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Geschäftsnummer: VB.1999.00368 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.02.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 01.05.2000 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Notariatsgebühren
Notariatsgebühren (Legitimation im Rekursverfahren). Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1a/b). Als im Sinn von § 5 Abs. 3 VRG ungebührlich beanstandete Textstellen müssen im Rahmen der Aufforderung zur Verbesserung nicht im Wortlaut bezeichnet werden; vielmehr genügt es, auf die betreffenden Seiten der Rechtsmitteleingabe zu verweisen (E. 1c). Die Rechtsmittellegitimation steht grundsätzlich nur dem Anordnungsadressaten zu. Der intervenierende Dritte muss daher ein selbständiges, unmittelbares und persönliches Rechtsschutzinteresse geltend machen und hierfür den vollen Beweis erbringen. Die Revisionsstelle, die einer Gesellschaft das Geld für anfallende Notariatsgebühren vorschiesst, ist daher nicht rechtsmittellegitimiert, indem die geleistete Zahlung lediglich auf einem internen zivilrechtlichen Verhältnis beruht (E. 2). Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 3a).
Stichworte: BGE DRITTBESCHWERDE LEGITIMATION UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNGEBÜHRLICHKEIT WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN
Rechtsnormen: § 5 lit. III VRG § 16 lit. I VRG § 21 lit. a VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Das Notariat und Grundbuchamt X.‑Zürich stellte der E. AG und der C. AG ‑ beide mit Sitz an der D.‑Strasse ..1 in Zürich ‑ am 9. Juli 1999 für die nicht zustande gekommene Sitzverlegung und Zweckänderung je Fr. 161.25 an Notariatsgebühren in Rechnung. Gleichentags stellte das Notariat und Grundbuchamt X.‑Zürich der ebenfalls an der D.‑Strasse ..1 in Zürich domizilierten F. AG für die nicht zustande gekommene Sitzverlegung und Auflösung Notariatsgebühren von Fr. 161.25 in Rechnung. Den Rechnungsbetrag von insgesamt Fr. 483.75 erhob es von einem von A. B., D.‑Strasse ..1, Zürich, gestützt auf § 13 der Notariatsgebührenverordnung vom 7. November 1988 am 9. Juli 1999 in bar geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.‑; der Restbetrag wurde A. B. zurückerstattet.
II. Mit Rekurseingabe vom 5. August 1999 gelangte A. B. an die Finanzdirektion und beantragte im Wesentlichen, es seien die drei Rechnungen vom 9. Juli 1999 ungültig zu erklären und ihm der vom Notariat und Grundbuchamt X.‑Zürich einbehaltene Rechnungsbetrag von Fr. 483.75 zurückzuerstatten, unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Nachdem die Finanzdirektion A. B. mit Schreiben vom 19. August 1999 zur Verbesserung der Rekursbegründung und zur Darlegung seiner Rekurslegitimation aufgefordert hatte, reichte A. B. am 5. September 1999 eine Stellungnahme ein. In der Folge trat die Finanzdirektion mit Verfügung vom 25. Oktober 1999 mangels Legitimation von A. B. auf den Rekurs nicht ein und wies dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab.
III. Hiergegen gelangte A. B. mit Beschwerde vom 1. Dezember 1999 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte im Wesentlichen, es sei ihm in Aufhebung der Verfügung der Finanzdirektion vom 25. Oktober 1999 der Betrag von Fr. 483.75 zurückzuzahlen und es seien die entsprechenden Rechnungen aufzuheben. Ferner sei ihm eine Umtriebs‑ und Prozesskostenentschädigung von Fr. 1'700.‑ zuzusprechen und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Sodann sei Notar G. H., Notariat und Grundbuchamt X.‑Zürich, vorzeitig zu pensionieren und sei gegen diesen wegen verschiedener Delikte von Amtes wegen Strafanzeige zu erheben. Schliesslich sei die Sache an ein von den Parteien unabhängiges Schiedsgericht zu überweisen, alles unter Kosten‑ und Entschädigungsfolge.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 1999 wurde A. B. Frist angesetzt, um eine verbesserte, den gebührenden Anstand wahrende Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Darauf liess A. B. dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 20. Dezember 1999 eine als Einsprache bezeichnete Verbesserung der Beschwerdeschrift zukommen. Darin erneuerte er seine bereits am 1. Dezember 1999 gestellten Anträge.
Die Finanzdirektion am 31. Januar 2000 sowie das Notariat und Grundbuchamt X.‑Zürich am 7. Februar 2000 beantragten Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.
Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid werden, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. a) Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 19b Abs. 1 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil der Streitwert mit Bezug auf die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Notariatsgebührenforderung den Betrag von Fr. 20'000.‑ nicht übersteigt, ist die Einzelrichterin entscheidberufen (§ 38 Abs. 2 VRG). Von dieser gesetzlichen Zuständigkeitsordnung abzuweichen, besteht aufgrund der unsubstanzierten Vorbringen des Beschwerdeführers hierzu kein Anlass, weshalb das Begehren auf Überweisung des Verfahrens "an ein von den Parteien unabhängiges Schiedsgericht" als haltlos abzuweisen ist.
b) Von vornherein als gegenstandslos erweist sich das Begehren, das Verwaltungsgericht habe in Anwendung von § 21 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 Strafanzeige zu erstatten: Zum einen steht es dem Beschwerdeführer frei, selbst Strafanzeige zu erstatten, was er sich auch ausdrücklich vorbehält (Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 1999, S. 13); zum andern haben die Behörden nur dann von Amtes wegen Anzeige zu erstatten, wenn ihnen eine strafbare Handlungen bekannt geworden ist, was vorliegend nicht der Fall ist. ‑ Ebensowenig fällt es in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, für die vorzeitige Pensionierung eines vom Volk gewählten Amtsinhabers zu sorgen.
c) Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, die als ungebührlich im Sinn von § 5 Abs. 3 VRG beanstandeten Textstellen seien im Rahmen der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Rechtsmitteleingabe im Wortlaut zu nennen, ist festzuhalten, dass es genügt, lediglich auf die zu beanstandenden Seiten einer Rechtsschrift zu verweisen, namentlich wenn sich in einer Rechtsmitteleingabe ‑ wie in der vorliegenden ‑ eine Vielzahl von Ungebührlichkeiten finden. Denn zum einen darf vom einzelnen Rechtssuchenden ohne weiteres erwartet werden, dass er gegenüber Behörden und Gerichten zumindest jenen Anstand und jene Achtung übt, die auch im täglichen Leben den Mitmenschen gegenüber angebracht ist. Zum andern würde die Nennung jeder zu beanstandenden Textstelle im Wortlaut letztlich auf eine Verbesserung der ungenügenden Rechtsschrift durch die Behörden und Gerichte hinauslaufen, was aber gerade nicht deren Aufgabe ist (VGr, 18. Januar 2000, RG.1999.00007 und RG.1999.00008).
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht mangels Legitimation des heutigen Beschwerdeführers und damaligen Rekurrenten auf den Rekurs vom 5. August 1999 nicht eingetreten sei.
a) Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten im Wesentlichen damit, dass der Rekurrent seine Befugnis zur Vertretung der gegenüber dem Notariat gebührenpflichtigen Aktiengesellschaften nicht dargetan habe und für diese auch nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei. Insbesondere fehle ihm eine hinreichend enge Beziehung zum Streitgegenstand und könne der Rekurrent aus einem für ihn positiven Verfahrensausgang keinen unmittelbaren eigenen Nutzen ziehen. Dies gelte ungeachtet dessen, dass die streitigen Rechnungen vom Rekurrenten persönlich bezahlt worden seien.
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass er den vom Notariat geforderten Vorschuss persönlich geleistet habe. Zudem hätten ihm die C. AG, die F. AG und die E. AG die Forderungen mit Zessionen vom 20. Juli 1999 abgetreten, so dass er zur Rechtsmittelführung berechtigt sei.
b) Laut § 21 lit. a VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Dies bedeutet, dass die rechtsmittelführende Partei stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache stehen muss. Handelt es sich beim Rekurrenten um einen zugunsten des Anordnungsadressaten intervenierenden Dritten, muss sich der geltend gemachte Nachteil unmittelbar für den anfechtenden Dritten ergeben und darf nicht bloss eine Folge des dem Adressaten einer Anordnung durch diese gebotenen Handelns sein (RB 1998 Nr. 11 = ZBl 100/1999, S. 444 = BEZ 1999 Nr. 10; RB 1984 Nr. 12; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 48). Der Dritte bedarf somit eines selbständigen, unmittelbaren und persönlichen Rechtsschutzinteresses. Die Legitimation des Dritten ist jedenfalls zu verneinen, wenn er einen für ihn günstigen Entscheid gegenüber dem Adressaten der angefochtenen Anordnung überhaupt nicht durchsetzen könnte; interveniert der Dritte lediglich anstelle des Anordnungsadressaten, sind die Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse besonders streng (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 48). Dementsprechend wird eine Vertragspartei des primären Anordnungsadressaten dadurch, dass ein Entscheid Rückwirkungen auf das Vertragsverhältnis zeitigen kann, nicht ohne weiteres zum unmittelbar Betroffenen; die vertragliche Beziehung bringt lediglich eine mittelbare Betroffenheit des Vertragspartners mit sich und begründet nicht die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache. In jedem Fall hat aber auch der rekurrierende Dritte für seine Legitimation bzw. seine Vertretungsmacht den vollen Beweis zu erbringen (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 602).
c) Adressanten der vorliegend streitigen Notariatsgebührenrechnungen vom 9. Juli 1999 sind die E. AG, die C. AG sowie die F. AG. Laut den bei den Akten liegenden Handelsregisterauszügen vom 16. September 1999 übt der Beschwerdeführer bei diesen Aktiengesellschaften lediglich die Funktion der Revisionsstelle aus. Zu Recht ging die Vorinstanz deshalb davon aus, dass er im Zeitpunkt der Rekurserhebung für die drei Gesellschaften nicht zeichnungsberechtigt war. Ebenso wenig vermag er seine Legitimation daraus abzuleiten, dass er den streitigen Rechnungsbetrag aus eigenen Mitteln beglich. Denn diese Zahlung beruht lediglich auf einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen ihm und den beteiligten Aktiengesellschaften, so dass er im Sinn von § 21 lit. a VRG nur als mittelbar betroffen gelten kann. Dem entspricht auch, dass eine Rekursgutheissung eine Rückleistung der Notariatsgebühren an die E. AG, die C. AG und an die F. AG als Anordnungsadressatinnen zur Folge gehabt hätte. Infolgedessen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus einem positiven Ausgang des Rekursverfahrens keinen unmittelbaren eigenen Nutzen hätte ziehen können. Seinen persönlichen Rückforderungsanspruch vermag er folglich nur gegenüber den drei Aktiengesellschaften durchzusetzen.
Sodann unterliess es der Beschwerdeführer entgegen der Aufforderung durch die Rekursinstanz, seine Legitimation im Rekursverfahren anderweitig zu belegen. Namentlich reichte er die drei Zessionsurkunden vom 20. Juli 1999, mit welchen die E. AG, die C. AG sowie die F. AG dem Beschwerdeführer ihre Rückforderungen gegenüber dem Notariat und Grundbuchamt X.‑Zürich im streitigen Umfang abtreten, erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu den Akten. Weil diese Urkunden vom 20. Juli 1999 datieren, wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und auch zuzumuten gewesen, sie bereits der Vorinstanz vorzulegen, um so seine Rechtsmittellegitimation zu belegen. Indem er es jedoch versäumte, für seine Rekurslegitimation rechtzeitig den nötigen Beweis zu erbringen, ist die Vorinstanz ‑ wie im Schreiben vom 19. August 1999 vorgängig angedroht ‑ zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3. a) Die vom Beschwerdeführer beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass das Rechtsmittelbegehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und der Antragsteller mittellos ist (§ 16 Abs. 1 VRG). Nachdem der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer es versäumte, seine Rekurslegitimation rechtzeitig zu belegen, er das Nichteintreten somit seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben hat, kann die vorliegend zu beurteilende Beschwerde ohne weiteres als aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG bezeichnet werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Sodann versäumte es der Beschwerdeführer, seine Mittellosigkeit auch nur ansatzweise darzulegen, indem er sich in seinen Beschwerdeeingaben vom 1. und 20. Dezember 1999 nicht zu seinen persönlichen finanziellen Verhältnissen äussert. Zudem ist darauf zu verweisen, dass er in der Lage war, dem Notariat X.‑Zürich gegenüber einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.‑ in bar zu leisten. Das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen.
b) ...
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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