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Geschäftsnummer: VB.1999.00385 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.04.2000 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission
Vergabe eines Studienauftrags mit der Option eines Folgeauftrags (Neubau einer Turnhalle). Studienaufträge sind Dienstleistungsaufträge gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. c IVöB (E. 2a). Enthält der Studienauftrag eine Folgeauftragsoption, so erfolgt die Vergabe im selektiven Verfahren: Die Auswahl der Teilnehmer entspricht dem Präqualifikationsentscheid, bei den Projektentwürfen handelt es sich um Angebotsofferten, und mit dem Entscheid über den Folgeauftrag (Weiterbearbeitung des Projekts) wird der Zuschlag erteilt (E. 2b). Eignungskriterien sind in den Ausschreibungsunterlagen bekanntzugeben (E. 3b). Wird im selektiven Verfahren die Zahl der Teilnehmer beschränkt, darf die Auswahl der Anbieter nicht auf vergabefremden Kriterien beruhen; das Kriterium der "Bekanntheit" verstösst gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbietenden (E. 3c). Beschwerdeentscheid: Verpflichtung, die Beschwerdeführerin zur Projektverfassung zuzulassen (E. 4).
Stichworte: AUSSCHREIBUNG EIGNUNGSKRITERIEN ORTSANSÄSSIGKEIT PRÄQUALIFIKATION SCHWELLENWERT SELEKTIVES VERFAHREN STUDIENAUFTRAG SUBMISSIONSRECHT TRANSPARENZ
Rechtsnormen: Art. 5 lit. I BGBM Art. 1 lit. II b IVöB Art. 1 lit. II c IVöB Art. 6 lit. I c IVöB Art. 12 lit. I b IVöB § 4 lit. c IVöB-BeitrittsG § 6 lit. II SubmV § 10 lit. III SubmV
Publikationen: BEZ 2000 Nr. 28 RB 2000 Nr. 66
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Die Gemeinde C. eröffnete mit Ausschreibung vom 29. Oktober 1999 eine Submission im selektiven Verfahren für den Architekturauftrag zum Neubau einer Turnhalle mit Nebenräumen auf dem bestehenden Schulareal D. in C.. Gemäss den Ausschreibungsunterlagen vom 19. Oktober 1999 sollten maximal acht Architekten zu einem entsprechenden Studienauftrag eingeladen und bei termingerechter und vollständiger Abgabe der verlangten Unterlagen mit je Fr. 5'000.‑ entschädigt werden. Nachdem insgesamt 99 Bewerbungen eingegangen waren, lud die Gemeinde C. am 3. Dezember 1999 acht Architekturbüros zur Teilnahme am Studienauftrag ein. Die Teilnahmeanträge der übrigen Bewerber, darunter jener der A. & B. AG, Dipl. Architekten ETH/HTL/SIA, St. Gallen, wurden gemäss Schreiben vom 6. Dezember 1999 abgelehnt. Am 17. Dezember 1999 wurde den abgewiesenen Bewerbern eine Rechtsmittelbelehrung nachgereicht.
II. Am 10./13. Dezember 1999 erhob die A. & B. AG beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Gemeinde C. und beantragte zur Hauptsache, das Präqualifikationsverfahren sei zu wiederholen. In verfahrensmässiger Hinsicht sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Gemeinde C. seien die Partei‑ und Verfahrenskosten zu auferlegen. Der Gemeinderat C. stellte in seiner Vernehmlassung vom 11./18. Januar 2000 Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin und wandte sich gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2000 wurde das Begehren um aufschiebende Wirkung gutgeheissen, wobei es der Gemeinde C. freigestellt blieb, das Vergabeverfahren einstweilen zu sistieren oder dieses fortzusetzen und die Beschwerdeführerin vorsorglich (hinsichtlich des Endentscheids jedoch unpräjudiziell) ebenfalls zur Projektverfassung zuzulassen. In ihrer Replik vom 21. Februar 2000 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Gegen den Entscheid einer Gemeindebehörde über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Verfügung. Für Vergaben im Anwendungsbereich der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) ergibt sich dies aus § 3 des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) in Verbindung mit Art. 15 IVöB. Für andere Vergaben hat der Regierungsrat mit § 1 Abs. 3 der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) gestützt auf § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 IVöB-BeitrittsG die Bestimmungen des Beitrittsgesetzes und der Verordnung auf öffentliche Beschaffungen der Gemeinden anwendbar erklärt, soweit es durch das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM) verlangt wird. Gestützt darauf gelangt der in § 3 IVöB-BeitrittsG geregelte Rechtsschutz gegenüber allen nach dem vollständigen Inkrafttreten des Binnenmarktgesetzes ergangenen Vergabeentscheiden zur Anwendung (VGr, 24. März 1999, BEZ 1999 Nr. 13, E. 1; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22).
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist daher zulässig. Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Bestimmungen der §§ 3 ff. IVöB-BeitrittsG, ergänzt durch die sinngemäss heranzuziehenden Vorschriften der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, zur Anwendung.
b) Die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren wird in § 4 lit. c IVöB-BeitrittsG ausdrücklich als anfechtbarer Entscheid bezeichnet. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin, mit welchem ihr die Einreichung eines Projektentwurfs verwehrt wurde, befugt.
c) Gemäss § 5 IVöB-BeitrittsG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 IVöB ist die Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid innert zehn Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht einzureichen. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 6. Dezember 1999 mitgeteilt, dass sie nicht berücksichtigt worden sei. Die vorliegende Beschwerde wurde damit auf jeden Fall rechtzeitig erhoben. Ob mit der nachgereichten Rechtsmittelbelehrung vom 17. Dezember 1999 eine neue Frist zu laufen begann, braucht nicht beurteilt zu werden.
2. a) Gemäss der Ausschreibung vom 29. Oktober 1999 sowie dem Studienprogramm vom 19. Oktober 1999 geht es vorliegend um die Vergabe von acht Studienaufträgen im Sinn von Art. 10 der SIA-Ordnung 102 für Leistungen und Honorare der Architekten (Ausgabe 1984) betreffend den Neubau einer Einfachturnhalle mit Nebenräumen. Studienaufträge sind Dienstleistungsaufträge im Sinn von Art. 6 Abs. 1 lit. c IVöB und umfassen die Vergabe identischer Aufträge an mehrere Anbieter und Anbieterinnen zwecks Erarbeitung von Lösungsvorschlägen (vgl. Anhang 2 Ziff. 11 und 13 SubmV). Vorliegend sollten die ausgewählten Architekten und Architektinnen mit je Fr. 5'000.‑, insgesamt also Fr. 40'000.‑ entschädigt werden.
b) aa) Bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen der strittigen Art ist eine Gemeinde der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen nicht direkt unterstellt (Art. 8 Abs. 1 lit. b IVöB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 IVöB-BeitrittsG). Die Gemeinden wurden jedoch vom Regierungsrat gestützt auf § 2 Abs. 2 IVöB-BeitrittsG mit Wirkung ab 1. Januar 1999 in die kantonale Regelung des Beschaffungswesens gemäss Beitrittsgesetz und Submissionsverordnung einbezogen (RRB Nr. 1501 vom 1. Juli 1998; LS 720.111). Für Dienstleistungsaufträge einer Gemeinde gelten demnach die Schwellenwerte von Art. 7 Abs. 1 lit. b IVöB und § 8 SubmV: Sie können bei Auftragswerten unter Fr. 50'000.‑ im freihändigen Verfahren und bei solchen unter Fr. 248'950.‑ im Einladungsverfahren vergeben werden; ab Fr. 248'950.‑ ist ein offenes oder selektives Verfahren durchzuführen (§ 8 Abs. 1 SubmV), wobei dieses bei Werten ab Fr. 383'000.‑ (Art. 7 Abs. 1 lit. b IVöB) nach den Regeln der Interkantonalen Vereinbarung abgewickelt werden muss (VGr, 3. November 1999, BEZ 1999 Nr. 37, E. 4a).
bb) Bei einem Studienauftrag werden mehrere Architekten dazu verpflichtet, zum selben Termin je einen Lösungsvorschlag für die gleiche architektonische Aufgabe vorzulegen (vgl. Art. 10.1 der SIA-Ordnung 102). Die Architekten beteiligen sich daran zumeist in der Hoffnung, einen Folgeauftrag für das ganze Projekt zu erhalten (Simon Ulrich, Öffentliche Aufträge an Architekten und Ingenieure unter besonderer Berücksichtigung des neuen Bundesrechts, in: Alfred Koller [Hrsg.], Baurecht und Bauprozessrecht, Ausgewählte Fragen, St. Gallen 1996, S. 127 ff., 165 f.). Vorliegend sollte nach einer Vorprüfung der eingereichten Entwürfe durch ein damit beauftragtes Architekturbüro ein von der Gemeinde eingesetztes Beurteilungsgremium anhand der in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Kriterien einen Projektentwurf auswählen, welcher alsdann durch den betreffenden Architekten weiterbearbeitet und der Gemeindeversammlung zur Abstimmung vorgelegt würde. Bei Annahme des Projekts würde der Gewinner mit der Ausführung der Architekturarbeiten beauftragt und das Gesamthonorar festgelegt. Es handelt sich mithin um einen so genannten Studienauftrag mit Folgeauftragsoption (Ulrich, S. 144).
cc) Es fragt sich, wie der entgeltliche Studienauftrag und die in Aussicht gestellten Folgeaufträge sich in das Gefüge der submissionsrechtlichen Verfahren einordnen. Wie beim selektiven Vergabeverfahren erfolgt auch beim Studienauftrag eine Präqualifikation. Die interessierten Architekten bewerben sich zunächst um die zu vergebenden Studienaufträge, woraufhin die Vergabebehörde unter den Bewerbenden anhand von Eignungskriterien eine Auswahl trifft. Gestützt auf diesen Präqualifikationsentscheid hat zwar die Vergabebehörde mit den ausgewählten Bewerbern je separate Verträge über die entgeltliche Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen abzuschliessen, doch wird damit noch kein eigentlicher Zuschlag erteilt; vielmehr lässt sich die Abgabe der Projektentwürfe mit dem Einreichen von Angebotsofferten im selektiven oder im offenen Verfahren vergleichen, mit dem Unterschied, dass in diesen Verfahren die Ausarbeitung der Angebote grundsätzlich ohne Vergütung erfolgt (§ 24 Abs. 3 SubmV; vgl. VGr AG, 15. März 1999). Die Projektentwürfe werden sodann anhand der von der Vergabebehörde festgelegten Kriterien beurteilt, und der siegreiche Architekt erhält den Auftrag zur Weiterbearbeitung des Projekts sowie auch ‑ unter Vorbehalt der Annahme des Projekts durch die Gemeindeversammlung ‑ zur Ausführung. Beim Entscheid darüber, welches Projekt weiterbearbeitet werden soll, handelt es sich demzufolge um den Zuschlag im selektiven Vergabeverfahren.
dd) Somit ergibt sich, dass nicht nur die Studienaufträge, sondern ebenso die Weiterbearbeitung des siegreichen Projekts sowie die weiteren Architekturleistungen bei der Projektrealisierung Gegenstand des selektiven Submissionsverfahrens sind. Ausgeschrieben ist nicht bloss ein Studienauftrag, sondern auch die Projektweiterbearbeitung sowie die Realisierung. Hinsichtlich des Schwellenwerts ist deshalb nach § 6 Abs. 2 SubmV der Gesamtwert massgebend, welcher nicht bloss die für die einzelnen Studienaufträge zu entrichtenden Entschädigungen von insgesamt Fr. 40'000.‑ umfasst, sondern ebenso den Wert der weiteren Projektierung, wofür zusätzliche Fr. 20'000.‑ zur Verfügung stehen, sowie der Architekturleistungen während der Ausführung. Gleichwohl ist nicht erstellt, ob der massgebliche Schwellenwert, ab welchem von Rechts wegen ein offenes oder selektives Verfahren durchzuführen ist, vorliegend erreicht ist. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da sich die Beschwerdegegnerin von sich aus für das selektive Verfahren entschied (vgl. sogleich E. 2c/bb).
ee) Das vorliegende Vergabeverfahren ist im Übrigen vergleichbar mit einem Projektwettbewerb gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen [VoeB], welcher für Vergaben des Bundes durchgeführt werden kann zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu klar umschriebenen Aufgaben und zur Ermittlung von geeigneten Vertragspartnern, welche diese Lösungen teilweise oder ganz realisieren. Bei dieser Wettbewerbsart besteht der massgebende Wert ebenfalls aus der gesamten Preissumme und dem geschätzten Wert der im Wettbewerbsprogramm definierten weiteren planerischen Leistung (Art. 44 Abs. 1 lit. b VoeB).
c) aa) Der Bundesrat hat mit Art. 40 ff. VoeB gestützt auf Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) für Vergaben des Bundes detaillierte Regelungen für Planungs‑ und Gesamtleistungswettbewerbe geschaffen für den Fall, dass ein Auftraggeber noch über keine definitiven Vorstellungen über die Möglichkeiten zur Planung oder Realisierung eines bestimmten Projekts verfügt. Demgegenüber enthalten weder die IVöB noch das kantonale Submissionsrecht diesbezügliche Bestimmungen. Da zudem die öffentlichen Auftraggeber auf Gemeindestufe nur in den Bereichen Wasser, Energie und Verkehr dem GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement [GPA]; SR 0.632.231.422) unterstehen und das vorliegende Vergabeverfahren diese Bereiche nicht berührt, sind auch die einschlägigen Bestimmungen des GPA, insbesondere dessen Art. XV Ziff. 1 lit. j, nicht anwendbar.
bb) Den Gemeinden stehen demzufolge mehrere Wege offen, um sich über die verschiedenen Möglichkeiten zur Realisierung ihrer Vorhaben ins Bild zu setzen. Hingegen sind sie bei der anschliessenden Vergabe der Bau‑ und Dienstleistungsaufträge an die kantonale Regelung des Beschaffungswesens gemäss Beitrittsgesetz und Submissionsverordnung gebunden. Die Beschwerdegegnerin hat sich vorliegend dafür entschieden, sich in einem zusammenhängenden Verfahren einen Überblick über mögliche Lösungen zur Realisierung der Turnhalle zu verschaffen, anschliessend einen Anbieter auszuwählen und ihm den Zuschlag zu erteilen. Sie hat dazu von sich aus eine Submission im selektiven Verfahren eingeleitet und ist demzufolge den entsprechenden Regeln gemäss der Interkantonalen Vereinbarung und der Submissionsverordnung unterworfen, selbst wenn die Schwellenwerte gemäss § 8 Abs. 2 SubmV nicht erreicht sein sollten. Es ist stets zulässig, ein höherstufiges Verfahren durchzuführen, als im konkreten Fall erforderlich wäre, doch muss sich der öffentliche Auftraggeber bei der gewählten Verfahrensart behaften lassen und hat er die dafür geltenden Grundsätze z.B. betreffend Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung einzuhalten (VGr, 3. November 1999, BEZ 1999 Nr. 36). Die Regeln über das selektive Verfahren gemäss Submissionsverordnung sind demzufolge auch bezüglich dem Verfahren zur Erlangung von Projektvorschlägen anzuwenden.
3. a) aa) Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, die Beurteilungskriterien seien nicht öffentlich gewesen. Sie beanstandet damit sinngemäss, dass die Beschwerdegegnerin in der Ausschreibung vom 29. Oktober 1999 und in den weiteren Ausschreibungsunterlagen vom 19. Oktober 1999 weder die Eignungskriterien noch das Vorgehen, nach welchem unter den grundsätzlich geeigneten Bewerbern die acht Teilnehmer ausgewählt wurden, bekannt gab. Sodann rügt die Beschwerdeführerin, bei der Auswahl seien ausschliesslich regionale Büros berücksichtigt worden.
bb) Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, sie sei davon ausgegangen, die Bewerber hätten lediglich einen Fähigkeitsnachweis erbringen müssen, zumal es sich bloss um einen Studienauftrag handelte. Vorstudien oder ähnliches seien nicht verlangt und auch eine geografische Einschränkung sei nicht vorgenommen worden. Eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens liege jedenfalls nicht vor, da der Aufwand für das Auswahlverfahren verhältnismässig sein müsse. Zum Vorwurf, es seien ausschliesslich regionale Büros ausgewählt worden, führt die Beschwerdegegnerin aus, zur Auswahl der Architekten habe sie in einem ersten Schritt die Fähigkeit anhand der Bewerbungen abgeklärt und in einem zweiten Schritt die Architektur der ausgeführten Bauten sowie die Seriosität und das Kostenbewusstsein beurteilt. Auf Grund dieser Beurteilung habe sie letztlich acht Bewerber ausgewählt, deren Arbeiten und Firma bekannt waren.
b) aa) Die Präqualifikation im selektiven Verfahren erfolgt anhand von Eignungskriterien. Die vergebende Behörde hat nach § 22 SubmV objektive Kriterien und die zu erbringenden Nachweise zur Beurteilung der Eignung der Anbieter festzulegen. Um die notwendige Transparenz des Vergabeverfahrens (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB) zu gewährleisten, muss die Festlegung der Eignungskriterien schon zu Beginn des Verfahrens erfolgen, und diese sind den Interessenten in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben. In der Publikation der Ausschreibung müssen gemäss § 16 Abs. 3 lit. f SubmV die an die Anbieter gestellten wirtschaftlichen und technischen Anforderungen sowie die verlangten finanziellen Garantien und Angaben genannt werden. Dieselben Angaben gehören nach § 17 Abs. 1 lit. g SubmV auch zum Inhalt der Ausschreibungsunterlagen. Aus Gründen der Praktikabilität muss es dabei genügen, wenn in der publizierten Ausschreibung die wesentlichsten Punkte genannt sind und detailliertere Angaben aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgehen (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00359).
bb) Vorliegend hält die Ausschreibung vom 29. Oktober 1999 lediglich fest, die Bewerbungen würden "auf Grund der eingereichten Unterlagen ausgewählt". Ebenso begnügt sich das Programm zum Studienauftrag vom 19. Oktober 1999 mit dem Hinweis, die Auswahl der Teilnehmer erfolge durch das so genannte Beurteilungsgremium, welchem neben dem Gemeindepräsidenten und einem weiteren Vertreter des Gemeinderats zusätzlich vier Fachleute angehören. Eignungskriterien werden hingegen auch in den Ausschreibungsunterlagen nicht genannt. Die Interessenten hatten keine Möglichkeit, diesen Kriterien bei der Ausarbeitung ihrer Bewerbung Rechnung zu tragen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin war somit nach den dargelegten Grundsätzen nicht zulässig.
c) aa) Die Beschwerdegegnerin gab von vornherein bekannt, maximal acht Studienaufträge zu vergeben, und beschränkte so die Zahl der einzuladenden Anbieter. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. b IVöB und § 10 Abs. 3 SubmV kann die Zahl der im selektiven Verfahren zum Einreichen eines Angebots einzuladenden Anbieterinnen und Anbieter beschränkt werden, wenn die rationelle Durchführung des Vergabeverfahrens es erfordert. Dabei muss jedoch ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleiben (Art. 12 Abs. 1 lit. b IVöB); die Zahl der Eingeladenen darf, sofern sich genügend geeignete Anbieterinnen und Anbieter bewerben, nicht kleiner als drei sein (§ 10 Abs. 3 SubmV). Diese Vorschriften entsprechen den für Vergaben des Bundes geltenden Bestimmungen von Art. 15 Abs. 4 BoeB und Art. 12 Abs. 1 VoeB.
E contrario folgt aus den genannten Bestimmungen, dass grundsätzlich ‑ unter dem Vorbehalt einer rationellen Verfahrensabwicklung ‑ alle geeigneten Bewerber zur Angebotsabgabe einzuladen sind (VGr, 16. April 1999, BEZ 1999 Nr. 14 E. 4a; vgl. VPB 1997 Nr. 76 E. 3c = Baurecht 1997 S. 120; Peter Gauch/Hubert Stöckli, Vergabethesen 1999, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes, Freiburg 1999, Ziff. 16.1). Die Beschränkung der Teilnehmerzahl zielt in erster Linie darauf ab, den bei der auftraggebenden Amtsstelle anfallenden Aufwand für die Abwicklung des Vergabeverfahrens in einem tragbaren Rahmen zu halten. Beim Entscheid darüber, ob sich eine Beschränkung der Teilnehmerzahl rechtfertigt, ist einerseits die Komplexität der durchzuführenden Beschaffung, anderseits der Wert des zu vergebenden Auftrags zu berücksichtigen. Je komplexer die Beschaffung und je geringer der Auftragswert, umso eher ist eine Beschränkung der Teilnehmerzahl gerechtfertigt (VGr, 16. April 1999, BEZ 1999 Nr. 14 E. 4b). Nach den dargelegten Grundsätzen erweisen sich vorliegend die Voraussetzungen zur Beschränkung der Teilnehmer als erfüllt. Ein Präqualifikationsverfahren, bei welchem wie hier die ausgewählten Anbieter für ihre Offerten ‑ bzw. vorliegend für ihre Studienentwürfe ‑ entschädigt werden, ist ohnehin regelmässig mit der zahlenmässigen Beschränkung der Teilnehmer verbunden. Andernfalls wären die Kosten des Vergabeverfahrens nicht mehr kalkulierbar.
bb) Wie eine Vergabestelle vorzugehen hat, wenn die geforderten Eignungskriterien von einer grösseren Anzahl Interessenten erfüllt werden, als auf Grund der vorgesehenen Beschränkung zur Abgabe eines Angebots eingeladen werden können, regelt die Submissionsverordnung nicht. Art. X Ziff. 1 GPA verlangt, dass die Teilnehmenden in gerechter und nichtdiskriminierender Weise ausgewählt werden. In der Literatur wird vorgeschlagen, dabei auf das Mass der Eignung abzustellen und im Zweifelsfall das Los entscheiden zu lassen (Gauch/Stöckli, Ziff. 16.2). Jedenfalls dürfen bei der Auswahl im selektiven Verfahren keine vergabefremden Kriterien zur Anwendung gelangen. Werden Eignungskriterien oder allenfalls weitere Auswahlkriterien dazu verwendet, die Auswahl der Teilnehmer im selektiven Verfahren mit beschränkter Teilnehmerzahl vorzunehmen, muss in den Ausschreibungsunterlagen ‑ ebenso wie bei der Bekanntgabe der Zuschlagskriterien (VGr, 24. März 1999, BEZ 1999 Nr. 13, E. 3b) ‑ ersichtlich sein, welches Gewicht die Vergabebehörde den einzelnen Kriterien beimisst (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00359).
cc) Vorliegend wurde die Beschwerdegegnerin offensichtlich davon überrascht, dass sich insgesamt 99 Interessenten für den Studienauftrag bewarben. Gemäss ihrer Auswertung der Bewerbungen waren rund 70 Architekten grundsätzlich für den ausgeschriebenen Auftrag geeignet. Eine Beurteilungsmatrix, welcher für jeden Gesuchsteller das Mass der Eignung zu entnehmen wäre, wurde indessen nicht erstellt. Die Beschwerdegegnerin stützte sich offenkundig bei ihrer Auswahl weder auf das Mass der Eignung der Bewerber noch auf einen Losentscheid. Vielmehr wählte sie nach eigenen Angaben jene Bewerber aus, "deren Arbeiten und ihre Firma bekannt waren". Dieses Kriterium beruht indessen auf Zufälligkeiten und schafft sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidungen. Es bevorzugt tendenziell die ortsansässigen Anbieter und verstösst deshalb gegen Art. 5 Abs. 1 BGBM, wonach ortsfremde Anbieter bei einer öffentlichen Beschaffung nicht benachteiligt werden dürfen. Indem sie bloss ihr bekannte Architekten zum Studienauftrag einlud, stützte sich die Beschwerdegegnerin mithin auf ein vergabefremdes Kriterien und missachtete sie das elementare Gebot der Gleichbehandlung der Anbietenden (Art. 1 Abs. 2 lit. b IVöB). Weil sie zudem das (unzulässige) Kriterium der "Bekanntheit" nicht vorgängig offenlegte, war neben dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung auch die gebotene Transparenz des Vergabeverfahrens nicht sichergestellt (Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB).
4. Im Entscheid VB.1999.00359 vom 17. Februar 2000 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Vergabebehörde dazu, einen nicht berücksichtigten Anbieter ebenfalls zur Offertstellung einzuladen, da dieser gemäss der Beurteilungsmatrix besser geeignet war als andere Bewerber, welche berücksichtigt worden waren. Vorliegend wurden zwar die massgebenden Eignungskriterien und deren Tragweite nie festgelegt, weshalb auch eine Beurteilungsmatrix fehlt und demzufolge das Mass der Eignung der Beschwerdeführerin nicht näher untersucht werden kann. Gleichwohl ist es auch hier gerechtfertigt, auf eine Wiederholung der Ausschreibung zu verzichten und die Beschwerdeführerin zur Projektverfassung einzuladen. Die Beschwerdeführerin ist ‑ auch nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ‑ grundsätzlich für die ausgeschriebene Vergabe geeignet und verfügt über Erfahrung im Turn‑ bzw. Mehrzweckhallenbau. Wird mit diesem Entscheid die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin ebenfalls einen Studienauftrag zu erteilen und sie dafür ‑ bei Abgabe eines vollständigen Projektentwurfs innert einer neu anzusetzenden angemessenen Frist ‑ mit Fr. 5'000.‑ zu entschädigen, so wird damit den Interessen der Beschwerdeführerin voll Rechnung getragen. Diese Lösung nimmt sodann besser auf die geltend gemachte zeitliche Dringlichkeit Rücksicht, als wenn die Vergabe nochmals neu ausgeschrieben werden müsste. Im Vergleich zu einer Wiederholung des gesamten Vergabeverfahrens ist damit auch für die Beschwerdegegnerin ein geringerer Aufwand verbunden. Unter diesen Umständen würde sich eine Wiederholung der Ausschreibung und der Präqualifikation als unverhältnismässig erweisen. Es ist deshalb in Kauf zu nehmen, dass sich mit diesem Entscheid die Zahl der eingeladenen Teilnehmer am Studienauftrag und demzufolge die auszurichtenden Entschädigungen (Fr. 5'000.‑ pro Teilnehmer) erhöhen.
Der angefochtene Entscheid, mit welchem der Beschwerdeführerin eine Teilnahme am Studienauftrag verweigert wurde, ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Beschwerdeführerin ist zur Projektverfassung zuzulassen.
5. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen Studienauftrag betreffend den Neubau einer Einfachturnhalle mit Nebenräumen auf dem Schulareal D. in C. zu erteilen.
2. ...