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Zürich Verwaltungsgericht 20.08.2025 SB.2025.00038

20. August 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,855 Wörter·~14 min·7

Zusammenfassung

Staats- und Gemeindesteuern 2021 | Staats- und Gemeindesteuern 2021 sowie direkte Bundessteuer 2021. [Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung erfolgte unzureichend begründet.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Novenverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (E. 2.2). Der Pflichtige hat es versäumt, die Ermessenstaxationen durch eine hinreichend begründete Einsprache anzufechten, unter Nennung allfälliger Beweismittel. Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: SB.2025.00038   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2021

Staats- und Gemeindesteuern 2021 sowie direkte Bundessteuer 2021. [Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung erfolgte unzureichend begründet.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Novenverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (E. 2.2). Der Pflichtige hat es versäumt, die Ermessenstaxationen durch eine hinreichend begründete Einsprache anzufechten, unter Nennung allfälliger Beweismittel. Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: BEGRÜNDUNG BEWEISMITTEL EINSCHÄTZUNG EINSPRACHE ERMESSEN ERMESSENSTAXATION HAUPTSTEUERDOMIZIL MAHNUNG MITWIRKUNGSPFLICHT PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN STEUERERKLÄRUNG UNRICHTIGKEIT UNRICHTIGKEITSNACHWEIS VERANLAGUNG

Rechtsnormen: Art. 124 Abs. 2 DBG Art. 126 Abs. 1 DBG Art. 130 Abs. 2 DBG Art. 140 Abs. 3 DBG § 133 StG § 135 Abs. 1 StG § 139 Abs. 2 StG § 153 Abs. 3 StG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2025.00038, SB.2025.00039

Urteil

der 2. Kammer

vom 20. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.  

In Sachen

A,

vertreten durch B AG,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2021 sowie

direkte Bundessteuer 2021,

hat sich ergeben:

I.  

A (nachfolgend: der Pflichtige) betreibt unter der Firma CA, eine ärztliche Praxis in D. Darüber hinaus ist er in den Städten E und F, an denen er ebenfalls eigene Praxisstandorte unterhält, selbständig erwerbstätig. Seine Schriften hat der Pflichtige in G im Kanton H hinterlegt. Nach eigenen Angaben war die dortige Liegenschaft zumindest bis Mitte des Jahres 2022 unbewohnbar. Im Steuerregister des Kantons H ist er daher lediglich als beschränkt steuerpflichtig aufgrund von Liegenschaftsbesitz erfasst worden. Für die Steuerperiode des Jahres 2020 nahm die Steuerbehörde des Kantons Zürich an, dass sich das Hauptsteuerdomizil des Pflichtigen in D befindet. Auf dieser Grundlage erfolgte eine Veranlagung des Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) bzw. Einschätzung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …). Diese Schätzungen erfolgten mangels Einreichung einer Steuererklärung durch den Pflichtigen und basierten auf pflichtgemässem Ermessen hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Haupttätigkeit, Wertschriftenvermögen, Guthaben sowie bestehenden Verbindlichkeiten.

Trotz mehrfacher öffentlicher Aufforderung vom 15. Juli 2021, die im Amtsblatt des Kantons Zürich am 7. Januar sowie am 7. März 2022 (ZStB Nr. 133.1) publiziert wurde, sowie einer gesonderten individuellen Mahnung vom 18. Januar 2023 unterblieb seitens des Pflichtigen die Einreichung einer Steuererklärung für das Steuerjahr 2021. Folglich wurde der Pflichtige nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen in Höhe von Fr. … (zum Satz von Fr. …) für die direkte Bundessteuer 2021 veranlagt sowie mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 eingeschätzt. Das kantonale Steueramt ging hierbei, wie bereits im Vorjahr, davon aus, dass das Hauptsteuerdomizil des Pflichtigen im Kanton Zürich liegt.

Nachdem der Pflichtige darauf hingewiesen worden war, dass das Rechtsmittel schriftlich einzureichen und zu begründen sei, legte er am 29. August 2024 fristgerecht eine schriftliche Einsprache ein. In seiner Eingabe rügte er die Einschätzung als grob fehlerhaft. Dem Schreiben fügte er die Jahresrechnung 1.1.−31.12.2021 der Praxis "Firma CA" bei und versicherte darüber hinaus an Eides statt, dass er neben den deklarierten Praxiserträgen keinerlei weiteren steuerpflichtigen Einkünfte im Jahr 2021 erzielt habe.

Mit Entscheid vom 20. September 2024 trat das kantonale Steueramt auf die Einsprache des Pflichtigen nicht ein.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht am 18. März 2025 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 23. April 2025 gelangte der Pflichtige an das Verwaltungsgericht und liess die Aufhebung des Nichteintretensentscheids der Einsprachebehörde und des vorinstanzlichen Entscheids beantragen. Weiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien der Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde sowie der vorinstanzliche Entscheid für nichtig zu erklären; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

Die Kammer erwägt:

1.  

Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2021 (SB.2025.00038) und direkter Bundessteuer 2021 (SB.2025.00039) betreffen denselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 24. April 2025 zu Recht vereinigt wurden.

2.  

2.1  Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt ein Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt werden, als sie den bereits behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom Novenverbot ausgenommen sind zudem echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG; Art. 147 bzw. Art. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).

2.3 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts oder – wie hier – gegen einen Entscheid, womit das Steuerrekursgericht einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet (vgl. BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).

3.  

3.1 Durch die Vorinstanz zu beurteilen war ein Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts zu Recht bestätigt hat oder nicht, wobei namentlich eine allfällige Nichtigkeit des Entscheids zu klären ist.

3.2  

3.2.1 Steuerpflichtige müssen laut § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Sie müssen unter anderem das amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (vgl. § 133 Abs. 2 StG bzw. Art. 124 Abs. 2 DBG). Werden diese Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerbehörde die Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG). Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG).

3.2.2 Gegen eine Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann vorab die Rüge der Unzulässigkeit der Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung erhoben werden (vgl. Martin Zweifel/Michael Beusch/Silvia Hunziker/Moritz Seiler, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. A., Zürich 2024, § 21 Rz. 23 m. w. H.). Eine zulässige bzw. zu Recht erfolgte Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann sodann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (§ 140 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Die steuerpflichtige Person hat den Unrichtigkeitsnachweis dadurch zu erbringen, dass sie innerhalb der Rechtsmittelfrist den wirklichen Sachverhalt dartut und beweist, indem sie eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet. Ist ihr dies nicht möglich, bleibt die Ermessenstaxation als solche bestehen, doch steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis offen, dass die Schätzung offensichtlich zu hoch ausgefallen ist (Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 21 Rz. 24 ff.).

3.2.3 Bei Einsprachen gegen eine Ermessenstaxation stellen die Begründung und die Nennung der Beweismittel Prozessvoraussetzungen dar (BGr, 29. Januar 2020, 2C_404/2019, E. 2.3; BGr, 22. November 2011, 2C_504/2010, E. 2.1; BGE 131 II 548 E. 2.3; VGr, 1. November 2019, SB.2019.00051, SB.2019.00052, E. 4.1). Ein Nachreichen der Steuererklärung erscheint zwar als die am nächsten liegende Vorgehensweise für die Begründung der Einsprache, ist indes (für sich allein) keine Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache, sofern die Begründung in anderer gleichwertiger Weise erbracht wird. Für das Eintreten auf die Einsprache genügt es, wenn die Sachdarstellung der steuerpflichtigen Person und die eingereichten oder zumindest angebotenen Beweismittel geeignet sind, den bislang ungewissen Sachverhalt oder die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung nachzuweisen (statt vieler BGr, 16. Dezember 2022, 2C_746/2022, E. 6 m. w. H.). Zu beachten ist dabei, dass die Steuererklärung wie auch die Bilanz und Erfolgsrechnung keine Beweismittel sind, sondern Teil der Mitwirkungspflicht bilden (vgl. Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 140 StG N. 67 ff.; BGr, 29. Januar 2020, 2C_404/2019, E. 2.3; BGr, 20. März 2017, 2C_920/2016, 2C_921/2016, E. 3.2.3).

3.3 Der Pflichtige wurde nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt und veranlagt, nachdem er trotz öffentlicher Aufforderung vom 15. Juli 2021 veröffentlicht im Amtsblatt des Kantons Zürich am 7. Januar und am 7. März 2022 sowie individueller Mahnung vom 18. Januar 2023 keine Steuererklärung 2021 eingereicht hatte. Damit blieben die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen für das kantonale Steueramt unklar, weshalb sowohl die Veranlagungsverfügung als auch der Einschätzungsentscheid vom 8. August 2024 zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen erfolgt sind.

3.4 Einspracheweise wurde seitens des Pflichtigen ausgeführt, dass die Einschätzung bzw. Veranlagung 2021 nach Ermessen grob falsch sei. Hierzu nannte er als Beweismittel die "offizielle Bilanz, die BWA und G&V des Betriebes" Firma CB ein. Zugleich erklärte er an Eides statt, dass er ausser der erklärten Praxiserträge keinerlei steuerpflichtige Einnahmen in der Steuerperiode 2021 erzielt habe. Vor Verwaltungsgericht bringt er weiter vor, dass die Einschätzung bzw. Veranlagung 2021 massiv von der Jahresrechnung abweiche, was weder sachlich begründet noch nachvollziehbar sei. So sei der Pflichtige mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt worden, während die eingereichte Buchhaltung für das Jahr 2021 nur einen Gewinn von rund Fr. … aufweise. Die Festsetzung der Faktoren erweise sich daher als massiv überschätzt und als offensichtlich unrichtig. Ferner hätten die Vorinstanz sowie das Steueramt die Systematik der Steuerausscheidung aus den Jahren 2019 und 2020 übersehen. In den besagten Jahren seien die mobilen Aktiven Deutschland zugewiesen worden, weshalb dieser Systematik folgend die vorgebrachten Wertschriftenpositionen und deren Erträge nur für die Satzbestimmung zu berücksichtigen gewesen wären. Nach der Ausscheidungslogik habe der Kanton Zürich in den Vorjahren Deutschland als Hauptsteuerdomizil genommen. An welchen Kriterien sich die Steuerausscheidung orientiert habe, gehe aus dem Einschätzungsentscheid 2021 mangels Steuerausscheidung nicht hervor, weshalb in gutem Glauben auf die Systematik aus den Vorperioden Bezug genommen werden könne. Dementsprechend sei die Aussage des Pflichtigen insofern nachvollziehbar, soweit er behauptet habe, er habe keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen 2021 erzielt. Sodann habe die Vorinstanz das Nichteintreten auf die Einsprache mangels hinreichender Begründung der Steuerbehörden geschützt, obwohl in einem solchen Fall dem Pflichtigen eine Nachfrist anzusetzen gewesen wäre. Mangels Nachfristansetzung sei das Verfahren deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter führt der Pflichtige aus, dass der Nichteintretensentscheid nichtig sei, da er willkürlich und pönal motiviert sei. Es wäre der Steuerverwaltung möglich gewesen, die Werte auf ein vernünftiges Mass anzupassen. Während die eingereichten Unterlagen für das Jahr 2021 ignoriert worden seien, sei die Einschätzung für das Jahr 2022 hingegen auf ein nach dem Sinn des pflichtgemässen Ermessens nachvollziehbares Ergebnis festgesetzt worden.

3.5 Nachdem die Ermessenstaxationen vorliegend zu Recht ergangen sind (vgl. E. 3.3), bleibt im Folgenden zu prüfen, ob der Pflichtige den Unrichtigkeitsnachweis gehörig angetreten hat (vgl. E. 3.2.3) oder ob sich die Schätzung als offensichtlich zu hoch erweist:

3.5.1 Die Beurteilung der Eintretensfrage richtet sich ausschliesslich nach der vorliegenden Einsprache nebst den beigebrachten Unterlagen. Es steht fest, dass der Pflichtige mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt bzw. veranlagt wurde, während die nachgereichte Buchhaltung der Firma CB für das Jahr 2021 lediglich einen Gewinn von rund Fr. … ausweist. Gemäss der Berechnungsmitteilung vom 13. April 2022 deklarierte der Pflichtige für das Jahr 2019 ein Vermögen in Form von Wertschriften und Guthaben in Höhe von Fr. … Im Jahr 2020 erzielte er darüber hinaus allein in D einen Jahresgewinn von Fr. … sowie in F einen weiteren von Fr. … Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein kontinuierlicher Vermögenszuwachs regelmässig Ausdruck eines wirtschaftlichen Fortkommens ist. In umgekehrten Konstellationen wäre zu erwarten, dass die steuerpflichtige Person dem umgehend entgegentreten und die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber der Steuerbehörde darlegen würde. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Steueramt im vorliegenden Fall von einem Einkommens- und Vermögenszuwachs ausgegangen ist. Mangels Einreichung einer vollständigen Steuererklärung einschliesslich sämtlicher Belege (oder einer anderweitig gleichwertigen Begründung) bleibt ungewiss, ob neben den genannten Einkünften weitere Einnahmequellen oder Vermögenszuflüsse bestehen. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Pflichtige im Einspracheverfahren lediglich die Jahresrechnung der Firma CB vorlegte, obwohl die im Jahr 2019 ausgestellte Praxisbewilligung auf den Namen "Firma CA" lautete. Vor diesem Hintergrund konnte die Steuerbehörde nachvollziehbarerweise nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass es sich hierbei um ein und dasselbe Institut handelt, zumal der Pflichtige zu diesem Umstand keine Stellung nahm.

3.5.2 Der Einwand des Pflichtigen, wonach der Kanton Zürich im Rahmen der Ausscheidungslogik der Vorjahre Deutschland als sein Hauptsteuerdomizil angenommen habe, vermag keine zu seinen Gunsten wirkende Schlussfolgerung zu begründen. Massgeblich für die Beurteilung, ob auf die Beschwerde eingetreten wird, ist allein der Inhalt der eingereichten Einsprache samt den vorgelegten Dokumenten, in denen die Steuerhoheit des Kantons Zürich nicht in Zweifel gezogen wurde. Die erstmalige Bestreitung der unbeschränkten Steuerhoheit des Kantons Zürich – zunächst vor dem Steuerrekursgericht und anschliessend vor dem Verwaltungsgericht – vermag daher an der bisherigen Würdigung nichts zu ändern.

3.5.3 Darüber hinaus fehlen jegliche Angaben zu seinen familiären Verhältnissen, zu Ausgaben, Abzügen, Schulden, Vermögen oder Erträgen aus Wertschriften, wodurch der wesentliche Sachverhalt im Unklaren blieb. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht erkannt, dass die vorgelegte eidesstattliche Erklärung die Pflicht zur vollständigen Deklaration nicht ersetzt, da eine solche im schweizerischen Steuerrecht nicht als zulässiges Beweismittel anerkannt ist und eine blosse Parteibehauptung darstellt. In Anbetracht der unvollständigen und lückenhaften Angaben vermag die alleinige Deklaration der Einkünfte aus der Firma CB die Schätzung des steuerbaren Einkommens nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Schliesslich ist die Verweigerung der Mitwirkung, insbesondere die unterbliebene Vorlage der vollständigen Steuererklärung, als Indiz zu werten, dass in den zurückgehaltenen Unterlagen Tatsachen enthalten sein könnten, die der vorgebrachten Darstellung des Pflichtigen widersprechen würden. Es erscheint weiterhin fraglich, weshalb er nicht spätestens bei der Erhebung der Einsprache seiner Mitwirkungspflicht vollkommen nachgekommen ist. Unter Berücksichtigung des Gesagten kann die vorgenommene Schätzung auf Grundlage der Vorjahreszahlen nicht als offensichtlich unrichtig angesehen werden.

3.6 Sodann ist der Einwand der mangelnden Nachfristansetzung zur Behebung der nicht rechtsgenüglichen Begründung nicht zu hören. Wie das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort zutreffend festhielt, handelt es sich in dem vom Pflichtigen zitierten Bundesgerichtsentscheid vom 2. Juli 2008 (2C_620/2007, E. 3.3) um die fehlende Unterschrift auf der nachgereichten Steuererklärung und Jahresrechnung. Zudem geht aus der Erwägung 2.1 des Urteils klar hervor, dass eine Einsprache gegen eine Ermessenstaxation stets mit einer substanziierten Sachverhaltsdarlegung sowie dem Angebot entsprechender Beweismittel zu untermauern ist. Unterbleibt eine solche Begründung, ist auf die Einsprache nicht einzutreten. Die unterbliebene Nachfristansetzung durch das Steueramt ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

3.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das kantonale Steueramt zu Recht wegen ungenügender Begründung auf die Einsprache nicht eingetreten ist, weil die Sachdarstellung des Pflichtigen und die eingereichten Beweismittel nicht geeignet waren, den bislang ungewissen Sachverhalt oder die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung nachzuweisen.

3.8  

3.8.1 Der Pflichtige begründet die Nichtigkeit der Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung damit, die Steuerbehörde habe ihr Ermessen bei der Einkommensschätzung in erheblichem Masse überschritten und dabei die eingereichten Unterlagen weder geprüft noch berücksichtigt. Es wäre der Verwaltung möglich gewesen, die Werte auf ein sachlich angemessenes Niveau zu korrigieren. Im Vergleich hierzu sei die Veranlagung für das Steuerjahr 2022 unter Anwendung des pflichtgemässen Ermessens zu einem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, was die strittige Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung als willkürlich erscheinen lasse.

3.8.2 Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in aller Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft. Nichtigkeit der Verfügung oder des Entscheids tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn a) der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, b) er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und c) zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGr, 11. Juli 2017, 2C_679/2016, E. 3.1 mit Hinweisen).

3.8.3 Soweit der Pflichtige die Nichtigkeit der streitbetroffenen Ermessensveranlagungen schliesslich mit inhaltlichen Mängeln begründen will, verkennt er die hohe Schwelle, die das Bundesgericht diesbezüglich ansetzt (vgl. E. 3.7.2 hiervor). Zwar mag die vom kantonalen Steueramt vorgenommene Einschätzung bzw. Veranlagung hoch erscheinen; für die Steuerperiode 2021 wurde er nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) veranlagt bzw. mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt. Es ist jedoch nicht im Ansatz erstellt, dass das kantonale Steueramt dabei bewusst zum Nachteil des Pflichtigen gehandelt hätte. Dies insbesondere im Quervergleich mit der Einschätzung und Veranlagung in der Steuerperiode 2020. Für die Steuerperiode 2020 veranlagte ihn der Kanton Zürich mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) bzw. schätzte ihn mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein. Unter Zugrundelegung der Annahme eines kontinuierlichen Vermögenszuwachses entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sowie der lukrativen selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen erweist sich das Vorgehen der Steuerbehörde weder als willkürlich noch als pönal motiviert. In diesem Sinn vermögen die Vorbringen des Pflichtigen nicht zu überzeugen.

3.8.4 Soweit der Pflichtige auf die Steuerperiode 2022 verweist, hat bereits das Steuerrekursgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Verfahren weder befugt noch in der Lage ist, die Korrektheit der Einschätzung und Veranlagung für das Jahr 2022 zu prüfen, weshalb sich aus diesen keine Rückschlüsse auf die Angemessenheit der vorliegenden Schätzung ziehen lassen.

3.8.5 Im Übrigen hat sich das kantonale Steueramt an das gesetzliche Verfahren gehalten und den Pflichtigen erst nachdem dieser trotz entsprechender Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatte, nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt (vgl. § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG). Dass die Ermessenstaxationen im Rückblick allenfalls zu hoch ausgefallen sein könnten und die Schätzung auf unsicheren Grundlagen basiert, bewirkt grundsätzlich keine Nichtigkeit der entsprechenden Entscheide. Dies liegt vielmehr in der Natur einer Schätzung, die im Regelfall entweder zu hoch oder zu tief ausfällt. Dem Pflichtigen hätte zudem das ordentliche Rechtsmittelverfahren zur Verfügung gestanden, um eine offensichtlich unrichtige Ermessenstaxation zu korrigieren (vgl. § 140 Abs. 2 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG). Indem der Pflichtige jedoch innert der Einsprachefrist keine sachbezogenen und hinreichend detaillierten Ausführungen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse machte, hat er dies versäumt.

Der Antrag des Pflichtigen auf Feststellung der Nichtigkeit der streitbetroffenen Ermessensveranlagungen erweist sich somit ebenfalls als unbegründet.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde SB.2025.00038 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2021 wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde SB.2025.00039 betreffend die direkte Bundessteuer 2021 wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00038 wird festgesetzt auf Fr.  5'400.--          die übrigen Kosten betragen: Fr.       87.50        Zustellkosten, Fr. 5'487.50         Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00039 wird festgesetzt auf Fr. 3'500.--           die übrigen Kosten betragen: Fr.     52.50          Zustellkosten, Fr. 3'552.50         Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an

a)    die Parteien; b)    das Steuerrekursgericht; c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d)    das Steueramt der Stadt D; e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).

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