Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: SR.2023.00031 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.07.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2013-2020)
Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2013-2020 und direkte Bundessteuer 2013-2020) [Der Pflichtige hat jahrelang die Prämien einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung als Geschäftsaufwand in Abzug gebracht.] Vereinigung der Verfahren SR.2023.00031 und SR.2023.00032 (E. 1) sowie rechtliche Grundlagen für eine Nachbesteuerung (E. 2.1 ff.). Eingeschränkte Abzugsfähigkeit von Prämien der ungebundenen Vorsorge 3b bei selbständiger Erwerbstätigkeit (E. 3.1). Erwerbsunfähigkeitsversicherungen decken die wirtschaftlichen Folgen einer Invalidität und werden deshalb zur individuellen Vorsorge gezählt. Sie dienen daher nicht der Absicherung des geschäftlichen Risikos im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit (E. 3.4.1). Die von der Vorinstanz zu Vergleichszwecken vorgebrachte Präponderanzmethode ist nicht zu beanstanden (E. 3.4.2). Der Pflichtige profitierte selbst von der vom Gesetzgeber bewusst priviligierten Abzugsfähigkeit der Einzahlungen in die gebundene Selbstvorsorge, weshalb eine weitere Priviligierung der Prämien der Nebenabrede für die Teilinvalidität im Rahmen der freien Vorsorge (Säule 3b) ausser Acht fällt (E. 3.4.3). Ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: ABZUGSFÄHIGKEIT ERWERBSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG NACHSTEUERN UND BUSSEN PRÄMIENABZUG SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT VERSICHERUNGSABZUG
Rechtsnormen: Art. 33 Abs. I lit. e DBG Art. 151 Abs. I DBG § 27 Abs. I StG § 31 Abs. I lit. g StG § 31 Abs. I Ziff. e StG § 160 Abs. I StG Art. 9 Abs. II lit. g StHG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SR.2023.00031 SR.2023.00032
Urteil
der Einzelrichterin
vom 24. Juli 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Kürsad Okutan.
In Sachen
A,
Rekurrent und
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Rekursgegner und
Beschwerdegegner,
betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2013–2020 sowie
direkte Bundessteuer 2013–2020),
hat sich ergeben:
I.
A. Anlässlich der Prüfung der Steuererklärung 2021 von A (nachfolgend der Pflichtige) stellte der Steuerkommissär fest, dass die Prämien der Erwerbsunfähigkeitsrentenversicherung in der Aufstellung zu den Geschäftsaufwendungen mitenthalten waren. Aufgrund der Höhe der Position ''Versicherungen'' bestand der Verdacht, dass die Prämien auch in den rechtskräftig eingeschätzten Steuerperioden 2013 bis 2020 zum Abzug gebracht worden waren.
B. Am 27. März 2023 wurde daher das Nachsteuerverfahren eröffnet und festgestellt, dass er die Prämien für die Erwerbsunfähigkeitsrentenversicherung in Abzug gebracht hatte. Diese wurden deshalb aufgerechnet und mit Verfügung vom 7. Juli 2023 wurde dem Pflichtigen betreffend die Staats- und Gemeindesteuer eine Nachsteuer samt Zins von Fr. … sowie eine Busse von Fr. … auferlegt. Ausserdem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 590.- auferlegt. Betreffend die Bundessteuer wurde dem Pflichtigen eine Nachsteuer samt Zins von Fr. … und eine Busse von Fr. … auferlegt.
II.
Die vom Pflichtigen gegen die Verfügung vom 7. Juli 2023 erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 31. Oktober 2023 ab und bestätigte die Nachsteuer.
III.
Mit Rekurs und Beschwerde vom 27. Dezember 2023 beantragte der Pflichtige – unter Zusprechung einer Parteientschädigung – die Aufhebung der Nachsteuer und die mindestens teilweise Zulassung des Abzugs der Prämien für die Erwerbsunfähigkeitsrentenversicherung vom steuerbaren Einkommen sowie die Neuberechnung derselben.
In der Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2024 beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde sowie die vollumfängliche Bestätigung der festgesetzten Nachsteuern unter entsprechenden Kostenfolgen. Der Pflichtige nahm hierzu am 12. Februar 2024 Stellung und hielt implizit an seinen Anträgen fest. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt der Stadt B liessen sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Die Nachsteuerverfahren bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2013–2020 (SR.20243.00031) und direkte Bundessteuer 2013–2020 (SR.2023.00032) betreffen denselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 28. Dezember 2023 zu Recht vereinigt worden sind.
2.
2.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung bzw. Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 151 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). Das Recht auf die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Taxation zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Taxation unvollständig geblieben ist. Das Recht auf die Festsetzung einer Nachsteuer erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht (§ 161 StG; Art. 152 Abs. 1 und 3 DBG).
2.2 Der Pflichtige wurde für die Steuerperioden 2013–2020 rechtskräftig eingeschätzt bzw. veranlagt. Sodann wurde das (vereinfachte) Nachsteuerverfahren rechtzeitig eingeleitet und das Recht zur Festsetzung einer Nachsteuer ist noch nicht verwirkt.
2.3 Streitgegenstand ist die mindestens teilweise Anerkennung des Abzugs der Prämie für die Erwerbsunfähigkeitsrentenversicherung des Pflichtigen.
3.
3.1 Gemäss § 27 Abs. 1 StG können bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden. Dabei ist der gesamte Aufwand, der für die selbständige Erwerbstätigkeit notwendig ist, abzugsfähig (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 27 N 2). Soweit Versicherungsprämien betrieblichen Zwecken dienen, werden sie als Geschäftsaufwand von Selbstständigerwerbenden anerkannt. Beiträge an die berufliche Vorsorge können lediglich bei Erfüllung zweier kumulativ zu erfüllender Voraussetzungen in Abzug gebracht werden (vgl. hierzu Richner et al., § 31 N 85 ff.). Wenn sie die Grundsätze der Kollektivität und Planmässigkeit nicht erfüllen, können sie nicht abgezogen werden (Richner et al., § 31 N 91), weil sie dann als individuelle ungebundene Vorsorgebeiträge gelten. In Bezug auf die individuelle, nicht gebundene Vorsorge der Säule 3b hat der Gesetzgeber somit einen anderen Weg gewählt als bei der gebundenen Vorsorge (vgl. BGE 131 I 409 E. 5.3). Die aufzubringenden Prämien können steuerlich nur sehr eingeschränkt, im Rahmen des sogenannten allgemeinen Versicherungsabzugs, von den Einkünften abgezogen werden (§ 31 Abs. 1 lit. g StG und Art. 9 Abs. 2 lit. g des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 [StGH]). Dennoch gilt für die Leistungen aus der Säule 3b der allgemeine Grundsatz, dass alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen (§ 16 Abs. 1 StG; VGr, 23. Februar 2011, SB.2010.00107, E. 2.2; BGE 130 I 205 E. 7.6.2; VGr SG, 11. Mai 2010, B-2009-156, E. 4).
3.2 Die Vorinstanz führte aus, dass der Beschwerdeführer eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen habe, mit welcher ihm, bei Eintritt der Vollinvalidität, eine Rente in der Höhe von Fr. … jährlich zugestanden hätte. Damit sei in erster Linie das Risiko nach der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit versichert worden und der Vertragsteil, bezüglich Teilinvalidität, stelle bloss eine Nebenabrede dar. Zweck der Versicherung sei gemäss Police die Ausrichtung einer Rente bei Erwerbsunfähigkeit nach einer 24-monatigen Wartefrist. Auch bei einer teilweisen Unfähigkeit der Ausübung des Berufes werde das Risiko der Erwerbsunfähigkeit versichert, welches der privaten Vorsorge zuzurechnen sei und damit keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstelle. In der Beschwerdeantwort wurde dann angeführt, dass ähnlich der Präponderanzmethode bei der Zuordnung von gemischt verwendeten Gegenständen, wo auf die überwiegende Nutzung abgestellt werde, hier darauf abzustellen sei, wofür die Prämien zur Hauptsache bezahlt worden seien. Der überwiegende Teil der Prämie decke die Erwerbsunfähigkeit, weshalb die Versicherung hauptsächlich der privaten Vorsorge diene.
3.3 Der Beschwerdeführer macht nun vor Verwaltungsgericht nur noch geltend, dass die Versicherungsprämien mindestens teilweise in Abzug zu bringen seien, da sie bei einer teilweisen Erwerbsunfähigkeit gerade die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit und damit der Aufrechterhaltung der geschäftlichen Tätigkeit dienen würden, indem die Anwaltspraxis dann nicht geschlossen werden müsste und damit seien sie geschäftsmässig begründet. Somit handle es sich nicht um ein Risiko, das sich erst nach der Erwerbsaufgabe realisiere. Weiter wendet er ein, dass es keine gesetzliche Grundlage und keine zugängliche Praxis für die Anwendung der Präponderanzmethode bei der Aufteilung von privaten und geschäftlichen Ausgaben/Zahlungen geben würde.
3.4
3.4.1 Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, sind Prämien für gewöhnliche Kranken- und Unfalltaggeldversicherungen bei einer Erwerbsunfähigkeit bis zu zwei Jahren geschäftsmässig begründet. Dies, weil diese Leistungen an die Stelle des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit treten und somit Charakter eines Ersatzeinkommens haben. Erwerbsunfähigkeitsversicherungen decken jedoch die wirtschaftlichen Folgen einer Invalidität (auch wenn diese nicht vollständig ist) ab und werden deshalb zur individuellen privaten Vorsorge gezählt. Daran ändert auch eine Teilinvalidität nichts. Denn die Versicherung wird nicht abgeschlossen, um ein geschäftliches Risiko im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit abzusichern, sondern das private Risiko des zu geringen Einkommens bei einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit. Wie die Vorinstanz weiter richtig festhielt, deckt die Erwerbsunfähigkeitsversicherung normalerweise das Risiko ab, das nach der Erwerbsaufgabe eintritt. Dies, weil zuvor die Taggeldversicherungen zum Tragen kommen und innert dieser Zeit klar wird, ob eine Wiederaufnahme der ursprünglichen Tätigkeit in vollem Umfang möglich ist oder sich das Risiko manifestiert und eine (Teil-)Rente ausgesprochen werden muss, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die Versicherung wird somit nicht im Sinne des Geschäfts, sondern im Sinne der erkrankten/verunfallten Person abgeschlossen. Die vom Pflichtigen abgeschlossene Versicherung beinhaltet explizit eine Wartefrist von 24 Monaten. Somit kommt sie erst nach dem Erwerbsersatzeinkommen durch eine Kranken- und Unfalltaggeldversicherungen zum Tragen, was ein weiteres Indiz für einen privaten Selbstvorsorgetatbestand darstellt. Vorsorge hat jedoch grundsätzlich einen privaten Charakter und stellt damit auch keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Hinzu kommt, dass der Selbständigerwerbende sich aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht besser versichern kann, als er Mitarbeitende seines Unternehmens versichern könnte (vgl. Richner et al., § 27 N 33).
3.4.2 Der Pflichtige beanstandet in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2024, dass das Steueramt in seiner Eingabe vom 26. Januar 2024 auf die Präponderanzmethode hingewiesen hätte. Die Anwendung dieser sei bei der Aufteilung privater/geschäftlicher Ausgaben für ihn neu und entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Hierzu ist anzumerken, dass die Vorinstanz ihren Entscheid vom 31. Oktober 2023 nicht damit begründete, sondern einzig in der Beschwerdeantwort darauf verwies, dass es bei der Nebenabrede der Teilinvalidität ''ähnlich wie bei der Präponderanzmethode, wonach bei gemischt verwendeten Gegenständen auf die überwiegende Nutzung abgestellt wird'', auch hier auf den Hauptzweck der Versicherung abzustellen sei. Zweck der Versicherung sei gemäss Police die Ausrichtung einer Rente bei Erwerbsunfähigkeit nach einer 24-monatigen Wartefrist. In den Versicherungsbedingungen werde dann die Erwerbsunfähigkeit weiter definiert. Es werde darin festgehalten, dass eine Person dann als erwerbsunfähig gilt, wenn sie ''vollständig oder teilweise ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben und dadurch eine Einkommenseinbusse erleidet''. Auch bei einer teilweisen Unfähigkeit der Ausübung des Berufes werde das Risiko der Erwerbsunfähigkeit versichert, welches der privaten Vorsorge zuzurechnen sei und damit keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstelle. Demnach wurde die Präponderanzmethode nicht angewandt, sondern als Vergleich hinzugezogen, weshalb diese Ausführungen nicht zu beanstanden sind.
3.4.3 Die Vorinstanz hielt zudem zu Recht fest, dass die Erwerbsunfähigkeitsversicherung nicht einer Säule 3a oder einer Pensionskasse gleichgestellt werden kann. Bei einer solchen Argumentation verkennt der Pflichtige, dass der Gesetzgeber (durch § 31 Abs. 1 lit. e StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG) Prämien und Einzahlungen in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) bewusst privilegieren wollte und deshalb deren Abzugsfähigkeit zuliess, jedoch Prämien und Einzahlungen für die freie Selbstvorsorge (Säule 3b) nicht. Diese sind nur beschränkt oder allenfalls nicht abzugsfähig und fallen unter § 31 Abs. 1 lit. g StG sowie Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG.
Wie das Steueramt in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2024 weiter darlegte, hat der Pflichtige von der Privilegierung der Beiträge und Einzahlungen in die Säule 3a praktisch vollständig profitiert, weshalb eine weitere Privilegierung der (Teil-)Prämien der Nebenabrede für die Teilinvalidität im Rahmen der freien Vorsorge (Säule 3b) ausser Acht fällt.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG bzw. Art. 153 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 145 und Art. 144 Abs. 1 DBG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mail 1959) bzw. Art. 153 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 145 und Art. 144 Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1-3 des Verwaltunsgsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Der Rekurs im Verfahren SR.2023.00031 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2013–2020) wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde im Verfahren SR.2023.00032 betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2013–2020) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2023.00031 wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50 Zustellkosten, Fr. 1'087.50 Total der Kosten.
4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2023.00032 wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr. 552.50 Total der Kosten.
5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) das Steueramt der Stadt B; d) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).