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Zürich Verwaltungsgericht 13.04.2000 VB.1999.00385

13. April 2000·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,830 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Submission | Vergabe eines Studienauftrags mit der Option eines Folgeauftrags (Neubau einer Turnhalle). Studienaufträge sind Dienstleistungsaufträge gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. c IVöB (E. 2a). Enthält der Studienauftrag eine Folgeauftragsoption, so erfolgt die Vergabe im selektiven Verfahren: Die Auswahl der Teilnehmer entspricht dem Präqualifikationsentscheid, bei den Projektentwürfen handelt es sich um Angebotsofferten, und mit dem Entscheid über den Folgeauftrag (Weiterbearbeitung des Projekts) wird der Zuschlag erteilt (E. 2b). Eignungskriterien sind in den Ausschreibungsunterlagen bekanntzugeben (E. 3b). Wird im selektiven Verfahren die Zahl der Teilnehmer beschränkt, darf die Auswahl der Anbieter nicht auf vergabefremden Kriterien beruhen; das Kriterium der "Bekanntheit" verstösst gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbietenden (E. 3c). Beschwerdeentscheid: Verpflichtung, die Beschwerdeführerin zur Projektverfassung zuzulassen (E. 4).

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  Geschäftsnummer: VB.1999.00385   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.04.2000 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission

Vergabe eines Studienauftrags mit der Option eines Folgeauftrags (Neubau einer Turnhalle). Studienaufträge sind Dienstleistungsaufträge gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. c IVöB (E. 2a). Enthält der Studienauftrag eine Folgeauftragsoption, so erfolgt die Vergabe im selektiven Verfahren: Die Auswahl der Teilnehmer entspricht dem Präqualifikationsentscheid, bei den Projektentwürfen handelt es sich um Angebotsofferten, und mit dem Entscheid über den Folgeauftrag (Weiterbearbeitung des Projekts) wird der Zuschlag erteilt (E. 2b). Eignungskriterien sind in den Ausschreibungsunterlagen bekanntzugeben (E. 3b). Wird im selektiven Verfahren die Zahl der Teilnehmer beschränkt, darf die Auswahl der Anbieter nicht auf vergabefremden Kriterien beruhen; das Kriterium der "Bekanntheit" verstösst gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbietenden (E. 3c). Beschwerdeentscheid: Verpflichtung, die Beschwerdeführerin zur Projektverfassung zuzulassen (E. 4).

  Stichworte: AUSSCHREIBUNG EIGNUNGSKRITERIEN ORTSANSÄSSIGKEIT PRÄQUALIFIKATION SCHWELLENWERT SELEKTIVES VERFAHREN STUDIENAUFTRAG SUBMISSIONSRECHT TRANSPARENZ

Rechtsnormen: Art. 5 lit. I BGBM Art. 1 lit. II b IVöB Art. 1 lit. II c IVöB Art. 6 lit. I c IVöB Art. 12 lit. I b IVöB § 4 lit. c IVöB-BeitrittsG § 6 lit. II SubmV § 10 lit. III SubmV

Publikationen: BEZ 2000 Nr. 28 RB 2000 Nr. 66

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Die Gemeinde C. eröffnete mit Ausschreibung vom 29. Oktober 1999 eine Sub­mission im selektiven Verfahren für den Architekturauftrag zum Neubau einer Turn­halle mit Nebenräumen auf dem bestehenden Schulareal D. in C.. Gemäss den Aus­schrei­bungs­unterlagen vom 19. Oktober 1999 sollten maximal acht Architekten zu ei­nem entspre­chen­den Studienauftrag eingeladen und bei termingerechter und vollständiger Abgabe der ver­langten Unterlagen mit je Fr. 5'000.‑ entschädigt werden. Nachdem insge­samt 99 Bewer­bungen eingegangen waren, lud die Gemeinde C. am 3. Dezember 1999 acht Architek­tur­büros zur Teilnahme am Studienauftrag ein. Die Teilnahmeanträge der übrigen Bewerber, darunter jener der A. & B. AG, Dipl. Architekten ETH/HTL/SIA, St. Gallen, wurden ge­mäss Schreiben vom 6. Dezember 1999 abgelehnt. Am 17. Dezember 1999 wurde den ab­gewiesenen Bewerbern eine Rechtsmittelbelehrung nachgereicht.

II. Am 10./13. Dezember 1999 erhob die A. & B. AG beim Verwal­tungsgericht Be­schwerde gegen den Entscheid der Gemeinde C. und beantragte zur Hauptsache, das Prä­qualifikationsverfahren sei zu wiederholen. In verfahrensmässiger Hin­sicht sei der Be­schwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Gemeinde C. seien die Partei‑ und Verfahrenskosten zu auferlegen. Der Gemeinderat C. stellte in seiner Vernehmlassung vom 11./18. Januar 2000 Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin und wandte sich gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2000 wurde das Be­gehren um aufschiebende Wir­kung gutgeheissen, wobei es der Gemeinde C. freige­stellt blieb, das Vergabeverfahren einst­weilen zu sistieren oder dieses fortzusetzen und die Beschwerdeführerin vorsorglich (hinsichtlich des Endentscheids jedoch unpräjudiziell) ebenfalls zur Projektverfassung zu­zulassen. In ihrer Replik vom 21. Februar 2000 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An­trägen fest.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Gegen den Entscheid einer Gemeindebehörde über die Vergabe eines öffentli­chen Auftrags steht die Be­schwer­de an das Ver­wal­tungs­ge­richt zur Verfügung. Für Ver­ga­ben im Anwendungsbereich der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be­schaf­fungs­we­sen vom 25. November 1994 (IVöB) ergibt sich dies aus § 3 des Geset­zes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom 22. Sep­tember 1996 (IVöB-Bei­trittsG) in Verbindung mit Art. 15 IVöB. Für andere Vergaben hat der Re­gie­rungs­rat mit § 1 Abs. 3 der Submis­sions­ver­ord­nung vom 18. Juni 1997 (SubmV) ge­stützt auf § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 IVöB-BeitrittsG die Bestimmungen des Beitritts­ge­set­zes und der Ver­ord­nung auf öffentliche Be­schaf­fungen der Gemeinden anwendbar erklärt, soweit es durch das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Bin­nenmarkt (BGBM) verlangt wird. Gestützt darauf gelangt der in § 3 IVöB-BeitrittsG gere­gelte Rechtsschutz gegenüber allen nach dem vollständigen Inkraft­treten des Binnen­marktgesetzes ergangenen Vergabeentscheiden zur An­wendung (VGr, 24. März 1999, BEZ 1999 Nr. 13, E. 1; vgl. Al­fred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22).

Die Be­schwer­de an das Ver­wal­tungs­ge­richt ist daher zulässig. Auf das Be­schwer­de­ver­fahren kommen die Bestimmungen der §§ 3 ff. IVöB-Bei­trittsG, ergänzt durch die sinn­ge­mäss heranzuziehenden Vorschriften der Interkantonalen Vereinbarung über das öf­fent­li­che Beschaffungswesen, zur Anwendung.

b) Die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren wird in § 4 lit. c IVöB-BeitrittsG ausdrücklich als anfechtbarer Entscheid bezeichnet. Die Be­schwer­deführerin ist daher zur Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin, mit welchem ihr die Einreichung eines Projektentwurfs verwehrt wurde, befugt.

c) Gemäss § 5 IVöB-BeitrittsG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 IVöB ist die Be­schwerde gegen einen Vergabeentscheid innert zehn Tagen seit der Eröffnung beim Ver­wal­tungs­gericht einzureichen. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 6. De­zem­ber 1999 mitgeteilt, dass sie nicht berücksichtigt worden sei. Die vorliegende Be­schwer­de wurde damit auf jeden Fall rechtzeitig erhoben. Ob mit der nachgereichten Rechts­mittelbelehrung vom 17. Dezember 1999 eine neue Frist zu laufen begann, braucht nicht beurteilt zu werden.

2. a) Gemäss der Ausschreibung vom 29. Oktober 1999 sowie dem Studienpro­gramm vom 19. Oktober 1999 geht es vorliegend um die Vergabe von acht Stu­dienauf­trä­gen im Sinn von Art. 10 der SIA-Ordnung 102 für Leistungen und Honorare der Archi­tek­ten (Ausgabe 1984) betreffend den Neubau einer Einfachturnhalle mit Nebenräu­men. Stu­dienaufträge sind Dienstleistungsaufträge im Sinn von Art. 6 Abs. 1 lit. c IVöB und umfas­sen die Vergabe identischer Aufträge an mehrere Anbieter und Anbieterinnen zwecks Er­ar­beitung von Lösungsvorschlägen (vgl. Anhang 2 Ziff. 11 und 13 SubmV). Vor­liegend soll­ten die ausgewählten Architekten und Architektinnen mit je Fr. 5'000.‑, insgesamt also Fr. 40'000.‑ entschädigt werden.

b) aa) Bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen der strittigen Art ist eine Ge­meinde der In­terkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen nicht direkt unterstellt (Art. 8 Abs. 1 lit. b IVöB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 IVöB-BeitrittsG). Die Gemeinden wurden jedoch vom Regierungsrat gestützt auf § 2 Abs. 2 IVöB-BeitrittsG mit Wirkung ab 1. Januar 1999 in die kantonale Regelung des Beschaffungswesens gemäss Beitrittsgesetz und Sub­mis­sions­ver­ord­nung einbezogen (RRB Nr. 1501 vom 1. Juli 1998; LS 720.111). Für Dienstleistungsaufträge einer Gemeinde gelten demnach die Schwel­len­werte von Art. 7 Abs. 1 lit. b IVöB und § 8 SubmV: Sie können bei Auf­trags­werten unter Fr. 50'000.‑ im freihändigen Verfahren und bei solchen unter Fr. 248'950.‑ im Einla­dungs­verfahren verge­ben werden; ab Fr. 248'950.‑ ist ein offenes oder selektives Verfahren durch­zuführen (§ 8 Abs. 1 SubmV), wobei dieses bei Werten ab Fr. 383'000.‑ (Art. 7 Abs. 1 lit. b IVöB) nach den Regeln der Interkantonalen Vereinbarung abgewickelt werden muss (VGr, 3. November 1999, BEZ 1999 Nr. 37, E. 4a).

bb) Bei einem Studienauftrag werden mehrere Architekten dazu verpflichtet, zum selben Termin je einen Lösungsvorschlag für die gleiche architektonische Aufgabe vorzu­legen (vgl. Art. 10.1 der SIA-Ordnung 102). Die Architekten beteiligen sich daran zumeist in der Hoffnung, einen Folgeauftrag für das ganze Projekt zu erhalten (Simon Ulrich, Öf­fentliche Aufträge an Architekten und Ingenieure unter besonderer Berücksichtigung des neuen Bundesrechts, in: Alfred Koller [Hrsg.], Baurecht und Bauprozessrecht, Ausge­wähl­te Fragen, St. Gallen 1996, S. 127 ff., 165 f.). Vorliegend sollte nach einer Vorprüfung der eingereichten Entwürfe durch ein damit beauftragtes Architekturbüro ein von der Ge­mein­de eingesetztes Beurteilungsgremium anhand der in den Ausschreibungsunterlagen be­kannt­gegebenen Kriterien einen Projektentwurf auswählen, welcher alsdann durch den be­treffenden Architekten weiterbearbeitet und der Gemeindeversammlung zur Abstim­mung vorgelegt würde. Bei Annahme des Projekts würde der Gewinner mit der Ausfüh­rung der Architekturarbeiten beauftragt und das Gesamthonorar festgelegt. Es handelt sich mithin um einen so genannten Studienauftrag mit Folgeauftragsoption (Ulrich, S. 144).

cc) Es fragt sich, wie der entgeltliche Studienauftrag und die in Aussicht gestellten Folgeaufträge sich in das Gefüge der submissionsrechtlichen Verfahren einordnen. Wie beim selektiven Vergabeverfahren erfolgt auch beim Studienauftrag eine Präqualifikation. Die interessierten Architekten bewerben sich zunächst um die zu vergebenden Studienauf­träge, woraufhin die Vergabebehörde unter den Bewerbenden anhand von Eignungskrite­rien eine Auswahl trifft. Gestützt auf diesen Präqualifikationsentscheid hat zwar die Ver­gabebehörde mit den ausgewählten Bewerbern je separate Verträge über die entgeltliche Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen abzuschliessen, doch wird damit noch kein eigent­licher Zuschlag erteilt; vielmehr lässt sich die Abgabe der Projektentwürfe mit dem Einrei­chen von Angebotsofferten im selektiven oder im offenen Verfahren vergleichen, mit dem Unterschied, dass in diesen Verfahren die Ausarbeitung der Angebote grundsätzlich ohne Vergütung erfolgt (§ 24 Abs. 3 SubmV; vgl. VGr AG, 15. März 1999). Die Projektent­wür­fe werden sodann anhand der von der Vergabebehörde festgelegten Kriterien beurteilt, und der siegreiche Architekt erhält den Auftrag zur Weiterbearbeitung des Projekts sowie auch ‑ unter Vorbehalt der Annahme des Projekts durch die Gemeindeversammlung ‑ zur Aus­führung. Beim Entscheid darüber, welches Projekt weiterbearbeitet werden soll, han­delt es sich demzufolge um den Zuschlag im selektiven Vergabeverfahren.

dd) Somit ergibt sich, dass nicht nur die Studienaufträge, sondern ebenso die Wei­terbearbeitung des siegreichen Projekts sowie die weiteren Architekturleistungen bei der Projektrealisierung Gegenstand des selektiven Submissionsverfahrens sind. Ausgeschrie­ben ist nicht bloss ein Studienauftrag, sondern auch die Projektweiterbearbeitung sowie die Realisierung. Hinsichtlich des Schwellenwerts ist deshalb nach § 6 Abs. 2 SubmV der Ge­samtwert massgebend, welcher nicht bloss die für die einzelnen Studienaufträge zu ent­rich­tenden Entschädigungen von insgesamt Fr. 40'000.‑ umfasst, sondern ebenso den Wert der weiteren Projektierung, wofür zusätzliche Fr. 20'000.‑ zur Verfügung stehen, sowie der Ar­chitekturleistungen während der Ausführung. Gleichwohl ist nicht erstellt, ob der mass­geb­liche Schwellenwert, ab welchem von Rechts wegen ein offenes oder selektives Verfah­ren durchzuführen ist, vorliegend erreicht ist. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da sich die Beschwerdegegnerin von sich aus für das selektive Verfahren entschied (vgl. so­gleich E. 2c/bb).

ee) Das vorliegende Vergabeverfahren ist im Übrigen vergleichbar mit einem Pro­jektwettbewerb gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen [VoeB], welcher für Vergaben des Bundes durchge­führt werden kann zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu klar umschriebenen Aufga­ben und zur Ermittlung von geeigneten Vertragspartnern, welche diese Lösungen teilweise oder ganz realisieren. Bei dieser Wettbewerbsart besteht der massgebende Wert ebenfalls aus der gesamten Preissumme und dem geschätzten Wert der im Wettbewerbsprogramm definierten weiteren planerischen Leistung (Art. 44 Abs. 1 lit. b VoeB).

c) aa) Der Bundesrat hat mit Art. 40 ff. VoeB gestützt auf Art. 13 Abs. 3 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) für Vergaben des Bundes detaillierte Regelungen für Planungs‑ und Gesamtleistungswettbe­werbe geschaffen für den Fall, dass ein Auftraggeber noch über keine definitiven Vorstel­lungen über die Möglichkeiten zur Planung oder Realisierung eines bestimmten Projekts verfügt. Demgegenüber enthalten weder die IVöB noch das kantonale Submissionsrecht diesbezügliche Bestimmungen. Da zudem die öffentlichen Auftraggeber auf Gemeinde­stufe nur in den Bereichen Wasser, Energie und Verkehr dem GATT/WTO-Über­ein­kom­men vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Govern­ment Pro­cure­ment Agree­ment [GPA]; SR 0.632.231.422) unterstehen und das vorliegende Vergabever­fahren diese Bereiche nicht berührt, sind auch die einschlägigen Bestimmungen des GPA, insbesondere dessen Art. XV Ziff. 1 lit. j, nicht anwendbar.

bb) Den Gemeinden stehen demzufolge mehrere Wege offen, um sich über die ver­schiedenen Möglichkeiten zur Realisierung ihrer Vorhaben ins Bild zu setzen. Hingegen sind sie bei der anschliessenden Vergabe der Bau‑ und Dienstleistungsaufträge an die kan­tonale Regelung des Beschaffungswesens gemäss Beitrittsgesetz und Sub­mis­sions­ver­ord­nung gebunden. Die Beschwerdegegnerin hat sich vorliegend dafür entschieden, sich in einem zusammenhängenden Verfahren einen Überblick über mögliche Lösungen zur Rea­li­sierung der Turnhalle zu verschaffen, anschlies­send einen Anbieter auszuwählen und ihm den Zuschlag zu erteilen. Sie hat dazu von sich aus eine Submission im selektiven Verfah­ren eingeleitet und ist demzufolge den entsprechenden Regeln gemäss der Inter­kantonalen Vereinbarung und der Submissionsverordnung unterworfen, selbst wenn die Schwellen­wer­te gemäss § 8 Abs. 2 SubmV nicht erreicht sein sollten. Es ist stets zulässig, ein hö­her­stufiges Verfahren durchzuführen, als im konkreten Fall erforderlich wäre, doch muss sich der öffentliche Auftraggeber bei der gewählten Verfahrensart behaf­ten lassen und hat er die dafür geltenden Grundsätze z.B. betreffend Nichtdiskrimi­nierung und Gleichbehandlung einzuhalten (VGr, 3. November 1999, BEZ 1999 Nr. 36). Die Regeln über das selektive Ver­fahren gemäss Submissionsverordnung sind demzufolge auch be­züglich dem Verfahren zur Erlangung von Projektvorschlägen anzuwenden.

3. a) aa) Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, die Beurteilungskriterien seien nicht öffentlich gewesen. Sie beanstandet damit sinngemäss, dass die Beschwerde­gegnerin in der Ausschreibung vom 29. Oktober 1999 und in den weiteren Ausschrei­bungsunterlagen vom 19. Oktober 1999 weder die Eignungskriterien noch das Vorgehen, nach welchem unter den grundsätzlich geeigneten Bewerbern die acht Teilnehmer ausge­wählt wurden, bekannt gab. Sodann rügt die Beschwerdeführerin, bei der Auswahl seien ausschliesslich regionale Büros berücksichtigt worden.

bb) Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, sie sei davon ausgegangen, die Bewerber hätten lediglich einen Fähigkeitsnachweis erbringen müssen, zumal es sich bloss um einen Studienauftrag handelte. Vorstudien oder ähnliches seien nicht verlangt und auch eine geografische Einschränkung sei nicht vorgenommen worden. Eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens liege jedenfalls nicht vor, da der Aufwand für das Aus­wahlverfahren verhältnismässig sein müsse. Zum Vorwurf, es seien ausschliesslich regio­na­le Büros ausgewählt worden, führt die Beschwerdegegnerin aus, zur Auswahl der Archi­tekten habe sie in einem ersten Schritt die Fähigkeit anhand der Bewerbungen abge­klärt und in einem zweiten Schritt die Architektur der ausgeführten Bauten sowie die Se­riosität und das Kostenbewusstsein beurteilt. Auf Grund dieser Beurteilung habe sie letzt­lich acht Bewerber ausgewählt, deren Arbeiten und Firma bekannt waren.

b) aa) Die Präqualifikation im selektiven Verfahren erfolgt anhand von Eignungs­kriterien. Die vergebende Behörde hat nach § 22 SubmV objektive Kriterien und die zu erbringenden Nachweise zur Beurteilung der Eignung der Anbieter festzulegen. Um die notwendige Transparenz des Vergabe­verfahrens (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB) zu ge­währ­leisten, muss die Festlegung der Eignungskriterien schon zu Beginn des Verfahrens erfol­gen, und diese sind den Interessen­ten in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben. In der Publikation der Ausschreibung müssen gemäss § 16 Abs. 3 lit. f SubmV die an die Anbieter gestellten wirtschaftlichen und technischen Anforderungen sowie die ver­langten finanziellen Garantien und Angaben genannt werden. Dieselben Angaben gehören nach § 17 Abs. 1 lit. g SubmV auch zum Inhalt der Ausschreibungs­unterlagen. Aus Grün­den der Praktikabilität muss es dabei genügen, wenn in der publizierten Aus­schrei­bung die wesent­lichsten Punkte genannt sind und detailliertere Angaben aus den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen hervorgehen (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00359).

bb) Vorliegend hält die Ausschreibung vom 29. Oktober 1999 lediglich fest, die Bewerbungen würden "auf Grund der eingereichten Unterlagen ausgewählt". Ebenso be­gnügt sich das Programm zum Studienauftrag vom 19. Oktober 1999 mit dem Hinweis, die Auswahl der Teilnehmer erfolge durch das so genannte Beurteilungsgremium, welchem neben dem Gemeindepräsidenten und einem weiteren Vertreter des Gemeinderats zusätz­lich vier Fachleute angehören. Eignungskriterien werden hingegen auch in den Ausschrei­bungsunterlagen nicht genannt. Die Interessenten hatten keine Möglichkeit, diesen Krite­rien bei der Ausarbeitung ihrer Bewerbung Rechnung zu tragen. Das Vorgehen der Be­schwerdegegnerin war somit nach den dargelegten Grundsätzen nicht zulässig.

c) aa) Die Beschwerdegegnerin gab von vornherein bekannt, maximal acht Studien­aufträge zu vergeben, und beschränkte so die Zahl der einzuladenden Anbieter. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. b IVöB und § 10 Abs. 3 SubmV kann die Zahl der im selektiven Verfah­ren zum Einreichen eines Angebots einzula­den­den Anbieterinnen und Anbieter be­schränkt werden, wenn die rationelle Durchführung des Vergabeverfahrens es erfordert. Dabei muss jedoch ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleiben (Art. 12 Abs. 1 lit. b IVöB); die Zahl der Eingeladenen darf, so­fern sich genügend geeignete Anbieterinnen und Anbieter bewerben, nicht kleiner als drei sein (§ 10 Abs. 3 SubmV). Diese Vorschriften entsprechen den für Vergaben des Bundes geltenden Bestimmungen von Art. 15 Abs. 4 BoeB und Art. 12 Abs. 1 VoeB.

E contrario folgt aus den genannten Bestimmungen, dass grundsätzlich ‑ unter dem Vorbehalt einer rationellen Verfahrensabwicklung ‑ alle geeigneten Bewerber zur An­ge­bots­abgabe einzuladen sind (VGr, 16. April 1999, BEZ 1999 Nr. 14 E. 4a; vgl. VPB 1997 Nr. 76 E. 3c = Baurecht 1997 S. 120; Pe­ter Gauch/Hubert Stöckli, Vergabethesen 1999, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bun­des, Freiburg 1999, Ziff. 16.1). Die Beschrän­kung der Teilnehmerzahl zielt in erster Linie darauf ab, den bei der auftraggebenden Amts­stelle anfallenden Auf­wand für die Abwicklung des Vergabeverfahrens in einem tragbaren Rahmen zu hal­ten. Beim Entscheid darüber, ob sich eine Beschränkung der Teilnehmer­zahl rechtfertigt, ist einerseits die Komplexität der durchzuführenden Beschaffung, ander­seits der Wert des zu vergebenden Auftrags zu berücksichtigen. Je komplexer die Beschaf­fung und je geringer der Auftragswert, umso eher ist eine Beschränkung der Teilnehmer­zahl ge­rechtfertigt (VGr, 16. April 1999, BEZ 1999 Nr. 14 E. 4b). Nach den dargelegten Grund­sät­zen erweisen sich vorliegend die Voraussetzungen zur Beschränkung der Teil­nehmer als erfüllt. Ein Präqualifikationsverfahren, bei welchem wie hier die ausgewählten Anbieter für ihre Offerten ‑ bzw. vorliegend für ihre Studienentwürfe ‑ entschädigt werden, ist ohnehin regelmässig mit der zahlenmässigen Beschränkung der Teilnehmer verbunden. Andernfalls wären die Kosten des Vergabeverfahrens nicht mehr kalkulierbar.

bb) Wie eine Vergabestelle vorzugehen hat, wenn die geforderten Eignungskriterien von einer grösseren Anzahl Interessenten erfüllt werden, als auf Grund der vorgesehenen Be­schränkung zur Abgabe eines Angebots eingeladen werden können, regelt die Submis­sions­verordnung nicht. Art. X Ziff. 1 GPA verlangt, dass die Teilnehmenden in gerechter und nichtdiskriminierender Weise ausgewählt werden. In der Literatur wird vorgeschlagen, da­bei auf das Mass der Eignung abzustellen und im Zweifelsfall das Los entscheiden zu las­sen (Gauch/Stöck­li, Ziff. 16.2). Jedenfalls dürfen bei der Auswahl im selektiven Ver­fah­ren kei­ne vergabefremden Kriterien zur Anwendung gelangen. Werden Eignungskrite­rien oder allenfalls weitere Auswahlkriterien dazu verwendet, die Auswahl der Teilnehmer im selek­tiven Verfahren mit beschränkter Teilnehmerzahl vorzunehmen, muss in den Aus­schrei­bungs­unterlagen ‑ ebenso wie bei der Bekanntgabe der Zuschlagskriterien (VGr, 24. März 1999, BEZ 1999 Nr. 13, E. 3b) ‑ ersichtlich sein, welches Gewicht die Vergabebe­hör­de den einzelnen Kri­terien beimisst (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00359).

cc) Vorliegend wurde die Beschwerdegegnerin offensichtlich davon überrascht, dass sich insgesamt 99 Interessenten für den Studienauftrag bewarben. Gemäss ihrer Aus­wertung der Bewerbungen waren rund 70 Architekten grundsätzlich für den ausgeschriebe­nen Auftrag geeignet. Eine Beurteilungsmatrix, welcher für jeden Gesuchsteller das Mass der Eignung zu entnehmen wäre, wurde indessen nicht erstellt. Die Beschwerdegegnerin stützte sich offenkundig bei ihrer Auswahl weder auf das Mass der Eignung der Bewerber noch auf einen Losentscheid. Vielmehr wählte sie nach eigenen Angaben jene Bewerber aus, "deren Arbeiten und ihre Firma bekannt waren". Dieses Kriterium beruht indessen auf Zufälligkeiten und schafft sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidungen. Es bevorzugt tendenziell die ortsansässigen Anbieter und verstösst deshalb gegen Art. 5 Abs. 1 BGBM, wonach ortsfremde Anbieter bei einer öffentlichen Beschaffung nicht benachteiligt werden dürfen. Indem sie bloss ihr bekannte Architekten zum Studienauftrag einlud, stützte sich die Beschwerdegegnerin mithin auf ein vergabefremdes Kriterien und missachtete sie das elementare Gebot der Gleichbehandlung der Anbietenden (Art. 1 Abs. 2 lit. b IVöB). Weil sie zudem das (unzulässige) Kriterium der "Bekanntheit" nicht vorgängig offenlegte, war neben dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung auch die gebotene Transparenz des Verga­beverfahrens nicht sichergestellt (Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB).

4. Im Entscheid VB.1999.00359 vom 17. Februar 2000 verpflichtete das Verwal­tungsgericht die Vergabebehörde dazu, einen nicht berücksichtigten Anbieter ebenfalls zur Offertstellung einzuladen, da dieser gemäss der Beurteilungsmatrix besser geeignet war als andere Bewerber, welche berücksichtigt worden waren. Vorliegend wurden zwar die mass­gebenden Eignungskriterien und deren Tragweite nie festgelegt, weshalb auch eine Beur­tei­lungsmatrix fehlt und demzufolge das Mass der Eignung der Beschwerdeführerin nicht näher untersucht werden kann. Gleichwohl ist es auch hier gerechtfertigt, auf eine Wieder­holung der Ausschreibung zu verzichten und die Beschwerdeführerin zur Projektverfas­sung einzuladen. Die Beschwerdeführerin ist ‑ auch nach Ansicht der Beschwerdegegne­rin ‑ grundsätzlich für die ausgeschriebene Vergabe geeignet und verfügt über Erfahrung im Turn‑ bzw. Mehrzweckhallenbau. Wird mit diesem Entscheid die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin ebenfalls einen Studienauftrag zu erteilen und sie dafür ‑ bei Abgabe eines vollständigen Projektentwurfs innert einer neu anzusetzenden angemessenen Frist ‑ mit Fr. 5'000.‑ zu entschädigen, so wird damit den In­teressen der Beschwerdeführerin voll Rechnung getragen. Diese Lösung nimmt sodann bes­ser auf die geltend gemachte zeitliche Dringlichkeit Rücksicht, als wenn die Vergabe nochmals neu ausgeschrieben werden müsste. Im Vergleich zu einer Wiederholung des ge­samten Ver­ga­beverfahrens ist damit auch für die Beschwerdegegnerin ein geringerer Auf­wand verbun­den. Unter diesen Umständen würde sich eine Wiederholung der Aus­schrei­bung und der Präqualifikation als unverhältnismäs­sig erweisen. Es ist deshalb in Kauf zu nehmen, dass sich mit diesem Entscheid die Zahl der eingeladenen Teilnehmer am Stu­dien­auftrag und demzufolge die auszurichtenden Entschädigungen (Fr. 5'000.‑ pro Teil­nehmer) erhöhen.

Der angefochtene Entscheid, mit welchem der Beschwerdeführerin eine Teilnahme am Studienauftrag verweigert wurde, ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzu­heben, und die Beschwerdeführerin ist zur Projektverfassung zuzulassen.

5. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen Studienauftrag betreffend den Neubau einer Einfachturnhalle mit Nebenräumen auf dem Schulareal D. in C. zu erteilen.

2.           ...

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