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Geschäftsnummer: SR.2024.00028 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.11.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2011-2015)
[Bestätigung eines Nichteintretensentscheids des kantonalen Steueramts infolge verspäteter Rechtsmittelerhebung und fehlender Fristwiederherstellungsgründe.] Wie die Vorinstanz richtigerweise feststellte und seitens des Pflichtigen anerkannt wird, erhob er die Einsprachen gegen die Verfügung vom 14. März 2024 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und somit verspätet. Das vorinstanzliche Nichteintreten erweist sich somit als korrekt (E. 2.1). Unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass der verfasste Einspracheentscheid vier Seiten umfasst und der Pflichtige eigenen Angaben zufolge nach Fristablauf weitere Eingaben an die Steuerbehörde verfasste, welche diese wiederum prüfen musste, erscheint die Zeitdauer bis zum Erlass des Einspracheentscheids unproblematisch. Eine Bearbeitungsdauer von rund drei Monaten bis zum Erlass eines begründeten Entscheids war im konkreten Fall angemessen (E. 2.3.2). Da der Pflichtige vorliegend weder schwerwiegende Gründe, welche ihn an der Fristwahrung gehindert hätten, geltend macht noch substanziiert solche nachweist, ist eine Fristwiederherstellung ausgeschlossen (E. 2.3.3) Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: BESCHLEUNIGUNGSGEBOT FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRÜNDE NACHSTEUER NICHTEINTRETEN TREU UND GLAUBEN VERFAHRENSDAUER VERSPÄTETE EINGABE
Rechtsnormen: Art. 29 Abs. I BV Art. 133 Abs. III DBG Art. 153 Abs. III DBG Art. 29 Abs. I KV § 162 Abs. III StG § 15 StVG § 38b Abs. I lit. c VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SR.2024.00028 SR.2024.00029
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A,
vertreten durch B AG, C,
Rekurrent und
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Rekursgegner und
Beschwerdegegner,
betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2011–2015 sowie
Direkte Bundessteuer 2011–2015),
hat sich ergeben:
I.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 beantragte die Division Stadt D die Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens gegen A (nachfolgend der Pflichtige) betreffend die Steuerperioden 2013 und 2014, da die erfolgten Ermessenseinschätzungen in den genannten Steuerperioden zu tief ausgefallen seien. Die Abteilung Spezialdienst eröffnete am 8. Oktober 2020 ein Nachsteuerverfahren gegen den Pflichtigen.
Nachdem der Pflichtige aufforderungsgemäss weitere Unterlagen zu den Akten gereicht hatte, eröffnete das kantonale Steueramt auch für die Steuerperioden 2011, 2012 und 2015 ein Nachsteuerverfahren, da er in diesen Steuerperioden ebenfalls nicht alle Vermögenswerte deklariert zu haben schien. Nachdem das kantonale Steueramt eine nicht erklärbare Vermögensvermehrung in Höhe von Fr. … zwischen den Steuerperioden 2014 und 2015 festgestellt hatte, erliess es dem Pflichtigen gegenüber am 11. August 2023 eine Auflage, mittels welcher es von ihm eine Aufstellung über Bargeldbestände und beweiskräftige Unterlagen dazu einforderte. Mit Mahnung vom 30. Oktober 2023 wiederholte das kantonale Steueramt die Auflage, doch holte der Pflichtige das Einschreiben nicht ab. In der Folge liess ihm das kantonale Steueramt die Mahnung mittels A-Post Plus erneut zukommen, wobei die Zustellung am 18. November 2023 erfolgte. Als der Pflichtige weiterhin nicht auf die Mahnungen reagierte, erliess das kantonale Steueramt ihm gegenüber am 14. März 2024 eine Verfügung, in welcher es ihm Nachsteuern (samt Zins) in Höhe von Fr. … (Staatsund Gemeindesteuern 2011–2015) und Fr. … (direkte Bundessteuer 2011–2015) auferlegte. Das Steueramt liess die Verfügung dem Pflichtigen als Einschreiben zukommen, welches am 3. April 2024 zur Abholung gemeldet wurde, doch holte der Pflichtige die Verfügung auf der Post nicht ab, woraufhin sie am 11. April 2024 nach Ablauf der siebentägigen Frist retourniert wurde. In der Folge liess das Steueramt dem Pflichtigen die Verfügung erneut sowohl als Einschreiben wie auch mittels A-Post Plus zukommen.
II.
Das kantonale Steueramt trat auf die am 19. Mai 2024 (Datum Poststempel) erhobenen Einsprachen mit Entscheid vom 14. August 2024 infolge Fristablaufs nicht ein und bestätigte die festgesetzten Nachsteuern.
III.
Mit Rekurs und Beschwerde vom 1. Oktober 2024 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, auf die erhobenen Einsprachen sei einzutreten oder die Sache sei zur Neubeurteilung und erneuter Fristansetzung an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Gegebenenfalls sei die Frist zur Einsprache wiederherzustellen.
Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2024 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SR.2024.00028 (Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2011–2015) und SR.2024.00029 (Nachsteuern direkte Bundessteuer 2011–2015) und verzichtete vorerst auf die Einholung einer Beschwerdeantwort beziehungsweise einer Vernehmlassung sowie auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Der Rekurs SR.2024.00028 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2011–2015) und SR.2024.00029 betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2011–2015) betreffen denselben Pflichtigen, dieselben Steuerperioden sowie eine analoge Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu Recht vereinigt worden sind.
1.2 Für den Fall, dass die eine Beschwerde einen Streitwert unter Fr. 20'000.- (Zuständigkeit des Einzelrichters i.S.v. § 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), die andere Beschwerde jedoch einen Streitwert über Fr. 20'000.- (Zuständigkeit der Kammer) aufweist, werden grundsätzlich beide Beschwerden von der Kammer entschieden (vgl. VGr, 29. Mai 2024, SR.2023.00014/00015, E. 1.2; VGr, 13. Mai 2015, SB.2014.00136/00137, E. 1.1). Da die Beschwerde betreffend Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2011–2015 (SR.2024.00028) den Streitwert von Fr. 20'000.- übersteigt, sind nach dem Gesagten beide Verfahren (SR.2024.00028 und SR.2024.00029) von der Kammer und nicht vom Einzelrichter zu beurteilen.
1.3 Richtet sich ein Rechtsmittel gegen einen Nichteintretensentscheid, so muss sich die Beschwerde, um als genügend begründet zu gelten, mit der vorinstanzlichen Eintretensfrage befassen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147 N. 46; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 140 N. 48). Denn das Verwaltungsgericht darf bei Beschwerden oder Rekursen, die sich gegen einen Nichteintretensentscheid oder einen diesen bestätigenden Rechtsmittelentscheid richten, lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid bleibt dem Gericht verwehrt (BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; VGr, 27. März 2024, SR.2024.0004, SR.2024.0005, E. 2.2).
1.4 Auf den Beizug der Verfahrensakten und die Einholung einer Rekurs- oder Beschwerdeantwort konnte aufgrund der nachfolgenden Erwägungen verzichtet werden, nachdem sich der entscheiderhebliche Sachverhalt bereits aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten erschliesst.
2.
2.1 Wie die Vorinstanz richtigerweise feststellte und seitens des Pflichtigen anerkannt wird, erhob er die Einsprachen gegen die Verfügung vom 14. März 2024 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und somit verspätet. Das vorinstanzliche Nichteintreten erweist sich somit als korrekt.
2.2 Der Pflichtige wendet jedoch ein, ein Nichteintretensentscheid aus formellen Gründen könne postwendend gefällt werden, da keine weitere inhaltliche Begründung verfasst werden müsse. Vorliegend sei damit jedoch länger zugewartet und er dadurch im Glauben gelassen worden, dass die Einsprache und weitere Unterlagen noch hätten nachgereicht werden können. Der von ihm verfasste Nachtrag sei dem kantonalen Steueramt am 31. Juli 2024 zugestellt worden. Auch dann sei noch ein Monat zugewartet worden, bis der Einsprache- und Nichteintretensentscheid gefällt worden sei. Aufgrund der für ihn nicht unwesentlichen Kostenfolgen stelle sich die Frage, ob nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen worden sei, weshalb ein Eintreten auf die durch ihn erhobenen Rechtsmittel und/oder eine neue Fristansetzung für eine ordentliche Einsprache beantragt werde.
2.3
2.3.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Soweit er sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend macht, ist festzuhalten, dass jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist hat (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; vgl. auch Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005). Welche Behandlungsfrist für ein Verfahren noch als angemessen erscheint, beurteilt sich dabei aufgrund der Art des Verfahrens und der Umstände des Einzelfalls, wobei namentlich die Komplexität des Verfahrens eine Rolle spielt, es sei denn, die anwendbaren Verfahrensvorschriften sähen bestimmte Erledigungsfristen vor. Zu berücksichtigen sind nicht nur die einzelnen Verfahrensabschnitte, sondern auch die Angemessenheit der gesamten Verfahrensdauer (vgl. BGE 135 I 265 E. 4.4; BGr, 21. April 2020, 2C_804/2019, E. 3.1; VGr, 20. April 2016, SB.2016, 00029, E. 1.4).
2.3.2 Vorliegend lief die Rechtsmittelfrist für die fristgerechte Erhebung einer Einsprache gegen die Nachsteuerverfügung vom 14. März 2024 am 10. Mai 2024 ab. Das kantonale Steueramt trat mit Entscheid vom 14. August 2024 nicht auf die verspätet erhobenen Einsprachen des Pflichtigen ein. Unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass der verfasste Einspracheentscheid vier Seiten umfasst und der Pflichtige eigenen Angaben zufolge nach Fristablauf weitere Eingaben an die Steuerbehörde verfasste, welche diese wiederum prüfen musste, erscheint die Zeitdauer bis zum Erlass des Einspracheentscheids unproblematisch. Eine Bearbeitungsdauer von rund drei Monaten bis zum Erlass eines begründeten Entscheids war im konkreten Fall angemessen. Angesichts der verpassten Frist hatte der Pflichtige keinen Grund zur Annahme, dass seine Einsprachen ohne Weiteres "nachgereicht" werden konnten, weshalb von einem Verstoss gegen Treu und Glauben keine Rede sein kann.
2.3.3 Hinsichtlich der beantragten Fristwiederherstellung ist anzumerken, dass eine solche den Nachweis voraussetzt, dass der Pflichtige oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Als schwerwiegende Gründe gelten zum Beispiel Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst (vgl. § 162 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 15 StV bzw. Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 3 DBG). Da der Pflichtige vorliegend weder schwerwiegende Gründe, welche ihn an der Fristwahrung gehindert hätten, geltend macht noch substanziiert solche nachweist, ist eine Fristwiederherstellung ausgeschlossen.
2.3.4 Schliesslich gilt zu den zusätzlich aufgelaufenen Kosten festzuhalten, dass für den Nichteintretens- beziehungsweise für den Einspracheentscheid vom 14. August 2024 keine Kosten erhoben wurden. Sofern indes auf Seiten der Rechtsvertretung des Pflichtigen zusätzliche Kosten entstanden sein sollten, sind diese wie dargelegt nicht auf eine übermässig lange Verfahrensdauer zurückzuführen, sondern auf unnötige Aufwendungen seiner Rechtsvertretung trotz verpasster Frist. Der Pflichtige kann hieraus im vorliegenden Verfahren jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Der Rekurs und die Beschwerde sind daher abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die nach § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGR) zu reduzierenden Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen und es steht ihm als unterliegende Partei keine Parteientschädigung zu (§ 162 Abs. 3 StG in Verbindung mit 153 Abs. 4 StG, § 151 Abs. 1 und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG; Art. 153 Abs. 3 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 sowie Art. 144 Abs. 1 und 4 DBG sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Der Rekurs SR.2024.00028 Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2011–2015) wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde SR.2024.00029 Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2011–2015) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00028 wird festgesetzt auf Fr. 820.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50 Zustellkosten, Fr. 907.50 Total der Kosten.
4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00029 wird festgesetzt auf Fr. 360.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr. 412.50 Total der Kosten.
5. Die reduzierten Gerichtskosten im Verfahren SR.2024.00028 werden dem Rekurrenten auferlegt.
6. Die reduzierten Gerichtskosten im Verfahren SR.2024.00029 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
7. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
9. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; c) das Steueramt der Steuergemeinde Zell, unter Beilage des Einspracheentscheids
des kantonalen Steueramts vom 14. August 2024;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung, unter Beilage des Einspracheentscheids
des kantonalen Steueramts vom 14. August 2024.