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Zürich Verwaltungsgericht 17.02.2026 SR.2025.00024

17. Februar 2026·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,913 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016, 2019 und 2020) | [Bestätigung der festgesetzten Nachsteuern wegen Nichtdeklaration von Erwerbseinkünften aus Nebentätigkeiten.] Der Pflichtige hat in den streitbetroffenen Steuerperioden diverse Nebenerwerbstätigkeiten ausgeübt. Es oblag in der Folge ihm, die hieraus erzielten Erwerbseinkünfte vollständig in den jeweiligen Steuererklärungen zu deklarieren. Dabei hatte er insbesondere sämtliche Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einzureichen und er war dafür verantwortlich, für den Erhalt der Lohnausweise besorgt zu sein (vgl. E. 3.6). Das vorliegende Nachsteuerverfahren hat indes keinen Strafcharakter. Die Nachsteuer ist vielmehr die Folge einer Unterbesteuerung und wird mit dem einzigen Zweck erhoben, einen Steuerausfall des Gemeinwesens auszugleichen. Da die dem Pflichtigen gegenüber verhängten Bussen Gegenstand von parallel geführten Verfahren sind und den vorliegend infrage stehenden Nachsteuern kein Strafcharakter zukommt, fällt eine Verletzung des Grundsatzes von ne bis in idem ausser Betracht (E. 3.6). Der Pflichtige macht weder gegen die Berechnung noch gegen die Höhe der ihm gegenüber festgesetzten Nachsteuern konkrete Einwände geltend. Die Nachsteuern erweisen sich als korrekt und sie können daher wie seitens der kantonalen Steuerbehörde festgesetzt bestätigt werden (E. 3.7). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: SR.2025.00024   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.02.2026 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.04.2026 abgewiesen. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016, 2019 und 2020)

[Bestätigung der festgesetzten Nachsteuern wegen Nichtdeklaration von Erwerbseinkünften aus Nebentätigkeiten.] Der Pflichtige hat in den streitbetroffenen Steuerperioden diverse Nebenerwerbstätigkeiten ausgeübt. Es oblag in der Folge ihm, die hieraus erzielten Erwerbseinkünfte vollständig in den jeweiligen Steuererklärungen zu deklarieren. Dabei hatte er insbesondere sämtliche Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einzureichen und er war dafür verantwortlich, für den Erhalt der Lohnausweise besorgt zu sein (vgl. E. 3.6). Das vorliegende Nachsteuerverfahren hat indes keinen Strafcharakter. Die Nachsteuer ist vielmehr die Folge einer Unterbesteuerung und wird mit dem einzigen Zweck erhoben, einen Steuerausfall des Gemeinwesens auszugleichen. Da die dem Pflichtigen gegenüber verhängten Bussen Gegenstand von parallel geführten Verfahren sind und den vorliegend infrage stehenden Nachsteuern kein Strafcharakter zukommt, fällt eine Verletzung des Grundsatzes von ne bis in idem ausser Betracht (E. 3.6). Der Pflichtige macht weder gegen die Berechnung noch gegen die Höhe der ihm gegenüber festgesetzten Nachsteuern konkrete Einwände geltend. Die Nachsteuern erweisen sich als korrekt und sie können daher wie seitens der kantonalen Steuerbehörde festgesetzt bestätigt werden (E. 3.7). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: DEVOLUTIVEFFEKT DOPPELBESTEUERUNG NACHSTEUERN UND BUSSEN NE BIS IN IDEM NEBENERWERBSTÄTIGKEIT NICHT DEKLARIERTE EINKÜNFTE RECHTSGLEICHHEIT UNTERSUCHUNGSPFLICHT VERJÄHRUNG

Rechtsnormen: § 25 Abs. I ATSG Art. 117 Abs. I DBG Art. 124 Abs. II DBG Art. 125 Abs. I lit. a DBG Art. 126 Abs. I DBG Art. 130 Abs. I DBG Art. 151 Abs. I DBG Art. 152 Ziff. III DBG Art. 152 Abs. I DBG § 127 Abs. I StG § 133 Abs. II StG § 134 Abs. I lit. a StG § 135 Abs. I StG § 138 Abs. I StG § 160 Abs. I StG § 161 Abs. II StG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SR.2025.00024 SR.2025.00025

Urteil

der Einzelrichterin

vom 17. Februar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A,

Rekurrent und

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Rekursgegner und

Beschwerdegegner,

betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016, 2019 und 2020 sowie

direkte Bundessteuer 2015, 2019 und 2020),

hat sich ergeben:

I.  

A (nachfolgend: der Pflichtige) ist Inhaber der 2019 gegründeten B GmbH. Die Gesellschaft bezweckt ... Mit dem Abschluss für das Steuerjahr 2019 reichte die Gesellschaft unter anderem den Lohnausweis des Pflichtigen für die Steuerperiode 2019 ein. Gestützt darauf war ersichtlich, dass er in seiner privaten Steuererklärung für die Steuerperiode 2019 den Nettolohn im Umfang von Fr. … nicht deklariert hat.

Am 27. Mai 2024 stellte die Division Dienstleistungen des kantonalen Steueramts den Antrag auf Eröffnung eines Nachsteuer- und Bussenverfahrens gegen den Pflichtigen betreffend die Steuerperiode 2019. In der Folge verlangte das kantonale Steueramt Angaben über die durch den Pflichtigen in der Zeit von 2014 bis 2023 erzielten Einkünfte von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: SVA) ein. Nach Erhalt des SVA-Auszugs eröffnete die Abteilung Spezialdienst des kantonalen Steueramts am 27. November 2024 ein Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend die Steuerperioden 2015, 2016 und 2020 gegen ihn, unter Gewährung des rechtlichen Gehörs. Nach erfolgter Stellungnahme des Pflichtigen, forderte das kantonale Steueramt bei den im SVA-Auszug aufgeführten ehemaligen Arbeitgebern Kopien der Lohnausweise und Arbeitsverträge des Pflichtigen für die jeweiligen Steuerperioden ein.

Mit Verfügung vom 17. April 2025 setzte das kantonale Steueramt Nachsteuern (samt Zins) in Höhe von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016 und 2020) und Fr. … (direkte Bundessteuer 2015 und 2020) gegenüber dem Pflichtigen fest. Das Nachsteuerverfahren betreffend die Steuerperiode 2016 wurde für die direkte Bundessteuer eingestellt. Überdies verfügte das kantonale Steueramt dem Pflichtigen gegenüber Bussen in Höhe von Fr. … (Verfahren Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016 und 2020) und von Fr. … (Verfahren direkte Bundessteuer 2015 und 2020). Für die Steuerperiode 2016 wurde das Bussenverfahren für die direkte Bundessteuer wiederum eingestellt.

II.  

Nachdem am 18. Juni 2025 eine persönliche Anhörung des Pflichtigen stattgefunden hatte, dehnte das kantonale Steueramt das Nachsteuer- und Bussenverfahren auf die Steuerperiode 2019 aus, wobei es dem Pflichtigen am 30. Juni 2025 unter Anzeige der Verböserung Gelegenheit gab, hierzu Stellung zu nehmen. Nach Eingang der Stellungnahme wies das kantonale Steueramt die erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2025 ab und korrigierte die gegenüber dem Pflichtigen festgesetzten Nachsteuern inkl. Zins neu auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016, 2019 und 2020) bzw. auf Fr. … (direkte Bundessteuer 2015, 2019 und 2020). Die Bussen legte das kantonale Steueramt neu auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016, 2019 und 2020) und auf Fr. … (direkte Bundessteuer 2015, 2019 und 2020) fest.

III.  

Mit Rekurs und Beschwerde vom 8. August 2025 beantragte der Pflichtige die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Bussenverfügung vom 17. April 2015, den Erlass der ihm gegenüber verfügten Steuerbussen sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2025 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SR.2025.00024 (Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016, 2019 und 2020) und SR.2025.00025 (direkte Bundessteuer 2015, 2019 und 2020). Das Verwaltungsgericht eröffnete überdies die separat geführten, ebenfalls vereinigten Bussenverfahren GB.2025.00011 und GB.2025.00012.

In der Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 29. August 2025 beantragte das kantonale Steueramt für das vorliegende Nachsteuerverfahren die Abweisung des Rekurses und der Beschwerde sowie die vollumfängliche Bestätigung der festgesetzten Nachsteuern. Der Pflichtige replizierte hierauf am 12. September 2025. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt der Stadt C liessen sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Rekursverfahren SR.2025.00024 (Staatsund Gemeindesteuern 2015, 2016, 2019 und 2020) und das Beschwerdeverfahren SR.2025.00025 (direkte Bundessteuer 2015, 2019 und 2020) betreffen denselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage. Die Verfahren betreffen überdies dieselben Steuerperioden, bis auf die Steuerperiode 2016, in welcher unbestritten keine Nachsteuern für die direkte Bundessteuer geschuldet sind. Die Verfahren sind daher mit Präsidialverfügung vom 11. August 2025 zu Recht vereinigt worden.

1.2 Dem Verwaltungsgericht kommt als erste gerichtliche Instanz im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegen Nachsteuerentscheide grundsätzlich eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu (§ 147 Abs. 3 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 Satz 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 153 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 162 StG N. 40).

1.3  

1.3.1  Wenn eine ordentliche Rechtsmittelinstanz einen bei ihr angefochtenen Entscheid in der Sache überprüft hat, wird dieser in der Folge prozessual durch den Rechtsmittelentscheid ersetzt (Devolutiveffekt); nur noch der Rechtsmittelentscheid ist bei einer nächsten Rechtsmittelinstanz anfechtbar, sofern das Gesetz überhaupt weitere Rechtsmittel vorsieht (BGr, 29. Februar 2024, 9C_496/2023, E. 4.4 mit Hinweisen). Für die Nachsteuerverfügung und den hierzu ergangenen Rechtsmittelentscheid gilt, dass der Einspracheentscheid, sofern er als Sachentscheid ergeht, ein reformatorischer Rechtsmittelentscheid ist, der die Nachsteuerverfügung in ihrer Gesamtheit ersetzt und untergehen lässt. Der Einschätzungsentscheid kann nicht direkt mit Rekurs angefochten werden, wie es auch ausgeschlossen ist, neben dem Einspracheentscheid auch den ursprünglichen Einschätzungsentscheid anzufechten (vgl. Richner et al., § 140 N 3 und § 147 N 12; Markus Reich, Steuerrecht, 3. A., Zürich 2020, § 27 Rz 27). Auf die vorliegende Beschwerde kann folglich nur insofern eingetreten werden, als die Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids verlangt wird. Was den Antrag betreffend die Aufhebung der Bussenverfügung vom 17. April 2015 betrifft, so ist darauf hingegen nicht einzutreten.

1.3.2  In formeller Hinsicht macht der Pflichtige wie bereits vor der Vorinstanz für die Steuerperiode 2015 die Verjährung geltend, da keine fristunterbrechende Handlung der Steuerbehörde nachgewiesen sei.

1.3.3 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist. Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht (§ 161 Abs. 1 und 2 StG; Art. 152 Abs. 1 und 3 DBG).

1.3.4 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, erfolgte die Eröffnung des Nachsteuerverfahrens am 27. November 2024 und somit zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Steuerperiode 2015 offenkundig noch nicht verjährt war.

2.  

2.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs.  1 StG, Art. 151 Abs. 1 DBG).

2.2  Für die Frage, ob neue Tatsachen oder Beweismittel schon im Zeitpunkt der Veranlagung vorlagen, ist der Aktenstand in diesem Zeitpunkt massgeblich. Grundsätzlich müssen die neuen Tatsachen im Zeitpunkt der Veranlagung bereits vorliegen und dürfen nicht nachträglich eingetreten sein. Ein Verschulden des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich, vielmehr kommt es auf die Würdigung der jeweiligen Pflichten des Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde bei der Veranlagung an (BGr, 25. August 2021, 2C_868/2020, E. 2.1.1 f.; BGr, 11. Februar 2019, 2C_263/2018, E. 3.2).

2.3 Im Veranlagungsverfahren muss der Steuerpflichtige alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1 StG, Art. 126 Abs. 1 DBG). Insbesondere muss er das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (§ 133 Abs. 2 StG, Art. 124 Abs.  2 DBG). Der Steuerpflichtige trägt dabei die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung (BGr, 14. Februar 2017, 2C_800/2016, 2C_801/2016, E. 2.3; BGr, 22. Oktober 2013, 2C_304/2013, E. 3.3; BGr, 8. August 2012, 2C_123/2012, E. 5.1). Ist er sich über die steuerrechtliche Bedeutung einer Tatsache im Unklaren, darf er diese nicht einfach verschweigen, sondern er hat auf die Unsicherheit hinzuweisen. Jedenfalls muss er die Tatsache als solche vollständig und zutreffend darlegen (BGr, 25. August 2021, 2C_868/2020, E. 2.2.1; BGr, 2. November 2017, 2C_651/2017, E. 2.2.1). Demgegenüber hat die Veranlagungsbehörde die eingereichte Steuererklärung zu prüfen und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (§ 138 Abs. 1 StG, Art. 130 Abs. 1 DBG). Dabei darf sie sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung richtig und vollständig ausgefüllt hat; sie ist ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, Quervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen oder selbst im Steuerdossier des Betroffenen nach ergänzenden Unterlagen zu suchen (BGr, 2. November 2017, 2C_651/2017, 2C_652/2017, E. 2.2.2; VGr, 25. August 2021, SR.2020.00034, E. 2.2). Sie ist zur Vornahme ergänzender Abklärungen verpflichtet, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich bzw. offensichtlich sind. Nur solche augenfälligen Mängel begründen eine Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht und bewirken, dass keine "neuen Tatsachen" vorliegen (BGr, 3. Juni 2019, 2C_440/2018, E. 2.2; BGr, 22. Oktober 2013, 2C_304/2013, E. 3.3; BGr, 7. Juni 2013, 2C_1225/2012, E. 3.1).

2.4 In Bezug auf die Beweislast gilt auch im Nachsteuerverfahren der allgemeine Grundsatz, gemäss welchem die Veranlagungsbehörde steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person steuermindernde und steuerausschliessende Tatsachen zu beweisen hat (sog. Normentheorie; BGE 148 II 285 E. 3.1.3; BGE 144 II 427 E. 8.3.1; BGE 142 II 488 E. 3.8.2; BGE 140 II 248 E. 3.5).

3.  

3.1 Der Pflichtige wurde für die Steuerperioden 2015, 2016, 2019 und 2020 rechtskräftig veranlagt. Umstritten ist vorliegend, ob er in der Steuerperiode 2019 Einkünfte aus seinem Haupterwerb und in den übrigen streitbetroffenen Steuerperioden Einkünfte aus diversen Teilzeit-Erwerbstätigkeiten nicht deklariert hat.

3.2 Diesbezüglich stellt das kantonale Steueramt auf einen Auszug der SVA ab, gemäss welchem der Pflichtige in der Zeit von 2014 bis 2020 für neun Arbeitgeber – teils wiederholt – tätig gewesen sein soll. Ferner ist auf dem Auszug ersichtlich, dass er in besagter Zeitspanne mehrfach Arbeitslosenentschädigung sowie Corona-Erwerbsersatzentschädigung bezogen hat. Das kantonale Steueramt verweist weiter auf die aktenkundigen Arbeits- und zahlreichen Einsatzverträge sowie auf die Lohnausweise des Pflichtigen, namentlich für die Steuerperiode 2019. Gestützt darauf erachtet das kantonale Steueramt die Arbeitstätigkeit sowie die Höhe der Erwerbseinkünfte des Pflichtigen als erstellt, zumal es sich bei den Lohnausweisen um Urkunden mit erhöhter Beweiskraft im Sinn von Art. 110 Abs. 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) handle.

3.3  Der Pflichtige wendet hiergegen ein, die von der Steuerbehörde angerufenen Beweise seien nicht korrekt. Die Arbeitgeberunterlagen seien weder authentisch noch beweiskräftig. Arbeitgeberunterlagen ohne Authentizitätsnachweis dürften nicht als alleinige Grundlage für eine Besteuerung dienen. Es lägen keine Banküberweisungen, Quittungen oder andere Zahlungsnachweise vor, welche die geltend gemachten Einkünfte belegen würden. Die eingereichten Einsatzpläne trügen keine Unterschrift von ihm und enthielten teilweise Daten, an welchen er nachweislich nicht tätig gewesen sei. Dies deute auf eine nachträgliche Erstellung oder Manipulation der Dokumente hin. Die Beweislast für die Echtheit und den tatsächlichen Vollzug der Verträge liege bei der Behörde. Letztere habe die "Drittmeldungen" der SVA und der Arbeitgeber jedoch nicht verifiziert und somit den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt. Hierdurch würden der Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt. Gegen einen Zufluss der Zahlungen spreche auch, dass er seine offenen Steuerschulden nicht beglichen habe, was er bei einem effektiven Zufluss getan hätte. Dieses wirtschaftlich unlogische Verhalten hätte die Behörde ebenfalls verpflichten müssen, den Sachverhalt näher abzuklären. Schliesslich bestreite er, im Jahr 2024 für die D AG oder eine andere Temporärfirma tätig gewesen zu sein, da er bereits seit 2018 keine Einsätze bei Temporärfirmen mehr leiste.

3.4  Den Einwendungen des Pflichtigen kann nicht gefolgt werden. Zunächst gehen seine Ausführungen zu seinen Tätigkeiten im Steuerjahr 2024 an der Sache vorbei, da diese Steuerperiode nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Im Gegensatz dazu hat das kantonale Steueramt die Nebenerwerbstätigkeiten des Pflichtigen in den streitbetroffenen Steuerperioden mittels des eingeholten Auszugs der SVA sowie der diesen bekräftigenden Einsatz- und Arbeitsverträge sowie der dazugehörigen Lohnausweise hinreichend belegt. Die Behörde kam ihrer Untersuchungspflicht hierdurch hinreichend nach und es ist weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs des Pflichtigen ersichtlich. Bei der dargelegten Ausgangslage wäre es am Pflichtigen gelegen, die Beweise der Steuerbehörde zu entkräften, was ihm aber in keiner Weise gelingt. Er beschränkt sich vielmehr darauf, die Beweise pauschal als nicht authentisch oder nicht beweiskräftig zu bezeichnen. Hingegen weist er deren Unrichtigkeit nicht nach, indem er beispielsweise seine Lohnkonten (vollständig und transparent) offenlegt. Für die vorgebrachte Manipulation der Dokumente finden sich weder Anhaltspunkte in den Akten noch ist erklärbar, weshalb ein Arbeitgeber zulasten einer fremden Drittperson ein fiktives Arbeitsverhältnis erfinden und entsprechende Beiträge an die Sozialversicherungen zahlen sollte, ohne dass effektiv Arbeiten zu seinen Gunsten verrichtet worden wären. Mit Blick auf die Vielzahl der Kurzarbeitseinsätze des Pflichtigen ist denn auch der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass in Zeiten der Digitalisierung vereinzelt Einsätze einseitig durch die Arbeitgeberin mitgeteilt worden sind, ohne Unterzeichnung eines separaten Arbeitsvertrages. Die entsprechenden Lohnausweise bezeugen die Einsätze, weshalb keinerlei Zweifel an den Nebenerwerbstätigkeiten des Pflichtigen bestehen. Hieran ändert die nicht erfolgte Begleichung seiner Steuerschulden nichts, ist in den Steuererklärungen des Pflichtigen doch eine Vielzahl Gläubiger aufgeführt, bei denen er verschuldet ist. Gesamthaft sind die Nebenerwerbstätigkeiten des Pflichtigen sowie die Höhe der hierdurch erzielten Einkünfte wie seitens des kantonalen Steueramts geltend gemacht erstellt.

3.5 In rechtlicher Hinsicht bestreitet der Pflichtige, jemals Lohnausweise erhalten zu haben, denn es liege kein Zustellnachweis bei den Akten. Ohne Kenntnis der angeblichen Einkünfte sei es ihm nicht möglich gewesen, diese in der Steuererklärung anzugeben. Da er den Lohnausweis 2019 nie selbst beim Steueramt eingereicht habe, bestehe der Verdacht einer eigenmächtigen Übermittlung durch ehemalige Treuhänder ohne sein Wissen und seine Zustimmung. Ferner seien für die Besteuerung von Einkünften der Zeitpunkt und die Höhe des Lohnzuflusses entscheidend, welche vorliegend nicht belegt seien. Schliesslich stimmten die in den Sozialdienstprotokollen aufgeführten Arbeitseinsätze mit jenen überein, die bereits durch das Steueramt und die Arbeitslosenkasse als Grundlage für Nachsteuern und andere Forderungen beansprucht würden. Hierdurch entstehe eine Doppel- und Dreifachbelastung, was sowohl den Grundsatz von ne bis in idem als auch das Verbot der Doppelbesteuerung verletzen würde. Die Mehrfachbelastung ohne gesetzliche Grundlage verletze zudem das Willkürverbot und das Gebot der rechtsgleichen Behandlung.

3.6 Der Pflichtige hat in den streitbetroffenen Steuerperioden diverse Nebenerwerbstätigkeiten ausgeübt. Es oblag in der Folge ihm, die hieraus erzielten Erwerbseinkünfte vollständig in den jeweiligen Steuererklärungen zu deklarieren (E. 2.3). Dabei hatte er insbesondere sämtliche Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einzureichen (§ 134 Abs. 1 lit. a StG; Art. 125 Abs. 1 lit. a DBG) und er war dafür verantwortlich, für den Erhalt der Lohnausweise besorgt zu sein (vgl. Richner et al., § 134 N. 10; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 125 N. 9). Es wäre somit am Pflichtigen gelegen, in den infrage stehenden Steuerperioden sämtliche Lohnausweise von seinen Arbeitgebern einzufordern, sofern diese ihm nicht ohnehin zugestellt worden sind. Mit Blick auf die Haupterwerbstätigkeit des Pflichtigen sowie seine juristische Ausbildung musste ihm diese Pflicht bewusst sein. Was die Übermittlung seines Lohnausweises für die Steuerperiode 2019 durch einen Treuhänder anbelangt, so ist anzumerken, dass es dem Pflichtigen zwar freisteht, sich im Veranlagungsverfahren durch eine Drittperson vertraglich vertreten zu lassen (vgl.§ 127 Abs. 1 StG; Art. 117 Abs. 1 DBG), doch wird ihm diesfalls das Handeln des oder der Beauftragten stellvertretend zugerechnet. Der Pflichtige muss sich die Handlungen seines Treuhänders entsprechend als seine eigenen anrechnen lassen (Richner et al., § 127 N. 13; Felix Richner et al., Art. 117 DBG N. 14). Folglich hätte sich der Pflichtige die Einreichung seines Lohnausweises für die Steuerperiode 2019 durch einen allfällig beauftragten Treuhänder anrechnen zu lassen, selbst wenn dies ohne sein Wissen und seine Zustimmung erfolgt wäre. Es kann daher offengelassen werden, ob das behauptete Treuhandverhältnis überhaupt bestand. Wie bereits festgestellt, kann aufgrund der aktenkundigen Beweise davon ausgegangen werden, dass die seitens des kantonalen Steueramts geltend gemachten Einkünfte aus Nebenerwerbstätigkeiten dem Pflichtigen in den betreffenden Steuerperioden auch effektiv zugeflossen sind. Er bringt keine Nachweise vor, welche das Gegenteil beweisen würden und aufgrund der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Ausstellung der Lohnausweise, ist die regelkonforme Auszahlung der Vergütungen zu vermuten. Eine Verletzung des Willkürverbots wird dadurch nicht begründet.

Was die seitens des Pflichtigen vorgebrachte finanzielle Mehrfachbelastung anbelangt, so können allenfalls unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenkasse zurückgefordert werden (vgl. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Diese Rückforderung ist jedoch von der Erhebung von Nachsteuern unabhängig und kann somit kumulativ erfolgen. Der Pflichtige macht denn auch nicht konkret geltend, in den streitbetroffenen Steuerperioden bereits (regulär) Steuern für die nicht deklarierten Einnahmen aus seinem Haupterwerb und seinen Nebenerwerbstätigkeiten bezahlt zu haben, weshalb auch keine Verletzung des Verbots der Doppelbesteuerung ersichtlich ist. Das Prinzip ne bis in idem stammt aus dem eidgenössischen Strafrecht. Danach darf niemand "wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden" (BGE 119 Ib 311 E. 3). Das vorliegende Nachsteuerverfahren hat indes keinen Strafcharakter. Die Nachsteuer ist vielmehr die Folge einer Unterbesteuerung und wird mit dem einzigen Zweck erhoben, einen Steuerausfall des Gemeinwesens auszugleichen (Richner et al., § 160 N. 8). Da die dem Pflichtigen gegenüber verhängten Bussen Gegenstand von parallel geführten Verfahren sind und den vorliegend infrage stehenden Nachsteuern kein Strafcharakter zukommt, fällt eine Verletzung des Grundsatzes von ne bis in idem ausser Betracht. Schliesslich macht der Pflichtige auch keine näheren Ausführungen, inwiefern das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verletzt worden bzw. inwiefern er im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen, welche sich in derselben Situation befinden, ungleich behandelt worden sein soll. Eine Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich, weshalb dem Pflichtigen in diesem Punkt ebenfalls nicht gefolgt werden kann. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten somit als unbegründet.

3.7 Der Pflichtige macht weder gegen die Berechnung noch gegen die Höhe der ihm gegenüber festgesetzten Nachsteuern konkrete Einwände geltend. Die Nachsteuern erweisen sich als korrekt und sie können daher wie seitens der kantonalen Steuerbehörde festgesetzt bestätigt werden.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und § 151 Abs. 1 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 162 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Der Rekurs im Verfahren SR.2025.00024 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016, 2019 und 2020) wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.

2.    Die Beschwerde im Verfahren SR.2025.00025 betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2015, 2019 und 2020) wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2025.00024 wird festgesetzt auf Fr. 1'050.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      82.50    Zustellkosten, Fr. 1'132.50    Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2025.00025 wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      52.50    Zustellkosten, Fr.    552.50    Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten des Rekursverfahrens SR.2025.00024 werden dem Rekurrenten auferlegt.

6.    Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens SR.2025.00025 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

7.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; c)    das Steueramt der Stadt C; d)    die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).

SR.2025.00024 — Zürich Verwaltungsgericht 17.02.2026 SR.2025.00024 — Swissrulings