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Zürich Verwaltungsgericht 15.10.2025 SB.2025.00076

15. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,281 Wörter·~6 min·7

Zusammenfassung

Staats- und Gemeindesteuern 2019 | [Umstritten ist, ob die mittels A-Post Plus an einem Samstag erfolgte Zustellung fristauslösend war.] Die neuen Zustellfiktionen der ZPO, wonach die Zustellung einer Sendung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem anerkannten Feiertag durch gewöhnliche Post erst am nächsten Werktag als erfolgt gilt, bleiben auf Verfahren nach der Zivilprozessordnung beschränkt, während im Steuerrecht weiterhin die bisherigen Fristenregelungen gelten, bis eine eigenständige gesetzliche Anpassung erfolgt (E. 2.1). 1.1 Eine zu erwartende oder notwendige Rechtsänderung rechtfertigt eine Sistierung grundsätzlich nicht. Es besteht daher kein Anlass, das Verfahren bis zum Inkrafttreten entsprechender Bestimmungen zu sistieren (E. 2.2). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: SB.2025.00076   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.10.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2019

[Umstritten ist, ob die mittels A-Post Plus an einem Samstag erfolgte Zustellung fristauslösend war.] Die neuen Zustellfiktionen der ZPO, wonach die Zustellung einer Sendung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem anerkannten Feiertag durch gewöhnliche Post erst am nächsten Werktag als erfolgt gilt, bleiben auf Verfahren nach der Zivilprozessordnung beschränkt, während im Steuerrecht weiterhin die bisherigen Fristenregelungen gelten, bis eine eigenständige gesetzliche Anpassung erfolgt (E. 2.1). 1.1 Eine zu erwartende oder notwendige Rechtsänderung rechtfertigt eine Sistierung grundsätzlich nicht. Es besteht daher kein Anlass, das Verfahren bis zum Inkrafttreten entsprechender Bestimmungen zu sistieren (E. 2.2). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: - keine -

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2025.00076

Urteil

der Einzelrichterin

vom 15. Oktober 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

vertreten durch B AG,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Staatsund Gemeindesteuern 2019,

hat sich ergeben:

I.  

A (nachfolgend: der Pflichtige) liess am 26. März 2025 Rekurs gegen den Entscheid des kantonalen Steueramts vom 21. Februar 2025 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2019 erheben.

Mit Verfügung vom 3. April 2025 setzte das Steuerrekursgericht dem Pflichtigen Frist bis 17. April 2025 an, um zur Rekursverspätung Stellung zu nehmen. Die Verfügung wurde der Vertreterin am 4. April 2025 zugestellt. Diese liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 trat das Steuerrekursgericht auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein.

II.  

Mit Beschwerde vom 19. Juni 2025 beatragte der Pflichtige, es sei die angefochtene Verfügung des Steuerrekursgerichts vom 12. Mai 2025 aufzuheben und das Verfahren zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Inkrafttreten oder bis zur Ablehnung des Bundesgesetzes über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen zu sistieren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Steuerrekursgericht verzichtete am 30. Juni 2025 auf Vernehmlassung; das kantonale Steueramt beantragte am 7. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Gegen einen Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts kann die steuerpflichtige Person gemäss § 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs beim Steuerrekursgericht erheben.

1.2 Bei der Berechnung der Rechtsmittelfristen wird der Eröffnungs- bzw. Zustelltag nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, endet sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder der Post übergeben sein (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn die Verfügung oder der Entscheid dem Adressaten tatsächlich ausgehändigt worden ist, von einem zum Haushalt des Adressaten gehörenden erwachsenen Familienmitglied oder von einer Person mit Postvollmacht für den Adressaten entgegengenommen worden ist oder in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten gelegt oder auf andere Weise in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist (§ 9 Abs. 1 VO StG). Dabei wird gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis die Zustellung der Sendung ins Postfach des Adressaten als fristauslösender Moment bezeichnet, selbst wenn diese an einem Samstag erfolgt ist. Den Umstand, dass der betroffene Adressat die Sendung erst am darauffolgenden Montag aus dem Postfach geholt hat, bezeichnet das Bundesgericht ausdrücklich als unerheblich (vgl. statt vieler BGr, 20. Februar 2015, 2C_1126/2014, E. 2.2).

1.3 Das Verwaltungsgericht darf bei einer Beschwerde, die sich gegen einen Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts richtet, lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht jedoch verwehrt (BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht auf das Rechtsmittel des Pflichtigen nicht eingetreten ist.

1.4 Die Beweislast in Bezug auf die Rechtzeitigkeit einer fristgebundenen Handlung trägt diejenige Partei, die diese Handlung vornehmen muss. Sie hat für die Rechtzeitigkeit den vollen Beweis zu erbringen. Mithin muss diese mit hinreichender Gewissheit feststehen und es genügt nicht, bloss deren überwiegende Wahrscheinlichkeit darzutun (BGE 142 V 389 E. 2.2; BGr, 27. Februar 2019, 2C_501/2018, E. 3.1).

2.  

Umstritten ist vorliegend, ob die mittels A-Post Plus an einem Samstag erfolgte Zustellung auch fristauslösend war.

2.1 Die Frist eines durch A-Post Plus an einem Samstag zugestellten Einspracheentscheids beginnt am Sonntag zu laufen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Empfängerin von der Mitteilung tatsächlich Kenntnis genommen hat (vgl. E. 1.2). Dies kann – wie bei der Vertreterin des Pflichtigen – zu Nachteilen führen, wenn die Empfängerin am Samstag büroabwesend ist. Um diesem Nachteil zu begegnen, sieht Art. 142 Abs. 1 bis der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) neu vor, dass die Zustellung einer Sendung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem anerkannten Feiertag durch gewöhnliche Post erst am nächsten Werktag als erfolgt gilt (Zustellfiktion). Diese Lösung behebt für Mitteilungen in Zivilverfahren das Problem, indem für den Fall der Samstagzustellung die Zustellung am folgenden Werktag (zumeist ein Montag) fingiert wird. Aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung ergibt sich jedoch, dass die Berechnung einer Frist nach dem Recht erfolgen muss, das diese Frist festlegt. Die ZPO-Lösung muss deshalb auf alle anderen Erlasse übertragen werden, die Regeln zur Fristenberechnung enthalten. Gemäss Botschaft zum Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen (BBI 2025 565) wird die Zustellfiktion im Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 1990 (StHG) aufgenommen werden und haben die Kantone auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetztes mindestens zwei Jahre Zeit, ihre Gesetzgebung anzupassen (Art. 72 Abs. 1 StHG BBI 2025 565, 4.1.2, 4.1.3 und 5.8). Soweit der Pflichtige geltend macht, dass die Gerichts- und Behördenpraxis zur fristauslösenden Zustellung von A-Post-Plus-Sendungen an Wochenenden und Feiertagen in Anbetracht dessen nicht weiter aufrechterhalten werden könne, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie festgehalten wurde, sind im Steuerrecht entsprechende Anpassungen geplant, die jedoch zeitlich unabhängig von der ZPO-Revision und separat umgesetzt werden. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine sofortige Angleichung an die ZPO-Zustellfiktion im Steuerrecht verzichtet. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass die neuen Zustellfiktionen der ZPO auf Verfahren nach der Zivilprozessordnung beschränkt bleiben, während im Steuerrecht weiterhin die bisherigen Fristenregelungen gelten, bis eine eigenständige gesetzliche Anpassung erfolgt. Dies sichert einerseits Kontinuität und Rechtsklarheit im Steuerrecht und verhindert andererseits mögliche Rechtsunsicherheiten durch parallele oder widersprüchliche Regelungen in verschiedenen Rechtsgebieten. Es gilt daher nach wie vor, dass fristauslösende Sendungen an einem Samstag fristauslösend zugestellt werden können.

2.2 Der Pflichtige beantragt eventualiter eine Verfahrenssistierung bis zum Inkrafttreten oder bis zur Ablehnung des Bundesgesetzes über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen. Eine Sistierung des Verfahrens kommt nur ausnahmsweise in Betracht und steht dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) entgegen. Es besteht zudem kein Anspruch auf Sistierung eines Verfahrens (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 142 N. 17 und § 149 N. 18). Eine zu erwartende oder notwendige Rechtsänderung rechtfertigt eine Sistierung grundsätzlich nicht (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 42; BGE 126 II 522 E. 10b). Es besteht daher vorliegend auch kein Anlass, das Verfahren bis zum Inkrafttreten entsprechender Bestimmungen zu sistieren.

2.3 Von einer rechtskundig vertretenen Partei kann zudem erwartet werden, dass ihr die gesetzlichen Bestimmungen und die ständige bundesgerichtliche Praxis zur Samstagszustellung bekannt sind, ansonsten von einer groben prozessualen Unsorgfalt des Rechtsvertreters bzw. der betroffenen Partei auszugehen ist. Umso weniger ist verständlich, wenn eine rechtskundig vertretene Partei es unterlässt, die Rechtsmittelfrist zu prüfen und innert derselben zu handeln.

Gemäss dem Track&Trace-Auszug der Post wurde der Einspracheentscheid der Vertreterin des Pflichtigen am Samstag, 22. Februar 2025, zugestellt. Der Fristenlauf begann somit am Sonntag, 23. Februar 2025, und endete am Montag, 24. März 2025. Der am 26. März 2025 der Post übergebene Rekurs wurde somit grundsätzlich verspätet eingereicht.

Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid erweist sich damit als rechtsfehlerfrei und ist vollumfänglich zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Bei der Gebührenfestsetzung kann aber berücksichtigt werden, dass sich das vorliegende Verfahren auf die vorinstanzliche Eintretensfrage beschränken konnte (vgl. § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.-;     die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-      Zustellkosten, Fr.    570.-      Total der Kosten.

3.    Die reduzierten Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; c)  das Steuerrekursgericht; d) das Steueramt der Stadt C.

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