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Zürich Verwaltungsgericht 13.04.2000 VB.2000.00028

13. April 2000·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,784 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

baurechtliche Bewilligung nach Art. 22 RPG | Gewässerschutzrechtliche und lufthygienische Bewilligung der Errichtung einer offenen Jauchelagune. Eintretensprüfung (E. 1). Angesichts des gewählten Konstruktionsprinzips und der vorgesehenen baulichen Umsetzung ist eine erdverlegte Jauchelagune mit den gewässerschutzrechtlichen Vorschriften vereinbar (E. 2). Dimensionierung der Jauchelagune im Verhältnis zur Betriebsgrösse (E. 3). Berechnung des immissionsrechtlich erforderlichen Mindestabstands der Jauchelagune zu Wohnbauten Dritter (E. 4a/b) und Frage der Pflicht zur Abdeckung der Jauchelagune (E. 4c). Sicherung der Jauchelagune durch einen Zaun (E. 5).

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00028   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.04.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: baurechtliche Bewilligung nach Art. 22 RPG

Gewässerschutzrechtliche und lufthygienische Bewilligung der Errichtung einer offenen Jauchelagune. Eintretensprüfung (E. 1). Angesichts des gewählten Konstruktionsprinzips und der vorgesehenen baulichen Umsetzung ist eine erdverlegte Jauchelagune mit den gewässerschutzrechtlichen Vorschriften vereinbar (E. 2). Dimensionierung der Jauchelagune im Verhältnis zur Betriebsgrösse (E. 3). Berechnung des immissionsrechtlich erforderlichen Mindestabstands der Jauchelagune zu Wohnbauten Dritter (E. 4a/b) und Frage der Pflicht zur Abdeckung der Jauchelagune (E. 4c). Sicherung der Jauchelagune durch einen Zaun (E. 5).

  Stichworte: GEWÄSSERSCHUTZ JAUCHE JAUCHE LUFTHYGIENE LUFTREINHALTUNG

Rechtsnormen: Art. 6 GSchG Art. 3 LRV Art. 11 USG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Herr und Frau B. führen in der Gemeinde X. einen Landwirtschaftsbetrieb. Im Ja­nuar 1999 erhielten sie ‑ unter Auflagen und Bedingungen ‑ die erforderlichen kantonalen Bewilligungen für den Bau eines erdverlegten Jaucheteichs (sog. Jauchelagune) auf ihrem an der C.‑Strasse in der kantonalen Landwirtschafts­zone gelegenen Grundstück Kat.Nr. ...1. Im Einzelnen handelt es sich um die strassenpo­lizeiliche Bewilligung der Baudirektion vom 8. Januar 1999, die gewässerschutzrechtliche und lufthygienische Bewilligung des Am­tes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 8. Januar 1999 sowie die Fest­stellung der Baudirektion vom 25. Januar 1999, dass das Vorhaben zonenkonform sei und keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumpla­nungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) bedürfe. Der Gemeinderat X. nahm am 8. Februar 1999 von den kanto­na­len Bewilligungen Vormerk und erteilte die bau­rechtliche Bewilligung für das Vorhaben unter Auflagen und Bedingungen.

II. Der Regierungsrat wies gegen diese Bewilligungen gerichtete Rekurse von Herrn A. und zwei Nachbarinnen am 8. Dezember 1999 ab.

III. Herr A. erhob gegen den Rekursentscheid am 14. Januar 2000 Be­schwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Ent­scheids und die Verweigerung der baurechtlichen Bewilligung. Der Gemeinderat X. schloss am 14. Fe­bruar 2000 auf Beschwerdeabweisung, ebenso am 15. Februar 2000 im Namen des Regie­rungsrats die Staatskanzlei. Herr und Frau B. haben sich nicht vernehmen lassen.

Die Darlegungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften werden, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktio­nell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bewilligung der Jauchelagune verletze gewässerschutzrechtliche Vorschriften.

a) Art. 6 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) verbietet es, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder versickern zu lassen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 GSchG ist es untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, so­fern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht. Spezifische bundesrechtliche Vorschriften mit Anforderungen an Güllentanks, ‑teiche und dergleichen bestehen nicht, weder in der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) noch in der Verordnung vom 1. Juli 1998 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF; SR 814.202). Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. d VWF ist die VWF auf Anlagen für landwirtschaftliche Abgänge nicht anwendbar. Auch das kan­tonale Recht enthält keine einschlägigen Vorschriften.

b) Das Vorhaben kommt in einen Gewässerschutzbereich C zu liegen. Der Be­schwer­deführer rügt, die Baubewilligung missachte eine Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL). Das BUWAL hat als Mitteilung Nr. 12 zum Ge­wässerschutz vom September 1993 Hinweise für Bau und Unterhalt mit dem Titel "Baulicher Gewässerschutz in der Landwirtschaft" publiziert. Dieser Mitteilung kommt der Stellenwert einer Richtlinie zu; sie hat keine Gesetzeskraft und ist daher für die Gerichte grundsätzlich nicht verbindlich. Indessen ist sie aufgrund des darin zum Ausdruck gelan­genden Fachwissens geeignet, einen sachge­mässen und rechtsgleichen Vollzug sicherzu­stellen, weshalb sie die gerichtliche Überprüfung dennoch erheblich beeinflussen kann (vgl. Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 64 f.). Gemäss Ziffer 1.18 der Mit­teilung (Standortauflagen) sind Güllenteiche in den Gewässerschutzbereichen A, B und C nicht zugelassen. Indessen behält Ziffer 1.11 Speziallösungen aufgrund zukünftiger Ent­wicklungen ausdrücklich vor; für solche Fälle wird eine Bewilligung der kantonalen Ge­wässerschutzfachstelle verlangt.

Eine solche Bewilligung liegt hier vor. Das Projekt beruht auf einer Lösung für erd­verlegte Güllenteiche, die nach 1993, d.h. nach der Publikation der erwähnten BUWAL-Mit­teilung, von einer auf Kunststoffabdichtungen spezialisierten Firma entwickelt wurde. Diese Lösung wurde von den Gewässerschutzbehörden des Kantons Aargau geprüft und für tauglich befunden, ebenso von den Gewässerschutzbehörden des Kantons Zürich durch die hier angefochtene Bewilligung. Praktische Erfahrungen mit dieser Lösung liegen na­tur­gemäss erst wenige vor; immerhin scheint sich ein gleichartiger Teich seit 1997 bewährt zu haben. Insofern liegt eine in der BUWAL-Mitteilung vorbehaltene neue Entwicklung vor. Zur Mitteilung besteht kein Widerspruch.

Der Jaucheteich soll gemäss Projekt mit einer doppelwandigen Folienkonstruktion abgedichtet werden. Nach den Angaben des Herstellers können die Folien nicht verrotten und weisen ‑ korrektes Arbeiten vorausgesetzt ‑ gegen etwaige Setzungen des Untergrunds und mechanische Beeinflussung die nötige Widerstandsfähigkeit und Elastizität auf. Unter dem Teichboden werden Sickerleitungen verlegt, welche die bei einem allfälligen Leck aus­fliessende Jauche auffangen und in einen Kontrollschacht ableiten würden. Dieses System dürfte neben einer ausreichenden Sicherheit vor Leckagen vor allem auch das rasche Erkennen von solchen gewährleisten. Zu Recht weist der angefochtene Entscheid auch auf die Auflagen für regelmässige Kontrollen hin. Dies verbunden mit der Tatsache, dass ein Abpumpen des offenen Jaucheteichs im Notfall rasch bewerkstelligt werden kann, lässt den Schluss zu, dass durch das Projekt keine konkrete Gefahr einer Wasserverunreini­gung im Sinn von Art. 6 Abs. 2 GSchG geschaffen wird.

Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Erwägungen der Vorinstanzen als unsachlich abzuqualifizieren, ohne indessen konkrete Einwände gegen deren Argu­men­te vorzubringen. Allein der Umstand, dass das neue System von kantonalen Fachstel­len, aber noch nicht vom BUWAL untersucht worden ist, führt nicht dazu, dass es als ge­setz­widrig anzusehen ist.

3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Jaucheteich sei überdimensio­niert. Gemäss der feststehenden Praxis des Bundesgerichts sind der landwirtschaftlichen Nutzung dienende Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone gemäss Art. 16 RPG dann zonenkonform, wenn sie hinsichtlich Standort und Grösse einem objektiven Bedürf­nis entsprechen; sie dürfen daher nicht überdimensioniert sein (BGE 122 II 160 E. 3a, 114 Ib 131 E. 3, mit Hinweisen). Bei forstlichen Bauten im Wald gelten dieselben Grundsätze (BGE 123 II 499 E. 2).

Es ist unbestritten, dass die privaten Beschwerdegegner ausreichende Lagerein­rich­tungen für Dünger bzw. Jauche bereitstellen müssen (vgl. Art. 14 Abs. 3 GSchG). Aus­ge­hend vom heutigen Betrieb weisen die privaten Beschwerdegegner neben dem vorhan­de­nen Stapelvolumen für Jauche von 275 m3 einen zusätzlichen Bedarf von knapp 300 m3 aus. So gesehen müsste der geplante Jaucheteich mit einem Fassungsvermögen von rund 660 m3 als überdimensioniert bezeichnet werden. Indessen liegt die heutige Bewirtschaf­tungsintensität mit 1,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) pro ha weit unter dem Orientie­rungswert von 2,5 DGVE/ha und erst recht unter der gesetzlichen Höchstgrenze von 3 DGVE/ha (vgl. Art. 14 Abs. 4 GSchG). Es ist nicht zu beanstanden, dass die privaten Beschwerdegegner ihr Bauprojekt auf die gesetzlich zulässige Bewirtschaftungsintensität ausrichten. Im Verhältnis zum Orientierungswert von 2,5 DGVE/ha erscheint das ange­streb­te Gesamtstapelvolumen von gut 900 m3 als angemessen. Dadurch wird auch eine Re­serve für eine allfällige Flächenerweiterung des heute 16 ha bewirtschaftenden Betriebs ge­schaffen, was ebenfalls zulässig ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann keine Rede davon sein, dass ein "beliebig grosser" Güllensee zulässig wäre oder be­willigt worden ist.

4. a) Gemäss Art. 11 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) werden Luftverunreinigungen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Abs. 1). Die Emissionen sind unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rah­men der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirt­schaftlich tragbar ist (Abs. 2). Gemäss Art. 3 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. De­zember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) müssen neue stationäre Anlagen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in den Anhängen 1‑4 aufgestellten Anforderungen ein­halten. Soweit einer dieser Anhänge die Emissionsbegrenzung für eine bestimmte Situation regelt, sind diese Vorschriften verbindlicher Ausdruck der erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzung (André Schrade/Theodor Loretan, Kommentar zum Umweltschutz­gesetz, 2. A., Zürich 1998, Art. 11 N. 34b). Zusätzliche Massnahmen sind ‑ als verschärfte Emissionsbegrenzung im Sinn von Art. 11 Abs. 3 USG ‑ nur erforderlich, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass übermässige Immissionen auftreten.

Ziff. 51 des Anhangs 2 LRV befasst sich mit Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung. Dazu gehören auch die erforderlichen Lagereinrichtungen für die tierischen Abgänge. Als vorsorgliche Emissionsbegrenzung sind Mindestabstände zu bewohnten Zonen einzuhalten, die gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen For­schungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT) zu berechnen sind. Die FAT hat die entsprechenden Empfehlungen als Bericht Nr. 476 (1995 überarbeitete Ausgabe des früheren Berichtes Nr. 350) "Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen" publiziert.

Der Regierungsrat hat entsprechend der dargelegten Rechtslage geprüft, ob der Min­destabstand gemäss Anhang 2 Ziff. 512 LRV eingehalten sei. Weil dies nach seiner Auffassung der Fall ist, hatte er keinen Anlass, sich mit der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Erklärung von fünf Personen zu befassen, die sich durch ungedeckte Jau­chebehälter gestört erklären. Der Beschwerdeführer hat die Situation oder Situationen, auf welche sich diese Erklärung bezieht, völlig im Unklaren belassen; die Erklärung besitzt da­her keine Beweiskraft. Dass sich der Regierungsrat damit nicht befasst und die Erklärung stillschweigend als unmassgeblich angesehen hat, stellt unter den gegebenen Umständen keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar.

Nichts für sich abzuleiten vermag der Beschwerdeführer auch aus seinen unsub­stan­zierten Behauptungen über eine Befangenheit der Rekursbehörde. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

b) Näher zu prüfen ist, ob die Berechnung des erforderlichen Abstands (vgl. Re­kurs­antwort des AWEL vom 9. April 1999) korrekt erfolgt ist. Diese geht von der heutigen Bewirtschaftungsintensität, d.h. von 23,5 DGVE, aus. Es ist zweifelhaft, ob dies sachge­recht ist. Nachdem mit der 660 m3 fassenden Jauchelagune erklärtermassen zusätzliches Lagervolumen für eine intensivere Bewirtschaftung bereitgestellt werden soll, stellt sich die Frage, ob der Berechnung nicht eine Bewirtschaftungsintensität von 2,5 DGVE/ha, d.h. (bei 16 ha) von 40 DGVE, zugrunde zu legen ist. Die Frage kann indessen offen bleiben, da auch ausgehend von dieser Berechnungsgrundlage der Abstand zur Wohn­zone aus­reicht. Dieser beträgt im Minimum 45 m. Auf der Basis von 40 DGVE berechnet sich ge­mäss FAT-Bericht Nr. 476 (S. 3 ff.) der erforderliche Min­dest­abstand wie folgt:

Massgebliche Geruchsbelastung GB:                       40 x 0,15 = 6

Normabstand N:                                                     43 x ln(6) – 40 = 37 m

Korrekturfaktor (Flüssigmist, offener Behälter):       1,1

Mindestabstand:                                                     37 m x 1,1 = 40,7 m,                                                                               aufgerundet 41 m

Es ergibt sich, dass auch ausgehend von der korrigierten Berechnungsgrundlage der Minimalabstand allseitig eingehalten ist, und zwar selbst dann, wenn aus Gründen der Vor­sicht bzw. Vorsorge darauf verzichtet wird, den gemäss Richtlinie zulässigen Abzug von 30 % gegenüber Kernzonen vorzunehmen. Andere Gründe, die Korrektheit der Abstands­berechnung in Frage zu stellen, bestehen nicht. Der Beschwerdeführer bringt dagegen kei­ne konkreten Einwände vor.

c) Ob zusätzlich eine Abdeckung des Jaucheteichs erforderlich ist, kann zur Zeit of­fen gelassen werden. Eine Abdeckung würde eine verschärfte Emissionsbegrenzung im Sinn von Art. 11 Abs. 3 USG darstellen. Für eine solche Massnahme fehlen zur Zeit aus­reichende Anhaltspunkte. So führen die Vorinstanzen plausibel aus, dass sich auf dem Jau­cheteich ein natürlicher Deckel bildet, der das Entweichen unangenehmer Gerüche mindert. Mit Geruchsemissionen ist vor allem beim Entleeren des Teichs zu rechnen, weil die Jau­che vor der Entnahme gerührt werden muss. In dieser Situation würde aber auch eine feste oder eine mobile Abdeckung kaum eine Schutzwirkung entfalten. Es ist unter diesen Um­ständen nicht zu beanstanden, dass eine künstliche Abdeckung nicht bereits verbindlich vorgeschrieben, sondern nur für den Fall vorbehalten wurde, dass ‑ wider Erwarten ‑ auch im Normalzustand übermässige Geruchsimmissionen auftreten. Unmassgeblich ist ferner, dass der Jaucheteich während des ganzen Jahres benützt werden wird. Diese Tatsache än­dert an der Korrektheit der Abstandsberechnung nichts und vermag auch die Anordnung verschärfter Emissionsbegrenzungen zur Zeit nicht zu begründen.

5. Offensichtlich unzutreffend ist schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, die Einzäunung bzw. Absicherung der Anlage sei ungenügend. Gemäss Projekt ist die Umzäu­nung mit einem 1,6 m hohen Maschendrahtzaun eines namentlich genannten Herstellers vorgesehen; auf der Höhe von 1,8 m wird die Umzäunung mit einem Stacheldraht abge­schlossen. Die Baubewilligung der Gemeinde geht von dieser Umzäunung aus, hält aber fest (Dispositiv Ziffer 1.5), dass eine allenfalls abweichende Gestaltung des Zauns einer ausdrücklichen Bewilligung des Gemeinderats bedarf. Damit ist die Ausgestaltung des Zauns hinreichend bestimmt. In jedem Projekt können Projektänderungen vorgenommen werden. Es versteht sich, dass eine Projektänderung einer Bewilligung bedarf und, soweit Nachbarinteressen betroffen sein könnten, eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt. Strassenseitig ist der Jaucheteich zusätzlich mit einer Leitplanke zu schützen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Sicherheitsmassnahmen nicht genügen sollten. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, denen der Be­schwerdeführer nichts Überzeugendes entgegenhält (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

6. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

...

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