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Zürich Verwaltungsgericht 07.06.2000 VB.2000.00011

7. Juni 2000·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,220 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Führerausweisentzug | Warnungsentzug infolge FiaZ und Geschwindigkeitsübertretung Die Entzugsdauer richtet sich vorab nach der Schwere des Verschuldens, dem automobilistischen Leumund und der beruflichen Massnahmempfindlichkeit. Allfällige Richtlinien oder Tarife der Entzugsbehörden über die Dauer von Ausweisentzügen dürfen nicht schematisch angewendet werden (E. 3a). Grundsätzlich soll jegliche gegenüber dem "normalen" Fahrer erhöhte berufliche Massnahmeempfindlichkeit sanktionsmildernd berücksichtigt werden. Es ist im Sinn des Verhältnismässigkeitsprinzips darauf abzustellen, in welchem Mass jemand stärker als der "normale" Fahrer vom Entzug betroffen ist. Berufliche Massnahmempfindlichkeit eines Zeitungsverträgers sowie Inhabers und Geschäftsführers einer Reinigungsfirma (E. 3d).

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00011   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.06.2000 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 31.08.2000 abgewiesen. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Führerausweisentzug

Warnungsentzug infolge FiaZ und Geschwindigkeitsübertretung Die Entzugsdauer richtet sich vorab nach der Schwere des Verschuldens, dem automobilistischen Leumund und der beruflichen Massnahmempfindlichkeit. Allfällige Richtlinien oder Tarife der Entzugsbehörden über die Dauer von Ausweisentzügen dürfen nicht schematisch angewendet werden (E. 3a). Grundsätzlich soll jegliche gegenüber dem "normalen" Fahrer erhöhte berufliche Massnahmeempfindlichkeit sanktionsmildernd berücksichtigt werden. Es ist im Sinn des Verhältnismässigkeitsprinzips darauf abzustellen, in welchem Mass jemand stärker als der "normale" Fahrer vom Entzug betroffen ist. Berufliche Massnahmempfindlichkeit eines Zeitungsverträgers sowie Inhabers und Geschäftsführers einer Reinigungsfirma (E. 3d).

  Stichworte: EINSATZMASSNAHME ENTZUGSDAUER FIAZ GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG LEUMUND, AUTOMOBILISTISCHER MASSNAHMEEMPFINDLICHKEIT REINIGUNGSUNTERNEHMEN STRASSENVERKEHRSRECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSCHULDEN WARNUNGSENTZUG ZEITUNGSVERTRÄGER

Rechtsnormen: Art. 16 lit. III b SVG Art. 17 lit. I b SVG Art. 33 lit. II VZV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A. A lenkte am 28. Mai 1999, ca. 1 Uhr 35, einen Personenwagen auf X-Strasse in C stadtauswärts. Wegen seiner rasan­ten Fahrweise fiel er einer Patrouille der Stadtpolizei C auf, wurde angehalten und – da er Symptome von Alkoholkonsum aufwies – einem Atemlufttest unterzogen. Die anschliessend vorgenommene Blutentnahme zeitigte eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,26 Gewichtspromillen. Die Stadtpolizei nahm A den Führeraus­weis auf der Stelle ab.

B. Mit Verfügung vom 22. Juni 1999 entzog die Direktion für Soziales und Sicher­heit (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den Füh­rerausweis mit Wirkung ab 28. Mai 1999 für die Dauer von neun Monaten. In der Begrün­dung wurde vorab auf den Vorfall vom 28. Mai 1999 sowie auf einen früheren Auswei­sentzug von fünf Monaten im Jahr 1992 wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand ver­wiesen. Ferner wurde ausgeführt, die von A geltend gemachte berufliche Massnahmeempfindlichkeit sei bei der Festsetzung der Entzugsdauer berücksichtigt wor­den.

C. Auf Grund des Vorfalls vom 28. Mai 1999 wurde A mit Strafbefehl der Bezirks-anwaltschaft C vom 12. August 1999 des Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie der Verkehrsregelverletzung infolge Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit schuldig gesprochen und mit 60 Tagen Gefängnis und Fr. 300.- Busse bestraft. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs wurde unter Hinweis auf eine am 10. März 1993 ausgesprochene Strafe von 14 Tagen Gefängnis und Fr. 1'200.- Busse wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verweigert. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.

II. Gegen die Entzugsverfügung vom 22. Juni 1999 erhob A am 19. Juli 1999 Rekurs an den Regierungsrat. Er machte geltend, er sei als Inhaber einer Reinigungs­firma beruflich auf den Führerausweis angewiesen, und verlangte eine stark reduzierte Ent­zugsdauer. Auf Grund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses wurde A der Führerausweis in der Folge per 28. Juli 1999 wieder ausgehändigt.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Entscheid vom 1. Dezember 1999 ab. Er erwog zusammengefasst, dass die auf neun Monate festgesetzte Entzugsdauer allen massgeblichen Umständen angemessen Rechnung trage. Auszugehen sei von der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von zwei Monaten. Da der Rekurrent einen erheblich belasteten automobilistischen Leumund aufweise, grössere Mengen Alkohol konsumiert habe und mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren sei, erscheine sein Ver­schulden alles andere als leicht. Die geltend gemachte Einsicht und Reue sei wenig glaub­haft. Nach der Rechtsprechung werde eine berufliche Angewiesenheit auf den Führeraus­weis nur sehr zurückhaltend anerkannt. Die Direktion für Soziales und Sicherheit habe die geltend gemachte Massnahmeempfindlichkeit bereits im Rahmen ihres Ermessens zu Gun­sten des Rekurrenten berücksichtigt. Auf Grund der bereits angeordneten Führerauswei­sentzüge seien dem Rekurrenten die Unannehmlichkeiten und wirtschaftlichen Nachteile, die mit einem Entzug regelmässig einher gingen, bekannt gewesen.

III. Gegen den Entscheid des Regierungsrats liess A am 10. Januar 2000 fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Füh­rerausweis sei für höchstens vier Monate zu entziehen. Namens des Regie­rungs­rats schloss die Staatskanzlei mit Eingabe vom 8. Februar 2000 auf Abweisung der Be­schwerde. Die Direktion für So­ziales und Sicherheit liess sich nicht vernehmen.

Auf die Parteivorbringen und die Erwägungen gemäss angefochtenem Rekursent­scheid wird ‑ soweit erforderlich ‑ nachstehend eingegangen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Führerausweisentzüge findet ihre Grundlage in § 41 des Verwaltungs­rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG). Die Behandlung entsprechen­der Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrich­ter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats ange­fochten sind. Da letzteres - entsprechend dem bisherigen Instanzenzug - der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2. Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt wie schon im vorinstanzlichen Verfahren nicht. Auch auf Grund des Ausgangs des Strafverfahrens vor Bezirksanwaltschaft C steht fest, dass der Beschwerdeführer in angetrunke­nem Zustand und zudem mit übersetzter Geschwindigkeit ein Fahrzeug gelenkt hat. Streitig ist damit einzig noch die Frage, welche Entzugsdauer im vorliegenden Fall angemessen ist.

a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seiner beruflichen Situation nicht genügend Rechnung getragen. Gemäss der Richtlinie Nr. 2 der Abteilung Administrativmassnahmen (Massnahmepraxis bei Fahren in angetrunkenem Zustand) hätte als "Einsatzmassnahme" ein Entzug von acht Monaten verfügt und die Entzugsdauer so­dann infolge der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit reduziert werden müssen. Die berufliche Massnahmeempfindlichkeit sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn das Verbot, ein Auto zu lenken, eine derartige Einkommenseinbusse oder so beachtliche Zusatzkosten verursachen würde, dass die Massnahme offensichtlich unver­hältnismässig wäre. Vorliegend würde eine Entzugsdauer von neun Monaten zu einer exi­stenziellen Bedrohung des Betriebs des Beschwerdeführers führen. Sodann müsse sich auch die glaubhaft bekundete Einsicht und Reue sowie der Besuch eines Kurses für alko­holauffällige Lenker strafmindernd auswirken.

b) Namens des Regierungsrats führte die Staatskanzlei in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2000 aus, dass nach den Richtlinien der Direktion für Soziales und Sicher­heit für einen Rückfall im siebten Jahr seit Ablauf des letzten Entzugs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand bei minimaler Alkoholisierung (0,8 Promille) als "Einsatzmass­nahme" acht Monate Entzug vorgesehen sind. Bei höheren Blutalkoholkonzentrationen werde die Entzugsdauer verlängert. Für eine Blutalkoholkonzentration von 1,26 Gewichts­promillen ergebe sich ein Zuschlag von einem Monat. Erschwerend sei vorliegend auch zu berücksichtigen, dass der automobilistische Leumund nicht nur durch den im Jahr 1992 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand angeordneten Ausweisentzug, sondern auch durch zwei weitere Ausweisentzüge in den Jahren 1989 und 1996 wegen Geschwindig­keitsüberschreitungen belastet sei. An der Beurteilung, dass der Beschwerdeführer nach Massgabe der Rechtsprechung grundsätzlich keine Massnahmeempfindlichkeit geltend machen könne, werde festgehalten. Angesichts der Grösse des Betriebs des Beschwerde­führers erscheine es nicht als wirtschaftlich untragbar, sich zumindest für die Dauer des Entzugs die Dienste einer Person zu sichern, welche (auch) als Chauffeur eingesetzt könne. Gleichwohl sei von der Beschwerdegegnerin eine beruflich bedingte Massnahmeempfind­lichkeit berücksichtigt worden. Im Ergebnis erweise sich eine Entzugsdauer von neun Mo­naten als recht- und verhältnismässig. Dass sich der Beschwerdeführer zum Besuch eines "FiaZ-Kurses" angemeldet habe, könne nicht zur ganzen oder auch nur teilweisen Gutheis­sung führen. 

3. a) Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassen­verkehr (SVG) muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer in angetrunkenem Zustand gefahren ist. Die Dauer des Ausweisentzuges ist nach den Um­ständen festzusetzen, darf jedoch das in Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG genannte gesetzliche Minimum von zwei Monaten nicht unterschreiten. Nach Art. 33 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Okto­ber 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassen­verkehr (VZV) richtet sich die Entzugsdauer vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.

Allfällige Richtlinien oder Tarife der Entzugsbehörden über die Dauer eines Aus­weisentzugs dürfen nicht schematisch angewendet werden, sondern dienen lediglich als Ausgangspunkt, von dem aus die Entzugsdauer im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Zumessungsfaktoren festzusetzen ist. Es ist demzufolge nicht zulässig, bei Ausweisentzügen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand allein oder überwiegend auf den Grad der Alkoholisierung abzustellen (BGE 124 II 46; Philippe Weissenberger, Die Zumessung des Warnungsentzugs von Führerausweisen nach der neueren Praxis des Bun­desgerichts, SJZ 95/1999, S. 461).

b) Zentrales Zumessungskriterium ist die Schwere des Verschuldens. Diese ist ab­hängig von der Schwere der begangenen Verkehrsregelverletzungen und dem Ausmass der Gefährdung. Bei Fahren in angetrunkenem Zustand ist insbesondere auf den Grad der An­getrunkenheit, die Länge der gefahrenen Strecke, die Tageszeit, das Verkehrsaufkommen und die Witterungsverhältnisse abzustellen (Weissenberger, S. 461). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,26 Gewichtspromillen zur Nachtzeit mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren ist. Die Trunkenheitsfahrt führte ihn gemäss seinen Angaben in der polizeilichen Befragung vom 28. Mai 1999 vom Stadtzentrum C nach D und wieder zurück, um die Fahrt nach E fortzusetzen; sie erfolgte ohne Not und kann auch nicht als Fahrt auf geringfügiger Distanz bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer konsumierte alkoholische Getränke im Wissen darum, dass er anschliessend wieder ein Auto lenken würde. Hin­sichtlich der Geschwindigkeitsübertretung hatte der Beschwerdeführer auch aus subjektiver Sicht keinen Anlass, sich nicht an die allgemeine Höchstgeschwindigkeit zu halten; in der polizeilichen Befragung gab er an, er sei nicht in Eile gewesen. Damit setzte er sich und die anderen Verkehrsteilnehmer einer erheblichen Gefährdung aus. Bereits das Tatverschulden wiegt unter den gegebenen Umständen schwer und rechtfertigt eine höhere "Einsatzmass­nahme", als es der Beschwerdeführer für angemessen hält.

c) Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ist sodann stark getrübt. Auf Grund eines Vorfalls vom 12. September 1992 musste dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 29. Oktober 1992 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand der Füh­rerausweis für die Dauer von fünf Monaten entzogen werden. Damals wurde eine Blutal­koholkonzentration von mindestens 1,46 Gewichtspromillen festgestellt. Sodann wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis ab 12. Mai 1990 wegen übersetzter Geschwin­digkeit für drei Monate entzogen, nachdem der Beschwerdeführer am 12. August 1989 einen Selbstunfall verursacht hatte. Ein weiterer, mit Verfügung vom 17. Januar 1996 an­geordneter Ausweisentzug für die Dauer eines Monats ist ebenfalls auf Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zurückzuführen.

Die verschiedenen Warnungsentzüge haben ihre Wirkung offenkundig verfehlt. Auf Grund der angeordneten Administrativmassnahmen hätten dem Beschwerdeführer die ihm drohenden Sanktionen bewusst sein müssen. Es steht damit ausser Zweifel, dass der ge­trübte automobilistische Leumund des Beschwerdeführers sanktionserhöhend zu gewichten ist (Weissenberger, S. 464).

d) aa) Der Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen vor, der geltend gemachten be­ruflichen Massnahmeempfindlichkeit sei nicht genügend Rechnung getragen worden. Der Regierungsrat stellt demgegenüber in seiner Vernehmlassung eine zu berücksichtigende berufliche Massnahmeempfindlichkeit grundsätzlich in Abrede. Es sei nicht ersichtlich, welche derart beachtlichen Zusatzkosten dem Beschwerdeführer durch den Ausweisentzug erwachsen würden, dass von einer Unverhältnismässigkeit der Massnahme gesprochen werden könne. Gleichwohl habe die Direktion für Soziales und Sicherheit in ihrer Ent­zugsverfügung vom 22. Juni 1999 eine beruflich bedingte Massnahmeempfindlichkeit be­rücksichtigt, was sich im Ergebnis als recht- und verhältnismässig erweise.

bb) Wer berufsmässig auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist, wird in der Regel schon durch eine kürzere Entzugsdauer wirksam gewarnt und von weiteren Widerhandlun­gen abgehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Beurteilung der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, dem Grundsatz der Verhältnis­mässigkeit Rechnung zu tragen und deshalb zu berücksichtigen, in welchem Mass der Fahrzeugführer infolge beruflicher Notwendigkeit stärker als der normale Fahrer vom Ent­zug betroffen ist (BGE 123 II 572). Grundsätzlich soll jegliche gegenüber dem "normalen" Fahrer erhöhte berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis straf- bzw. massnahme­mildernd berücksichtigt werden (vgl. die Urteilsbemerkungen von Philippe Weissenberger in R. Schaffhauser, Die strafund verwaltungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesge­richts zum Strassenverkehrsrecht 1992 bis 1999, St. Gallen 2000, Nr. 76 S. 176).

cc) Der Beschwerdeführer hat bereits im Rekursverfahren auf seine zweifache Tä­tigkeit als Zeitungsverträger einerseits und als Inhaber und Geschäftsführer einer erst seit kurzem bestehenden und daher vermutlich im Aufbau begriffenen Reinigungsfirma ander­seits hingewiesen. Gemäss einem Bestätigungsschreiben der F AG vom 22. Juni 1999 ist der Beschwerdeführer für die Frühzustellung von Tageszeitungen an über 170 bzw. 300 Abonnenten verantwortlich und dabei auf einen Per­sonenwagen angewiesen; die Arbeitszeit beginne jeweils um 4 Uhr 30, teilweise schon um 3 Uhr morgens. Hinsichtlich der vorab auf Mietobjekte in der Region C ausge­richteten Reinigungsfirma beschäftigt der Beschwerdeführer nach seinen Angaben 23 Teil­zeitangestellte, von denen keiner über einen Führerausweis verfüge. Der Beschwerdeführer müsse die Angestellten zusammen mit den Reinigungsutensilien zu den Liegenschaften fahren und nach der Reinigung wieder abholen. Ausserdem sei er auch für die Besichti­gung von Liegenschaften zur Offertstellung, Endreinigungskontrolle und Wohnungsüber­gabe auf ein Auto angewiesen.

Unter diesen Gegebenheiten ist eine gegenüber einem "normalen" Lenker höhere Massnahmeempfindlichkeit offensichtlich gegeben. Auch die Ausführungen in der Ver­nehmlassung des Regierungsrats lassen letztlich auf eine erhöhte berufliche Massnahme­empfindlichkeit schliessen; indessen setzt sich der Regierungsrat mit der bundesgerichtli­chen Rechtsprechung in Widerspruch, wenn er vorbringt, die Massnahmeempfindlichkeit sei nicht zu berücksichtigen, weil es nicht als "wirtschaftlich untragbar" erscheine, einen Chauffeur für die erforderlichen Fahrten einzusetzen. Gerade in solchen zusätzlichen Auf­wendungen zeigt sich nämlich eine erhöhte berufliche Angewiesenheit auf den Führeraus­weis. Diese ist bei der Festsetzung der Entzugsdauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Anstellung eines zusätzlichen Mitarbeiters, der im Besitz eines Führerausweises ist, nicht zu einer existenziellen Bedrohung des Betriebs des Beschwerdeführers führte. Eine - allerdings nur leicht - erhöhte beruflich bedingte Massnahmeempfindlichkeit besteht auch mit Bezug auf die Tätigkeit des Zeitungsvertragens, die frühmorgens zu einer Zeit verrich­tet wird, da die öffentlichen Verkehrsmittel ihren Betrieb noch nicht aufgenommen haben. Indessen braucht der Beschwerdeführer seine Nebenbeschäftigung als Zeitungsverträger infolge des Ausweisentzugs nicht zwingend aufzugeben, kann doch diese Tätigkeit unter Inkaufnahme eines zusätzlichen Zeitaufwands auch zu Fuss oder per Fahrrad ausgeübt werden.

Zusammenfassend ergibt sich, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz von einer beruflichen Massnahmeempfindlichkeit in mittlerem Grad auszugehen ist, welche sankti­onsmindernd berücksichtigt werden muss.

e) Besonderes Gewicht kommt schliesslich dem Verhalten nach der Tat zu. Straf­mindernd wirkt sich die glaubhaft bekundete Einsicht und Reue des fehlbaren Lenkers aus (Weissenberger, S. 467). Wenn etwa ein FiaZ-Täter einen Kurs für alkoholauffällige Len­ker besucht, kann dies zu einer Reduktion der Entzugsdauer führen (vgl. BGE 123 II 574). In dieser Hinsicht ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vom 23. Dezember 1999 zu den Akten gereicht hat, gemäss welchem er Reue und Einsicht zeige. Indessen ist der ärztliche Befund nur von beschränkter Aussagekraft, insbesondere weil Laborabklärungen nur gerade in den Monaten Juli und Dezember 1999 - also in auf­fallender Nähe zu Entzugsverfügung und Rekursentscheid - erfolgten, wohingegen für die dazwischen liegende Zeit trotz angeblich alle zwei Wochen stattfindender Gespräche keine Laborbefunde vorliegen. Auch die erst am 13. Januar 2000 erfolgte Vereinbarung zum Besuch eines Kurses für alkoholauffällige Lenker ist nicht geeignet, eine echte Umkehr zu belegen. Solche Kurse werden mit grosser Regelmässigkeit angeboten. Es bestehen daher erhebliche Zweifel, ob darin mehr als ein opportunistisches Verhalten zum Ausdruck kommt. Dem Verhalten nach der Tat kann somit - wenn überhaupt - bei der Festsetzung der Entzugsdauer nur geringe Bedeutung zukommen.

4. Die Vorinstanz hat eine Berücksichtigung der dargelegten erhöhten beruflichen Massnahmeempfindlichkeit zu Unrecht verneint. Auch geht aus der Entzugsverfügung vom 22. Juni 1999 nicht hervor, inwiefern die Direktion für Sicherheit und Soziales der berufli­chen Massnahmeempfindlichkeit Rechnung trug. Die Richtlinien der Beschwerdegegnerin sehen für einen Rückfall im siebten Jahr seit Ablauf des letzten Entzugs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand bei minimaler Alkoholisierung (0,8 Promille) als "Einsatzmass­nahme" acht Monate Ausweisentzug vor. Diese "Einsatzmassnahme" ist indessen schon auf Grund der erhöhten Blutalkoholkonzentration sowie der ebenfalls zu berücksichtigen­den Geschwindigkeitsübertretung zu erhöhen. Ebenso wirken sich die Schwere des Ver­schuldens sowie der stark getrübte automobilistische Leumund sanktionserhöhend aus. Anderseits ist der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit gebührend Rechnung zu tragen. Insgesamt erscheint im Sinn einer Gesamtbeurteilung und unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände eine Entzugsdauer von sieben Monaten als sachgerecht.

...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; der Führerausweis wird dem Beschwer­deführer für die Dauer von sieben Monaten entzogen. Der Entscheid des Regierungs­rats des Kantons Zürich vom 1. Dezember 1999 und die Entzugsverfügung der Direk­tion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Stras­senverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) vom 22. Juni 1999 werden insoweit aufgehoben.

2.   ...

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