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Geschäftsnummer: SB.2026.00001 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.05.2026 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2021
[Strittig sind einzig die Nebenfolgen des Entscheids des Steuerrekursgerichts.] Das Gesetz sieht vor, dass die Kosten des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht der unterliegenden Partei auferlegt werden. Wird der Rekurs teilweise gutgeheissen, werden sie anteilmässig aufgeteilt (E. 2.1). Die Pflichtigen unterlagen im vorinstanzlichen Verfahren überwiegend. Zudem trat die Vorinstanz auf einen Antrag der Pflichtigen nicht ein. Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Kostenverteilung nicht zu beanstanden (E. 2.3). Die Vorinstanz hat die Zustellkosten richtig berechnet und sie auch zu Recht den Pflichtigen als unterliegende Partei auferlegt (E. 3.2). Abweisung.
Stichworte: GERICHTSKOSTEN KOSTENVERTEILUNG NEBENFOLGEN NEBENFOLGENREGELUNG ZUSTELLKOSTEN
Rechtsnormen: Art. 144 Abs. I DBG § 1 Abs. I GebV VGr § 5 Abs. I GebV VGr § 151 Abs. I StG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SB.2026.00001 SB.2026.00002
Urteil
der Einzelrichterin
vom 27. Mai 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1;
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Rechtsdienst,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2021 sowie direkte Bundessteuer 2021,
hat sich ergeben:
I.
A. A und B (nachfolgend die Pflichtigen) deklarierten in ihrer Steuererklärung 2021 ein steuerbares Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) und ein steuerbares Vermögen von Fr. … Sie machten dabei namentlich behinderungsbedingte Kosten für ihren Sohn C in Höhe von Fr. … als Abzug geltend. Davon fielen Fr. … für den Aufenthalt in der Institution D in E und Fr. … als Zusatzkosten an. Weiter deklarierten die Pflichtigen einen Einkauf in die Pensionskasse vom 17. August 2021 in Höhe von Fr. …
Nach vorgängig erlassener Auflage, welche die Pflichtigen beantwortet hatten, erliess das kantonale Steueramt am 21. Juli 2023 einen Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvorschlag und ging dabei von einem steuerbaren Einkommen der Pflichtigen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) für die direkte Bundessteuer 2021 und von Fr. … (zum Satz von Fr. …) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 aus. Den Pflichtigen wurde dabei ein Abzug von Fr. … unter dem Titel Krankheitsund Unfallkosten gewährt. Die zusätzlichen Kosten in Höhe von Fr. … wurden dagegen nicht zum Abzug zugelassen, da diese im Kinderabzug enthalten seien. Für den Einkauf in die Pensionskasse wurde der deklarierte Abzug gewährt. Am 22. Januar 2024 bestätigte das kantonale Steueramt die erlassenen Vorschläge.
B. Auf die hiergegen erhobene Einsprache der Pflichtigen unterbreitete das kantonale Steueramt ihnen am 30. April 2024 einen neuen Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvorschlag mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) bei der direkten Bundessteuer 2021 bzw. von Fr. … (zum Satz von Fr. …) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) bei den Staats- und Gemeindesteuern 2021. Das kantonale Steueramt gewährte den Pflichtigen weiterhin einen Abzug von Fr. … als Krankheits- und Unfallkosten, verweigerte ihnen jedoch neu den Abzug des deklarierten Pensionskasseneinkaufs in Höhe von Fr. … wegen Verletzung der dreijährigen Sperrfrist. Mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2024 hielt das kantonale Steueramt an den erlassenen Vorschlägen fest, berücksichtigte indes zusätzliche Fr. … als abzugsfähige Schuldzinsen.
II.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel hiess das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 30. Oktober 2025 teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und veranlagte die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) für die direkte Bundessteuer 2021 bzw. schätzte sie mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 ein. Während das Steuerrekursgericht Fr. … als behinderungsbedingte Kosten qualifizierte und zum Abzug zuliess, verneinte es die Abzugsfähigkeit des Pensionskasseneinkaufs aufgrund einer Sperrpflichtverletzung weiterhin. Die Verfahrenskosten auferlegte das Steuerrekursgericht je hälftig den Pflichtigen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag.
III.
Mit Beschwerde vom 1. Januar 2026 beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Neuverteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens bzw. die Aufhebung von Ziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheids. Die Gerichtsgebühren des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Ferner sei auf die zweifache Erhebung von Zustellkosten zu verzichten.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2026, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Steueramt der Gemeinde F liess sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.2 In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; BGr, 20. April 2023, 9C_613/2022, E. 5.4.2; RB 1999 Nr. 147).
1.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind einzig die Nebenfolgen des vorinstanzlichen Entscheids, eine weitergehende materielle Beurteilung wird dagegen nicht beantragt.
2.
2.1 Das Gesetz sieht vor, dass die Kosten des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht der unterliegenden Partei auferlegt werden. Wird der Rekurs teilweise gutgeheissen, werden sie anteilmässig aufgeteilt (§ 151 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Für die Kostenverlegung ist somit nicht ein Verschulden, sondern bloss das Unterliegen massgebend (sog. Unterliegerprinzip; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 151 N. 11).
2.2 Im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht waren mehrere Sachverhaltskomplexe streitig.
2.2.1 Auf den Antrag der Pflichtigen betreffend die Gewährung des Zweitverdienerabzugs trat die Vorinstanz mangels schutzwürdigen Interesses der Pflichtigen nicht ein, weshalb sie in diesem Punkt als unterliegend anzusehen sind.
2.2.2 Aufgrund einer Verletzung der dreijährigen Sperrfrist verneinte die Vorinstanz ferner die Abzugsfähigkeit eines Pensionskasseneinkaufs in Höhe von Fr. …, weshalb die Pflichtigen mit ihren Rechtsmitteln auch in diesem Punkt unterlagen.
2.2.3 Schliesslich war die Qualifikation von Fr. … als – seitens der Pflichtigen geltend gemachte – behinderungsbedingte Kosten streitig. Diesbezüglich ist indes zu beachten, dass das kantonale Steueramt den Pflichtigen im Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvorschlag vom 21. Juli 2023 bereits Fr. … als Abzug gewährte, dies allerdings unter dem Titel von Krankheits- und Unfallkosten anstelle von behinderungsbedingten Kosten. Entsprechend war jedoch von den gesamthaft als Abzug geltend gemachten Fr. … vor dem Steuerrekursgericht bloss noch die Abzugsfähigkeit von Fr. … (Fr. … – Fr. …) streitig.
Das Steuerrekursgericht qualifizierte insgesamt Fr. … als steuerlich abzugsfähige, behinderungsbedingte Kosten. Abweichend vom kantonalen Steueramt liess das Steuerrekursgericht somit Fr. … (Fr. … – Fr. …) neu zusätzlich als behinderungsbedingte Kosten zum Abzug zu. Demgegenüber wurden Fr. … (Fr. … – Fr. …) als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten qualifiziert.
2.3 Die Pflichtigen unterlagen im vorinstanzlichen Verfahren somit weit überwiegend. Von den insgesamt als abzugsfähig geltend gemachten Fr. … in Form des Pensionskasseneinkaufs und der streitbetroffenen behinderungsbedingten Kosten wurden einzig Fr. … zusätzlich zum Abzug zugelassen. Zudem trat die Vorinstanz auf den Antrag der Pflichtigen betreffend die Gewährung des Zweitverdienerabzugs gar nicht ein. Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Kostenverteilung nicht zu beanstanden und die Pflichtigen haben die Kosten des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht je zur Hälfte zu tragen, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. Weder die für die einzelnen Sachverhaltskomplexe beanspruchte Seitenzahl des vorinstanzlichen Entscheids noch die damit verbundenen Kosten pro Blatt Papier vermögen hieran etwas zu ändern.
3.
3.1 Die Pflichtigen rügen indes weiter, dass die Vorinstanz die Zustellkosten des Entscheids bei ihnen zu Unrecht zweifach erhoben habe, obschon die Zustellung von bloss einem Schriftstück erfolgt sei.
3.2 Die Zustellkosten regelt § 5 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr). Die Verordnung regelt auch die durch das Steuerrekursgericht festzusetzenden Verfahrenskosten und Parteientschädigungen (§ 1 Abs. 1 GebV VGr). Gemäss § 5 Abs. 1 GebV VGr wird in der Regel für jede am Verfahren beteiligte Partei eine Portopauschale von Fr. 35.in Rechnung gestellt, wobei mehrere Parteien mit einer gemeinsamen Zustelladresse als eine Partei gelten. Parteien im vorliegenden sowie auch im vorinstanzlichen Beschwerde- und Rekursverfahren sind die Pflichtigen und das kantonale Steueramt. Der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 30. Oktober 2025 musste beiden Parteien zugestellt werden, was zu Kosten in Höhe von Fr. 70.führte. Als unterliegende Partei haben die Pflichtigen diese Kosten gesamthaft zu tragen.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV VGr angemessen zu reduzierenden Gerichtskosten der vorliegenden Beschwerdeverfahren den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und ihnen steht keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde SB.2026.00001 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2021 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde SB.2026.00002 betreffend direkte Bundessteuer 2021 wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2026.00001 wird festgesetzt auf Fr. 150.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 35.-- Zustellkosten, Fr. 185.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2026.00002 wird festgesetzt auf Fr. 150.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 35.-- Zustellkosten, Fr. 185.-- Total der Kosten.
5. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Steuerrekursgericht; c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d) das Steueramt der Gemeinde F; e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).