechnen, da sie den Sohn ihres Lebenspartners tagsüber allein betreut und auch sonst aufgrund der Verhältnisse davon auszugehen ist, dass sie den überwiegenden Teil der Haushaltsarbeit leistet (E. 2b). Bei der Festlegung des Grundbedarfs I ist von der gesamten Haushaltsgrösse auszugehen, gleichgültig, ob alle Mitglieder unterstützt werden oder nicht (E. 2c). Die Wohnungskosten sind aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts festzulegen und nicht anhand der Mietzinse vergleichbarer Wohnungen in der Umgebung (E. 2d). Tatsachen, die sich erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben, sind i.c. nicht zu berücksichtigen (E. 2e). Die Festlegung des Grundbedarfs II ist trotz der Zahl der unterstützten Personen nicht zu beanstanden, da die Kinder der Beschwerdeführerin noch klein sind (E. 2f). Die Noven der Beschwerdegegnerin sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen (E. 3). Die Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt, da das Rechtsmittel aussichtslos war (E. 4b).

  Stichworte: FÜRSORGE GRUNDBEDARF HAUSHALTENTSCHÄDIGUNG NEUE TATSACHE WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 14 SHG § 16 lit. I SHV § 16 lit. III SHV § 50 lit. I VRG § 52 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. Die Sozialbehörde C. beschloss am 20. Januar 1999, die Sozialhilfeleistun­gen für A. B. würden per 1. Januar 1999 eingestellt. Sie stützte die sich dabei auf eine Bedarfsrech­nung, die einen Überschuss von Fr. 138.30 monatlich ergab.

II. Dagegen erhob A. B. am 25. Februar 1999 Rekurs an den Bezirksrat F.. Sie ver­langte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückwei­sung der Sache an die Vorinstanz mit der Weisung, die Bedarfsrechnung neu zu erstellen und der Beschwerde­füh­rerin Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 1'575.20 monatlich rückwir­kend ab dem 1. Januar 1999 zuzusprechen. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 28. Januar 2000 teilweise gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und legte die monatliche Hilfe auf Fr. 238.70 fest. Der Be­zirksrat erwog im Wesentlichen, im Unterschied zum ange­foch­tenen Entscheid seien die auf den gemeinsamen Sohn von A. B. und G. H. entfallenden Anteile an allgemeinen Le­bens­haltungs‑, Wohnungs‑ und Gesund­heitskosten nur zur Hälfte Herrn H. zu belasten, zur anderen Hälfte aber ins Unterstüt­zungsbudget aufzunehmen. Im Übrigen erweise sich die Rechnung der Sozialbehörde C. als korrekt, was die Anrechnung einer Haushaltsentschädi­gung, die Höhe der Wohn­kosten sowie die Festlegung von Grundbedarf I und II betreffe.

III. A. B. wandte sich am 28. Februar 2000 mit Beschwerde an das Ver­waltungs­ge­richt. Sie beantragte, der Beschluss des Bezirksrats F. sei aufzuheben, es sei eine neue Be­darfsrechnung im Sinn der nachstehenden Erwägungen zu erstellen und ihr Sozialhilfe im Umfang von Fr. 2'154.70 monatlich rückwirkend ab 1. Januar 1999 zuzu­sprechen. Even­tuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Verfahrens­rechtlich ver­lang­te sie die Ausrichtung einer Parteientschädigung, eventualiter die Gewäh­rung unentgelt­li­cher Rechtspflege.

Der Bezirksrat F. beantragte am 9. März 2000 die Abweisung der Beschwer­de, eben­so die Sozialbehörde C. mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2000. Diese wies zu­sätz­lich darauf hin, dass die Prämienverbilligungsbeiträge für die Beschwerdeführe­rin und ihre Kinder per 1999 auf Fr. 3'360.‑ festgelegt worden seien und ihr Lebenspartner, G. H., die Vaterschaft für ihren Sohn I. anerkannt habe, aber ein Unterhalts­vertrag noch ausstehe. Für Herrn H. sei ein erhöhter Anteil am Unterhalt für I. fest­gelegt worden, da in einem sta­bilen Konkubinat Einkommen und Vermögen des nicht­unterstützten Partners angemessen berücksichtigt werden dürften.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats F. ist nach § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Ju­ni 1997 (VRG) zulässig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, hat das Ver­wal­tungsgericht grundsätzlich auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. Da die Be­schwer­deführerin monatliche Leistungen in Höhe von Fr. 2'154.70 an Stelle solcher von Fr. 238.70 beantragt, beläuft sich der Streitwert entsprechend der Praxis des Verwaltungs­gerichts, bei periodischen Leistungen komme es in der Regel auf deren Summe innerhalb eines Jahrs an (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungs­rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21), auf 12*(2'154.70-238.70)=Fr. 22'992.‑. Somit hat nach § 38 VRG die Kammer zu entscheiden.

b) Nicht einzutreten ist auf das Rechtsmittel jedoch insoweit, als die Beschwerde­führerin vor Verwaltungsgericht mehr verlangt als die Fr. 1'575.20 monatlich, mit denen sie sich vor der Vorinstanz noch begnügen wollte. Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Verfahrenszugs nur einschränken, nicht aber ausdehnen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 Rz. 86; § 52 N. 3).

2. a) Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) und § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie nicht aus ei­ge­nen Mitteln bestreiten kann. Grundlage der Bemessung der Unterstützung stellen nach § 17 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richt­li­nien, zur Zeit in der Fassung von November 1998) dar. Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall.

Die Beschwerdeführerin bemängelt die Einkommens‑ und Bedarfsberechnung der Beschwerdegegnerin, auf die sich deren Beschluss vom 20. Januar 1999 stützt, in mehreren Punkten.

b) Sie bringt erstens vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr zu Unrecht eine Ent­schä­digung von Fr. 700.‑ für die Führung des Haushalts ihres Partners und des gemeinsa­men Sohns als Einkommen angerechnet. Herr H. erbringe selbst den auf ihn entfallen­den Anteil an der Hausarbeit.

Die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung stützt sich auf § 16 Abs. 3 SHV. Bei deren Festlegung ist zu berücksichtigen, dass die zuständige Behörde aus naheliegenden Gründen nicht feststellen kann, in welchem Verhältnis sich die hilfesuchende Person und deren Lebenspartner im konkreten Fall die Haushaltsarbeit aufteilen. Die sich aus § 7 VRG ergebende Pflicht der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von Amts wegen abzuklären, stösst hier an enge Grenzen. Die Beschwerdegegnerin war deshalb darauf angewiesen, die Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. Von Bedeutung ist dabei insbe­sondere, inwieweit die Beteiligten aufgrund ihrer Berufstätigkeit in der Lage erscheinen, Haushaltsarbeiten selbst zu erledigen. Im vorliegenden Fall arbeitet der Partner der Be­schwerdeführerin vollzeitlich, während die Beschwerdeführerin selbst nicht erwerbstätig ist. Daraus durfte die Beschwerdegegnerin den Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführe­rin den überwiegenden Teil der Haushaltsarbeit, und zwar auch zugunsten ihres Partners, leiste (vgl. ZeSo 1998, S. 173). Insbesondere aber hat die Beschwerdeführerin tagsüber die Betreuungsarbeit für den gemeinsamen Sohn I. allein zu erbringen. Aus diesen Grün­den war die Beschwerdegegnerin berechtigt, ihr einen Entschädigungsbetrag als Einkom­men anrechnen. Bei dessen Festlegung verfügt die Behörde über ein erhebliches Ermessen. Ge­mäss F.5.2 der SKOS-Richtlinien beträgt die Entschädigung in einem Zweipersonen­haus­halt zwischen Fr. 550.‑ und Fr. 900.‑ monatlich. In Berücksichtigung der Tatsache, dass der Partner der Beschwerdeführerin auch deren Betreuungsarbeit für I. abzugelten hat, ist der Be­trag von Fr. 700.‑ monatlich durchaus angemessen, insbesondere, weil der durch die SKOS-Richtlinien gesetzte Rahmen für Zweipersonenhaushalte gilt, in denen kei­ne Kinder zu betreuen sind. Jedenfalls aber liegt kein Ermessensmissbrauch im Sinn von § 50 Abs. 2 lit. c VRG vor, weshalb das Verwaltungsgericht den angefochtenen Ent­scheid in diesem Punkt nicht ändern kann (§ 50 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff.). Anzumer­ken ist überdies, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit der Aufnahme des halben Bedarfs von I. ins Unterstützungsbudget bereits entgegenge­kom­men ist, obwohl dies durch­aus nicht zwingend war, da der eine Elternteil für den Un­terhalt des Kinds allein auf­zukommen hat, falls der andere nicht leistungsfähig ist (vgl. Cyril Heg­nauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern 1999, N.20.02). An der Auftei­lung der Vor­instanz ist jedoch fest­zuhalten, da das Verwaltungsgericht nach § 63 Abs. 2 VRG den an­ge­fochtenen Entscheid nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abändern darf.

c) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe den Grundbedarf I gemäss B.2.2. SKOS-Richtlinien falsch berechnet. Sie habe nicht von einem Sechspersonenhaushalt ausgehen dürfen, da der Partner der Beschwerdeführerin nicht und der gemeinsame Sohn I. nur hälftig unterstützt werde. Diese Auffassung trifft nicht zu. Auch wenn die Beschwerdegegnerin nicht den gesamten Haushalt als Unterstützungsein­heit behandelt hat, war es richtig, von einem Sechspersonenhaushalt auszugehen. Die Recht­fertigung der degressiven Skala gemäss SKOS-Richtlinien liegt darin, dass ein grös­serer Haushalt Kosteneinsparungen ermöglicht, die Kosten pro zusätzliches Mitglied somit sinken. Diese Ersparnismöglichkeit besteht gleichermassen, ob nun alle Haushaltsmitglie­der unterstützt werden oder nicht (vgl. VGr, 15. April 1999, VB.99.00035 E. 2; 23. No­vem­ber 1998, VB.98.00317 E. 4; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 158 ff.; SKOS F.5.1). Die Berechnungsweise der Vorinstanz ist somit insoweit nicht zu beanstanden.

d) Gegen die Berechnung der Wohnungskosten bringt die Beschwerdeführerin vor, es könne gar nicht zutreffen, dass für eine Siebenzimmerwohnung nur ein Mietzins von Fr. 1'500.‑ zu bezahlen sei, und sucht dies mit Zeitungsinseraten zu belegen, in denen Woh­nungen in der Umgebung von C. angeboten werden. Die Fr. 1'500.‑ stellten vielmehr ihren Anteil an den gesamten Wohnkosten dar. Bei Vermietung des ganzen Hau­ses würde der Mietzins Fr. 3'000.‑ betragen.

Es erscheint zwar durchaus glaubhaft, dass die Marktmiete für eine Siebenzimmer­wohnung in der Gegend von C. Fr. 3'000.‑, jedenfalls aber mehr als Fr. 1'500.‑ aus­macht. Die Beschwerdeführerin trug jedoch weder vor Bezirksrat noch jetzt vor Verwal­tungsge­richt hinreichend zur Erstellung des hier massgebenden konkreten Sachverhalts bei. Bei den Akten liegt nur der Mietvertrag, den sie mit ihrem Partner abgeschlossen hat. In wel­cher Eigenschaft dieser den Vertrag einging, ob als Eigentümer oder seinerseits als Mie­ter, und wie hoch die gesamten Kosten für die ganze Wohnung sind, ist in keiner Wei­se belegt. Die Beschwerdeführerin kam somit bisher ihrer sich aus § 18 SHG und § 28 SHV erge­ben­den Mitwirkungspflicht nicht in genügender Weise nach. Eingewandt werden könnte al­len­falls, dass der Bezirksrat entweder der Beschwerdeführerin hätte Gelegenheit einräumen sol­len, die gesamten Wohnungskosten in rechtsgenügender Weise zu belegen, oder die An­gelegenheit zu ergänzender Untersuchung an die Beschwerdegegnerin hätte zu­rückweisen müssen. Dies führt aber nicht dazu, dass der angefochtene Entscheid in die­sem Punkt auf­zuheben wäre: Spätestens durch den bezirksrätlichen Entscheid hätte der anwalt­schaftlich vertretenen Beschwerdeführerin klar werden müssen, dass ihr Beitrag zur Sach­verhaltser­mittlung bisher ungenügend war. Trotzdem begnügte sie sich auch vor Ver­wal­tungsgericht damit, mit Inseraten auf das angebliche Mietzinsniveau in der Gegend von C. hinzuweisen. Es ist deshalb vom aktenkundigen Sachverhalt auszugehen, bis die Beschwerdeführerin voll­ständige Unterlagen über ihre Wohnungskosten einreicht.

Angemerkt werden kann immerhin, dass auch ein Mietzins von Fr. 3'000.‑ nicht un­bedingt dazu führen würde, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin an­wei­sen könnte, eine günstigere Unterkunft zu suchen. Massgebend bei der Prüfung der An­ge­messenheit der Kosten ist der durch die Beschwerdegegnerin zu tragende Teil, wobei es dem Partner der Beschwerdeführerin als nicht Unterstütztem frei steht, einen grösseren An­teil als den arithmetisch auf ihn entfallenden zu übernehmen.

e) Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie seit dem 1. Januar 2000 nicht mehr Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 650.‑ monatlich, sondern nur noch solche von Fr. 300.‑ erhalte. Eine Berücksichtigung dieser Noven dränge sich deshalb auf, weil sie an­dernfalls bei der beschwerdegegnerischen Sozialbehörde erneut ein Abänderungsbegeh­ren stellen müsse.

Das Verwaltungsgericht hat zwar Noven im Allgemeinen zu berücksichtigen (§ 52 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 9 ff.), doch ist nur ausnahmsweise auf Tatsachen abzu­stellen, die sich nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung verwirklicht haben. Solche Aus­nahmen sind aus wichtigen prozessökonomischen Gründen zuzulassen (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 52 N. 16 f.). Vorliegendenfalls ist indessen absehbar, dass die Beschwerdegegnerin für das angebrochene Jahr 2000 eine neue Bedarfsrechnung erstellen wird, in der sie den von Herrn H. zu tragenden Unterhaltsbeitrag für seinen Sohn I. neu festle­gen und die in­zwi­schen feststehenden Prämienverbilligungsbeiträge berücksichtigen will. Ohnehin hat sie nach § 33 SHV ihre Leistungen regelmässig, mindestens aber einmal jähr­lich zu überprü­fen. Es erübrigt sich deshalb, die offenbar eingetretene ‑ trotz entsprechen­der An­kündigung allerdings nicht belegte ‑ Änderung zu berücksichtigen. Eine Berück­sich­tigung ist auch des­wegen nicht nötig, weil die von den Parteien vorgebrachten Noven  sich in ihrer finan­ziellen Wirkung beinahe aufheben.

f) Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin die Bemessung des Grundbe­darfs II durch die Beschwerdegegnerin. Diese hätte wegen der Haushaltsgrösse und den hohen Lebenshaltungskosten im Wirtschaftsraum Zürich den Maximalbetrag gewähren müssen.

Zwar ist der eine Einwand der Vorinstanz, bei der Festlegung des Grundbedarfs II komme es nicht auf die Familiengrösse an, angesichts der abgestuften Skala in SKOS B.2.4 wenig überzeugend. Jedoch dient der Betrag dazu, eine Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben zu erleichtern. Aus diesem Grund kann durchaus darauf abgestellt werden, dass die Kinder der Beschwerdeführerin mehrheitlich noch klein sind und deshalb nur in bescheidenem Mass entsprechende kostenverursachende Bedürfnisse haben. Jeden­falls hat die Beschwerdegegnerin auch hier ihr Ermessen weder überschritten noch miss­braucht, so dass das Verwaltungsgericht nach § 50 Abs. 2 VRG nicht korrigierend eingrei­fen kann.

3. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort sind insbe­sondere aus zwei Gründen nicht von Bedeutung: Einerseits ist nur ausnahmsweise ‑ und vorliegendenfalls gar nicht (vgl. E. 2e) ‑ auf Tatsachen abzustellen, die sich erst nach der erstinstanzlichen Verfügung ergeben haben. Anderseits darf das Gericht den angefochtenen Entscheid nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abändern (vgl. E. 2b unten).

4. a) ...

b) Eventualiter verlangt die Beschwerdeführerin die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Die Voraussetzung der Mittellosigkeit nach § 16 Abs. 1 VRG kann zwar im vorliegenden Fall als erfüllt gelten, da die Einkünfte der Beschwerdeführerin den Notbe­darf kaum übersteigen und sie kein Vermögen besitzt. Zusätzlich setzt die un­entgeltliche Rechtspflege voraus, dass das Begehren der gesuchstellenden Person nicht offensichtlich aussichtslos ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, erwiesen sich doch sämtliche Vorbrin­gen der Beschwerdeführerin nach kurzer Prüfung als nicht stichhaltig. Der Vertreter der Be­schwerdeführerin hätte als Rechtsanwalt die mangelnden Aussichten seiner Vorbringen erkennen müssen, da die Festlegung des Haushaltsbeitrags nach § 16 Abs. 3 SHV und des Grundbedarfs II weitgehend Ermessenssache sind, es bei der Ermitt­lung des Grundbe­darfs I aufgrund der Rechtfertigung der degressiven Skala auf die ge­sam­te Haushaltsgrösse ankommen muss, die von der Beschwerdeführerin behaupteten Wohn­kos­ten nicht rechtsge­nügend belegt sind und die Berücksichtigung von Tatsachen, die sich nach dem erstin­stanz­lichen Entscheid ergeben haben, die Ausnahme darstellt. Das Gesuch ist deshalb abzu­weisen. Sofern die Beschwerdeführerin auch die Bestellung eines unent­geltlichen Rechts­beistands im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG erreichen wollte, scheitert dies an derselben Voraussetzung.

Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:

       Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    ...

VB.2000.00072 — Zürich Verwaltungsgericht 11.05.2000 VB.2000.00072 — Swissrulings