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Zürich Verwaltungsgericht 08.10.2024 SR.2024.00015

8. Oktober 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·4,438 Wörter·~22 min·5

Zusammenfassung

Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2013-2018) | [Bestätigung der Nachbesteuerung von kapitalisierten Kinderalimenten, welche zu Unrecht steuerlich in Abzug gebracht wurden; demgegenüber mangelt es für eine Nachbesteuerung der kapitalisierten Ehegattenunterhaltsbeiträge an einer neuen Tatsache.] Da das Verwaltungsgericht in Nachsteuerverfahren als erste gerichtliche Instanz volle Kognition und das materielle Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, erweist sich die Ausdehnung des Streitgegenstandes als zulässig (E. 1.3). Eine jährliche Einreichung desselben Scheidungsurteils durch den Pflichtigen erscheint für eine korrekte Veranlagung weder erforderlich noch zweckmässig. Vielmehr wäre es der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen der Veranlagung der Steuerperiode 2013 oblegen, die steuerliche Abzugsfähigkeit der deklarierten Unterhaltsbeiträge hinreichend zu überprüfen, zumal die Behörde Abklärungen in diesem Zusammenhang tätigte. Hingegen erwies sich die Untersuchung der Steuerbehörde als ungenügend. Wie dem (zu diesem Zeitpunkt auszugsweise vorliegenden) Scheidungsurteil unmissverständlich entnommen werden kann, wurde eine Kapitalisierung des nachehelichen Unterhalts vorgesehen, welche von der güterrechtlichen Ausgleichszahlung der vormaligen Ehefrau des Pflichtigen an ihn in Abzug gebracht wurde. Die Steuerbehörde liess die durch den Pflichtigen deklarierten Unterhaltsbeiträge ungeachtet dessen zum Abzug zu. Somit liegt in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt keine neue Tatsache vor, welche auf einen unvollständig offengelegten Sachverhalt zurückzuführen wäre (E. 2.6.2). Im Gegensatz zu den Ehegattenalimenten legte der Pflichtige den Sachverhalt hinsichtlich der zum Teil kapitalisierten Kinderunterhaltsbeiträge in der Steuerperiode 2013 nicht vollständig offen. […] Folglich lagen in Bezug auf die Kinderalimente aus Sicht der Behörde im Jahr 2021 neue Tatsachen vor, welche die Eröffnung des Nachsteuerverfahrens rechtfertigten (E. 2.6.3). Teilweise Gutheissung des Rekurses und der Beschwerde sowie Rückweisungder Sache an die Vorinstanz zur Neuberechnung der Nachsteuern im Sinn der Erwägungen.

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  Geschäftsnummer: SR.2024.00015   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.10.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2013-2018)

[Bestätigung der Nachbesteuerung von kapitalisierten Kinderalimenten, welche zu Unrecht steuerlich in Abzug gebracht wurden; demgegenüber mangelt es für eine Nachbesteuerung der kapitalisierten Ehegattenunterhaltsbeiträge an einer neuen Tatsache.] Da das Verwaltungsgericht in Nachsteuerverfahren als erste gerichtliche Instanz volle Kognition und das materielle Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, erweist sich die Ausdehnung des Streitgegenstandes als zulässig (E. 1.3). Eine jährliche Einreichung desselben Scheidungsurteils durch den Pflichtigen erscheint für eine korrekte Veranlagung weder erforderlich noch zweckmässig. Vielmehr wäre es der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen der Veranlagung der Steuerperiode 2013 oblegen, die steuerliche Abzugsfähigkeit der deklarierten Unterhaltsbeiträge hinreichend zu überprüfen, zumal die Behörde Abklärungen in diesem Zusammenhang tätigte. Hingegen erwies sich die Untersuchung der Steuerbehörde als ungenügend. Wie dem (zu diesem Zeitpunkt auszugsweise vorliegenden) Scheidungsurteil unmissverständlich entnommen werden kann, wurde eine Kapitalisierung des nachehelichen Unterhalts vorgesehen, welche von der güterrechtlichen Ausgleichszahlung der vormaligen Ehefrau des Pflichtigen an ihn in Abzug gebracht wurde. Die Steuerbehörde liess die durch den Pflichtigen deklarierten Unterhaltsbeiträge ungeachtet dessen zum Abzug zu. Somit liegt in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt keine neue Tatsache vor, welche auf einen unvollständig offengelegten Sachverhalt zurückzuführen wäre (E. 2.6.2). Im Gegensatz zu den Ehegattenalimenten legte der Pflichtige den Sachverhalt hinsichtlich der zum Teil kapitalisierten Kinderunterhaltsbeiträge in der Steuerperiode 2013 nicht vollständig offen. […] Folglich lagen in Bezug auf die Kinderalimente aus Sicht der Behörde im Jahr 2021 neue Tatsachen vor, welche die Eröffnung des Nachsteuerverfahrens rechtfertigten (E. 2.6.3). Teilweise Gutheissung des Rekurses und der Beschwerde sowie Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuberechnung der Nachsteuern im Sinn der Erwägungen.

  Stichworte: DAUERAKTE EHEGATTENUNTERHALT KAPITALISIERUNG KINDERALIMENTE NACHSTEUER NEUE TATSACHE SCHEIDUNG UNTERHALTSBEITRÄGE UNTERSUCHUNGSPFLICHT

Rechtsnormen: Art. 24 Abs. I lit. e DBG Art. 33 Abs. I lit. c DBG Art. 124 Abs. II DBG Art. 126 Abs. I DBG Art. 130 Abs. I DBG Art. 140 Abs. III DBG Art. 151 Abs. I DBG Art. 153 Abs. III DBG § 24 Abs. I lit. e StG § 31 Abs. I lit. c StG § 133 Abs. II StG § 135 Abs. I StG § 138 Abs. I StG § 147 Abs. III StG § 160 Abs. I StG § 162 Abs. III StG § 52 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SR.2024.00015 SR.2024.00016

Urteil

des Einzelrichters

vom 8. Oktober 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A,

vertreten durch RA Dr. iur. B und/oder C

Rekurrent und

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

       Spezialdienst,

Rekursgegner und

Beschwerdegegner,

betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2013–2018 sowie

direkte Bundessteuer 2013–2018),

hat sich ergeben:

I.  

A (nachfolgend der Pflichtige) liess sich im Steuerjahr 2013 von seiner vormaligen Ehefrau scheiden. In der Folge deklarierte er in den Steuererklärungen 2013–2019 jährlich Ehegatten- und Kindsunterhaltsbeiträge.

Im Rahmen der Veranlagung der Steuerperiode 2013 erliess das kantonale Steueramt am 21. Oktober 2015 eine Auflage gegenüber dem Pflichtigen, gemäss welcher er eine Kopie des Scheidungsurteils sowie einen belegmässigen Nachweis über die bezahlten Alimente, unterteilt nach Zahlungen an seine frühere Ehefrau und an die beiden gemeinsamen Kinder, einzureichen hatte. Ferner forderte das kantonale Steueramt eine schriftliche und unterzeichnete Bestätigung der Alimentenempfängerin über die Höhe der im Steuerjahr 2013 erhaltenen Alimente ein. Am 22. Oktober 2015 forderte das kantonale Steueramt weitere Unterlagen seitens des Pflichtigen ein. Nachdem er die eingeforderten Dokumente eingereicht hatte, schätzte das kantonale Steueramt ihn für die Steuerperiode 2013 ein bzw. veranlagte es ihn, wobei es die deklarierten Unterhaltsbeiträge als Abzüge zuliess.

Anlässlich der Veranlagung bzw. der Einschätzung des Pflichtigen für die Steuerperiode 2019 forderte das kantonale Steueramt mittels Auflage vom 10. März 2021 erneut Nachweise über die deklarierten Alimentenzahlungen ein. Gestützt auf die Stellungnahme des Pflichtigen sowie die dazugehörigen Beilagen akzeptierte das kantonale Steueramt die deklarierten Unterhaltszahlungen nicht mehr in vollem Umfang, sondern erachtete einen Teil der Alimente als kapitalisiert und somit als nicht abzugsfähig.

Im hierauf folgenden Einspracheverfahren gab der Pflichtige namentlich bekannt, keine detaillierten Auszüge zu den geleisteten Alimentenzahlungen einreichen zu können, da diese anlässlich seiner Scheidung im Jahr 2013 kapitalisiert und als Totalbetrag angerechnet worden seien. Daraufhin wies das kantonale Steueramt die erhobenen Einsprachen mit Entscheiden vom 25. März 2022 ab.

Am 25. März 2022 beantragte die Division Nord des kantonalen Steueramts die Eröffnung eines Nachsteuer- und Bussenverfahrens gegen den Pflichtigen, da im Zeitpunkt seiner Scheidung Ehegattenalimente kapitalisiert und mit einer Ausgleichszahlung an seine vormalige Ehefrau verrechnet worden seien. In den Nachjahren seien trotzdem Ehegattenalimente in Abzug gebracht und mittels Bestätigung der Ehegatten nachgewiesen worden.

In der Folge eröffnete die Abteilung Spezialdienst des kantonalen Steueramts am 10. Juli 2023 ein Nachsteuerverfahren gegen den Pflichtigen betreffend die Steuerperioden 2013–2018 und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Nach Eingang seiner Stellungnahme erliess das kantonale Steueramt am 3. Oktober 2023 eine Verfügung und setzte in dieser Nachsteuern (samt Zins) in Höhe von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2013–2018) und Fr. … (direkte Bundessteuer 2013–2018) gegenüber dem Pflichtigen fest.

II.  

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 15. März 2024 ab und bestätigte die festgesetzten Nachsteuern (samt Zins).

III.  

Mit Rekurs und Beschwerde vom 3. Mai 2023 liess der Pflichtige die Aufhebung der Einspracheentscheide sowie den Verzicht auf die Erhebung einer Nachsteuer beantragen. Ferner beantragte er die Zusprache einer angemessenen Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2024 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SR.2024.00015 betreffend Nachsteuern (Staatsund Gemeindesteuern 2013–2018) und SR.2024.00016 betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2013–2018).

Mit Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2024 beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Rechtsbegehren des Pflichtigen sowie die Festsetzung von Nachsteuern in Höhe von neu Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2013–2018) sowie von Fr. … (direkte Bundessteuer 2013–2018). Eventualiter seien die Rechtsbegehren des Pflichtigen abzuweisen und die im Einspracheentscheid festgesetzten Nachsteuern vollumfänglich zu bestätigen. Der Pflichtige liess am 31. Juli 2024 replizieren, wobei er an seinen Rechtsbegehren festhielt und ein Nichteintreten auf den Hauptantrag des kantonalen Steueramts beantragte. Das kantonale Steueramt duplizierte am 8. August 2024.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt der Gemeinde D liessen sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Rekursverfahren SR.2024.00015 (Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2013–2018) und das Beschwerdeverfahren SR.2024.00016 (Nachsteuern direkte Bundessteuer 2013–2018) betreffen denselben Pflichtigen, dieselben Steuerperioden und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2024 zu Recht vereinigt wurden.

1.2 Dem Verwaltungsgericht kommt als erster gerichtlicher Instanz im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegen Nachsteuerentscheide grundsätzlich eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu. Im Nachsteuerverfahren sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Einschätzungs- und das Rekursverfahren sinngemäss anwendbar, weshalb auch Noven und neue Beweismittel zulässig sind (§ 147 Abs. 3 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 Satz 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 140 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 162 StG N. 40; § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario). Im Rekursverfahren ist es den Parteien grundsätzlich auch gestattet, gegenüber dem Verfahren vor Einspracheinstanz neue Rechtsbegehren zu stellen oder ihre Begehren auszuweiten (vgl. Richner et al., § 147 StG N. 37; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 140 DBG N. 38). Demgegenüber ist die Rekursbehörde verpflichtet, das materielle Recht ohne Rücksicht auf die Parteianträge anzuwenden. Das Steuerrekursgericht kann deshalb auch zu einer Verböserung des angefochtenen Entscheids schreiten, wobei der steuerpflichtigen Person vorweg das rechtliche Gehör zu gewähren ist, wenn das Gericht von sich aus den Entscheid zu ihren Ungunsten abändert (vgl. Richner et al., § 149 StG N. 21 ff.).

1.3 Was den Umfang des eröffneten Nachsteuerverfahrens anbelangt, so erwähnte das kantonale Steueramt in der Eröffnungsverfügung vom 10. Juli 2023 effektiv nur die kapitalisierten Ehegattenunterhaltsbeiträge. Die teilkapitalisierten Kinderalimente waren weder in der Nachsteuerverfügung vom 3. Oktober 2023 noch im darauffolgenden Einspracheverfahren oder im Einspracheentscheid Thema. Erst in der Beschwerdeantwort verlangte das kantonale Steueramt auch für die teilkapitalisierten Kinderalimente eine Nachsteuer. Da das Verwaltungsgericht in Nachsteuerverfahren als erste gerichtliche Instanz volle Kognition und das materielle Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, erweist sich die Ausdehnung des Streitgegenstandes indes als zulässig (vgl. E. 1.2). Als erste gerichtliche Instanz hat das Verwaltungsgericht eine rechtskonforme Besteuerung sicherzustellen, wobei gegebenenfalls auch eine reformatio in peius erfolgen könnte. Das rechtliche Gehör hierzu hat der Pflichtige im Rahmen der Replik wahrnehmen können. 

2.  

2.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 StG, Art. 151 Abs. 1 DBG).

2.2 Für die Frage, ob neue Tatsachen oder Beweismittel schon im Zeitpunkt der Veranlagung vorlagen, ist der Aktenstand in diesem Zeitpunkt massgeblich. Grundsätzlich müssen die neuen Tatsachen im Zeitpunkt der Veranlagung bereits vorliegen und dürfen nicht nachträglich eingetreten sein. Ein Verschulden des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich, vielmehr kommt es auf die Würdigung der jeweiligen Pflichten des Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde bei der Veranlagung an (BGr, 25. August 2021, 2C_868/2020, E. 2.1.1 f.; BGr, 11. Februar 2019, 2C_263/2018, E. 3.2; VGr, 23. August 2023, SR.2023.00005, SR.2023.00006, E. 2.2.1).

2.3 Im Veranlagungsverfahren muss der Steuerpflichtige alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1 StG, Art. 126 Abs. 1 DBG). Insbesondere muss er das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (§ 133 Abs. 2 StG, Art. 124 Abs. 2 DBG). Der Steuerpflichtige trägt dabei die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung (BGr, 14. Februar 2017, 2C_800/2016, 2C_801/2016, E. 2.3; BGr, 22. Oktober 2013, 2C_304/2013, E. 3.3; BGr, 8. August 2012, 2C_123/2012, E. 5.1). Ist er sich über die steuerrechtliche Bedeutung einer Tatsache im Unklaren, darf er diese nicht einfach verschweigen, sondern er hat auf die Unsicherheit hinzuweisen. Jedenfalls muss er die Tatsache als solche vollständig und zutreffend darlegen (BGr, 25. August 2021, 2C_868/2020, E. 2.2.1; BGr, 2. November 2017, 2C_651/2017, E. 2.2.1). Demgegenüber hat die Veranlagungsbehörde die eingereichte Steuererklärung zu prüfen und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (§ 138 Abs. 1 StG, Art. 130 Abs. 1 DBG). Dabei darf sie sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung richtig und vollständig ausgefüllt hat; sie ist ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, Quervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen oder selbst im Steuerdossier des Betroffenen nach ergänzenden Unterlagen zu suchen (BGr, 2. November 2017, 2C_651/2017, 2C_652/2017, E.2.2.2; VGr, 25. August 2021, SR.2020.00034, E. 2.2). Sie ist zur Vornahme ergänzender Abklärungen verpflichtet, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich bzw. offensichtlich sind. Nur solche augenfälligen Mängel begründen eine Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht und bewirken, dass keine neuen Tatsachen vorliegen (BGr, 3. Juni 2019, 2C_440/2018, E. 2.2; BGr, 22. Oktober 2013, 2C_304/2013, E. 3.3; BGr, 7. Juni 2013, 2C_1225/2012, E. 3.1).

Bloss erkennbare Mängel genügen nicht, um davon auszugehen, bestimmte Tatsachen oder Beweismittel seien den Behörden schon zur Zeit der Veranlagung bekannt gewesen bzw. es müsse diesen ein entsprechendes Wissen angerechnet werden (BGr, 3. Februar 2016, 2C_230/2015, 2C_231/2015, E. 2.3; BGr, 26. März 2015, 2C_458/2014, E. 2.2.2). Stattdessen braucht es eine in die Augen springende Falschdeklaration seitens der Pflichtigen, welche die Steuerbehörde bei gehöriger Sorgfalt schon im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu zusätzlichen Abklärungen hätte veranlassen müssen. Es handelt sich um Fehler, deren Nichtbeachtung eine grobe Missachtung der Untersuchungspflicht durch den Steuerkommissär darstellt, was den Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften Deklaration und der ungenügenden Veranlagung unterbricht. Das ist der Fall, wenn die Steuerbehörden in voller Kenntnis von Ungereimtheiten davon abgesehen haben, zusätzliche Abklärungen zu treffen; dann können sie keine Nachsteuer mehr erheben, wenn sie nachträglich bessere Kenntnis von diesem Umstand erhalten (BGr, 25. August 2021, 2C_868/2020, E. 2.2.2; BGr, 3. Juni 2019, 2C_440/2018, E. 2.2; BGr, 22. Oktober 2013, 2C_304/2013, E. 3.3; BGr, 7. Juni 2013, 2C_1225/2012, E. 3.1). Dagegen wird die behördliche Untersuchungspflicht so lange nicht verletzt, als eine Unstimmigkeit aus den Angaben der steuerpflichtigen Person in der Steuererklärung nicht ohne Weiteres ersichtlich ist oder wenn die Behörde wohl hätte Verdacht schöpfen können, ohne dass das aber zwingend gewesen wäre (vgl. BGr, 6. Juli 2012, 2C_494/2011, 2C_495/2011, E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 19. April 2024, SR.2024.00001, E. 2.2.2; VGr, 25. August 2016, SR.2016.0008, E. 2.3).

2.4  

2.4.1 Unterhaltsbeiträge (Alimente) sind regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen und Unterhaltsleistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs. Unterhaltsleistungen sind nur abzugsfähig, wenn sie als Rente ausbezahlt werden. Gilt der Unterhaltspflichtige die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt durch eine Kapitalzahlung ab, fällt diese Leistung unter die einkommenssteuerfreien Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen gemäss § 24 lit. e StG bzw. Art. 24 lit. e DBG. Als Korrelat zur Steuerfreiheit lässt sich die Kapitalleistung nicht gestützt auf § 31 Abs. 1 lit. c StG respektive Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG abziehen, selbst wenn das Kapital in Raten ausbezahlt wird. Diese Betrachtungsweise kann aber nur gelten, wenn die Kapitalform bei der Festlegung der Unterhaltsleistungen zum Vornherein vorgesehen war (sie also z. B. in der Scheidungskonvention vorgesehen war) (BGE 125 II 183, E. 8; BGr, 16. März 2000, 2P.252, E. 4b; Richner et al., § 31 N 62, N 72; Richner et al., Handkommentar, Art. 33 DBG N. 61).

2.4.2 Die Parteien sind sich richtigerweise einig, dass die durch den Pflichtigen in den Steuerperioden 2013–2018 deklarierten Ehegattenalimente sowie ein Teil der Kinderalimente anlässlich des Scheidungsverfahrens im Jahr 2013 kapitalisiert worden sind und daher steuerlich nicht abzugsfähig waren (vgl. 2.4.1).

2.5  

2.5.1 Umstritten ist hingegen das Vorliegen einer neuen Tatsache. Dies ist nachfolgend zunächst für die Ehegattenalimente und im Anschluss für die streitbetroffenen Kinderalimente separat zu prüfen. 

2.5.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 3. Oktober 2023 zu den Ehegattenalimenten aus, es sei korrekt, dass der Pflichtige für die Steuerperiode 2013 das Scheidungsurteil vom 4. September 2013 eingereicht habe. Dieses sei fortan im elektronischen Archiv (ARTS) als Dauerakte geführt worden und habe als der Steuerbehörde bekannt vorausgesetzt werden können. Dennoch liege eine neue Tatsache vor, denn der Pflichtige habe in den streitbetroffenen Steuerperioden Kinder- und Ehegattenalimente geltend gemacht, welche er sich von seiner nicht im Kanton Zürich wohnhaften Ex-Ehefrau habe bestätigen lassen. Die Steuererklärungen hätten keine in die Augen springenden Unstimmigkeiten enthalten. Erst als der zuständige Steuerkommissär anlässlich der Veranlagung der Steuerperiode 2019 Nachweise über die Unterhaltsleistungen in Form von Bank- oder Postbelegen verlangt habe, sei zum Vorschein gekommen, dass es sich bei einem Teil der für 2019 geltend gemachten Ehegattenalimente tatsächlich um die im Scheidungsurteil festgesetzten, kapitalisierten und güterrechtlich verrechneten Unterhaltsbeiträge gehandelt habe.

Im Einspracheentscheid vom 15. März 2024 ergänzt die Vorinstanz, sämtliche Auskünfte, welche sich nicht direkt aus der jeweilig aktuellen Steuererklärung samt Unterlagen ergäben, seien für die Beurteilung, ob eine neue Tatsache vorliege oder nicht, unbeachtlich. Auch im ARTS abgelegte Akten seien nur dann aktenkundig, wenn in der aktuellen Steuererklärung offensichtliche Fehler oder Widersprüche enthalten seien, bei denen der zuständige Steuerkommissär zwingend weitere Abklärungen vornehmen müsse. Seien Abklärungen vorgenommen worden, liege immer noch eine neue Tatsache vor, wenn für die Unklarheit aus der Steuererklärung inklusive der Belege eine plausible Erklärung ersichtlich sei. Eine solche sei gewesen, dass der Pflichtige und seine vormalige Ehefrau die Bezahlung zusätzlicher rentenweise ausgerichteter Alimente vereinbart hätten. Es habe bei den geltend gemachten Abzügen nicht zwingend auf aufgeteilte Kapitalzahlungen geschlossen werden müssen. Vielmehr habe der Pflichtige mit den Bestätigungen seiner Ex-Frau den Nachweis über eine tatsächlich anderslautende Vereinbarung erbracht. Den unterschriftlichen Bestätigungen komme ein weitaus höheres Beweismass zu als einer zeitlich früheren ausserkantonalen Veranlagung oder dem Scheidungsurteil. Letzteres habe der Pflichtige einzig der Steuererklärung 2013, nicht hingegen den Steuererklärungen für die Perioden 2014–2018 beigelegt. Er habe in den Folgeperioden auch keinen Hinweis auf die genehmigte Scheidungskonvention angebracht. Zwar sei das Urteil im ARTS bekannt gewesen, jedoch habe der jeweilige Steuerkommissär davon keine Kenntnis haben müssen. Er habe keinen Anlass gehabt, an den Angaben in den jeweiligen Steuererklärungen zu zweifeln, namentlich nicht aufgrund der Höhe der für die Steuerperioden 2013 und 2016 bestätigten Ehegattenalimente, welche nicht mit den in der Scheidungskonvention aufgeführten Unterhaltsbeiträgen übereingestimmt habe.

In der Rekurs- und Beschwerdeantwort äusserte das kantonale Steueramt, auch bei den Kinderalimenten sei eine Unterbesteuerung erfolgt, da ein Teil der Unterhaltsbeiträge ebenfalls kapitalisiert und güterrechtlich zum Ausgleich gebracht worden sei. Der Pflichtige habe erst im Rahmen der Einsprache vom 22. Juni 2021 erstmalig eine Kopie des vollständigen Scheidungsurteils vom 4. September 2013 beigelegt. Die Steuererklärungen für die Perioden 2014 ˗ 2015 hätten jedoch keine offensichtlichen Fehler enthalten.

2.5.3 Hiergegen wendet der Pflichtige ein, die Kapitalisierung der Unterhaltsbeiträge an seine vormalige Ehefrau sei im Scheidungsurteil festgehalten worden. Nebst den üblichen Bestimmungen über die Anpassung der geschuldeten Alimente im Falle eines zukünftigen Konkubinats habe das Scheidungsurteil keine weiteren Bestimmungen über nachehelichen Unterhalt oder zusätzliche Unterhaltszahlungen enthalten. Er habe ab Juli 2013 Unterhaltsbeiträge an seine geschiedene Ehefrau in Höhe von Fr. … pro Monat deklariert, mit Ausnahme der Steuerperiode 2016, in welcher jährliche Unterhaltsbeiträge von Fr. … deklariert worden seien. Bei den Deklarationen habe er sich an den Wortlaut des Scheidungsurteils gehalten, welches durch eine richterliche Behörde ausgefertigt worden sei. Der durch ihn eingereichte Auszug des Scheidungsurteils sei im elektronischen Archiv (ARTS) des kantonalen Steueramts als Dauerakte geführt worden und deswegen als der Steuerbehörde bekannt zu betrachten. Es dürfe vorausgesetzt werden, dass Dauerakten bei jeder Einschätzung bzw. Veranlagung konsultiert würden.

Die eingereichte schriftliche und unterzeichnete Bestätigung seiner vormaligen Ehefrau über die erhaltenen Unterhaltsbeiträge sei von der Steuerbehörde eingefordert worden. Er habe alle von ihm verlangten Unterlagen und Informationen zur Klärung des Sachverhalts abgegeben und die Aktenauflage telefonisch und schriftlich beantwortet. Bis auf die Steuerperiode 2016 habe er Unterhaltsbeiträge deklariert, welche mit dem Betrag im Scheidungsurteil übereinstimmten, weshalb ohne Weiteres ersichtlich gewesen sei, dass es sich um die gerichtlich genehmigten Unterhaltsbeiträge gehandelt habe. Die Diskrepanz zwischen seiner Deklaration und der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Unterhaltsbeiträge sei offensichtlich gewesen und habe zwingend weiterer Abklärungen bedurft. Bereits in der Steuerperiode 2013 sei mittels Aktenauflage eine umfassende Sachverhaltsabklärung erfolgt. Es sei daher nachvollziehbar, dass er das Scheidungsurteil in den Folgeperioden nicht nochmals eingereicht habe. Da seiner Deklaration für das Steuerjahr 2013 stattgegeben worden sei, habe aus seiner Sicht keine Unsicherheit bezüglich künftiger Deklarationen mehr bestanden. Dass der Sachverhalt von der zuständigen Steuerkommissärin im Ergebnis steuerrechtlich falsch beurteilt worden sei, habe er als Laie nicht ahnen können. Aus der falschen Beurteilung der Steuerkommissärin könne jedoch nicht automatisch auf einen komplexen Sachverhalt geschlossen werden, genüge doch ein Blick auf die Unterhaltszahlungen im Scheidungsurteil, die Steuererklärung sowie die Bestätigungen seiner vormaligen Ehefrau, um festzustellen, dass die Zahlen identisch seien.

Im Rahmen der Replik ergänzt der Pflichtige, er habe bereits mit Schreiben vom 16. März 2021 auf die kapitalisierten Kinderrenten hingewiesen. Da die Tatsache somit spätestens im Veranlagungsverfahren bekannt gewesen sei, sei die Überweisungsanzeige an die Abteilung Spezialdienst unvollständig erfolgt, was ihm jedoch nicht angelastet werden könne. Sofern die Bankbelege seitens des Steueramts als massgebender Nachweis bezeichnet werden, hätte auf deren Vorlage bestanden werden müssen, ansonsten die Abzüge nicht hätten gewährt werden dürfen. Die Nichteinreichung der Zahlungsbelege hätte auch in die Beweiswürdigung einfliessen müssen. Seine vormalige Ehefrau und er seien im Scheidungsverfahren durchaus anwaltlich vertreten gewesen und sie hätten davon ausgehen dürfen, dass einem Zivilgericht die wesentlichen steuerlichen Grundsätze in diesem Zusammenhang bekannt seien. Der Wortlaut des Scheidungsurteils lasse die vom kantonalen Steueramt geltend gemachte Auslegung (Kapitalleistung plus monatlicher Unterhaltsbeitrag) nicht zu. Das Urteil sei im Einschätzungsverfahren 2013 zur Kenntnis genommen und ein Steuerabzug gewährt worden, weshalb eine unrichtige Rechtsanwendung vorliege. Dieser Subsumptionsirrtum des kantonalen Steueramts habe für die Folgeperioden Reflexwirkung.

2.6  

2.6.1 Hinsichtlich der Ehegattenalimente ist unbestritten und gemäss den Akten erstellt, dass der Pflichtige im Veranlagungsverfahren für die Steuerperiode 2013 einen Auszug des Scheidungsurteils vom 4. September 2013 einreichte, in welchem in Ziff. 4. a) aa) Folgendes festgehalten wird: "Der Gesuchsteller bezahlt der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt einen kapitalisierten Unterhaltsbeitrag von Fr. … (monatlich Fr. … für die Dauer von 6 Jahren und 3 Monaten ab 1. Juli 2013 bis Ende September 2019). Dieser Betrag wird von der Ausgleichszahlung der Gesuchstellerin an den Gesuchsteller gem. Ziff. 4 c) cc) in Abzug gebracht. Der Unterhaltsbeitrag wird jährlich steuerlich deklariert." Aufforderungsgemäss reichte der Pflichtige auch eine Bestätigung seiner früheren Ehefrau über den Erhalt der deklarierten Unterhaltsbeiträge ein. Gestützt auf diese Unterlagen nahm die für die Steuerperiode 2013 zuständige Steuerkommissärin weitere Untersuchungen in Form eines ausserkantonalen Alimentenabgleichs mit der Steuerbehörde des Kantons E, Gemeinde F, vor.

2.6.2 Vor dem dargelegten Hintergrund kann dem Pflichtigen keine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden, hat er doch sämtliche von ihm im Auflageverfahren verlangten Unterlagen eingereicht. Das kantonale Steueramt hinterlegte das zunächst auszugsweise eingereichte Scheidungsurteil als Dauerakte im elektronischen System. Diesbezüglich führt der Pflichtige zu Recht aus, Dauerakten seien durch die Behörde so zu hinterlegen, dass sie für die Veranlagung künftiger Steuerperioden einfach einsehbar sind und leicht beigezogen werden können. Eine jährliche Einreichung desselben Scheidungsurteils durch den Pflichtigen erscheint für eine korrekte Veranlagung weder erforderlich noch zweckmässig. Vielmehr wäre es der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen der Veranlagung der Steuerperiode 2013 oblegen, die steuerliche Abzugsfähigkeit der deklarierten Unterhaltsbeiträge hinreichend zu überprüfen, zumal die Behörde Abklärungen in diesem Zusammenhang tätigte. Hingegen erwies sich die Untersuchung der Steuerbehörde als ungenügend. Wie dem (zu diesem Zeitpunkt auszugsweise vorliegenden) Scheidungsurteil unmissverständlich entnommen werden kann, wurde eine Kapitalisierung des nachehelichen Unterhalts vorgesehen, welche von der güterrechtlichen Ausgleichszahlung der vormaligen Ehefrau des Pflichtigen an ihn in Abzug gebracht wurde. Die Steuerbehörde liess die durch den Pflichtigen deklarierten Unterhaltsbeiträge ungeachtet dessen zum Abzug zu. Somit liegt in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt keine neue Tatsache vor, welche auf einen unvollständig offengelegten Sachverhalt zurückzuführen wäre.

Entgegen den Vorbringen der kantonalen Steuerbehörde vermögen die Bestätigungen der vormaligen Ehefrau des Pflichtigen hieran nichts zu ändern, wurden diese der Steuerbehörde doch auf ausdrückliche Aufforderung hin eingereicht. Die Angaben in den Bestätigungen stimmen nicht mit der im Scheidungsurteil festgehaltenen Unterhaltskapitalisierung überein. Aus diesem Grund wäre das Steueramt gehalten gewesen, weitere Nachforschungen zu tätigen und namentlich auf die Einreichung von Bank- oder Postbelegen durch den Pflichtigen zu bestehen, andernfalls der Abzug nicht zu gewähren gewesen wäre. Ferner hätten sich weitere Untersuchungen der Steuerbehörde aufgedrängt, weil die durch den Pflichtigen in den Steuerperioden 2013 und 2016 geleisteten Unterhaltsbeiträge von den im Scheidungsurteil festgelegten Beträgen abwichen. Auf eine Erklärung in Form von separat zwischen den früheren Eheleuten vereinbarten Unterhaltszahlungen durfte die Steuerbehörde nicht ohne Weiteres schliessen. Aufgrund der Ausgestaltung der Scheidungskonvention und namentlich mit Blick auf die getroffene Unterhaltsregelung ist offensichtlich, dass die juristisch unkundigen Ehegatten anlässlich ihrer Scheidung anwaltlich beraten wurden. Weshalb sie die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge unmittelbar nach ihrer Scheidung eigenmächtig hätten abändern und zusätzliche Alimente in Höhe der bereits festgesetzten hätten vereinbaren sollen, erschliesst sich nicht. Ferner ist nicht einzusehen, weshalb den Bestätigungen der Ex-Ehefrau des Pflichtigen ein höherer Beweiswert zukommen sollte als einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention, welche ausdrücklich vorsah, dass der Pflichtige den nachehelichen Unterhalt jährlich steuerlich zu deklarieren habe. Vor diesem Hintergrund kann ihm als juristischem Laien kein Vorwurf gemacht werden, dass er trotz deren Kapitalisierung jährlich Unterhaltsbeiträge in seinen Steuererklärungen deklarierte. Letzteres musste den Steuerbehörden in sämtlichen streitbetroffenen Steuerperioden bekannt sein, denn der betreffende Auszug des Scheidungsurteils war als Dauerakte im System hinterlegt. Somit lag in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt ab der Steuerperiode 2013 keine neue Tatsache mehr vor, weshalb es an einer Voraussetzung für die Festsetzung einer Nachsteuer mangelt.

Die Beschwerde ist in Bezug auf die Nachsteuern, welche für die zu Unrecht steuerlich in Abzug gebrachten nachehelichen Unterhaltsbeiträge festgesetzt wurden, somit gutzuheissen.

2.6.3 Zu prüfen bleibt, ob es auch bei den teils kapitalisierten Kinderalimenten an einer neuen Tatsache mangelt.

Diesbezüglich lässt sich dem seitens des Pflichtigen für die Steuerperiode 2013 eingereichten Auszug des Scheidungsurteils was folgt zum Kinderunterhalt entnehmen: "Der Vater bezahlt der Mutter an den Unterhalt der Kinder je die folgenden monatlichen und monatlich im voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge: Fr. … ab 1. Juli 2013 bis zum 12. Geburtstag, anschliessend Fr. … bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung, sofern die Kinder dann noch bei der Mutter leben. Die zurzeit vom Vater bezogenen Kinderzulagen sind zusätzlich an die Mutter zu bezahlen."

Nicht ersichtlich auf dem durch den Pflichtigen in der Steuerperiode 2013 eingereichten Auszug des Scheidungsurteils war hingegen der nachfolgende Absatz: "Die Beträge über Fr. … bis zur Volljährigkeit der Kinder werden kapitalisiert und von der Ausgleichszahlung der Gesuchstellerin an den Gesuchsteller gem. Ziff. 4 c) cc) in Abzug gebracht. Dies ergibt einen Betrag von Fr. ... […]. Die oben genannten Unterhaltsbeiträge inkl. Kinderzulagen werden jährlich steuerlich deklariert."

Im Gegensatz zu den Ehegattenalimenten legte der Pflichtige den Sachverhalt hinsichtlich der zum Teil kapitalisierten Kinderunterhaltsbeiträge in der Steuerperiode 2013 nicht vollständig offen. Als Folge davon wurde der vorstehende Absatz des Scheidungsurteils, in welchem die (Teil)Kapitalisierung der Kinderalimente geregelt wurde, auch nicht als Dauerakte im elektronischen System des Steueramts hinterlegt. Erst im Rahmen des Veranlagungs- und Einschätzungsverfahrens der Steuerperiode 2019 gab der Pflichtige der Steuerbehörde mittels Stellungnahme die Teilkapitalisierung der Kinderunterhaltsbeiträge bekannt und reichte das Scheidungsurteil erstmals vollständig ein. Dass es dem zuständigen Steueramt bereits im Steuerjahr 2013 möglich gewesen wäre, das ganze Scheidungsurteil seitens des Pflichtigen einzufordern, ist von untergeordneter Bedeutung, denn es wäre ihm oblegen, sämtliche relevanten Sachverhaltselemente betreffend die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge offenzulegen. Während der Pflichtige seinen Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Ehegattenalimente vollumfänglich nachkam, war dies bei den Kinderalimenten nicht der Fall. Da er die Kapitalisierung des nachehelichen Unterhalts offenlegte, hätte die Steuerbehörde nicht schliessen müssen, dass er dies für die Kinderalimente nicht tat, zumal eine Kapitalisierung von Kinderunterhaltsbeiträgen zu Gunsten der obhutsberechtigten Person nicht dem Regelfall entspricht.

Folglich lagen in Bezug auf die Kinderalimente aus Sicht der Behörde im Jahr 2021 neue Tatsachen vor, welche die Eröffnung des Nachsteuerverfahrens rechtfertigten.

2.6.4 Vorliegend ist der Umfang der Unterbesteuerung in Höhe von Fr. … entsprechend dem kapitalisierten Anteil der Kinderalimente unbestritten, weshalb die Sache zur Neuberechnung der Nachsteuer samt Zins an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

Der Rekurs und die Beschwerde des Pflichtigen sind nach dem Gesagten somit teilweise gutzuheissen und die Sache ist im Sinn der dargelegten Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.  

3.1 Nach § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG sind die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweiser Gutheissung werden die Kosten anteilsmässig aufgeteilt.

3.2 Vorliegend unterliegt der Pflichtige im Rekurs- und Beschwerdeverfahren dahingehend, dass ihm für die kapitalisierten Kinderunterhaltsbeiträge Nachsteuern aufzuerlegen sind. Indes können ihm für die kapitalisierten Ehegattenunterhaltsbeiträge keine Nachsteuern auferlegt werden, was als Obsiegen zu werten ist. In der gesamthaft erfolgenden Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist ebenfalls ein teilweises Obsiegen des Pflichtigen zu erblicken. Es erscheint daher angemessen die Gerichtskosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens zu 1/2 dem Rekurs- und Beschwerdegegner und zu 1/2 dem Pflichtigen aufzuerlegen.

3.3 Für die Zusprache einer Parteientschädigung im Rekursverfahren gilt § 17 Abs. 2 VRG sinngemäss (§ 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn a) die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte, oder b) ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren.

Die angemessene Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. RB 1998 Nr. 8). Zu beachten ist allerdings § 8 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr). Gestützt darauf ist die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen zu bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt. Einem bestimmten oder bestimmbaren Streitwert trägt die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts in langjähriger Praxis bei einer vertretenen Partei durch Heranziehung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) Rechnung. Die nach dem dort in § 4 Abs. 1 festgelegten Tarif berechnete Grundgebühr wird für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf ein Drittel herabgesetzt (VGr, 12. Januar 2022, SB.2021.00063, E. 7.2 ff.; VGr, 11. November 2020, SB.2020.00088, E. 5.4; VGr, 21. Mai 2003, SB.2002.00103 und SB.2002.00104, E. 5b, veröffentlicht in ZStP 2003, 361), wobei die so ermittelte Entschädigung bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens die Hälfte über- oder unterschritten werden kann. Diese Aufteilung basiert darauf, dass die Vertretung bei einem Instanzenzug, in welchem das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz tätig ist, in der Regel deutlich weniger aufwendig ist als im ersten gerichtlichen Verfahren. Da das Verwaltungsgericht vorliegend jedoch die erste gerichtliche Instanz ist, erscheint gerechtfertigt, die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV berechnete Grundgebühr für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren auf zwei Drittel herabzusetzen.

3.4 In Anwendung der vorgenannten Grundsätze sowie unter Berücksichtigung des bloss hälftigen Obsiegens des Pflichtigen im Rekurs- und Beschwerdeverfahren erscheint eine Entschädigung von Fr. … (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Rekursverfahren betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2013–2018) und von Fr. … (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Beschwerdeverfahren betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2013–2018) angemessen.

3.5 Dem kantonalen Steueramt steht keine Parteientschädigung zu, gehört doch die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu dessen angestammter bzw. üblicher Amtstätigkeit. Der angefallene Aufwand rechtfertigt deshalb keine Entschädigung (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 51).

4.  

Ein Rückweisungsentscheid ist in der Regel als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren, gegen welchen eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG nur zulässig ist, wenn – alternativ – der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 133 V 477 E. 4.2 mit Hinweisen). Vorliegend dient die Rückweisung jedoch einzig der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten und verbleibt der Verwaltung keine Entscheidungsfreiheit, weshalb der vorliegende Rückweisungsentscheid ausnahmsweise als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG gilt (BGE 136 V 195 bzw. BGr, 25. Mai 2010, 8C_517/2009, nicht publizierte E. 1.2; BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Der Rekurs im Verfahren SR.2024.00015 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2013–2018) wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Neuberechnung der geschuldeten Nachsteuer an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.    Die Beschwerde im Verfahren SR.2024.00016 betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2013–2018) wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Neuberechnung der geschuldeten Nachsteuer an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00015 wird festgesetzt auf Fr.    950.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      87.50    Zustellkosten, Fr. 1'037.50    Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00016 wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      52.50    Zustellkosten, Fr.    552.50    Total der Kosten.

5.    Die Kosten des Rekursverfahrens (SR.2024.00015) werden dem Rekurrierenden zu 1/2 und zu 1/2 dem Rekursgegner auferlegt.

6.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (SR.2024.00016) werden dem Beschwerdeführer zu 1/2 und zu 1/2 dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.    Der Rekursgegner wird verpflichtet, dem Rekurrenten für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

8.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

9.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

10.  Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; c)    das Steueramt der Gemeinde D;

       d)    die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).

SR.2024.00015 — Zürich Verwaltungsgericht 08.10.2024 SR.2024.00015 — Swissrulings