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Zürich Verwaltungsgericht 17.05.2000 VB.2000.00041

17. Mai 2000·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,146 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Aufenthaltsbewilligung | Säumnis des Rechtsvertreters kein Grund zur Fristwiederherstellung Fristwiederherstellung bezüglich einer Kautionsverfügung der Staatskanzlei. Die durch den (damaligen) Rechtsvertreter verursachte Säumnis wird dem Beschwerdeführer angerechnet. BGE-Nr. 2A.348/20000

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00041   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.05.2000 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 25.08.2000 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Säumnis des Rechtsvertreters kein Grund zur Fristwiederherstellung Fristwiederherstellung bezüglich einer Kautionsverfügung der Staatskanzlei. Die durch den (damaligen) Rechtsvertreter verursachte Säumnis wird dem Beschwerdeführer angerechnet. BGE-Nr. 2A.348/20000

  Stichworte: BGE FRIST/-EN KAUTION SORGFALTSPFLICHT WIEDERHERSTELLUNG

Rechtsnormen: § 12 lit. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. A. B. kam als Asylbewerber in die Schweiz und erhielt aufgrund der Heirat mit ei­ner Schweizerin die Aufent­halts­bewilligung. Aufgrund einer Verurteilung durch das Ge­schwo­renengericht des Kan­tons Zürich verfügte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei), dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wer­de und ordnete an, dass A. B. das zürcherische Kantons­gebiet un­verzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug verlassen müsse.

Auf einen gegen diese Verfügung eingereichten Rekurs beim Regierungsrat ver­füg­te die Staatskanzlei am 17. August 1999, dass der Rekurrent einen Barvorschuss zu leisten habe, weil er aus dem Strafverfahren noch Kosten schuldete. Die Verfügung wurde seinem Rechtsvertreter zugestellt. Am 19. Oktober 1999 beschloss der Regierungsrat, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werde, weil die Kaution innerhalb der angesetzten Frist nicht ge­leis­tet worden sei. Dieser Beschluss wurde ebenfalls dem (ersten) Rechtsvertreter von A. B. zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Gestützt auf die­sen rechtskräftigen Ent­scheid dehnte das Bundesamt für Ausländerfragen mit Verfügung vom 17. Dezember 1999 die Wegweisungsverfügung auf das ganze Gebiet der Schweiz aus.

II. Mit Eingabe vom 17. Dezember 1999 liess A. B. durch einen neuen Rechtsver­tre­ter dem Regierungsrat beantragen, der Beschluss vom 19. Oktober 1999 sei aufzuheben, es sei die Frist wiederherzustellen und der Rekurs materiell zu behandeln.

Der Regierungsrat trat auf das Gesuch betreffend Wieder­her­stellung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht ein und wies die Direktion für Soziales und Sicherheit an, die Wegweisung von A. B. nach dessen Entlassung aus dem Strafvollzug zu vollziehen.

III. Gegen diesen Beschluss liess A. B. durch seinen (zweiten) Rechtsvertreter am Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Er beantragte, der Be­schluss des Regierungsrats sei aufzuheben und das Verfahren sei zur ma­te­riellen Behand­lung an den Regierungsrat zurückzuweisen, unter Kosten‑ und Entschä­di­gungs­folge zu Las­ten des Beschwerdegegners. Ausserdem seien die Vollstreckung hem­men­de vorsorg­liche Massnahmen anzuordnen.

Mit Verfügung des Präsidenten wurden alle Vollstreckungs­handlungen bis zu einem vorsorglichen oder Endentscheid des Gerichts untersagt.

Die Staatskanzlei beantragte im Namen des Re­gie­rungsrats die Abweisung der Beschwerde und des Begehrens um Anordnung vorsorgli­cher Massnahmen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Vorinstanz, wonach auf ein Fristwiederherstellungsgesuch nicht eingetreten wurde. Müsste die Frist wiederhergestellt wer­den, hätte der Regierungsrat über die Zulässigkeit der Wegweisung des Beschwerde­füh­rers zu befinden und somit über die Aufhebung der Aufenthaltsbewilligung, auf welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin einen gesetzli­chen Anspruch hat. Gestützt auf diesen dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtsanspruch ist auf die Beschwerde gestützt auf § 43 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 einzutreten.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann jede Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Als Rechtsverletzung gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Form‑ oder Verfahrensvorschrift (§ 50 Abs. 2 lit. d VRG). Die Rüge, der Regierungsrat hätte auf das Fristwiederherstellungsgesuch eintreten beziehungsweise dieses gutheissen sollen, kann mit Beschwerde geltend gemacht werden. Auch der Umstand, dass der Regierungsrat die Sache durch Nichteintreten und nicht durch materiellen Sachentscheid erledigt hat, hin­dert die Zulässigkeit der Beschwerde nicht (§ 48 Abs. 1 VRG).

2. a) Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist nur wiederhergestellt wer­den, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist ver­weigert, geschieht dies ‑ im Gegensatz zur Gewährung der Wiederherstellung ‑ durch einen verfahrensabschliessenden Endentscheid (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kom­mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 12 N. 25). Der Regierungsrat hätte somit, nachdem er durch Prüfung der massgeb­lichen Voraussetzungen zum Schluss kam, ein Wiederherstellungsgrund sei nicht gegeben, das Begehren abweisen müssen, anstatt darauf nicht einzutreten. Da dem Beschwerdeführer dieser Formfehler indessen nicht schadet, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

b) Die säumige Partei hat sich das Verhalten eines beauftragten Vertreters anrech­nen zu lassen. Dabei sind erhöhte Anforderungen an Fristwiederherstellungsbegehren von Anwälten zu stellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 16 und 17; auch zum Folgenden). An­walt­liche Vertreter haben sich grundsätzlich so zu organisieren, dass die Fristen auch im Hinderungsfall gewahrt bleiben. Die Fristwahrung zu Prozesshandlungen, welche sowohl durch den anwaltlichen Vertreter wie auch durch seinen Auftraggeber vorgenommen wer­den können ‑ wie beispielsweise die Leistung eines Kostenvorschusses ‑ verlangt vom Ver­treter, dass dieser erstens klarstellt, durch wen die Vornahme der innert Frist geforder­ten Hand­lung erfolgen soll. Sieht er vor, dass die Fristhandlung durch den Auftraggeber direkt erfolgen soll, hat er dies durch rechtzeitige Mitteilung und Instruktion zu veranlassen und ‑ zweitens ‑ vor Fristablauf zu kontrollieren, ob der Auftraggeber die Mitteilung emp­fangen und genaue Kenntnis von der Frist und der zu erledigenden Obliegenheit hat. Hegt der an­waltliche Vertreter Zweifel, ob seinem Auftraggeber die entsprechenden Mit­teilungen zu­ge­kommen sind oder ob dieser die vorzunehmenden Handlungen innert Frist vorkehren wird, hat er die Zweifel zu beseitigen und bei drohendem Fristablauf ein Frister­streckungs­ge­such einzureichen, sofern er nicht die geforderte Handlung selbst innert Frist vornehmen will. Mit Bezug auf Kostenvorschüsse bedeutet dies, dass der Vertreter entwe­der im ge­nann­ten Zweifelsfall die Kaution selbst einzahlen oder mit entsprechender Be­gründung vor Fristablauf die Frist erstrecken lassen muss. In jedem Fall verlangt die gefor­derte Sorgfalt des anwaltlichen Auftrags, dass der Anwalt es nicht dabei bewenden lassen darf, seinem Auf­trag­geber die behördliche Auflage und die entsprechende Frist zur Erledi­gung weiter­zu­leiten, sondern sie erheischt, dass vor Ablauf der Frist die erwähnten Kon­trollen be­zie­hungs­weise fristwahrenden oder fristerstreckenden Massnahmen durch den Vertreter vor­ge­nom­men werden. Unterlässt der Vertreter die genannten Vorkehrungen vor Fristablauf, verletzt er seine Sorgfaltspflicht und kann keine Fristwiederherstellung bean­spruchen. Der Auftraggeber hat sich dieses Verhalten anrechnen zu lassen und kann sich nicht damit ent­schul­di­gen, er habe die behördliche Auflage durch seinen Vertreter nicht oder zu spät er­halten.

3. Genau dies macht aber der Beschwerdeführer geltend. Er habe während des Straf­voll­zugs keine schriftliche Kenntnis von einer innert Frist zu leistenden Kos­ten­auflage erhalten und vermute einen Fehler bei der Post oder im Zustellungsablauf der Straf­anstalt. Erst anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei seinem (ersten) Anwalt am 7. De­zember 1999 will er erfahren haben, dass dieser ihm die Verfügung der Staats­kanz­lei vom 17. August 1999 betreffend Leistung eines Kostenvorschusses zugestellt habe. In der Folge habe er unverzüglich einen neuen Rechtsvertreter gesucht, durch diesen inner­halb von zehn Tagen seit dem 7. Dezember 1999 ein Fristwiederherstellungsgesuch einrei­chen lassen und er habe die Kaution einbezahlt. In der Beschwerde wird noch darauf hin­ge­wie­sen, dass der (erste) Rechtsvertreter die Abklärung der Umstände der Zustellung der Ver­fügung vom 17. August 1999 zugesichert habe. Aus den Akten sind jedoch keine neuen Erkenntnisse er­sicht­lich.

Indessen kommt es auf die genannten Umstände auch nicht an. Aus dem darge­stell­ten pflichtgemässen Ablauf muss auf eine Sorgfaltspflichtsverletzung des (ersten) Rechts­ver­treters geschlossen werden, wird doch weder aus den Akten ersichtlich noch in der Be­schwer­de geltend gemacht, dieser habe sich vor Fristablauf vergewissert, dass der Be­schwer­deführer die Fristansetzung erhalten habe und die Einzahlung der Kaution frist­ge­mäss erfolgen werde beziehungsweise bereits erfolgt sei. Im Gegenteil, der Beschwerde­füh­rer macht geltend, dass er eben bis zum 7. Dezember 1999 von der Kautionsauflage kei­ne Kenntnis gehabt habe. Damit behauptet er nichts anderes, als dass sein (erster) Rechts­ver­treter grob unsorgfältig gehandelt habe. Dieses Verhalten muss er sich als sein eigenes anrechnen lassen. Die Beteuerungen, dass ihn persönlich keine Schuld an der ver­säumten Frist treffe, brauchen nicht näher abgeklärt zu werden; sie sind irrelevant. Damit ist die Be­schwer­de abzuweisen.

4. Das Begehren um eine vorsorgliche Massnahme, welche die Aufenthaltsberech­tigung des Beschwerdeführers während der Verfahrensdauer zu regeln hätte, ist mit dem vor­liegenden Endentscheid gegenstandslos geworden.

5. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...

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