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Zürich Verwaltungsgericht 13.07.2000 VB.2000.00038

13. Juli 2000·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,647 Wörter·~18 min·6

Zusammenfassung

Jugendhilfe | Jugendhilfe: Kleinkinder-Betreuungsbeiträge: Streitwertberechnung (E. 1a). Grundlagen für die Ausrichtung von Kleinkinder-Betreuungsbeiträgen (E. 2a). Kriterium des zu erfüllenden Arbeitspensums: Unklar, ob das geforderte Pensum von 100 % durch die Eltern tatsächlich erreicht wird oder nicht (E. 2b). Kriterium der Einkommens- und Vermögensverhältnisse: Gestundete Mietzinse sind als Lebenshaltungskosten anzuerkennen (E. 2c); als Einkommen ist das aktuelle, während der Leistungsphase tatsächlich anfallende Einkommen massgeblich (E. 2d); die plötzliche Verminderung des Vermögens, welche die Leistungen überhaupt erst auslöste, ist nicht nachvollziehbar und unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs zu würdigen (E. 2e). - Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts. Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt (E. 3a).

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00038   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.07.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Jugendhilfe

Jugendhilfe: Kleinkinder-Betreuungsbeiträge: Streitwertberechnung (E. 1a). Grundlagen für die Ausrichtung von Kleinkinder-Betreuungsbeiträgen (E. 2a). Kriterium des zu erfüllenden Arbeitspensums: Unklar, ob das geforderte Pensum von 100 % durch die Eltern tatsächlich erreicht wird oder nicht (E. 2b). Kriterium der Einkommens- und Vermögensverhältnisse: Gestundete Mietzinse sind als Lebenshaltungskosten anzuerkennen (E. 2c); als Einkommen ist das aktuelle, während der Leistungsphase tatsächlich anfallende Einkommen massgeblich (E. 2d); die plötzliche Verminderung des Vermögens, welche die Leistungen überhaupt erst auslöste, ist nicht nachvollziehbar und unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs zu würdigen (E. 2e). - Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts. Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt (E. 3a).

  Stichworte: JUGENDHILFE KLEINKINDERBETREUUNGSBEITRÄGE SACHVERHALTSERMITTLUNG

Rechtsnormen: § 26b JugendhilfeG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. Die Eheleute A sind beide selbständig­erwerbend als Musikerin bzw. Geigen­bauer tätig. Am 26. September 1996 kam die Tochter C zur Welt. Im Juli 1997 zog die Familie nach X zur Miete in ein Vierzimmer-Einfamilienhaus, welches der Mutter der Ehe­frau gehört. Am 28. Januar 1998 ersuchte das Ehepaar bei der Abklärungs­stelle des Ju­gendsekretariats um KKBB für die Tochter. Die Angelegenheit zog sich hin. Am 2. No-vember 1998 wurde der Sohn D geboren. Für ihn ging am 3. De-zember 1998 ein Antrag auf KKBB bei der Abklärungsstelle ein. Diese gelangte mit Schreiben vom 2. Juli 1999 an die Vormundschaftsbehörde X und beantragte monat­liche KKBB von Fr. 1'277.- für C ab Anfang 1998 und von Fr. 1'602.- für D ab Geburt (vgl. in act. --). Am 19. Juli 1999 be­schloss die Vormundschaftsbe­hörde, für die Tochter ab Januar bis und mit September 1998 monatliche KKBB von Fr. 185.- sowie für den Sohn ab Juni 1999 bis und mit No­vember 2000 solche von Fr. 510.auszurichten, und zwar bei letzterem unter dem Vorbe­halt, dass sich keine Veränderung in den für die erstere geprüften Verhältnissen der Eltern ergeben habe, sowie vorbehältlich der Rückforderung allenfalls zu viel bezahlter KKBB.

II. Hiergegen rekurrierten A.1 sowie A.2 am 26. Juli/ 3. August 1999 und bean­tragten Zusprechung von KKBB im Sinn des Jugendse­kretariats . Mit Beschluss vom 15. Dezember 1999 wies der Bezirksrat das Rechtsmittel ab, hob den Entscheid der Vor­mundschaftsbehörde X aufsichtsrechtlich auf und stellte fest, dass kein Anspruch auf KKBB bestehe, unter Kostenfolge zu Lasten der Rekurrierenden.

III. Am 20. Januar 2000 liessen A.1 sowie A.2 mit Beschwerde an das Verwal­tungsgericht gelangen und beantragen, es seien (1) der bezirks­rätliche Beschluss vom 15. Dezember 1999 aufzuheben sowie (2) für C [sinngemäss monatliche] KKBB von Fr. 1'277.- ab 1. Januar bis 30. September 1998 und für D sol­che von Fr. 1'602.- ab 2. November 1998 bis 30. November 2000 zuzusprechen, unter Ko­sten- und Entschädi­gungsfolgen zu Lasten der Gemeinde X. Zudem liessen sie um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung ihres Vertreters zum unentgeltlichen Rechts­beistand ersuchen.

Die Vernehmlassung des Bezirksrats datiert vom 11. Februar 2000. In der Be­schwerdeantwort vom 21. Februar 2000 beantragte die Vormundschaftsbehörde X, es sei, soweit sie dazu Stellung nehmen könne, die Beschwerde abzuweisen, eventualiter das Ver­fahren zu neuer Entscheidung an den Bezirksrat zurückzuweisen, subeventualiter ihr Be­schluss vom 19. Juli 1999 zu bestätigen; sollte das Verwaltungsgericht das Rechts­mittel aus Gründen abweisen (recte gutheissen), die sich nicht aus den ihr einzig zugestell­ten Beschwerdebeilagen ergäben, dürfe sie weder zur Kostentragung noch zu einer Ent­schädi­gung verpflichtet werden; ferner sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und un­entgeltlichen Rechtsbeistand abzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2000 erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, dem Verwaltungsgericht eine vollständige und belegte Aufstellung über ihr Vermögen per 1. Januar 1998 einzureichen, unter Einschluss der ihnen gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin zustehenden Forderungen. Sie kamen dem binnen erstreck­ter Frist mit Eingabe vom 25. April 2000 nach. Am 23./24. Mai 2000 nützte die Beschwer­degegnerin die ihr mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2000 eingeräumte Möglichkeit, sich dazu zu äussern.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Kraft § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) behandelt das Verwaltungsgericht in Dreierbesetzung Angelegenheiten, deren Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt. Die Beschwerdeführenden verlangen für die Tochter 9 x Fr. 1'277.- = Fr. 11'493.- und für den Sohn 24,9666 x Fr. 1'602.- = Fr. 39'996.60, also insge­samt Fr. 51'489.60. Freilich erscheint es nach der Praxis der Abteilung als sachge­recht - namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe für periodisch wiederkehrende Leistun­gen, bei denen zwar der einzelne Betrag feststeht, nicht aber die Dauer der Ent­richtung -, die massgebende Periode auf zwölf Monate zu veranschlagen. Diese zeitliche Beschrän­kung rechtfertige sich um so mehr, als § 36 lit. c der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Jugendhilfegesetz (JHV) die zuständigen Behörden verpflichte, die Voraussetzungen der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen mindestens jährlich zu prü­fen. Eine ver­gleichbare Regelung finde sich in § 33 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozial­hilfegesetz, wonach die Fürsorgebehörden alle hängigen Hilfsfälle min­destens jährlich überprüfen müssten (RB 1998 Nr. 21). Der genannte minimale Kontroll­rhythmus gilt laut § 49i lit. c JHV auch für KKBB.

Wird für den Sohn nur ein Jahresbetreffnis eingesetzt (12 x Fr. 1'602.- = Fr. 19'224.-), so ergibt sich zusammen mit der Summe für die Tochter (Fr. 11'493.-) auf jeden Fall ein Streitwert über Fr. 20'000.-.

b) Die Vormundschaftsbehörde sprach den Beschwerdeführenden noch betragsmäs­sig geringe KKBB zu, die Vorinstanz dagegen verneinte die Berechtigung zum Bezug von KKBB. Während aber die bezirksrätliche E. 1 auf § 27 VRG hinwies, wonach die Rekurs­behörde die angefochtene Anordnung auch zum Nachteil der Rekurrierenden abändern kann, hob Disp. Ziff. 2 den Beschluss der Vormundschaftsbehörde aufsichtsrechtlich auf. Ob die Vorinstanz insofern nun als Justiz- oder Verwaltungsorgan eingriff (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich. 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 89 f.), spielt freilich keine Rolle: Die Be­schwerde­führenden als im Sinn von § 21 lit. a VRG zweifelsohne Betrof­fene sind in jedem Fall zur Anfechtung legitimiert (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 44 und § 41 N. 17).

2. a) Eltern, die sich persönlich der Pflege und Erziehung ihrer Kinder widmen wollen, dazu aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, gewähren die Ge­meinden nach der Zweckvorschrift von § 26a JHG Kleinkinder-Betreuungsbeiträge. § 26b JHG verleiht hierauf Anspruch, wenn (a) die Erwerbstätigkeit zusammen lebender Eltern mindestens ein volles und höchstens anderthalb Arbeitspensen beträgt, (b) die Betreuung durch Dritte gesamthaft zweieinhalb Tage in der Woche nicht übersteigt, (c) der Antrag stellende Elternteil seit mindestens einem Jahr in einer zürcherischen Gemeinde wohnt und (d) durch Verordnung bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Die KKBB entsprechen der Differenz zwischen Lebensbedarf und anrechenbarem Einkommen; sie betragen monatlich maximal Fr. 2'000.- (§ 26c Abs. 1 Sätze 1 und 2 JHG). Über ihre Ausrichtung entscheidet normalerweise die Vormundschaftsbehörde (§ 26d JHG). Die Abklärung obliegt in der Regel den Bezirksjugendsekretariaten als Durchfüh­rungsstellen (§ 26e Abs. 1 Satz 1 JHG). Zu Unrecht ausbezahlte KKBB werden zurückge­fordert (§ 26f Abs. 1 JHG).

Der Anspruch auf KKBB besteht erstmals im Monat, in welchem das Gesuch ein­ge­reicht wird und die Vorausssetzungen erfüllt sind, und erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahinfällt; erfolgt die Anmeldung bei der Durchführungs­stelle innerhalb von drei Monaten seit der Geburt des Kindes, werden die KKBB rückwir­kend ab diesem Zeitpunkt ausgerichtet (§ 49a Abs. 1 JHV). Sie werden bei erheblicher Änderung der Voraussetzungen neu festgelegt (§ 49a Abs. 4 JHV). Der Lebensbedarf setzt sich zusammen aus einem jährlichen Grundbetrag von Fr. 25'600.- für zusammen lebende Eltern, einem Zuschlag von Fr. 3'900.- für jedes weitere eigene, im gleichen Haushalt wohnende Kind sowie dem Mietzins einschliesslich Nebenkosten von höchstens Fr. 13'100.pro Jahr (§ 49b JHV). Zum anrechenbaren Einkommen zählen vor allem das AHV-pflichtige Nettoeinkommen aus Erwerb und die Kapitalerträgnisse, abzüglich insbe­sondere Berufsauslagen nach steuerrechtlichen Prinzipien; Studierende sind Erwerbstätigen gleich gestellt (§ 49c Abs. 1 JHV). Die Anspruchsberechtigung entfällt bei einem nach steuerrechtlichen Prinzipien errechneten Reinvermögen von mehr als Fr. 35'000.- für zu­sammen lebende Eltern (§ 49d JHV). In begründeten Sonderfällen lässt sich von den Ver­ordnungsbestimmungen abweichen, namentlich wenn ausserordentliche finanzielle Ver­hältnisse (z. B. Ausbildungs- oder Krankheitskosten, illiquide Vermögenswerte) vorliegen (§ 49e JHV). Mutter oder Vater müssen KKBB bei der Durchführungsstelle beantragen und die für die Abklärung notwendigen Angaben machen (§ 49g Abs. 1 und 2 JHV). Sie haben bei der Anmeldung beizubringen: (a) Schriftenempfangsschein; (b) Unterlagen zur Berechnung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss § 49c und 49d (Lohn­bescheinigung, Steuererklärung, Steuerrechnung usw.); (c) Mietvertrag mit Belegen über die Nebenkosten (§ 49h JHV). Das Bezirksjugendsekretariat klärt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von KKBB ab und stellt der zuständigen Behörde Antrag (§ 49i lit. a JHV).

Hier ausser Streit stehen insbesondere der genügende Grad der Kinderselbstbetreu­ung und das Erfüllen des Wohnsitzerfordernisses durch die Beschwerdeführenden im Sinn von § 26b lit. b und c JHG. Die Kontroverse umfasst hinreichende Arbeitspensen gemäss § 26b lit. a JHG (E. b), beim Lebensbedarf die Mietkosten (E. c) sowie das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführenden (E. d). Weitere Probleme bieten das Vermögen der Beschwerdeführenden (E. e) und deren Mitwirkungspflicht (nachfolgend passim). Dagegen hat die Beschwerdegegnerin schon in der Rekursantwort zu Recht anerkannt, dass den Be­schwerdeführenden für ihren Sohn allfällige KKBB bereits ab dessen Geburt zuständen (act. -- der Begründung; vgl. auch act.-- und act. --, je mit Hinwei­sen, sowie act. --).

b) Die Vorinstanz erwog (E. 6), das in der Steuererklärung 1999 angegebene Netto­einkommen von Fr. 26'191.- (act. --) schliesse aus, dass die Beschwerdeführenden zusam­men das erforderliche Minimal-Arbeitspensum von über 100 % leisteten, nämlich angeb­lich ein solches von 120 % (vgl. in act. --). Auf einen Beschäftigungsgrad von 100 % um­gerechnete Gehälter von bloss Fr. 21'825.- pro Jahr bzw. Fr. 1'818.- pro Monat erhielten in der Schweiz nicht einmal mehr unqualifizierte Hilfskräfte.

Die Beschwerdeführenden rügen zutreffend, die Vorinstanz habe ihnen diesbezüg­lich das rechtliche Gehör verweigert (act. --). Dieser Mangel kann im vorliegenden Be­schwerdeverfahren nicht geheilt werden. Denn insbesondere ist hier die Kognition gegen­über dem Rekursverfahren im Allgemeinen eingeschränkter (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48 ff.). Für eine Rückweisung spricht jedenfalls, dass die von der Beschwerdegegne­rin angezweifelten Ausführungen der Beschwerdeführenden zu deren Beschäftigungsgrad (vgl. act. -- und act. --, auch zum Folgenden; ferner S. 1 der vorinstanzlichen Vernehmlas­sung) das Verwaltungsgericht zwänge, Teile der vom Bezirksrat versäumten Abklärungen nachzuholen. Damit wird auch gleich gesagt, dass der von Amts wegen zu berücksichti­gende Beschwerdegrund ungenügender Feststellung des Sachverhalts im Sinn von § 51 VRG gegeben ist. Im Übrigen gilt die Missachtung des rechtlichen Ge­hörs als ebenso von Amts wegen zu ahndende Verletzung einer wesentlichen Verfahrens­vorschrift im Sinn von § 50 Abs. 2 lit. d VRG (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 100 ff., § 51 N. 5).

Was die Beschwerdeführenden zum Ausmass ihrer Berufstätigkeit vorbringen, wirkt nicht unglaubhaft (vgl. auch act--). Rechnet man ihren gemeinsamen Arbeitstag von 07.00 bis 20.00 Uhr bei einer Sechstagewoche und vier Wochen Ferien richtig zu drei­zehn Stunden, resultieren für den Beschwerdeführer schon vor der Geburt des zweiten Kin­des 2'294 Arbeitsstunden pro Jahr:

Arbeitstage pro Jahr:

52 Wochen minus 4 Ferien-Wochen = 48 Arbeitswochen à 6 Tage = 288 Tage

Arbeitsstunden (vgl. im Einzelnen act--):

288 Arbeitstage à 13 h (07.00 bis 20.00 Uhr)              3'744   h

abzüglich        Mittagessen (1 h)                               ./.     288   h

                     Arbeitsstunden Ehefrau                      ./.     442   h

                     Wegstunden Ehefrau                          ./.     144   h

                     Übungsstunden Ehefrau                     ./.     576   h

                                                                              __________

                                                                                    2'294   h

Dies entspricht täglich fast acht Stunden bzw. - übertragen auf eine Fünftagewo­che - mehr als neuneinhalb Stunden und jedenfalls bereits einem Pensum von über 100 %. Die Beschwerdegegnerin fragt sich allerdings, ob es wegen der unstrittig noch mangelnden Berufserfahrung überhaupt die gesamte Arbeitszeit des Beschwerdeführers zu berücksich­tigen bzw. ob es ihm nicht ein hypothetisches Einkommen anzurechnen gelte. Auf den Verzicht, angeblich bessere Verdienstmöglichkeiten wahrzunehmen, kommt indes nichts an (VGr, 7. Mai 1998, VB.98.00068, E. 3 Abs. 2), namentlich auch angesichts dessen, dass die Verordnung ein Studium dem Erwerb gleich stellt.

Die Sache ist daher in diesem Punkt gemäss § 64 Abs. 1 VRG zu ergänzender Un­tersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anderes gälte nur, wenn sich die Beschwer­deführenden eine mangelhafte Mitwirkung vorwerfen lassen müssten (Kölz/ Bosshart/ Röhl, § 51 N. 4 und 6). Hierauf dürfte die Beschwerdegegnerin mit den folgenden Bemer­kungen zielen: "Programme für Konzerte, an denen die Beschwerdeführerin mitgewirkt hat, sowie eine Begründung für die unterschiedlichen Schülerzahlen, insbesondere auch gegenüber 1998, hätten ihre Darstellung wohl bestärkt... Im übrigen hat der Beschwerde­führer nicht dargelegt, was er aus Vermietung und Verkauf von Geigen an Einkommen erzielt. Insofern ist seine Darstellung unvollständig. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er dürfe auf Kosten des Staates Ausbildung betreiben oder sein Geschäft aufbauen, ... ist einerseits festzuhalten, dass er über den Zeitraum seiner Ausbildung bzw. deren Be­endigung keine Angaben macht". Hieraus lässt sich jedoch nicht schliessen, die Beschwer­deführenden hätten ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Denn wer um die Gewährung von KKBB nachsucht, hat nicht sämtliche möglicherweise interessierenden Angaben zu liefern; es obliegt vielmehr den zuständigen Behörden, die zur Klärung der Verhältnisse nötigen Informationen unter Fristansetzung und Säumnisandrohung einzufordern (RB 1998 Nr. 84).

c) Die Beschwerdeführenden schulden laut Vertrag vom 6. Juni 1997 eine Miete von jährlich Fr. 18'000.-, zahlbar in Monatsraten von Fr. 1'500.- (vgl. in act--). Am 2. Juli 1999 schrieb das Jugendsekretariat an die Vormundschaftsbehörde von X, der Zins sei bislang gestundet worden (act. --; vgl. auch act.-- vorn). Diese folgerte im Beschluss vom 19. Juli 1999 (E. 1c), entweder gehöre die Miete gar nicht zum Lebensbedarf oder die Mutter der Beschwerdeführerin verzichte überhaupt hierauf. Im Rekurs präzisierten die Beschwerdeführenden, sie hätten 1995 und 1996 beim Umbau des Mietobjekts Leistungen erbracht. Deren Wert sei bei der Hauseigentümerin zwecks Ver­rechnung mit dem Zins als Guthaben stehen geblieben, welches sich Ende 1997 auf Fr. 12'688.- belaufen habe; am 28. Januar 1998 hätten sie noch Fr. 8'000.- als Mietzins eingezahlt, so dass der positive Saldo per Ende Februar 1999 weggeschmolzen sei (vgl. auch act. --. sowie -- und --). Ab diesem Zeitpunkt hätten sie keine Miete mehr entrichtet, wären aber bald dazu wieder in der Lage wegen eines soeben abgeschlossenen grösseren Auftrags. Mit Eingabe vom 8. Dezember 1999 (act. --) belegten sie dem Be­zirksrat eine Überweisung von Fr. 5'000.-, und zwar an die Vermieterin, wie sie behaupte­ten (act--). Die Vorinstanz erwog (E. 4; vgl. nunmehr auch S. 1 der Vernehmlas­sung), gestundete Mietzinsen qualifizierten sich als Schulden, deren Amortisation keine anrechenbaren Lebenshaltungskosten darstelle.

Die Beschwerdeführenden rügen mit Grund, es verbiete sich, wegen Finanzknapp­heit gestundete laufende Mietzinsen nicht als Lebenshaltungskosten anzuerkennen. Zwar verschiebt eine Stundung die Fälligkeit einer Leistung (Peter Gauch/Walter Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 7. A., Zü­rich 1998, Nr. 3213). Das ändert hier aber nichts daran, dass sich die Mietzinsen auf eine Periode beziehen, wo KKBB und deshalb der die Wohnkosten einschliessende Lebensbe­darf in Frage stehen. Auf KKBB wartende Schuldnerinnen und Schuldner von kulanten Gläubigerinnen und Gläubigern dürfen nicht schlechter gestellt werden als solche von un­erbittlichen, die auf prompte Zahlung drängen. Das gilt es zu beachten, wenn es in der ge­genwärtigen Sache doch noch auf die Anrechnung von Mietzinsen und deren prinzipielle Forderbarkeit ankommen sollte. Alsdann kann auch nicht länger offen bleiben, ob die Be­schwerdeführenden teilweise Monatsbetreffnisse entrichtet haben und bejahenden Falls wieviele (vgl. dazu auch Beschwerde S. 4 Mitte gegen Beschwerdeantwort S. 4 oben; fer­ner Rekursantwort Ziff. 4 f.). Mangels konkreter Aufforderungen unter Fristansetzung und Säumnisandrohung hält die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden in dieser Hin­sicht erneut zu Unrecht vor, gegen die Mitwirkungspflicht verstossen zu haben. Und sie irrt in der Meinung, durch die Gutschrift der Entschädigung für Mithilfe beim Umbau des Mietobjekts hätten die Beschwerdeführenden in entsprechendem Mass den Zins vorausbe­zahlt, welcher sich bei den Lebenshaltungskosten folglich nicht berücksichtigen lasse. Denn es geht abermals um aus eigenen Mitteln zu erbringende Mietleistungen für die kon­troverse Zeitspanne.

Nach Darstellung der Beschwerdeführenden entfällt von der Miete ein Drittel auf das Geigenbau-Atelier. Für das hier massgebliche Wohnen blieben jährlich Fr. 12'000.- zuzüglich Nebenkosten von ca. Fr. 2'000.-. Stimmt das, dürften die Beschwerdeführenden die vollen Fr. 13'100.- gemäss § 49b Abs. 2 JHV beanspruchen. Die Beschwerdegegnerin wendet freilich ein, die Beschwerdeführenden hätten möglicherweise durch die Hilfe beim Umbau des Mietobjekts einen Erwerbsausfall erlitten, den sie nun nicht durch KKBB wettmachen könnten. Dies trifft nicht zu: Der Umbau fand nämlich 1995 und 1996 statt, berührt also den hier interessierenden Zeitraum überhaupt nicht. Abgesehen davon liessen sich ja die Beschwerdeführenden für ihre Arbeiten ein Entgelt gutschreiben, welches nach­her der Bezahlung von Mietzinsen diente. Deren niedrige Höhe begründet für die Be­schwerdegegnerin die Vermutung einer gemischten Schenkung (vgl. auch Rekursantwort Ziff. 5). Eine solche schadete jedoch den Beschwerdeführenden nicht, indem bloss ihrer (Schwieger-)Mutter ein höheres Einkommen entginge und nicht sie auf ein solches ver­zichteten. Zumindest liegt eine abweichend zu behandelnde Sondersituation im Sinn von § 49e JHV einstweilen nicht auf der Hand. In diesem Zusammenhang stellt die Beschwer­degegnerin (act. -- und --) endlich eine Fehlüberlegung zur - prinzipiell später zu erörtern­den - Vermögensentwicklung der Beschwerdeführenden an: Natürlich musste sich das Vermögen, welches die Gutschriften für Leistungen beim Hausumbau mit umfasste (vgl. act. --), durch die Verrechnung von Mietzinsen vermindern; hingegen fand die Miete für das Atelier des Beschwerdeführers tatsächlich bereits in dessen positivem Ge­schäftser­gebnis Berücksichtigung (vgl. act. --), weshalb das Vermögen insofern nicht abgenommen haben dürfte.

d) aa) Im vorinstanzlichen Entscheid ist der Lebensbedarf der Beschwerdeführen­den wie folgt berechnet (E. 5.2 f.):

Zeitspanne vom 1. Januar 1998 bis 30. September 1999:

Grundbedarf für zusammen lebende Eltern mit Kind                      Fr.         25'600.-

Mietzins                                                                                       Fr.         13'100.-

                                                                                                   ______________

Anrechenbarer Lebensbedarf                                                       Fr.         38'700.-

Zeitspanne ab 2. November 1998 (Geburt des Sohnes D):

zusätzlich Zuschlag für ein weiteres, im gleichen Haushalt

lebendes Kind                                                                              Fr.           3'900.-

                                                                                                   ______________

Anrechenbarer Lebensbedarf                                                       Fr.         42'600.-

Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch auf KKBB, weil das anrechenbare Ein­kommen der Beschwerdeführenden mit insgesamt Fr. 54'500 höher liege (Beschwerdefüh­rer: Fr. 35'700.- [act--], Beschwerdeführerin: Fr. 18'800.- [act. --]).

bb) Die Beschwerdeführenden lassen ausführen, dass die beitragspflichtigen Ein­kommen für die Periode 1998/1999 bei den Beschwerdeführenden als Selbständigerwer­benden auf den Einkommen von 1995/1996 beruhten. Massgeblich aber könnten nur die Einkommen im Zeitraum sein, für den KKBB beansprucht würden. Es sei daher auf die Steuererklärung 1999 A abzustellen (vgl. dazu Beschwerdeantwort S. 4 Mitte und vorin­stanzliche Vernehmlassung S. 1).

cc) § 49c Abs. 1 JHV stellt zwar ausdrücklich auf das "AHV-pflichtige Nettoein­kommen" ab. Ausgehend vom Zweck der KKBB, den notwendigen Lebensunterhalt si­cherzustellen (§ 26c JHG), kann Nettoeinkommen nur ein Einkommen meinen, das tat­sächlich zufliesst und zur Bestreitung der Lebenskosten dient. Nicht einzuschliessen sind demnach alle obligatorischen Abgaben, die das Einkommen schmälern. Aus dem Charakter der KKBB folgt zudem, dass für ihre Festlegung - gleich wie bei der wirtschaftlichen Hilfe nach dem Sozialhilferecht - das aktuelle Einkommen und der aktuelle Bedarf den Aus­schlag geben sollen. Das gilt bei KKBB um so mehr, als sie den Berechtigten ermöglichen sollen, die Kinder selbst zu betreuen und deshalb das Arbeitspensum eventuell zu reduzie­ren. Bei Selbständigerwerbenden werden die Jahresbeiträge an die AHV auf Grund des reinen Erwerbseinkommens im zweit- und drittletzten Jahr vor der Beitragsperiode erhoben (Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV]). Zur Kalkulierung der KKBB für Selbständigerwerbende taugt das so ermittelte AHV-pflichtige Nettoeinkommen nicht. Auf Steuererklärungen lässt sich ebenso wenig abstützen, soweit sie nicht die Ermittlung des Einkommens (und des Vermö­gens) im relevanten Zeitabschnitt erlauben. In diesem Fall hat darum die über die Aus­richtung von KKBB entscheidende Behörde kraft § 7 Abs. 1 und 2 VRG das Einkommen der Antragstellenden unter deren Mitwirkung von Amts wegen selbst zu ermitteln. Sie muss hierbei von den in der Verordnung genannten Einkommensquellen ausgehen und die dort aufgeführten Abzüge tätigen.

dd) Lediglich für die hypothetische Ermittlung der Einkommensverhältnisse im Jahr 1998 sei im Folgenden auf die Deklaration der Einkünfte in der Steuererklärung 1999 A (act--) abgestellt. Abzuziehen sind die AHV-Beiträge sowie Beiträge an die frei­willige berufliche Vorsorge:

Einkünfte 1998                                                                            Fr.         26'429.abzüglich          AHV-Beiträge (Fr. 842.60 + Fr. 922.20)        ./.  Fr.           1'764.80

                        Beiträge an freiwillige berufliche Vorsorge        ./.  Fr.           1'064.-

                                                                                               _________________

                                                                                                   Fr.         23'600.20

Somit belaufen sich die monatlichen Einkünfte im Jahr 1998, welche für die Beur­teilung des Anspruchs auf KKBB relevant sind, auf Fr. 1'966.70. Mangels quantitativer Angaben für die Jahre 1999 und 2000 kann von einer Weitergeltung der Zahlen von 1998 ausgegangen werden.

ee) Legt man die Angaben der Beschwerdeführenden zugrunde, so ergibt sich bei monatlichen Einkünften von Fr. 1'966.70 (E. dd) und einem anrechenbaren monatlichen Lebensbedarf (E. aa) von Fr. 3'225.- (Zeitspanne 1. Januar 1998 bis 30. September 1999) bzw. Fr. 3'550.- (Zeitspanne ab 2. November 1999) ein KKBB-Anspruch von Fr. 1'258.30 bzw. Fr. 1'583.30.

ff) Allerdings kommen aufgrund der vorhandenen Akten Zweifel auf, ob die unter E. dd dargestellte Berechnung tatsächlich massgeblich sein kann. Stellt man nämlich auf die von den Beschwerdeführenden nachgereichte Zusammenstellung der Gutschriften auf das Postcheckkonto und das ZKB-Privatkonto ab (act--), so folgen daraus folgende Ein­kommensverhältnisse:

Gutschriften PC- und ZKB-Konto                                               Fr.         74'021.40

abzüglich *      Berufsauslagen

                     (Fr. 8'255.- + Fr. 11'211.-)                               ./.  Fr.         19'466.-

                     AHV-Beiträge (Fr. 842.60 + Fr. 922.20)          ./.  Fr.           1'764.80

                     Beiträge an freiwillige berufliche Vorsorge           ./.  Fr.           1'064.-

                     Schenkung an (Schwieger-)Mutter                     ./.  Fr.           4'800.-

                                                                                               __________________

                                                                                                   Fr.         46'962.60

* Angaben gemäss Steuererklärung 1999 A (act. --)

gg) Einkünfte in dieser Höhe stehen von vornherein der Ausrichtung von KKBB entgegen (E. aa). ‑ Herkunft und Zahlungsgrund der aufgeführten Gutschriften sind aller­dings aus den Akten nicht hinreichend ersichtlich, und die Beschwerdeführenden wurden bislang auch nicht aufgefordert, sich dazu zu äussern (vgl. act--). Deshalb erscheint der Sachverhalt auch in dieser Hinsicht als im Sinn von § 51 ungenügend festge­stellt. Der vorinstanzliche Beschluss ist deshalb in diesem Punkt aufzuheben und die An­gelegenheit in Anwendung von § 64 Abs. 1 VRG zu ergänzender Untersuchung unter Mit­wirkung der Beschwerdeführenden und zu neuem Entscheid an die Rekursbehörde zurück­zuweisen.

e) aa) Hinsichtlich des Vermögens zeigt die von den Beschwerdeführenden einge­reichte Dokumentation auf (act. --), dass dieses in den ersten fünf Monaten des Jahres 1998 sich über der kritischen Grenze von Fr. 35'000.- bewegte und erst im Juni 1998 dar­unter sank, nämlich auf Fr. 31'110.65, um sich dann bis Ende des Jahres kontinuierlich bis auf Fr. 18'201.45 zu vermindern. Der Umbruch im Juni 1998 hätte selbst dann stattgefun­den, wenn man die Mietzinse für das Atelier des Beschwerdeführers im ersten Halbjahr 1998 von insgesamt Fr. 3'000.- hinzuzählte (vgl. oben E. c Abs. 3). Die Parteien gehen zu Recht einig darin, dass ein Anspruch auf KKBB für Januar bis Mai 1998 entfällt (act. --). Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

bb) Schliesslich ist nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht geklärt, warum sich das Vermögen der Beschwerdeführenden im Jahr 1998 so schnell vermindert hat (act. --). Immerhin lässt sich ihnen abermals nicht vorhalten, sie hätten auf genügende Auf­forderung hin geschwiegen. Es fragt sich, inwiefern es bei der Grenze von § 26b lit. d JHG und § 49d JHV auf ein hypothetisches Vermögen ankomme, das es wegen unstatthafter Verminderung des tatsächlichen anzurechnen gälte. Massgebender Aspekt muss hier das Verbot des Rechtsmissbrauchs bilden: Haben KKBB Beantragende etwa ihr Vermögen geschmälert, um nachher öffentliche Leistungen zu beziehen, darf das wohl bei der Kalku­lierung des Vermögens Berücksichtigung finden; indes geht es kaum an, ihr (Finanz-)Ge­baren in jeder Weise darauf hin zu untersuchen, ob sie nicht (weitere) Einsparungen hätten machen können. Gegenwärtig erheben sich einige Zweifel, welche die Vorinstanz auszu­räumen versuchen mag. Die Beschwerdeführenden erklärten nämlich am 1. Oktober 1998, sehr bescheiden zu leben (act. --). Das verträgt sich schwer­lich mit dem von ihnen jetzt präsentierten Datenmaterial. Nimmt man an, die in E. d/ff ge­nannt Summe von Fr. 46'962.60 stelle Nettoeinkommen dar, dem noch die Schenkung von Fr. 4'800.- aufzu­addieren wäre, und zählt man den Vermögensverlust von Fr. 21'987.70 hinzu (Fr. 40'189.15 minus Fr. 18'201.45; vgl. act. --), ergibt sich ein Jahresverbrauch von Fr. 73'750.30 bzw. - ohne die Wohnkosten von Fr. 14'000.- (vgl. oben E. c Abs. 3) - ein sol­cher von Fr. 59'750.30 oder monatlich von fast Fr. 5'000.-.

cc) Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus (act. --), es sei nicht einzusehen, wes­halb die Beschwerdeführenden 1996 und im ersten Halbjahr 1997 (18 Monate) Miet­zinszahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 9'000.- an die Mutter der Beschwerdeführerin geleistet hätten (act. --). Der Vertrag über die Miete des Hauses bezeichne als Datum von dessen Antritt den 1. Juli 1997. Sollte hier wegen Eigenleistungen zusätzlich ein redu­zierter Mietzins gewährt worden sein, wäre den Beschwerdeführenden wohl die Differenz zum normal geltenden Mietzins von Fr. 1'500.- monatlich im Sinn einer gemischten Schenkung an das Vermögen anzurechnen, womit sich dieses um Fr. 12'000.- pro Jahr vergrösserte, was das Fehlen der Anspruchsberechtigung bewirkte. Nach bisher unbestrit­tener Darstellung der Beschwerde (S. 9) arbeitet der Beschwerdeführer jedoch seit Anfang 1996 am Wohnort, was diese Zahlungen hinreichend erklärt, da der monatliche Betrag von Fr. 500.- der Miete für das Atelier entspricht.

3. a) Laut § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Be­gehren nicht als offenkundig aussichtslos erscheint, die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1); überdies haben jene Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie ihre Rechte im Verfahren nicht selbst wahren können (Abs. 2).

Chancenlos war die Beschwerde im massgeblichen Zeitpunkt von deren Erhebung eindeutig nicht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 13 und 31 ff., auch zum Folgenden). Dass die späteren verwaltungsgerichtlichen Abklärungen nunmehr eine Teilabweisung des Rechtsmittels zeitigen, ändert daran nichts. Auch die Mittellosigkeit lässt sich für die hier interessierenden Zwecke bejahen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24 ff.), indem trotz aller aufgezeigter Bedenken einstweilen auch für das laufende Jahr KKBB-Ansprüche der Beschwerdeführenden in Aussicht stehen (vgl. vorn E. d/ee) und deren gegenwärtiges Vermögen jedenfalls die Grenze einer Notreserve nicht zu überschreiten scheint (vgl. Be­schwerde S. 6 und 12 in Verbindung mit act. --). Endlich eignet der Sache für die Be­schwerdeführenden ebenso die nötige erhebliche Tragweite (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 21 und 35). Der Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege steht mithin nichts entgegen.

Die Beschwerdeführenden verfügen als Laien offensichtlich nicht über besondere Rechtskenntnisse. Das vorliegende Verfahren bot einige nicht ganz einfache Rechts- und Sachverhaltsfragen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 41 f., auch zum Folgenden). Ebenso rechtfertigte die finanzielle Bedeutung der Angelegenheit den Beizug eines Rechtsanwalts. Der Vertreter der Beschwerdeführenden ist deshalb als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Da er keine Abrech­nung eingereicht hat, gilt es seine Entschädigung aus der Gerichtskasse nach § 13 der Ge­bührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 von Amts wegen festzuset­zen. Als angemessen erscheinen Fr. 2'500.-.

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Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.    Den Beschwerdeführenden wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unent­geltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt H. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.    Rechtsanwalt Herbert H. wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'500.- (Mehrwert­steuer inbegriffen) entschädigt;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Für Januar bis Mai 1998 werden den Beschwerdeführenden keine Kleinkinder-Betreuungsbeiträge zugesprochen.

       Im Übrigen wird der Beschluss des Bezirksrates vom 15. Dezember 1999 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung sowie neuem Entscheid an die Vorin­stanz zurückgewiesen.

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