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Zürich Verwaltungsgericht 22.03.2000 VB.2000.00034

22. März 2000·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,092 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Aufenthaltsbewilligung | Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung (1969 geborene Brasilianerin, seit August 1993 in der Schweiz. Im Januar 1994 Heirat mit Schweizer; Zusammenleben bis September 1994; seit April 1999 rechtskräftig geschieden): Anspruchsgrundlage: Art. 7 Abs. 1 ANAG, da im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die Ehe formell noch Bestand hatte. Zudem war die fünfjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung inzwischen erreicht. Die Berufung darauf erst im Beschwerdeverfahren stellt keine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar (E. 1). Auslegung von Art. 7 ANAG (E. 2). Seitens der Beschwerdeführerin lag nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes aufgrund der Umstände kein Ehewille mehr vor; allein wirtschaftliche Gründe genügen nicht. Die Berufung auf die Ehe erweist sich als rechtsmissbräuchlich (E. 4b). Seitens des damaligen Ehemannes ist die Einreichung seiner Scheidungsklage nicht rechtsmissbräuchlich in dem Sinn, als er den fremdenpolizeilichen Anspruch der Beschwerdeführerin vereiteln wollte. Die Inkompatibilität der Ehegatten und häufige Streitigkeiten bereits zu Beginn der Ehe führten zu einem für beide Seiten objektiv untragbaren Zustand (E. 4c).

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00034   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.03.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 01.12.2000 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung (1969 geborene Brasilianerin, seit August 1993 in der Schweiz. Im Januar 1994 Heirat mit Schweizer; Zusammenleben bis September 1994; seit April 1999 rechtskräftig geschieden): Anspruchsgrundlage: Art. 7 Abs. 1 ANAG, da im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die Ehe formell noch Bestand hatte. Zudem war die fünfjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung inzwischen erreicht. Die Berufung darauf erst im Beschwerdeverfahren stellt keine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar (E. 1). Auslegung von Art. 7 ANAG (E. 2). Seitens der Beschwerdeführerin lag nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes aufgrund der Umstände kein Ehewille mehr vor; allein wirtschaftliche Gründe genügen nicht. Die Berufung auf die Ehe erweist sich als rechtsmissbräuchlich (E. 4b). Seitens des damaligen Ehemannes ist die Einreichung seiner Scheidungsklage nicht rechtsmissbräuchlich in dem Sinn, als er den fremdenpolizeilichen Anspruch der Beschwerdeführerin vereiteln wollte. Die Inkompatibilität der Ehegatten und häufige Streitigkeiten bereits zu Beginn der Ehe führten zu einem für beide Seiten objektiv untragbaren Zustand (E. 4c).

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG RECHTSMISSBRAUCH VERLÄNGERUNG

Rechtsnormen: Art. 7 ANAG Art. 8 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Die brasilianische Staatsangehörige A, 1969 geboren, reiste 1993 in die Schweiz ein. Am 8. Januar 1994 verheiratete sie sich nach einer rund sechsmonatigen Bekanntschaft mit dem Schweizer Bürger C, 1961 geboren. Am 3. Februar 1994 erteilte ihr die Polizeidirektion eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim schweizerischen Ehemann und bewilligte ihr am 31. August 1994 den Stellenantritt als Betriebsmitarbeiterin bei der D in E. Am 7. September 1994 zog C aus der ehelichen Wohnung aus und machte am 5. Januar 1995 beim Bezirksgericht die Scheidungsklage hängig. A wurden in der Folge mehrere Stellenwechsel bewilligt.

II. Mit Verfügung vom 2. Oktober 1997 hatte die Fremdenpolizei ein Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewie­sen. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde vom Regierungsrat mehr als zwei Jahre später am 24. November 1999 ebenfalls abgewiesen. Mittlerweile war nach einem langwierigen Beweisverfahren am 13. August 1998 vom Bezirksgericht das Scheidungsurteil ergangen. Die von A beim Obergericht des Kantons Zürich gegen das erstinstanzliche Scheidungsurteil erhobene Berufung wurde mit Urteil vom 19. April 1999 erledigt, nachdem sie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 31. März 1999 ihre Zustimmung zum Scheidungsbegehren erklärt hatte.

Die gegen den regierungsrätlichen Beschluss vom 24. November 1999 erhobene Beschwerde ging am 20. Januar 2000 rechtzeitig beim Verwaltungsgericht ein. Die Be­schwerdeführerin beantragte die Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses und die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Die Vernehmlassung der Staatskanzlei ging am 22. Februar 2000 ein. Darin wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremden­polizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in der Fassung vom 8. Juni 1997). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Auf­enthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der Ausländer einen bun­desrechtlichen Anspruch hat (vgl. Art. 100 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Oktober 1943 [OG]).

b) aa) Der ausländische Ehegatte einer Person mit Schweizer Bürgerrecht hat laut Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilli­gung (Satz 1); nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Satz 2). Diese bundesrechtli­chen Bestimmungen setzen einzig den formellen Bestand der Ehe voraus, um als An­spruchsgrundlagen in Betracht zu kommen, während Art. 8 der Europäischen Menschen­rechtskonvention (EMRK) hiefür verlangt, dass die Ehe auch tatsächlich gelebt wird (BGE 118 Ib 145 E. 4b). Die Frage, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen der an­wendbaren Anspruchsnormen verwirklicht sind, stellt sich hingegen erst bei der Prüfung der materiellen Rechtslage (BGE 119 Ib 417 E. 2d, 118 Ib 145 E. 3d).

bb) Seit die Ehe der Beschwerdeführerin mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 19. April 1999 rechtskräftig geschieden wurde, vermag sie weder aus Art. 7 Abs. 1 ANAG noch aus Art. 8 EMRK einen Anspruch abzuleiten. Allerdings hatte, als sie am 12. Juni 1997 ihr Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung stellte, ihre Ehe formell noch Bestand, so dass sie sich in jenem Zeitpunkt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG berufen konnte. Im Zeitpunkt der Scheidung am 19. April 1999 hatte sie zudem gemäss Satz 2 jener Be­stimmung nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jah­ren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, weshalb die Scheidung von ihrem Schweizer Ehemann grundsätzlich keinen Einfluss auf die Gültigkeit dieser Bewilli­gung hat (BGE 121 II 97 E. 4c = Pra 85/1996 Nr. 117). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten (BGE 119 Ib 417 E. 2c; 118 Ib 145 E. 3d).

Auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin vorher kein formelles Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestellt hat, kann es nicht ankommen (vgl. VGr, 16. Juni 1999, VB.99.00107 und VGr, 25. August 1999, VB.99.00138). Daher kann dem Einwand der Staatskanzlei, auf den erst vor Verwaltungsgericht gestellten Antrag der Be­schwerdeführerin auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung sei nicht einzutreten, weil dies eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstelle, nicht Folge geleistet werden, zumal der Regierungsrat von Amtes wegen geprüft hat, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorliegen (vgl. dazu auch RB 1982 Nr. 40).

2. Art. 7 ANAG setzt seinem Wortlaut und Sinn nach das Zusammenleben der Ehe­gatten nicht voraus (BGE 118 Ib 145 E. 3; BGE 121 II 97 E. 4c = Pra 85/1996 Nr. 117). Das Bundesgericht hat die Anforderungen, die Art. 7 ANAG an die Ehe stellt, bis anhin nicht positiv umschrieben. Indessen hat es wiederholt erkannt, dass es rechtsmissbräuchlich sein kann, sich auf Art. 7 Abs. 1 ANAG zu berufen, und zwar auch dann, wenn keine Ehe vorliegt, die im Sinn von Art. 7 Abs. 2 ANAG nur eingegangen worden ist, um die Vor­schriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen (BGE 118 Ib 145 E. 3d; 121 II 97 E. 4a S. 103 = Pra 85/1996 Nr. 117). Kriterien des Rechtsmissbrauchs hat das Bundesgericht bis anhin nicht festgelegt, hingegen hat es negativ umrissen, in welchen Fällen sich die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht rechtfertigen soll: Auf Rechts­missbrauch kann demnach nicht schon aufgrund des Umstands geschlossen werden, dass die Ehegatten nicht mehr zusammen leben. Der Gesetzgeber habe den Anspruch auf Auf­enthaltsbewilligung bewusst nicht vom Zusammenleben abhängig gemacht, um zu verhin­dern, dass der ausländische Ehegatte der Willkür seines Schweizer Ehegatten ausgeliefert sei. Nach bundesgerichtlicher Praxis ist es unhaltbar, dass ein ausländischer Ehegatte nur deshalb aus der Schweiz weggewiesen werde, weil sein Schweizer Partner die tatsächliche oder gerichtliche Trennung des Paars erwirkt. Ebenso gelte es zu vermeiden, dass der aus­ländische Ehegatte aus Angst vor einer Wegweisung daran gehindert wird, selbst dem Ge­richt die Anordnung des Getrenntlebens zu beantragen. Schliesslich gehe es auch nicht an, den Ehegatten einfach vorzuwerfen, dass sie getrennt leben, ohne die Scheidung zu wollen. Andererseits sei gleichwohl von einem Rechtsmissbrauch auszugehen, wenn sich der aus­ländische Ehegatte auf eine nur noch formell bestehende Ehe bloss deshalb berufe, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, da dieser Zweck von Art. 7 ANAG nicht geschützt werde (zum Ganzen BGE 121 II 97 E. 4a = Pra 85/1996 Nr. 117). Ähnlich verhält es sich zudem, wenn der ausländische Ehegatte eine Versöhnung nicht anstrengt (vgl. BGr, 10. November 1999, 2A.543/1999 E. 2 zu VGr, 1. September 1999, VB.1999.00164). Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs reicht es im Weiteren auch nicht aus, dass ein Scheidungsverfahren hängig ist. Der Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Auf­enthaltsbewilligung soll solange bestehen, als die Scheidung nicht ausgesprochen worden ist. Das Bundesgericht trägt damit folgenden Gesichtspunkten Rechnung: Zum einen ist mit dem Zivilrecht davon auszugehen, dass bei tatsächlicher oder auch gerichtlicher Tren­nung der Ehe grundsätzlich noch Aussicht auf die Wiedervereinigung der Ehegatten be­steht (vgl. Art. 179 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]); zum andern soll der ausländische Ehegatte seine Rechte in einem Trennungs- oder gar Ehescheidungsverfahren wie sein Schweizer Partner wahren können.

3. a) Der Regierungsrat hat festgehalten, im vorliegenden Fall hätte die Ehegatten bloss acht Monate in ehelicher Gemeinschaft gelebt. Das Bezirksgericht habe im Urteil vom 13. August 1998, das nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfah­rens ergangen sei, ausgeführt, dass die Ehe von Anfang an von häufigen Streitigkeiten ge­kennzeichnet gewesen sei, die sogar in Handgreiflichkeiten und teils massiven seelischen und körperlichen Verletzungen der Ehegatten geendet hätten. Der Verlauf des ehelichen Zusammenlebens sei von der Aggressivität und Eifersucht der Beschwerdeführerin geprägt gewesen. Sie habe den Ehemann in vielfältiger Weise beschimpft, ihn angelogen und mit einem Messer bedroht. Den Ehemann treffe zwar ebenfalls ein Verschulden an der etwa im Sommer, spätestens aber im September 1994, eingetretenen unheilbaren Zerrüttung der Ehe. Sein Verschulden sei jedoch gegenüber demjenigen der Beschwerdeführerin und der nur beschränkt relevanten objektiven Zerrüttungsursache nicht als überwiegend einzustu­fen. Beide Ehegatten hätten keine bzw. keine ausreichenden Anstrengungen zur Lösung der ehelichen Probleme unternommen.

b) Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, vorliegend sei von Bedeutung, dass sich der Ehemann während der gesamten Ehedauer und noch während eines Jahres nach der Scheidung zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet habe. Daraus sei ersichtlich, dass die Ehe nicht inhaltsleer gewesen sei, sondern auch heute noch wenigstens einen wirtschaftlichen Gehalt habe. Neben den emotionalen Gründen hätten durchaus auch schützenswerte Inter­essen wirtschaftlicher Natur gegen eine Scheidung gesprochen. Richtig sei, dass die Ehe der Parteien von Streitigkeiten geprägt gewesen sei. Diese Streitigkeiten seien aber in erster Linie darauf zurückzuführen, dass der Ehemann eine ehebrecherische Beziehung zu einer Arbeitskollegin unterhalten habe.

4. a) Fest steht, dass die Ehe der Parteien von Beginn weg von Streitigkeiten ge­prägt war und dass sie spätestens seit Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung nicht mehr gelebt wurde. Daher konnte ab jenem Zeitpunkt nicht mehr davon ausgegangen werden, es bestehe ein gemeinsamer Wille der Ehegatten zur Fortführung der Ehe als ge­lebtem Institut.

b) Bei der Beschwerdeführerin liess sich ‑ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ‑ kein ernsthafter Wille zur Fortführung einer gelebten Ehe feststellen, nachdem der gemein­same Haushalt nach nur achtmonatiger Dauer der Ehe im September 1994 (und somit lange vor dem massgeblichen Zeitpunkt für die Entstehung eines Niederlassungsanspruch im Januar 1998) aufgehoben wurde. Tatsächliche Anstrengungen, eine Versöhnung herbeizu­führen, waren nicht ersichtlich.

Im Gegenteil muss aufgrund der zahlreichen Zeugenaussagen davon ausgegangen werden, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin massgeblich zur Eskalation der Strei­tigkeiten beigetragen hat. So hat als erstellt zu gelten, dass sie ihren Mann unflätig beti­telte. Jedenfalls bestätigte sie anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht, ihren Mann als "schwul" bezeichnet zu haben. Auch wenn sie anlässlich des Be­weisverfahrens bestritt, je so etwas gesagt zu haben, steht fest, dass sie ihn mit anmassen­den Betitelungen versehen hat. Immerhin brachte sie vor Gericht vor – obwohl sie sich gegen die Scheidung stellte ‑, ihr Mann habe sich mit Leuten aus dem Milieu (Prostituier­ten und Transvestiten) abgegeben. Vor diesem Hintergrund erscheint es als erstellt, dass sie ihn als "schwul" oder ähnlich betitelte. Die von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Ehemann verwendeten Betitelungen bezeugen ausserdem, dass sie ihm gegenüber kaum noch Achtung verspürte, zumindest musste objektiv diese Schlussfolgerung gezogen wer­den.

Aus dem nachgereichten Schreiben des Ex-Ehemannes (von der Beschwerdeführe­rin mitunterzeichnet) vom 13. März 2000 geht zwar hervor, dass sich die damaligen Ehe­gatten während des Scheidungsverfahrens immer wieder gesehen und unterhalten hätten. Von Bestrebungen der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehegatten, die Beziehung über den rein freundschaftlichen Charakter hinaus wieder zu intensivieren, ist aber nicht die Rede.

Keine andere Beurteilung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführe­rin anfänglich wohl auch aus wirtschaftlichen Gründen auf die Weiterexistenz ihrer Ehe beharrt hat. Zwar kann einer solchen Motivation jedenfalls auf der Seite der wirtschaftlich schlechter gestellten Ehegattin durchaus eine gewisse Berechtigung zuerkannt werden kann. Wirtschaftliche Gründe allein ‑ ohne weitere Hinweise, dass eine Ehe tatsächlich auch gelebt wird ‑ erweisen sich jedoch nicht als hinreichend, eine fremdenpolizeiliche Anspruchsgrundlage zu begründen. Insbesondere ist dabei nicht von Bedeutung, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Unterhaltsbeiträge zu entrichten hatte. Die Leistung von Unterhaltsbeiträgen resultiert aus der eingegangenen ehelichen Gemeinschaft, genügt für sich allein betrachtet keinesfalls, um eine Fortführung der Ehe als Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten im Sinn der Rechtsprechung annehmen zu können.

Unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher zu folgern, dass die Beschwerde­führerin sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Ehe beruft, um gestützt darauf einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung geltend zu machen.

c) Ergänzend ist festzuhalten, dass die Einreichung der Scheidungsklage des dama­ligen Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht als missbräuchlich in dem Sinn bezeichnet werden kann, als er einen späteren fremdenpolizeilichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verbleib in der Schweiz habe vereiteln wollen. Wie in den Akten dokumentiert ist, kam es bereits am Hochzeitstag zu Streitigkeiten zwischen den Ehegatten. Zumindest bezogen auf den damaligen Tag dürfte der Grund für die Streitigkeiten nicht in der behaupteten Fremdbeziehung des Ehemannes gelegen haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann schon früh gravierende Verständi­gungsprobleme (gemeint sind nicht solche sprachlicher Natur) eingestellt haben. In der Folge kam es während des kurzen Zusammenlebens immer wieder zu Streitigkeiten. Am 7. September 1994 fügten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Rahmen eines Streits gegenseitig Verletzungen zu.

Die Vorkommnisse an diesen beiden Daten, am Hochzeitstag einerseits und am 7. September 1994 andererseits, welche den Anfang und das Ende des ehelichen Zusam­menlebens darstellen, belegen, dass sich die Verständigung zwischen den Parteien sukzes­sive verschlechtert hat. Da für die Art und Weise, wie gestritten wurde, wohl kaum nur einer der Partner allein verantwortlich war, kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Schweizer Ehegatte habe – indem er die eheliche Wohnung verliess und die Scheidung einreichte – in Missachtung der Interessen der Beschwerdeführerin die Trennung erzwin­gen wollen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Ehemann während des Zusammenle­bens mit der Beschwerdeführerin eine Drittbeziehung unterhalten hat – was nicht rechtsge­nügend erstellt ist – muss eine Eskalation, wie sie vorliegend am 7. September 1994 statt­gefunden hat, als für beide Seiten objektiv untragbar qualifiziert werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin für sich in Anspruch nimmt, die angebliche Drittbeziehung des Ehe­mannes sei Grund für diese und andere Auseinandersetzungen gewesen, so ist dem entge­genzuhalten, dass die fehlende Streitkultur auf ein tiefer sitzendes Zerwürfnis oder Problem zwischen den Ehegatten hinweist. Die Problematik lässt sich nicht einfach darauf reduzie­ren, ob ein Ehegatte tatsächlich oder angeblich eine Drittbeziehung unterhalten habe oder nicht. Selbst im alten Scheidungsrecht hob auch ein schwer schuldhaftes Verhalten wie Ehebruch den Scheidungsanspruch nicht auf, wenn die Ehe schon vor jener Verfehlung ohne überwiegendes Verschulden des die Scheidung beanspruchenden Ehegatten tief und unheilbar zerrüttet war. Vorliegend weist die Art, wie die Parteien ihre Auseinandersetzun­gen "gelebt" haben, auf eine rettungslose Zerrüttung hin, so dass der Gang des Schweizer Ehegatten zum Scheidungsrichters, wie erwähnt, nicht als ein "Erzwingen der Trennung" qualifiziert werden kann.

5. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

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