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Geschäftsnummer: VB.2000.00041 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.05.2000 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 25.08.2000 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
Säumnis des Rechtsvertreters kein Grund zur Fristwiederherstellung Fristwiederherstellung bezüglich einer Kautionsverfügung der Staatskanzlei. Die durch den (damaligen) Rechtsvertreter verursachte Säumnis wird dem Beschwerdeführer angerechnet. BGE-Nr. 2A.348/20000
Stichworte: BGE FRIST/-EN KAUTION SORGFALTSPFLICHT WIEDERHERSTELLUNG
Rechtsnormen: § 12 lit. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
I. A. B. kam als Asylbewerber in die Schweiz und erhielt aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin die Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund einer Verurteilung durch das Geschworenengericht des Kantons Zürich verfügte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei), dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde und ordnete an, dass A. B. das zürcherische Kantonsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug verlassen müsse.
Auf einen gegen diese Verfügung eingereichten Rekurs beim Regierungsrat verfügte die Staatskanzlei am 17. August 1999, dass der Rekurrent einen Barvorschuss zu leisten habe, weil er aus dem Strafverfahren noch Kosten schuldete. Die Verfügung wurde seinem Rechtsvertreter zugestellt. Am 19. Oktober 1999 beschloss der Regierungsrat, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werde, weil die Kaution innerhalb der angesetzten Frist nicht geleistet worden sei. Dieser Beschluss wurde ebenfalls dem (ersten) Rechtsvertreter von A. B. zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Gestützt auf diesen rechtskräftigen Entscheid dehnte das Bundesamt für Ausländerfragen mit Verfügung vom 17. Dezember 1999 die Wegweisungsverfügung auf das ganze Gebiet der Schweiz aus.
II. Mit Eingabe vom 17. Dezember 1999 liess A. B. durch einen neuen Rechtsvertreter dem Regierungsrat beantragen, der Beschluss vom 19. Oktober 1999 sei aufzuheben, es sei die Frist wiederherzustellen und der Rekurs materiell zu behandeln.
Der Regierungsrat trat auf das Gesuch betreffend Wiederherstellung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht ein und wies die Direktion für Soziales und Sicherheit an, die Wegweisung von A. B. nach dessen Entlassung aus dem Strafvollzug zu vollziehen.
III. Gegen diesen Beschluss liess A. B. durch seinen (zweiten) Rechtsvertreter am Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Er beantragte, der Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben und das Verfahren sei zur materiellen Behandlung an den Regierungsrat zurückzuweisen, unter Kosten‑ und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Ausserdem seien die Vollstreckung hemmende vorsorgliche Massnahmen anzuordnen.
Mit Verfügung des Präsidenten wurden alle Vollstreckungshandlungen bis zu einem vorsorglichen oder Endentscheid des Gerichts untersagt.
Die Staatskanzlei beantragte im Namen des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde und des Begehrens um Anordnung vorsorglicher Massnahmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Vorinstanz, wonach auf ein Fristwiederherstellungsgesuch nicht eingetreten wurde. Müsste die Frist wiederhergestellt werden, hätte der Regierungsrat über die Zulässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers zu befinden und somit über die Aufhebung der Aufenthaltsbewilligung, auf welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin einen gesetzlichen Anspruch hat. Gestützt auf diesen dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtsanspruch ist auf die Beschwerde gestützt auf § 43 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 einzutreten.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann jede Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Als Rechtsverletzung gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Form‑ oder Verfahrensvorschrift (§ 50 Abs. 2 lit. d VRG). Die Rüge, der Regierungsrat hätte auf das Fristwiederherstellungsgesuch eintreten beziehungsweise dieses gutheissen sollen, kann mit Beschwerde geltend gemacht werden. Auch der Umstand, dass der Regierungsrat die Sache durch Nichteintreten und nicht durch materiellen Sachentscheid erledigt hat, hindert die Zulässigkeit der Beschwerde nicht (§ 48 Abs. 1 VRG).
2. a) Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist nur wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist verweigert, geschieht dies ‑ im Gegensatz zur Gewährung der Wiederherstellung ‑ durch einen verfahrensabschliessenden Endentscheid (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 12 N. 25). Der Regierungsrat hätte somit, nachdem er durch Prüfung der massgeblichen Voraussetzungen zum Schluss kam, ein Wiederherstellungsgrund sei nicht gegeben, das Begehren abweisen müssen, anstatt darauf nicht einzutreten. Da dem Beschwerdeführer dieser Formfehler indessen nicht schadet, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
b) Die säumige Partei hat sich das Verhalten eines beauftragten Vertreters anrechnen zu lassen. Dabei sind erhöhte Anforderungen an Fristwiederherstellungsbegehren von Anwälten zu stellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 16 und 17; auch zum Folgenden). Anwaltliche Vertreter haben sich grundsätzlich so zu organisieren, dass die Fristen auch im Hinderungsfall gewahrt bleiben. Die Fristwahrung zu Prozesshandlungen, welche sowohl durch den anwaltlichen Vertreter wie auch durch seinen Auftraggeber vorgenommen werden können ‑ wie beispielsweise die Leistung eines Kostenvorschusses ‑ verlangt vom Vertreter, dass dieser erstens klarstellt, durch wen die Vornahme der innert Frist geforderten Handlung erfolgen soll. Sieht er vor, dass die Fristhandlung durch den Auftraggeber direkt erfolgen soll, hat er dies durch rechtzeitige Mitteilung und Instruktion zu veranlassen und ‑ zweitens ‑ vor Fristablauf zu kontrollieren, ob der Auftraggeber die Mitteilung empfangen und genaue Kenntnis von der Frist und der zu erledigenden Obliegenheit hat. Hegt der anwaltliche Vertreter Zweifel, ob seinem Auftraggeber die entsprechenden Mitteilungen zugekommen sind oder ob dieser die vorzunehmenden Handlungen innert Frist vorkehren wird, hat er die Zweifel zu beseitigen und bei drohendem Fristablauf ein Fristerstreckungsgesuch einzureichen, sofern er nicht die geforderte Handlung selbst innert Frist vornehmen will. Mit Bezug auf Kostenvorschüsse bedeutet dies, dass der Vertreter entweder im genannten Zweifelsfall die Kaution selbst einzahlen oder mit entsprechender Begründung vor Fristablauf die Frist erstrecken lassen muss. In jedem Fall verlangt die geforderte Sorgfalt des anwaltlichen Auftrags, dass der Anwalt es nicht dabei bewenden lassen darf, seinem Auftraggeber die behördliche Auflage und die entsprechende Frist zur Erledigung weiterzuleiten, sondern sie erheischt, dass vor Ablauf der Frist die erwähnten Kontrollen beziehungsweise fristwahrenden oder fristerstreckenden Massnahmen durch den Vertreter vorgenommen werden. Unterlässt der Vertreter die genannten Vorkehrungen vor Fristablauf, verletzt er seine Sorgfaltspflicht und kann keine Fristwiederherstellung beanspruchen. Der Auftraggeber hat sich dieses Verhalten anrechnen zu lassen und kann sich nicht damit entschuldigen, er habe die behördliche Auflage durch seinen Vertreter nicht oder zu spät erhalten.
3. Genau dies macht aber der Beschwerdeführer geltend. Er habe während des Strafvollzugs keine schriftliche Kenntnis von einer innert Frist zu leistenden Kostenauflage erhalten und vermute einen Fehler bei der Post oder im Zustellungsablauf der Strafanstalt. Erst anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei seinem (ersten) Anwalt am 7. Dezember 1999 will er erfahren haben, dass dieser ihm die Verfügung der Staatskanzlei vom 17. August 1999 betreffend Leistung eines Kostenvorschusses zugestellt habe. In der Folge habe er unverzüglich einen neuen Rechtsvertreter gesucht, durch diesen innerhalb von zehn Tagen seit dem 7. Dezember 1999 ein Fristwiederherstellungsgesuch einreichen lassen und er habe die Kaution einbezahlt. In der Beschwerde wird noch darauf hingewiesen, dass der (erste) Rechtsvertreter die Abklärung der Umstände der Zustellung der Verfügung vom 17. August 1999 zugesichert habe. Aus den Akten sind jedoch keine neuen Erkenntnisse ersichtlich.
Indessen kommt es auf die genannten Umstände auch nicht an. Aus dem dargestellten pflichtgemässen Ablauf muss auf eine Sorgfaltspflichtsverletzung des (ersten) Rechtsvertreters geschlossen werden, wird doch weder aus den Akten ersichtlich noch in der Beschwerde geltend gemacht, dieser habe sich vor Fristablauf vergewissert, dass der Beschwerdeführer die Fristansetzung erhalten habe und die Einzahlung der Kaution fristgemäss erfolgen werde beziehungsweise bereits erfolgt sei. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer macht geltend, dass er eben bis zum 7. Dezember 1999 von der Kautionsauflage keine Kenntnis gehabt habe. Damit behauptet er nichts anderes, als dass sein (erster) Rechtsvertreter grob unsorgfältig gehandelt habe. Dieses Verhalten muss er sich als sein eigenes anrechnen lassen. Die Beteuerungen, dass ihn persönlich keine Schuld an der versäumten Frist treffe, brauchen nicht näher abgeklärt zu werden; sie sind irrelevant. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Das Begehren um eine vorsorgliche Massnahme, welche die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers während der Verfahrensdauer zu regeln hätte, ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden.
5. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...