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Zürich Verwaltungsgericht 20.01.2000 VB.1999.00101

20. Januar 2000·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,714 Wörter·~19 min·8

Zusammenfassung

Unterschutzstellung | Unterschutzstellung von Bach-Ufergehölz und Böschungsbestockung. Die Gemeinde ist berechtigt, einen Entscheid der Baurekurskommission, welcher ihren Verzicht auf eine Unterschutzstellung aufhebt und sie zur Festsetzung von Schutzmassnahmen einlädt, mit Beschwerde anzufechten (E. 2). Verzichtet die zuständige Behörde auf ein Provokationsbegehren hin auf eine Schutzmassnahme, so ist eine ideelle Vereinigung legitimiert, hiergegen Rekurs zu erheben (E. 3). Schutzwürdigkeit von Biotopen. Interessenabwägung, wenn die Schutzmassnahme vom Grundeigentümer selber verlangt wird (E. 5). Eine kommunale Gewässerabstandslinie kann auch zur Bewahrung eines Natur- und Heimatschutzobjekts erlassen werden (E. 6).

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  Geschäftsnummer: VB.1999.00101   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.01.2000 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Unterschutzstellung

Unterschutzstellung von Bach-Ufergehölz und Böschungsbestockung. Die Gemeinde ist berechtigt, einen Entscheid der Baurekurskommission, welcher ihren Verzicht auf eine Unterschutzstellung aufhebt und sie zur Festsetzung von Schutzmassnahmen einlädt, mit Beschwerde anzufechten (E. 2). Verzichtet die zuständige Behörde auf ein Provokationsbegehren hin auf eine Schutzmassnahme, so ist eine ideelle Vereinigung legitimiert, hiergegen Rekurs zu erheben (E. 3). Schutzwürdigkeit von Biotopen. Interessenabwägung, wenn die Schutzmassnahme vom Grundeigentümer selber verlangt wird (E. 5). Eine kommunale Gewässerabstandslinie kann auch zur Bewahrung eines Natur- und Heimatschutzobjekts erlassen werden (E. 6).

  Stichworte: BIOTOPSCHUTZ GEMEINDELEGITIMATION GEWÄSSERABSTANDSLINIE LEGITIMATION NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ UFERVEGETATION VERBANDSBESCHWERDE

Rechtsnormen: Art. 18 NHG Art. 18b NHG § 67 PBG § 203 Abs. I lit. f PBG § 205 lit. b PBG § 338a Abs. II PBG § 21 lit. b VRG

Publikationen: RB 2000 Nr. 12

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Mit Eingabe vom 5. März 1998 ersuchten N. und O. P. sowie I. und F. G.-H., Eigentümer der Parzellen Kat.Nrn. ...1 bzw. ...2, den Gemeinderat A. hinsichtlich des Ufergehölzes entlang des Grenzbachs um einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit und den Umfang der Schutzmassnahmen gemäss § 213 des Pla­nungs‑ und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG), eventuell die Eröffnung des In­ventars oder die Verfügung eines Veränderungsverbots während der Verfahrensdauer.

Mit Beschluss vom 2. Juni 1998 verneinte der Gemeinderat A. eine Schutz­wür­dig­keit des Ufergehölzes auf den Parzellen Kat.Nrn. ...1 und ...2 im Sinn von § 213 PBG und verzichtete auf eine Inventareröffnung oder die Verfügung eines Ver­änderungs­verbots. Die­ser Beschluss wurde am 19. Juni 1998 im Kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.

II. Hiergegen erhoben I. und F. G.-H. sowie die Pro Natura Zürich am 17. Juli 1998 Rekurs an die Baurekurskommission II. Sie beantragten, den angefochtenen Beschluss auf­zuheben, die Schutzwürdigkeit der Ufervegetation am Grenzbach festzu­stel­len und den Ge­meinderat A. einzuladen, die notwendigen Schutzanordnungen zu erlassen.

Mit Entscheid vom 23. Februar 1999 trat die Baurekurskommission II auf den Re­kurs von I. und F. G. nicht ein, da diese durch den Verzicht auf Schutzmassnahmen keinen Rechtsnachteil erleiden würden. Den Rekurs der Pro Natura Zürich hiess die Re­kurs­kom­mis­sion gut und lud den Gemeinderat A. ein, für den Grenzbach und des­sen Uferbe­sto­ckung im Bereich der Grundstücke Kat.Nrn. ...1 und ...2 Schutzanord­nun­gen im Sinn von §§ 205 und 207 PBG festzulegen. Zur Schutzwürdigkeit des Grenz­bachs mit seiner Ufer­ve­ge­tation führte die Rekurskommission aus, anlässlich des Augen­scheins habe festgestellt wer­den können, dass der Grenzbach im Bereich der beiden Par­zellen den relativ steilen Hang zum See hinunterfliesse und ein kleines Tobel bilde. Dieses weise auch im Spät­herbst noch eine dichte und üppige Vegetation auf, die durch hoch­stämmige Bäu­me, Sträu­cher und Unterhölzer charakterisiert sei. So seien Ahorn‑, Esche‑, Vogel­beeren‑, Eibe‑ und Hainbuchenbäume zu erkennen. Dazwischen würden Hasel, Weide, Stechpalme, schwarzer Holunder, Schlehe, gemeiner Schneeball, Heckenkirsche und Efeu wachsen. Die vielseitige Bodenvegetation werde durch Pflanzen wie Bärlauch, Anemone, Waldprimel, Lappkraut, Waldschlüsselblümchen, Walderdbeere, Brennessel, Brombeere, Veilchen usw. cha­rak­te­ri­siert. Verschiedene Vogelnester seien zwischen den Ästen der Bäume und Sträu­cher sicht­bar, so dass auch von einer in ornithologischer Hin­sicht interes­santen und man­nig­fachen Fauna ausgegangen werden könne. Es sei im Weite­ren davon auszugehen, dass die fragli­che Bachuferbestockung auch anderen Tierarten, wie Amphi­bien und Mäusen so­wie In­sek­ten einen geeigneten und abwechslungsreichen Le­bensraum bieten würde. Die Schutz­wür­dig­keit des streitigen Bachufers lasse sich jedoch nicht allein mit diesen biolo­gi­schen und naturwissenschaftlichen Aspekten begründen. Mitentscheidend sei auch die ge­stal­terisch-ästhetische Wirkung. Gerade hier im relativ dicht überbauten Gebiet erweise sich die ge­schilderte Uferbepflanzung nicht nur als wert­volle und natürliche "grüne Oase", die der Auflockerung der in den letzten Jahren entstan­denen dichten Überbauung diene. Ihre Be­son­derheit zeige sich auch darin, dass sie als von wei­tem her sichtbares grünes "Band" in Erscheinung trete. Dieses schlängle sich den Hang fast bis zum See hinunter und lasse den ursprünglichen, unverfälschten, d.h. nicht kanali­sierten Bachverlauf hervortreten. Trotz der regen Bautätigkeit in den vergangenen Jahren sei der Bachverlauf im Bereich der Parzellen Kat.Nrn. ...1 und ...2 noch nicht entstellt; er wirke unverfälscht und naturnah. Dadurch ver­lei­he er dem durch mehrheitlich freiste­hende Einfamilienhäuser geprägten Land­schaftsbild einen besonderen, über durchschnittli­che Ver­hältnisse klar hinausgehen­den Wert und Akzent. Der fragliche Bach mit seiner Ufervege­tation werde durch die be­ste­henden Ge­wäs­serabstandslinien nicht hinreichend geschützt. Der Grenzbach samt Ufer­ve­ge­tation stelle so­wohl in ökologischer Hinsicht als auch auf­grund seines gestalterisch-ästhe­tischen Wertes innerhalb der fraglichen land­schaftlichen und baulichen Umgebung eine unverdorbene, wert­volle Naturlandschaft im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. a und f PBG dar und sei somit als Schutzobjekt einzustufen.

III. Mit Beschwerde vom 31. März 1999 liess die Politische Gemeinde A. dem Ver­waltungsgericht beantragen, den angefochtenen Entscheid der Baurekurskommis­sion II vom 23. Februar 1999 aufzuheben, soweit damit der Rekurs der Pro Natura Zürich gut­ge­heissen und der Gemeinderat A. zur Festlegung einer Schutzanordnung ein­geladen werde, unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Baurekurskommission II beantragte Abweisung der Beschwerde. Den nämli­chen Antrag liessen die Beschwerdegegnerin sowie die Mitbeteiligten I. und F. G.-H. stel­len, verbunden mit dem Begehren um Zusprechung einer Umtriebsentschädi­gung.

Das Verwaltungsgericht holte mit Beschluss vom 7. Juli 1999 vom Gemeinderat A. einen Amtsbericht ein über die Frage, welche Gründe zur Vergrösserung des Gewässerab­stands entlang des Grenzbachs geführt haben. Der Gemeinderat erstattete sei­nen Bericht am 18. Oktober 1999. Die Parteien konnten hierzu Stellung nehmen.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgen­den Entscheidgründen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Mai 1999, es sei die "Pro Natura", mithin die gesamtschweizerische Vereinigung, formell als Partei in das Verfahren einzubeziehen. Diese sei vor der Baurekurskommission II statuten­gemäss stillschweigend von der "Pro Natura Zürich" vertreten worden.

Der Rekurs vom 17. Juli 1998 gegen den ‑ publizierten ‑ Gemeinderatsbeschluss vom 2. Juni 1998 wurde von der "Pro Natura Zürich", d.h. der kantonalen Sektion der Pro Natura, erhoben. Die gesamtschweizerische Vereinigung "Pro Natura" ist weder selbst noch vertreten durch ihre Sektion als Rekurrentin aufgetreten. Wenn diese ‑ rechtskundig beraten ‑ ebenfalls Rekurs hätte erheben wollen, hätte dies unmissverständlich erklärt wer­den müssen. Es besteht kein Grund, die gesamtschweizerische Vereinigung neben ihrer Zürcher Sektion in das Verfahren einzubeziehen. Anzufügen ist, dass nach der Praxis des Bundesgerichts eine gesamtschweizerische ideelle Organisation auch dann zur Verwal­tungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht befugt ist, wenn im kantonalen Verfahren ihre örtliche oder regionale Sektion auftrat, selbst wenn diese Sektion nicht ausdrücklich im Namen der gesamtschweizerischen Organisation handelte; es genügt eine erkennbare enge Bindung zwischen der gesamtschweizerischen Organisation und der prozessführen­den Sektion (BGE 123 II 289 E. 1.e.aa).

2. Gemäss § 21 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Ju­ni 1997 (VRG) kann eine Gemeinde, eine andere Körperschaft oder eine Anstalt des öf­fent­lichen Rechts auch zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interes­sen ein Rechtsmittel ergreifen.

Diese neue Bestimmung normiert eine allgemeine Behördenbeschwerde, welche das Gemeinwesen zur Anfechtung legitimiert, wo die besondere Nähe zum angewandten Recht ein öffentliches Interesse an dessen richtiger und einheitlicher Anwendung begrün­det. Das Gemeinwesen war schon nach der bisherigen ‑ restriktiveren ‑ Rechtsprechung befugt, einen Entscheid der Baurekurskommission, der seinen Verzicht auf eine Unter­schutz­stellung aufhob und die Gemeinde zur Festlegung entsprechender Schutzmassnah­men ein­lud, mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterzuziehen (VGr, 5. Juli 1994, VB 94.0072). Daran ändert nichts, dass hier die davon betroffenen Grundeigentümer eine derartige Unterschutzstellung ausdrücklich anbegehren. Denn eine solche vermag grund­sätzlich in verschiedener Hinsicht Belastungen des Gemeinwesens auszulösen, so z.B. hin­sichtlich Pflege und Unterhalt (§ 207 Abs. 2 PBG) sowie Übernahme‑ und Ent­schädi­gungs­verpflichtungen (§ 214 PBG).

3. Gemäss § 338a Abs. 2 PBG sind gesamtkantonal tätige Vereini­gungen, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem Natur‑ und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, so­weit sie sich auf den III. Titel (Der Natur‑ und Heimatschutz; § 203 - 217 PBG) oder § 238 Abs. 2 PBG stützen.

Unbestrittenermassen ist die Pro Natura Zürich eine Vereinigung, welche sich seit mehr als zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem Natur‑ und Heimatschutz widmet. Das vorlie­gende Verfahren wurde durch das Provokationsbegehren der Grundeigentümer P. und G. ausgelöst, welche vom Gemeinderat im Sinn von § 213 PBG einen Ent­scheid über die Schutzwürdigkeit und den Umfang allfälliger Schutzmassnahmen hinsicht­lich des sich auf ihren Grundstücken befindlichen Ufergehölzes verlangten. Der die Schutz­wür­dig­keit ver­neinende Entscheid des Gemeinderats ist mithin in Anwendung des III. Titels des Planungs‑ und Baugesetzes ergangen. Entgegen der Auffassung der Be­schwer­deführerin war die Pro Natura damit berechtigt, den Entscheid des Gemeinderats A. mit Rekurs an­zu­fechten.

4. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Ge­meindeautonomie geltend. Die Rechtsmittelbehörden dürften einen Entscheid, den der Ge­meinderat in Anwendung von § 211 Abs. 2 PBG getroffen habe, nur mit Zurückhaltung überprüfen. Es sei vorab Sache der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten lokalen Be­hörden, die Schutzqualitäten eines Objekts zu würdigen. Zudem sei dem Grundsatz des kon­zeptionellen Natur‑ und Heimatschutzes Rechnung zu tragen. Der Zwang zur Inventari­sierung der möglichen Schutzobjekte solle sicherstellen, dass die Behörde aufgrund von um­fassenden Abklärungen und im Überblick über die ihr gestellte Gesamtaufgabe ent­schei­de. Es liege im Wesen des konzeptionellen Natur‑ und Heimatschutzes, dass in der Regel unter mehreren denkbaren Schutzobjekten auszuwählen sei, weil nicht alles Wünsch­bare geschützt werden könne. Diese Auswahlfreiheit obliege der zuständigen Ge­meinde­be­hörde und sei im Rechtsmittelverfahren zu respektieren. Diese Grundsätze habe die Re­kurs­kommission vorliegend missachtet. Das Inventar der kommunalen Natur­schut­zobjekte beruhe auf fachkundiger Ermittlung; der Grenzbach und seine Bepflanzung seien nicht als schützenswert in dieses aufgenommen worden. Zudem habe der Gemeinde­rat in seinem Be­schluss darauf hingewiesen, dass es in der Gemeinde A. eine grosse Anzahl von be­stock­ten Ufergehölzen, aber auch Baumgruppen und Hecken gebe, denen gegenüber das streitige Objekt offenkundig geringere Schutzqualitäten aufweise. Der ange­fochtene Ent­scheid beschränke sich in willkürlicher Weise auf ein zufällig her­ausgegriffe­nes Ein­zel­ob­jekt. Eine sinnvolle Schutzmassnahme müsste aber auch die andere Gewässer­seite ein­be­zie­hen. Der angefochtene Entscheid lasse jede konzeptionelle Gesamt­sicht vermissen. ‑ Schliesslich sei auch § 203 Abs. 1 PBG verletzt. Es sei von keiner Partei je behauptet wor­den, es liege ein schützenswertes Biotop im Sinn von Art. 18 ff. des Bundes­gesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur‑ und Heimatschutz (NHG) bzw. § 203 lit. g PBG vor. Es fehle jeglicher Nachweis dafür, dass ein Lebensraum für seltene oder vom Ausster­ben bedrohte Tiere und Pflanzen gefährdet wäre. Eine Ufervege­tation im Sinn von Art. 21 NHG liege nicht vor. Es sei unbegreiflich, dass die Vorinstanz ihren Entscheid auf § 203 lit. a PBG stütze, denn von einem im wesentlichen unverdor­benen Gewässer samt Ufer und Be­wach­sung könne offensichtlich nicht die Rede sein. Der Grenzbach sei zu weiten Teilen ein­ge­dohlt; der streitige offene Abschnitt betrage lediglich ca. 50 m und sei in sei­nem Lauf ver­än­dert worden. Er werde beidseits flankiert von dichter, städtischer Überbau­ung. Auf der Schwyzer-Seite, aber auch teilweise auf A.-Boden, stiessen die gestalteten Gär­ten direkt an den Bachlauf an. Dem Objekt gehe daher jede Unberührtheit ab. Auch auf § 203 lit. f PBG lasse sich der Entscheid nicht stützen. Zu Recht gehe die Baurekurs­kom­mis­sion davon aus, dass nicht jede beliebige Uferbestockung geschützt wer­den soll. Sie stelle aber auch selber fest, dass der ökologische Wert der Be­pflanzung für eine Unter­schutz­stellung nicht genüge; dieser sei nicht grösser als derjenige einer beliebi­gen Baum­grup­pe. Wertvolle Einzelbäume fehlten. Die Bestockung auf Kat.Nrn. ...1 und ...2 setze keinen anderen Merkpunkt als es ein etwas verwilderter Garten im Siedlungsbe­reich tun würde. Die Vegetation am Grenz­bach sei weit weniger üppig als bei verschiede­nen anderen Gewässern, welche das Sied­lungs­weichbild der Ge­meinde durchzögen. Auch hier lasse die Vorinstanz einen gesamt­heit­li­chen Beurteilungs­massstab vermissen. Weiter sei die fragli­che Bestockung für das Erscheinungsbild des Bachlaufs zwischen den beiden Gemeinden nicht kausal. Das Ziel der Sichtbarmachung der Grenzzäsur und der Trennung des Sied­lungs­gebiets werde durch andere Mittel als die Unterschutzstellung der Baum­gruppe zwi­schen Säumer‑ und Grenz­bachstrasse erreicht.

5. a) Massnahmen des Natur‑ und Heimatschutzes stellen Beschränkungen des Ei­gentums dar und sind deshalb nach Art. 26 BV bzw. Art. 22ter Abs. 2 aBV nur zulässig, so­fern sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und dem Grund­satz der Verhältnismässigkeit entsprechen (RB 1988 Nr. 70 = BEZ 1988 Nr. 49).

b) Mit der Revision des Natur‑ und Heimatschutzgesetzes vom 19. Juni 1987 hat das Bundesrecht den Biotopschutz verstärkt. Gemäss Art. 18b Abs. 1 NHG sorgen die Kan­tone für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung; laut Art. 18b Abs. 2 Satz 1 NHG sorgen die Kantone in intensiv genutzten Gebieten inner‑ und ausserhalb von Siedlungen für ökologischen Ausgleich mit Feldgehöl­zen, Hecken, Ufer­be­stockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vege­tation. Diese Be­stim­mun­gen erteilen den Kantonen einen Vollzugsauftrag für den Schutz und Unterhalt der re­gional und lokal bedeutsamen Biotope; deren konkreter Schutz erfolgt im Rahmen des Voll­zugs von Art. 18b NHG durch die Kantone. Es handelt sich mithin um eine den Kan­tonen vom Bund übertragene Bundesaufgabe (vgl. hierzu Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 18b N. 1 und 2; BGE 118 Ib 488, 121 II 161 E. 2.b.bb). Biotope im Sinn des Natur‑ und Heimatschutzge­setzes sind "Lebensräume" (Art. 18 Abs. 1 NHG). Besonders zu schützen sind nach Art. 18 Abs. 1bis NHG Ufer­bereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Na­tur­haushalt erfüllen. Aus dem französischen Wortlaut von Art. 18 Abs. 1bis NHG (... les associations végétales forestières rares, les haies, les bosquets ...) ist erkennbar, dass sich das Adjektiv "seltene" nur auf Waldgesellschaften und nicht auch auf Hecken und Feldge­hölze bezieht. Wie auch nach § 203 lit. f PBG sind somit Hecken und Feldgehölze Schut­zobjekte, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. auch BEZ 1990 Nr. 3). Die in Art. 18 Abs. 1bis NHG explizit genannten Schutzobjekte gehören in aller Re­gel zu den Natur­gebieten, die besonderen Seltenheitswert haben und deren Erhaltung für das Überleben bedrohter Tier‑ und Pflanzenarten wichtig ist. Diese Standorte bieten viel­fäl­tigen Lebens­gemeinschaften eine unerlässliche Lebensgrundlage und bilden ein Ge­gen­gewicht zu der von Technik und Zivilisation stark geprägten Landschaft. Sie erfüllen im intensiv ge­nutzten Naturhaushalt zudem eine wichtige biologische Funktion (Klaus A. Val­lender/Reto Morell, Umweltrecht, Bern 1997, S. 380). Gleichwohl müssen die Biotope "schutzwürdig" (vgl. Art. 18 Abs. 1ter NHG, Art. 14 Abs. 3 und 4 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur‑ und Heimatschutz [NHV]) sein; biologisch und landschaftlich völlig wertlose Hecken sind nicht zu schützen (vgl. BEZ 1990 Nr. 3 E. 4a).

Ein bestimmter Lebensraum ist dann ein Biotop von regionaler oder lokaler Be­deu­tung, wenn ihm die Schutzwürdigkeit nach den Kriterien von Art. 14 Abs. 1 NHV zu­ge­spro­chen werden kann. Massgebend für die Bewertung sind dabei die gemäss Anhang 1 NHV aufgeführten ökologischen Kennarten, die nach Art. 20 und Anhänge 2 und 3 NHV geschützten Pflanzen‑ und Tierarten einschliesslich der gemäss Anhang 4 NHV kantonal geschützten Arten sowie die vom BUWAL erlassenen oder anerkannten roten Listen ge­fährdeter oder seltener Pflanzen‑ und Tierarten. Je seltener und bedeutender die an einem Ort vorkommende Tier‑ und Pflanzenwelt ist, umso strengere Schutzmass­nahmen sind zu treffen (BGE 118 Ib 485 E. 3b). Handelt es sich nicht um ein schutzwür­diges Biotop, kann der Schutz unter dem Titel des "ökologischen Ausgleichs" (Art. 18b Abs. 2 NHG) erfol­gen. Dieser bezweckt gemäss Art. 15 Abs. 1 NHV insbesondere, iso­lierte Biotope mitein­ander zu verbinden, nötigenfalls auch durch die Neuschaffung von Biotopen, die Artenviel­falt zu fördern, eine möglichst naturnahe und schonende Boden­nutzung zu erreichen, Na­tur in den Siedlungsraum einzubinden und das Landschaftsbild zu beleben (vgl. Kel­ler/Zuf­ferey/Fahrländer, Art. 18b N. 18 und 31 ff.).

Diese bundesrechtlichen Bestimmungen über den Biotopschutz sind auch bei Un­terschutz­stellung aufgrund des kantonalen Rechtes zu beachten (RB 1990 Nr. 70 = BEZ 1990 Nr. 3). Das kantonale Recht listet die Schutzobjekte in § 203 Abs. 1 PBG auf. Danach sind unter anderem im Wesentlichen unverdorbene Natur‑ und Kulturlandschaften sowie entsprechende Gewässer, samt Ufer und Bewachsung (lit. a) wie auch wertvolle Bäume und Baum­bestände, Feldgehölze und Hecken (lit. f) Schutzobjekte. Entsprechend Art. 18b Abs. 2 NHG hält § 13 Abs. 2 der kantonalen Natur‑ und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977/15. Januar 1992 (NHV ZH) fest, dass zudem als Naturschutzobjekte Flächen be­zeichnet werden können, welche dem ökologischen Ausgleich durch Vernetzung oder Wie­der­herstellung von Biotopen und Landschaften dienen sollen. Mit dieser kantonal­rechtli­chen Regelung kann in ausreichendem Masse dem vom Bundesrecht verstärkten Bio­top­schutz nachgekommen werden (Alfred Kuttler, Orientierungspunkte zur Revision des Zür­cher Planungs‑ und Baugesetzes, ZBl 91/1990, S. 296).

Bei der Ausscheidung von Biotopen von lokaler und regionaler Bedeutung und bei der Anordnung von Schutzmassnahmen kommt den Kantonen bzw. Gemeinden ein erheb­licher Beurteilungsspielraum zu ("une importante marge d'appréciation" [BGE 121 II 161 E. 2.b.bb]). Sie haben im Einzelfall jeweils eine umfassende Interessenabwägung vorzu­nehmen. Dabei sind die mit dem Natur‑ und Heimatschutzgesetz verfolgten Schutzziele den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegenüberzustellen (Vallen­der/Morell, S. 381; Leo Schürmann/Peter Hänni, Planungs‑, Bau‑ und besonderes Umwelt­schutzrecht, 3. A., Bern 1995, S. 312; BGE 118 Ib 485, E. 3b).

c) Im Licht der dargestellten neueren Rechtsgrundlagen zum Biotopschutz ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin teilweise von überholten Rechtsgrundsätzen ausgeht. Die Rechtsauffassung, dass unter mehreren geeigneten Schutzobjekten eine Auswahl ge­troffen werden muss, hat Gültigkeit bei Denkmalschutzobjekten (RB 1989 Nr. 67). Beim Biotopschutz hingegen ist diese Betrachtungsweise verfehlt. Es geht nicht darum, von mehreren Biotopen das "schönste" oder "wertvollste" auszusuchen. Die aufgezeigten Ziele des bundesrechtlichen und kantonalen Biotopschutzes verlangen vielmehr, dass unter Ab­wägung der betroffenen Interessen möglichst alle schützenswerten Biotope zu schützen sind (VGr, 18. Dezember 1991, VB 91/0149, E. 7). Es besteht somit kein Auswahlermes­sen der Gemeinde in dem Sinn, dass sie befugt wäre, aus einer Reihe von schutzwürdigen Biotopen nur für eine Auswahl Schutzmassnahmen zu treffen; lediglich bei der Beantwor­tung der Frage, ob ein Objekt schutzwürdig sei, steht ihr ein gewisser Beurteilungsspiel­raum zu (vgl. vorn E. 5b). Aus dem Inventar der kommunalen Natur‑ und Landschafts­schutzobjekte der Gemeinde A. von 1985 kann weiter nicht der Schluss gezogen werden, darin nicht aufgeführte Objekte seien biologisch und landschaftlich wertlos oder für den ökologi­schen Ausgleich ungeeignet und nicht zu schützen. Auch der Umstand, dass in A. andere Objekte mit grösseren Schutzqualitäten nicht inventarisiert oder unter Schutz ge­stellt wurden, führt nicht zum zwingenden Schluss, dem vorliegend streiti­gen Ob­jekt sei von vornherein jede Schutzqualität abzusprechen. Schliesslich ist auch der Ein­wand unbe­helflich, eine sinnvolle Schutzmassnahme müsste auch die andere ‑ im Kanton Schwyz gelegene ‑ Gewässerseite einbeziehen, da eine solche Ausweitung dem Kanton Zürich ver­wehrt ist. Sofern Schutzobjektsqualität für beide Gewässerseiten vor­liegt, sind für die Zür­cher Seite die entsprechenden Anordnungen zu treffen und ist die anstossende Schwy­zer Gemeinde um gleichwertige Massnahmen zu ersuchen. Trotz dieser rechts­irr­tüm­lichen Auffassung kann dem Gemeinderat aus den nachfolgenden Erwägungen im Er­geb­nis gleichwohl keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn er eine (wei­tere) Un­ter­schutzstellung des streitigen Ufergehölzes ablehnte.

6. a) Die Baurekurskommission II führte in ihrem Entscheid vom 23. Februar 1999 aus, im Bereich der Parzellen Kat.Nrn. ...1 und ...2 fliesse der Grenzbach den relativ stei­len Hang zum See hinunter und bilde ein kleines Tobel. Dieses weise auch im Spät­herbst noch eine dichte und üppige Vegetation auf, die durch ‑ im Entscheid der Art nach einzeln auf­ge­listete (vgl. vorn Prozessgeschichte Ziff. II) ‑ hochstämmige Bäume, Sträu­cher und Un­ter­hölzer charakterisiert sei. Die Schutzwürdigkeit des streitigen Bachufers werde aber nicht allein mit diesen biologischen und naturwissenschaftlichen Aspekten be­gründet, son­dern auch durch die gestalterisch-ästhetische Wirkung. Sie trete als von wei­tem her sicht­ba­res grünes "Band" in Erschei­nung. Dieses schlängle sich den Hang fast bis zum See hin­unter und lasse den ursprüng­lichen, unverfälschten Bachverlauf hervortreten. Trotz der re­gen Bautätigkeit sei der Bach­verlauf im fraglichen Bereich noch nicht ent­stellt; er wirke unverfälscht und naturnah. ‑ Diese tatbeständlichen Feststellungen der Bau­re­kurs­kom­mis­sion gründen unter anderem auf einem Augenschein vom 25. November 1998. Sie können vom Verwaltungsgericht grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren berück­sich­tigt wer­den (RB 1981 Nr. 2).

Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Sachverhaltsdarstellung der Rekurskom­mission stellt diese nicht grundsätzlich in Frage. Unbestritten ist, dass der Grenzbach im hier streitigen Abschnitt auf rund 50 m offen in einer kleineren tobelartigen Geländesenke verläuft. Diese ist ‑ zumindest auf Zürcher Seite ‑ mit hochstämmigen Bäumen sowie mit Sträuchern und Unterholz bewachsen. Die im Rekursentscheid detailliert aufgelisteten Ar­ten der vorkommenden Bäume, Sträucher und Pflanzen beruhen nach den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auf eigenen Feststellungen der Rekurskommission, sondern seien der Rekursschrift vom 17. Juli 1998 entnommen. Die Beschwerdeführerin legt aber nicht substanziert dar, welche Arten entgegen den Annahmen der Rekurskommission nicht vorkommen würden. Schliesslich deckt sich die Feststellung der Baurekurskommission II über die landschaftsprägende Wirkung des Grenzbachs und seiner Bestockung mit den Aus­führungen der Beschwerdeführerin, insbesondere auch mit dem Amtsbericht vom 18. Oktober 1999. Gestützt auf Art. 18b Abs. 2 NHG und § 13 Abs. 2 NHV ZH (ökologischer Ausgleich durch die Einbindung der Natur in den Siedlungsraum und Belebung des Land­schaftsbilds) sowie auf § 203 Abs. 1 lit. f PBG und § 13 Abs. 1 NHV ZH (Schutz von Feld­gehölzen und Hecken) kann mit der Vorinstanz von einem schutzwürdigen kommu­nalen Biotop ausgegangen werden.

b) Laut § 205 PBG erfolgt der Schutz eines Schutzobjekts durch Massnahmen des Planungsrechts (lit. a), Verordnung (lit. b), Verfügung (lit. c) oder Vertrag (lit. d). Schutz­massnahmen durch Verordnung oder Verfügung sind laut § 9 NHV ZH anstelle oder in Er­gänzung planungsrechtlicher Massnahmen anzuordnen, wenn und soweit diese und die Bau­vorschriften einen fachgerechten Schutz sowie Pflege und Unterhalt nicht sicherstellen (vgl. auch RB 1987 Nr. 66). Der planungsrechtliche Schutz erfolgt dabei in erster Linie durch Einteilung in Freihaltezonen, Festlegung von Abstandslinien an Waldrändern und Gewässern sowie bau‑ und zonenrechtliche Regelungen zum Schutz des Baumbestands (§ 14 NHV ZH).

aa) Die Gemeindeversammlung A. beschloss im Oktober 1984 über die kommunale Nutzungsplanung und schied im hier streitigen Bereich des Grenzbachs auf der Zürcher Seite eine Gewässerabstandslinie von durchschnittlich 20 m aus. Schon in ihrer Re­kurs­ant­wort vom 7. September 1998 wie auch in ihrer Beschwerde­schrift vom 31. März 1999 führ­te die Be­schwerdeführerin aus, die festgelegte Gewässerabstandslinie biete einen aus­rei­chenden Schutz für das öffentliche Gewässer und das Ufergehölz. Wenn sich der Bach­verlauf ursprünglich und unverfälscht erhalten habe, so sei dies die Folge der von der Q.-Strasse bis zur Seestrasse beidseits der Kantonsgrenze bestehenden Gewäs­serabstandslinie. ‑ Im Amtsbericht vom 18. Oktober 1999 führte der Gemeinderat näher aus, im Rahmen der Nutzungsplanung sei immer konsequent darauf geachtet worden, mit geeigneten Mitteln die Siedlungsgebiete zu trennen, damit eine Zäsur im Bebauungsmuster möglichst er­kenn­bar bleibe. Im Zonenplan von 1968/69 sei entlang des Grenzbachs eine Freihaltezone aus­ge­schieden worden. Auslöser für diese planerische Massnahme sei nicht der Baumbestand gewesen, sondern die Bildung einer Trennungslinie zwischen dem Kan­ton Schwyz und dem Kanton Zürich. An Stelle dieser Freihaltezone sei dann 1984 eine Ge­wäs­serab­stands­linie von 20 m festgelegt worden. Beim Grenzbach stehe der "Tren­nungs­ge­dan­ke" be­züg­lich des Siedlungsgebiets und nicht der Schutz von Fauna und Flora im Vor­der­grund.

bb) Nach § 21 Abs. 1 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 haben ober‑ und unterirdische Bauten und Anlagen gegenüber offenen und eingedohlten öffent­lichen Oberflächengewässern einen Abstand von 5 m einzuhalten. Die Bau‑ und Zonen­ordnung kann gegenüber im Zonenplan eingetragenen Gewässern Linien festlegen, die diesen kan­tonalrechtlichen Mindestabstand erhöhen und vom Grenzabstand gegenüber Nachbar­grund­stücken abweichen (§ 67 PBG). Dieser Gewässerabstand dient der Freihal­tung der Gewässer von Bauten und Anlagen, insbesondere zur Erhaltung von Erholungs­räumen oder um den notwendigen Gewässerunterhalt vornehmen zu können (RB 1997 Nr. 68 E. 1 = BEZ 1997 Nr. 13). Während dem kantonalen Mindestabstand vorab wasserbaupolizeili­che Funktion zukommt (Protokoll der Kommission des Kantonsrats zur Vorberatung des Pla­nungs‑ und Baugesetzes, S. 231, 257, 454 und 882; vgl. auch RB 1997 Nr. 68, 1987 Nr. 76), können einer kommunalen Gewässerabstandslinie andere Gesichtspunkte zu­grun­de liegen, insbesondere solche des Natur‑ und Heimatschutzes (VGr, 24. März 1999, VB.98.00334, E. 3f). Innerhalb einer mit dieser Zwecksetzung erlassenen Gewässerab­standslinie dürfen keine baulichen Massnahmen jeder Art getroffen werden, welche mit der Zielsetzung in Widerspruch stünden. Einer derart erlassenen Gewässerabstandslinie kann somit durchaus eine gleichbedeutende Schutzfunktion zukommen wie einer Freihaltezone.

c) Aufgrund der vorn aufgezeigten Rechtslage kommt dem Grenzbach im hier streitigen Abschnitt nicht nur die Funktion einer reinen "Zäsur im Bebauungsmuster" zu, sondern er stellt auch entgegen der Auffassung des Gemeinderats ein schutzwürdiges (lo­kales) Biotop dar. Sein Schutz wird aber durch die von der Gemeinde erlassene Gewässer­abstandslinie genügend gesichert, denn bauliche Massnahmen jeder Art, welche die Beein­trächtigung oder gar Zerstörung der Uferbestockung zur Folge hätten, würden dem richtig verstandenen Zweck der Gewässerabstandslinie widersprechen. In diesem Sinn ist kein weitergehender Schutz des Grenzbachs erforderlich. Die bisherige Bewahrung dieses lo­kalen Schutzobjekts zeigt, dass sein Schutz durch die bestehende planerische Massnahme (Gewässerabstandslinie) genügend gesichert ist. Zudem darf vorliegend berücksichtigt wer­den, dass die Grundeigentümer die Anordnung von Schutzmassnahmen selber anbe­gehrten, deren Interessen damit den Schutzzielen des Naturschutzes nicht entgegenstehen, sondern sich mit diesen decken. Es kann angefügt werden, dass es den mitbeteiligten Grund­ei­gen­tü­mern freisteht, einen weitergehenden Schutz durch eine privatrechtliche Re­gelung, z.B. durch eine Personaldienstbarkeit zugunsten der privaten Beschwerdegegnerin, sicher­zu­stel­len. Das öffentliche Interesse verlangt vorliegend aber keinen weitergehenden Schutz, als durch den Erlass der kommunalen Gewässerabstandslinie bereits besteht. Zu­mindest kann dem Gemeinderat A. im Ergebnis keine Verletzung seines ihm zu­stehenden "er­heb­lichen Beurteilungsspielraums" (vgl. vorn E. 5b) vorgeworfen werden, wenn er den Er­lass wei­te­rer Schutzmassnahmen ablehnte. Daran ändert nichts, dass der Gemeinderat die Schutz­wür­digkeit als solche zu Unrecht verkannte. Die Beschwerde ist im Sinn dieser Er­wä­gun­gen gutzuheissen und der Entscheid der Baurekurskommission II auf­zuheben, soweit damit der Gemeinderat A. eingeladen wurde, für den Grenzbach und dessen Be­stockung (weitere) Schutzmassnahmen festzulegen.

7. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde im Sinn der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Anwendung von § 13 Abs. 2 VRG der unterliegenden Beschwerdegegnerin sowie den Mitbeteiligten Nrn. 1 aufzuerlegen. In gleicher Weise sind die Rekurskosten zu verlegen.

Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden Beschwerdegegnerin sowie den Mitbeteiligten laut § 17 Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu. Ebensowenig ist eine solche der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Das Gemeinwesen besitzt in der Regel keinen An­spruch auf eine Parteientschädigung, da die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmit­teln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört (RB 1986 Nr. 5; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zü­rich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19). Vorliegend besteht kein Anlass von dieser Regel ab­zuweichen.

8. Nach den Ausführungen unter Ziff. 5b handelt es sich beim vorliegenden Streit um eine den Kantonen vom Bund übertragene Bundesaufgabe. Letztinstanzliche kantonale Entscheidungen über den Schutz der in Art. 18b Abs. 1 und 2 NHG genannten Biotope oder den ökologischen Ausgleich stützen sich insoweit auf unmittelbar anwendbares Bun­desverwaltungsrecht. Soweit eine Verletzung desselben gerügt wird, kann dieses Urteil mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 121 II 161 E. 2.b.cc; Keller/Zufferey/Fahrländer, Art. 18b N. 8).

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Der Entscheid der Bau­rekurskommission II vom 23. Februar 1999 wird aufgehoben, soweit damit der Ge­meinderat A. eingeladen wurde, für den Grenzbach und dessen Bestockung (weitere) Schutzmassnahmen festzulegen.

VB.1999.00101 — Zürich Verwaltungsgericht 20.01.2000 VB.1999.00101 — Swissrulings