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Zürich Verwaltungsgericht 28.08.2024 SR.2024.00013

28. August 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,466 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2009-2011) | Keine Weiterleitungspflicht und keine Fristwiederherstellung bei Nichtbeachtung der korrekten Rechtsmittelbelehrung. [Der rechtskundig vertretene Pflichtige hat trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung am letzten Tag der Rechtsmittelfrist das unzuständige Steuerrekursgericht angerufen.] Verfahrensgegenstand (E. 1). Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei der Anfechtung eines Einspracheentscheids in Nachsteuersachen und grundsätzliche Weiterleitungspflicht bei versehentlicher Anrufung des unzuständigen Steuerrekursgerichts (E. 2.1 ff.). Bei fehlender Weiterleitungspflicht ist hingegen regelmässig auch eine Fristwiederherstellung ausgeschlossen (E. 2.4). Vorliegend wurde bereits in einem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Parallelverfahren geklärt, dass die bei der falschen Instanz eingereichte Rekurseingabe des Pflichtigen nicht fristwahrend an das Verwaltungsgericht weitergeleitet werden musste. Sodann besteht auch kein Raum für eine Fristwiederherstellung, nachdem der rechtskundig vertretene Pflichtige in nicht entschuldbarer Weise die korrekte Rechtsmittelbelehrung nicht beachtet hat (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, unter Berücksichtigung der formellen Verfahrenserledigung und der Synergieeffekte zum bereits entschiedenen Parallelverfahren (E. 4). Entscheidzustellung an Steuerrekursgericht aufgrund engen Sachzusammenhangs mit rechtskräftig entschiedenem Parallelverfahren (E. 5). Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs und Nichteintreten auf den Rekurs.

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  Geschäftsnummer: SR.2024.00013   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.08.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2009-2011)

Keine Weiterleitungspflicht und keine Fristwiederherstellung bei Nichtbeachtung der korrekten Rechtsmittelbelehrung. [Der rechtskundig vertretene Pflichtige hat trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung am letzten Tag der Rechtsmittelfrist das unzuständige Steuerrekursgericht angerufen.] Verfahrensgegenstand (E. 1). Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei der Anfechtung eines Einspracheentscheids in Nachsteuersachen und grundsätzliche Weiterleitungspflicht bei versehentlicher Anrufung des unzuständigen Steuerrekursgerichts (E. 2.1 ff.). Bei fehlender Weiterleitungspflicht ist hingegen regelmässig auch eine Fristwiederherstellung ausgeschlossen (E. 2.4). Vorliegend wurde bereits in einem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Parallelverfahren geklärt, dass die bei der falschen Instanz eingereichte Rekurseingabe des Pflichtigen nicht fristwahrend an das Verwaltungsgericht weitergeleitet werden musste. Sodann besteht auch kein Raum für eine Fristwiederherstellung, nachdem der rechtskundig vertretene Pflichtige in nicht entschuldbarer Weise die korrekte Rechtsmittelbelehrung nicht beachtet hat (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, unter Berücksichtigung der formellen Verfahrenserledigung und der Synergieeffekte zum bereits entschiedenen Parallelverfahren (E. 4). Entscheidzustellung an Steuerrekursgericht aufgrund engen Sachzusammenhangs mit rechtskräftig entschiedenem Parallelverfahren (E. 5). Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs und Nichteintreten auf den Rekurs.

  Stichworte: FRISTWIEDERHERSTELLUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRUND FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRÜNDE UNZUSTÄNDIGE INSTANZ UNZUSTÄNDIGKEIT WEITERLEITUNGSPFLICHT

Rechtsnormen: § 147 Abs. I StG § 162 Abs. III StG § 14 VO StG § 15 VO StG § 5 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SR.2024.00013

Beschluss

der 2. Kammer

vom 28. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

In Sachen

A, vertreten durch B und/oder C,

Rekurrent,

gegen

Kanton Zürich,

Rekursgegner,

betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2009-2011),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 wurden A (nachfolgend der Pflichtige) für die Staats- und Gemeindesteuern 2009–2011 Nachsteuern samt Zins in Höhe von Fr. … auferlegt.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 10. Januar 2024 ab. Hierbei wies das kantonale Steueramt in seiner Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hin, dass der Einspracheentscheid nach der Zustellung innert einer Rekursfrist von 30 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden könne.

II.  

Abweichend von der Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid liess der Pflichtige am 28. Februar 2024 beim Steuerrekursgericht Rekurs erheben, worauf das Steuerrekursgericht mangels Zuständigkeit am 20. März 2024 auf das Rechtsmittel nicht eintrat.

III.  

Mit Eingabe vom 3. April 2024 liess der Pflichtigen beim Verwaltungsgericht einerseits um die Aufhebung des steuerrekursgerichtlichen Nichteintretensentscheids vom 20. März 2024 und die Feststellung einer fristwahrenden Weiterleitungspflicht an das Verwaltungsgericht ersuchen, andererseits liess er aber auch um materielle Beurteilung des am 28. Februar 2024 fälschlicherweise beim Steuerrekursgericht erhobenen Rekurses unter (allfälliger) Wiederherstellung der Rekursfrist ersuchen. Auf Beantragung einer Parteientschädigung wurde ausdrücklich verzichtet.

Das Verwaltungsgericht eröffnete hierauf mit Präsidialverfügungen vom 8. April 2024 einerseits das Beschwerdeverfahren SB.2024.00034, welches die allfällige Aufhebung des steuerrekursgerichtlichen Nichteintretensentscheids bzw. die Feststellung einer fristwahrenden Weiterleitungspflicht zum Gegenstand hat. Andererseits wurde das vorliegende Rekursverfahren SR.2024.00013 eröffnet, welches eine allfällige materielle Beurteilung des fälschlicherweise beim Steuerrekursgericht erhobenen Rekurses zum Gegenstand hat. Da beide Verfahren getrennt zu führen sind, jedoch einen engen Sachzusammenhang aufweisen, wurden sie jeweils demselben Spruchkörper zugewiesen. Sodann wurden im Beschwerdeverfahren SB.2024.00034 die vorinstanzlichen Akten beigezogen und den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei die Fristen aufgrund drohender Verjährung der Steuerforderung auf zehn Tage verkürzt wurden. Das vorliegende Rekursverfahren SR.2024.00013 wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens SB.2024.00034 ohne Aktenbeizug und Vernehmlassung sistiert.

Mit Beschwerdeentscheid vom 8. Mai 2024 wies das Verwaltungsgericht das Verfahren SB.2024.00034 betreffend Nachsteuern (Staatsund Gemeindesteuern 2009–2011; Weiterleitungspflicht) ab. Nachdem dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist die Sistierung des vorliegenden Rekursverfahrens SR.2024.00013 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2009–2011) aufzuheben und dieses im Sinn nachfolgender Erwägungen ohne Aktenbeizug oder Vernehmlassung zu entscheiden.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens SR.2024.00013 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2009–2011) bildet allein noch die Frage, ob das Verwaltungsgericht trotz verpasster Frist und fehlender Weiterleitungspflicht auf den beim Steuerrekursgericht erhobenen Rekurs vom 28. Februar 2024 einzutreten und diesen gutzuheissen hat.

2.  

2.1 Gegen Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts in kantons- und gemeindesteuerlichen Nachsteuersachen kann gemäss § 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 147 Abs. 1 StG innert 30 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheids Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden, während das Steuerrekursgericht nach genannten Bestimmungen hierfür nicht zuständig ist.

2.2 Ist ein Einspracheentscheid in Nachsteuersachen gleichwohl beim unzuständigen Steuerrekursgericht angefochten worden, hat dieses das Rechtsmittel grundsätzlich gemäss § 5 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 14 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (StV) von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Die entsprechende Weiterleitungspflicht entspricht einem allgemeingültigen Verfahrensgrundsatz und soll verhindern, dass der Rechtssuchende ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht wird (BGE 140 III 636 E. 3.6). Diesfalls ist für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde bzw. Gerichtsinstanz massgebend.

2.3 Die entsprechende Weiterleitungspflicht steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Eingabe beim Steuerrekursgericht auf einem Versehen beruht und nicht bewusst auf eine Einreichung beim an sich zuständigen Verwaltungsgericht verzichtet wurde (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 4. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 51 mit Hinweisen; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts. Bern 2020, Rz. 1648). Von einem solchen Versehen kann einerseits dort keine Rede mehr sein, wo die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung bewusst missachtet wurde (VGr, 27. März 2024, SR.2024.00002/3, E. 3 und VGr, 27. März 2024, SR.2024.00004/5, E. 3). Andererseits geht das Bundesgericht generell davon aus, dass bei korrekter Rechtsmittelbelehrung kaum je von einer irrtümlichen Einreichung auszugehen ist und diesfalls eine Weiterleitungspflicht nach den anwendbaren kantonalen Vorschriften nur bei der Einreichung bei der Vorinstanz erforderlich erscheint (BGE 140 III 636 E. 3.6). Von einer rechtskundig vertretenen Partei kann gemäss bundesgerichtlicher Praxis überdies selbst bei einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung erwartet werden, dass ihr der korrekte Instanzenzug bekannt ist, soweit sich dieser ohne Weiteres aus den einschlägigen Gesetzestexten erschliesst, ansonsten von einer groben prozessualen Unsorgfalt des Rechtsvertreters bzw. der betroffenen Partei auszugehen ist, die keinen Schutz verdient (BGr, 17. August 2021, 2C_504/2020, E. 1.5.1 f.). Umso weniger ist verständlich, wenn eine rechtskundig vertretene Partei es nicht bloss unterlässt, eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung einer Grobkontrolle zu unterziehen, sondern eine korrekte Rechtsmittelbelehrung nicht beachtet oder gar missachtet (vgl. auch BGr, 24. Februar 2022, 2F_16/2021, E. 4.9 und BGr, 14. April 2021, 2C_70/2021, E. 6; VGr, 8. Mai 2024, SB.2024.00034, E. 2.3 [den Pflichtigen betreffend und zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).

2.4 Ansonsten ist auf nicht fristgemäss bei der zuständigen Instanz erhobene Rechtsmittel nur einzutreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere schwerwiegende bzw. erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war, wobei innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe sowohl ein schriftlich begründetes Fristwiederherstellungsgesuch gestellt als auch eine Rechtsmitteleingabe bei der zuständigen Instanz nachgeholt werden muss (§ 162 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 15 StV bzw. Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 3 DBG). Da bei der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen ist und hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der steuerpflichtigen Person zu stellen sind (vgl. RB 1988 Nr. 11), ist eine Fristwiederherstellung regelmässig ausgeschlossen, wenn aus oben genannten Gründen bereits eine Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG ausser Betracht fällt (vgl. BGr, 14. April 2021, 2C_70/2021, E. 7; VGr, 8. Mai 2024, SB.2024.00034, E. 2.4 [den Pflichtigen betreffend und zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).

3.  

3.1 Der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 ist dem Pflichtigen gemäss dessen unbestrittenen Angaben am 29. Januar 2024 zugestellt worden, womit die 30-tägige Rechtsmittelfrist am Mittwoch, 28. Februar 2024, ablief. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Pflichtige am letzten Tag der Rechtsmittelfrist beim unzuständigen Steuerrekursgericht Rekurs erheben liess. Sodann ist bereits im Verfahren SB.2024.00034 rechtskräftig geklärt worden, dass die Rekurseingabe vom 28. Februar 2024 nicht fristwahrend an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten war. Nachfolgend zu prüfen bleibt, ob die Rekursfrist wiederherzustellen und der Rekurs dementsprechend gleichwohl materiell durch das Verwaltungsgericht zu behandeln ist.

3.2 Wie bereits dargelegt wurde, besteht für eine Fristwiederherstellung regelmässig kein Raum, wenn die Fristsäumnis auf der Anrufung einer unzuständigen Instanz beruht und keine Weiterleitungspflicht derselben bestand. Es wurde bereits im Beschwerdeverfahren SB.2024.00034 rechtskräftig festgestellt, dass in casu eine ohne Weiteres vermeidbare und bei der rechtskundigen Vertretung des Pflichtigen nicht entschuldbare Nichtbeachtung einer korrekten Rechtsmittelbelehrung vorliegt, was nach dargelegter Rechtslage und Praxis eine fristwahrende Weiterleitung an das Verwaltungsgericht ausschloss. Dementsprechend liegt auch keine entschuldbare Säumnis vor und ist das Fristwiederherstellungsgesuch ohne Weiterungen abzuweisen. Sodann ist auf den demzufolge verspätet erhobenen bzw. erst nach Fristablauf beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereichten Rekurs nicht einzutreten, wobei aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage weder Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten noch die übrigen Verfahrensakten beizuziehen sind.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu, zumal nicht um eine solche ersucht wurde (§ 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse, wobei bei einem geringen Begründungsaufwand die ordentliche Gerichtsgebühr bis auf die Hälfte und bei einem Nichteintretensentscheid auf einen Fünftel herabgesetzt werden kann (§ 2 und § 4 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

Eine entsprechende Reduzierung der Gerichtsgebühr drängt sich auch vorliegend auf, da das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren SR.2024.00013 zum einen lediglich eine allfällige Fristwiederherstellung bzw. die Eintretensfrage prüfen musste. Zum anderen bestehen Synergieeffekte zum bereits entschiedenen Beschwerdeverfahren SB.2024.00034, die zu berücksichtigen sind. Entsprechend ist vom unteren Bereich der streitwertabhängigen Gerichtsgebühr von § 3 Abs. 1 der GebV VGR auszugehen und diese Gebühr auf rund einen Fünftel zu reduzieren.

5.  

Aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit dem rechtskräftig entschiedenen Verfahren SB.2024.00034 rechtfertigt es sich, diesen Entscheid zur Kenntnisnahme auch dem Steuerrekursgericht zuzustellen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Die Sistierung des Verfahrens SR. 2024.00013 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2009–2011) wird aufgehoben.

2.    Das Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist wird abgewiesen.

3.    Auf den Rekurs SR.2024.00013 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2009–2011) wird nicht eingetreten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00013 wird festgesetzt auf Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    670.--     Total der Kosten.

5.    Die reduzierten Gerichtskosten im Verfahren SR.2024.00013 werden dem Rekurrenten auferlegt.

6.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien;

       b)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

       c)    das Steueramt der Stadt Dietikon;

       d)    das Steuerrekursgericht (unter Hinweis auf E. 5); e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.

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