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Zürich Verwaltungsgericht 19.04.2000 SR.1999.00018

19. April 2000·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·631 Wörter·~3 min·4

Zusammenfassung

Erbschaftssteuer | Legitimation zur Erhebung eines Rekurses an das Verwaltungsgericht. Voraussetzung der Befugnis zur Rekurserhebung ist ein steuerrechtliches Interesse. Dies schliesst in der Regel einen Antrag auf Höhereinschätzung aus. Der Pflichtige wünscht ein Präjudiz für die Einkommenssteuer zu schaffen, indem die Abrechnung eines umstrittenen Betrags über die Erbschaftssteuer erfolgen soll, damit die (mutmasslich) höheren Einkommenssteuern umgangen werden können. Einkommens- und Erbschaftssteuer stehen einander im zürcherischen Recht aber gleichwertig gegenüber und der Pflichtige hat kein aktuelles steuerrechtliches Interesse an einer Höhereinschätzung im erbschaftssteuerlichen Verfahren. Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: SR.1999.00018   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.04.2000 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Erbschaftssteuer

Legitimation zur Erhebung eines Rekurses an das Verwaltungsgericht. Voraussetzung der Befugnis zur Rekurserhebung ist ein steuerrechtliches Interesse. Dies schliesst in der Regel einen Antrag auf Höhereinschätzung aus. Der Pflichtige wünscht ein Präjudiz für die Einkommenssteuer zu schaffen, indem die Abrechnung eines umstrittenen Betrags über die Erbschaftssteuer erfolgen soll, damit die (mutmasslich) höheren Einkommenssteuern umgangen werden können. Einkommens- und Erbschaftssteuer stehen einander im zürcherischen Recht aber gleichwertig gegenüber und der Pflichtige hat kein aktuelles steuerrechtliches Interesse an einer Höhereinschätzung im erbschaftssteuerlichen Verfahren. Nichteintreten.

  Stichworte: HÖHEREINSCHÄTZUNG LEGITIMATION STEUERRECHTLICHES INTERESSE VERFAHREN

Rechtsnormen: § 7 lit. a ESchG § 13 lit. I ESchG § 43 lit. I ESchG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. Am 3. Januar 1993 starb G. B.-H., geboren 19.. und wohnhaft ge­wesen in  I.

Aus diesem Anlass auferlegte die Finanzdirektion des Kantons Zürich mit Verfü­gung vom 28. Juni 1999 dem Sohn des Erblassers aus erster Ehe, A. B.-C., eine zürcheri­sche Erbschaftssteuer von Fr. ... . Dabei setzte sie das eheliche Gesamtgut des Ver­storbenen auf Fr. ... fest. Unter Berücksichtigung eines Vermächtnisses von Fr. ... sowie des güter‑ und erbrechtlichen Anteils der überlebenden Ehefrau schloss die Finanzdirektion auf einen von A. B.-C. steuerbaren Vermögensanfall von Fr. ... .

II. Die hiergegen erhobene Einsprache, mit welcher A. B.-C. beantragte, es sei für die Berechnung der Erbschaftssteuern von einem steuerbaren Vermögensanfall von Fr. ... auszugehen, wies die Finanzdirektion am 2. September 1999 ab.

III. Gegen die Einspracheverfügung der Finanzdirektion liess A. B.-C. am 6. Ok­to­ber 1999 Rekurs erheben, unter Erneuerung des im Einspracheverfahren bereits gestellten Begehrens. Ausserdem verlangte er die Zusprechung eine Parteientschädigung.

Die Finanzdirektion schloss in ihrer Rekursantwort vom 18. Oktober 1999 auf Ab­wei­sung des Rechtsmittels.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Erbschafts‑ und Schen­kungs­steuergesetzes vom 28. Sep­tember 1986 (ESchG) kann der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid innert 30 Ta­gen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben. Voraussetzung der Befugnis zur Rekurserhebung ist ein steuerrechtliches Interesse (RB 1980 Nr. 86, RB ORK 1959 Nr. 81 = ZR 59 Nr. 25). Dies schliesst in der Regel einen Antrag auf Höhereinschät­zung aus (RB 1972 Nr. 36; BGr, 20. Februar 1973, ASA 43, 342).

a) Der Pflichtige hat vorliegend ein steuerrechtliches Interesse deswegen geltend ge­macht, da die seiner Auffassung nach zu tiefe Einschätzung betr. Erbschaftssteuern zur Folge habe, dass der Differenzbetrag ungerechtfertigterweise als Zinszahlung taxiert werde und den Rekurrenten im Bereich der Einkommenssteuer ungerechtfertigt belasten könnte.

b) Bei Gutheissung des vom Pflichtigen gestellten Rechtsbegehrens ergäbe sich eine entsprechend erhöhte Erbschaftssteuer. Tatsächlich geht es dem Pflichtigen mit dem vor­liegenden Rechtsmittel einzig darum, ein Präjudiz für die Einkommenssteuer zu schaf­fen. Er wünscht die Abrechnung des umstrittenen Betrags über die Erbschaftssteuer, um so die (mutmasslich) höheren Einkommenssteuern umgehen zu können.

Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, verkennt der Pflichtige bei dieser Betrachtungsweise, dass es ihm bei dieser Sachlage am steuerrechtlichen Interesse im vorliegenden Verfahren fehlt. Hier geht es einzig darum, im Sinn von § 3 Abs. 1 ESchG alle Vermögensübergänge kraft ge­setzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen zu erfassen. Die Steuer wird dabei vom Ver­kehrswert des übergegangenen Ver­mögens im Zeitpunkt der Entstehung des Steu­eran­spruchs berechnet (§ 13 Abs. 1 ESchG). Bei Vermögensübergängen auf den Todesfall bestimmt sich deren Verkehrswert somit nach dem Zeitpunkt, in dem der Erbgang durch den Tod des Erblassers eröffnet wird (§ 13 Abs. 1 ESchG in Verbindung mit § 7 lit. a ESchG und Art. 537 Abs. 1 ZGB). Diesen Wert des übergegangenen Vermögens hat die Vorinstanz auf Fr. ... festgesetzt.

An einer Erhöhung dieses Wertes mit der Folge einer höheren zürcherischen Erb­schaftssteuer hat der Pflichtige kein in diesem Verfahren ersichtliches, aktuelles steuerli­ches Interesse. Im zücherischen Steuersystem stehen sich Einkommens‑ und Erbschafts‑ bzw. Schenkungssteuern gleichwertig gegenüber. Keiner der beiden Steuerarten kommt ein Vorrang zu (vgl. Richner/Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts‑ und Schenkungssteu­ergesetz, Zürich 1966, § 1 N. 149 mit Hinweisen). Diese grundsätzliche Selbständigkeit der Erbschafts‑ und Schenkungssteuern neben der Einkommenssteuer hat auch zur Folge, dass allein aus dem Umstand, dass ein Tatbestand bei den Erbschafts‑ und Schenkungssteuern nicht erfasst wurde, nicht zwangsläufig und automatisch geschlossen werden darf, dieser Tatbestand unterliege nun der Einkommensbesteuerung. Erbrechtliche Vorgänge, die aus irgendeinem Grund nicht mit der Erbschaftssteuer belegt wurden, werden auch subsidiär nicht von der Einkommenssteuer erfasst (Richner/Frei, a.a.O., § 1 N. 152, wiederum mit Hinweisen).

Damit ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

2. ...

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

2.    ...

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