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Geschäftsnummer: VB.1999.00384 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.04.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 29.06.2000 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Ausweisung aus der Schweiz
Ausweisung einer 23jährigen dominikanischen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich, die sich seit Ende 1992 in der Schweiz befindet und anfangs 1999 wegen Betäubungsmitteldelikten zu 30 Monaten Zuchthaus verurteilt worden ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung (Verhältnismässig-keitprüfung) überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aus-weisung die privaten der Beschwerdeführerin, welche noch gute Kontakte zu ihrem Heimatland unterhält. Gewährung UP/URB, da die Beschwerdeführerin mittellos ist und die Beschwerde angesichts der gesamten Umstände nicht von Vornherein als aussichtslos erschien.
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSWEISUNG INTERESSENABWÄGUNG OPPORTUNITÄT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG
Rechtsnormen: Art. 10 lit. I a ANAG Art. 11 lit. III ANAG Art. 16 lit. III ANAG § 16 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. A. B.C., geboren 1976 in G., Dominikanische Republik, reiste am 30. Oktober 1992 zu ihrer seit Oktober 1987 mit einem Schweizer Bürger verheirateten Mutter in die Schweiz und erhielt am 15. April 1993 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zwecks "Verbleib bei der Mutter". Hier absolvierte sie nach einem Jahr Integrationsschule ein Werkjahr der Berufsschule Zürich. Anschliessend arbeitete sie während etwa eines Jahres als Verkäuferin und war dann stellenlos. Am 16. Mai 1998 wurde sie verhaftet und am 5. Februar 1999 vom Obergericht des Kantons Zürich in zweiter Instanz wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel mit 30 Monaten Zuchthaus bestraft.
Mit Beschluss vom 3. November 1999 wies der Regierungsrat A. B.C. aus der Schweiz aus und befristete er die Ausweisung auf zehn Jahre, gerechnet ab dem Tag der Ausreise; zudem wurde ihr der weitere Aufenthalt in der Schweiz und deren Wiederbetreten unter Strafandrohung verboten.
II. Gegen diesen Beschluss liess A. B.C. am 10. Dezember 1999 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben, eventuell sei die Ausweisung in eine Ausweisungsandrohung im Sinn von Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV) umzuwandeln, unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. In verfahrensmässiger Hinsicht seien ein psychiatrisches Gutachten über die Verbundenheit der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie sowie die Strafakten beizuziehen; sodann sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie ihr Rechtsanwalt, lic.iur. D. E.F., Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit beantragte namens des Regierungsrats am 14. Januar 2000 Abweisung der Beschwerde.
Die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses und die Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in der Fassung vom 8. Juni 1997). Dies ist der Fall bei einer Ausweisung, die von einer kantonalen Behörde aufgrund von Art. 10 f. des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) angeordnet wird (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 e contrario).
Die gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Ausweisung stützt sich primär auf ihre strafrechtliche Verurteilung und damit auf den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Danach kann eine ausländische Person aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Bei einer solchermassen begründeten Ausweisung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
b) Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäss § 50 VRG die dort näher umschriebenen Rechtsverletzungen sowie gemäss § 51 VRG unrichtige oder ungenügende Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gerügt werden. Entscheidet das Gericht wie hier als erste gerichtliche Instanz, so kann sich die Beschwerde nicht nur auf neue Beweismittel berufen, sondern können auch neue Tatsachenbehauptungen vorgebracht werden (§ 52 VRG).
Die Kompetenz, über die Opportunität einer Ausweisung zu entscheiden und von ihr abzusehen, wiewohl die Voraussetzungen erfüllt wären, steht der kantonalen Fremdenpolizei und der kantonalen Regierung als vorgesetzter politischer Behörde zu (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 1 ANAG). Die kantonale richterliche Behörde hat demgegenüber die Aufgabe zu überprüfen, ob der Entscheid der Verwaltungsbehörde Recht verletzt, insbesondere ob die Verwaltungsbehörde im Rahmen der Verhältnismässigkeitskontrolle alle nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erheblichen Umstände berücksichtigt und in vertretbarer Weise gewichtet hat. Im Hinblick auf diese institutionell-funktionellen Schranken, an die sich das Gericht zu halten hat, ist insbesondere zu beachten, dass die Entscheidungsbefugnis primär der politischen Behörde zusteht und dass die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes notwendigerweise Elemente enthält, welche sich einer strikten Nachprüfung entziehen (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a).
2. a) Die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist im vorliegenden Fall unstreitig. Allerdings soll eine Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens, auf die Dauer des Aufenthalts der ausländischen Person in der Schweiz sowie auf die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 ANAV). Vorzunehmen ist mithin eine sich auf die gesamten Umstände des Einzelfalls stützende Verhältnismässigkeitsprüfung (BGE 125 II 521 E. 2b; BGE 122 II 433 E. 2c).
b) Die Beschwerdeführerin hat am 16. Mai 1998 von der Dominikanischen Republik her kommend auf dem Flughafen Kloten insgesamt 2'001 Gramm Kokain in die Schweiz eingeführt. Das Bezirksgericht Bülach hat sie deswegen in erster Instanz mit drei Jahren Zuchthaus bestraft, wobei es das Verschulden der Beschwerdeführerin als schwer gewürdigt hat. Das Obergericht hat diese Strafe am 5. Februar 1999 in zweiter Instanz auf 30 Monate Zuchthaus reduziert. Zum Grad des Verschuldens hat es sich dabei nicht ausdrücklich geäussert, sondern hat die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe als "unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe" als zu hoch gewürdigt. Indessen lässt auch die vom Obergericht ausgesprochene Strafe von 30 Monaten Zuchthaus, die Ausgangspunkt für die fremdenpolizeiliche Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführerin darstellt, auf ein schweres Verschulden schliessen. Zudem hat sie sich eines Betäubungsmittelsdelikts schuldig gemacht; bei solchen Straftaten besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein so wesentliches öffentliches Interesse an der Ausweisung, dass selbst Ausländer, welche in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind und ihr ganzes bisheriges Leben hier verbracht haben, ausgewiesen werden können (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b; BGE 122 II 433 E. 2c). Demgemäss durfte der Regierungsrat zulässigerweise von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin ausgehen.
Was die Beschwerdeführerin gegen diese grundsätzliche Gewichtung des öffentlichen Interesses vorbringen lässt, ist unbehelflich. Nicht zu hören sind insbesondere diejenigen Einwände, welche auf eine Relativierung der strafgerichtlichen Verschuldenswürdigung abzielen. Hierfür ist im Verfahren vor Verwaltungsgericht kein Raum. Wie die Beschwerdeführerin nämlich zu Recht selbst ausführen lässt, wurden Punkte wie etwa ihr noch junges Alter und ihr schlechter psychischer Zustand zum Zeitpunkt der Straftatbegehung sowie ihr kooperatives Verhalten im Strafverfahren bereits in diesem gewürdigt. Aus diesem Grund erübrigt sich auch die beantragte Beiziehung der Strafverfahrensakten. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin schliesslich in diesem Zusammenhang auch aus dem von ihr angerufenen BGE 116 Ib 113 E. 4c, bei dem es um die Umwandlung einer Saison‑ in eine Jahresaufenthaltsbewilligung ging.
c) Diesen öffentlichen Interessen sind die privaten der Beschwerdeführerin gegenüber zu stellen. Die Beschwerdeführerin, deren Mutter 1981 ihrem Schweizer Ehegatten in die Schweiz gefolgt war, reiste im Oktober 1992 im Alter von 16 Jahren in die Schweiz ein, nachdem sie bis dahin bei ihren Grosseltern in der Dominikanischen Republik gelebt hatte. Sie lebt mithin seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz, wo neben der Mutter auch ihre vier Schwestern leben. Zu ihren Angehörigen hat sie nach eigenen Angaben regen und guten Kontakt. Nach ihrer Einreise hat sie zwei Jahre die ihr hier angesichts ihrer damals ungenügenden Sprachkenntnisse offenstehenden Schulen besucht. Danach war sie ein Jahr erwerbstätig, von März 1996 bis zu ihrer Verhaftung am 16. Mai 1998 stellenlos. Nach der Versetzung in die Halbfreiheit hat sie vom 15. September bis zum 17. November 1999 in einem Arbeitsintegrationsprogramm des Sozialdepartementes der Stadt Zürich gearbeitet, wo sie gute Qualifikationen erhielt. Seit dem 17. November 1999 hat sie schliesslich eine Stelle als Verkäuferin in der Modebranche, wo ihr ebenfalls ein gutes Zeugnis ausgestellt wird. Aus dieser positiven Entwicklung kann allerdings entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden, es sei ihr gelungen, sich hier zu integrieren und sich in die hier geltende Ordnung einzufügen. So hat sie nach eigenen Angaben im Zeitpunkt ihrer Verhaftung keinen hiesigen Freundeskreis gehabt. Dazu kommt, dass die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug erst am 15. Januar 2000 erfolgte und ein Wohlverhalten im geschützten Rahmen des Strafvollzugs nur von untergeordneter Bedeutung sein kann. Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin bemüht, sich "an die in unserem Lande geltende Ordnung zu halten", entspricht im Übrigen einer Selbstverständlichkeit und vermag kein Gewicht in die Waagschale der Beschwerdeführerin zu legen.
d) Wie der Regierungsrat zu Recht ausführt, wäre eine Rückkehr ins Heimatland für die Beschwerdeführerin mit einer gewissen Härte verbunden, aber nicht grundsätzlich unzumutbar. Sie hat den grösseren Teil ihrer Jugendzeit dort verbracht, hat noch regelmässigen Kontakt zu ihrer dort lebenden Grossmutter und verfügt noch über einige Bekannte. Vor der Inhaftierung bestand zudem nicht nur ein regelmässiger, sondern ein intensiver Kontakt zur Heimat. So verlebte die Beschwerdeführerin, die ja am 16. Mai 1998 aus ihrer Heimat kommend bei Einreise in die Schweiz verhaftet wurde, in ihrer Heimat bereits von Dezember 1997 bis Februar 1998 Ferien. Dabei hatte sie sich unbestrittenermassen auch überlegt, ob sie überhaupt in die Schweiz zurückkehren solle. Wenn sie dies vor den Schranken des Obergerichts zwar als Ausdruck ihrer zeitweiliger Verwirrtheit darstellte, so stellte das Gericht doch bereits damals ausdrücklich fest, dass der drohende Verlust der Niederlassungsbewilligung die Angeklagte treffen möge, "wohl aber kaum so stark, wie sie darzutun versucht".
Eine besondere psychische Abhängigkeit von ihrer Familie in der Schweiz findet entgegen der aktenwidrigen Darstellung in der Beschwerde keine Stütze im obergerichtlichen Urteil: Die für den Tatzeitpunkt angenommene psychische Beeinträchtigung führte das Obergericht vielmehr auf die langjährige Arbeitslosigkeit und die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Freund zurück. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, welche die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Familienangehörigen als angezeigt oder nötig erscheinen liessen. An dieser Beurteilung vermag auch die in der Beschwerde genannte "Telefonierfreudigkeit" nichts zu ändern.
e) Wird die Gesamtheit dieser Umstände berücksichtigt, so erweist sich die vom Regierungsrat verfügte Ausweisung angesichts der nach wie vor erheblichen öffentlichen Interessen und der grundsätzlichen Zumutbarkeit für eine Rückkehr in die Heimat als verhältnismässig. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und bleibt ihr eine Parteientschädigung versagt (§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 je in Verbindung mit § 70 VRG).
4. a) Laut § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (Abs. 1); unter den gleichen Voraussetzungen haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
b) Die Beschwerdeführerin hat ihre Einkommens‑ und Vermögenslage hinreichend dargelegt und damit ihre Mittellosigkeit rechtsgenügend substanziert. Zudem war die von ihr erhobene Beschwerde angesichts aller relevanten Umstände des Einzelfalls auch nicht von Vornherein als aussichtslos einzustufen. Demzufolge ist ihr antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Da sie selbst nicht rechtskundig ist und sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht leicht zu beantwortende Rechtsfragen gestellt haben, hat sie auch Anspruch auf einen unentgeltlichen Prozessvertreter, der nach Massgabe von § 13 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt D. E.F., Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben;
und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...