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Geschäftsnummer: SB.2025.00016 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.10.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2022
Steuerabzug für einen Einkauf in eine ausländische Vorsorgeeinrichtung zum Ausgleich einer Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente? Nach § 31 Abs. 1 lit. d StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG werden von den Einkünften die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen. Beiträge an ausländische Sozialversicherungen können unter gewissen Voraussetzungen auch in der Schweiz zum Abzug zugelassen werden: So sind die im Rahmen einer freiwilligen (Weiter-)Versicherung in einer Sozialversicherung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, welche Leistungen im Bereich Invalidität, Alter und Hinterbliebene erbringt, auch die daran geleisteten Beiträge einer Person, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staats – namentlich der Schweiz – pflichtversichert ist, gestützt auf Art. 14 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) zum Abzug zuzulassen. Die Abzugsfähigkeit der Beiträge setzt voraus, dass die Vorsorge gemäss dem Vorsorgewerk als mit einer schweizerischen Vorsorge vergleichbar bzw. gleichwertig betrachtet werden kann (E. 3.1). Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist eine mit einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung vergleichbare Institution. Indes hat der Pflichtige keine klassische freiwillige Weiterversicherung bei der DRV in Anspruch genommen. Vielmehr leistete er einzig Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente gestützt auf den deutschen § 187a SGB VI (E. 3.4). Solche unregelmässigen Einkäufe zur Verhinderung einer Rentenminderung wegen Frühpensionierung sind nicht unter Art. 14 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 zu subsumieren, sofern keine eigentliche freiwillige Weiterversicherung mit regelmässigen Beiträgen erfolgte. Die fraglichen Beiträge des Pflichtigen an die DRV sind daher grundsätzlich steuerlich nicht zum Abzug zuzulassen (E. 3.6). Weiter ist eine Verletzung des freizügigkeitsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 2 FZA und Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA) zu prüfen. Entscheidend ist, ob einem schweizerischen Staatsangehörigen, der nur einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, der Steuerabzug für Beiträge an die Pensionskasse, um Rentenkürzungen aufgrund einer Frühpensionierung auszugleichen, gewährt würde (E. 4.2). Im schweizerischen Recht gibt es ebenfalls die Möglichkeit, sich aufgrund eines vorzeitigen Altersrücktritts in die 2. Säule einzukaufen. Art. 1b Abs. 1 BVV 2 setzt für einen Einkauf voraus, dass sich der Versicherte zuvor voll in die reglementarischen Leistungen eingekauft hat. Aus steuerlicher Sicht sind die nach Art. 1b BVV 2 geleisteten Beiträge als Einkaufsbeträge zu betrachten, welche nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG abzugsfähig sind (E. 4.3). Demgegenüber ist die Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters nach dem deutschen § 187a Abs. 1a SGB VI lediglich an die Voraussetzung geknüpft, dass der Versicherte nach Vollendung des 50. Lebensjahrs eine Auskunft über die Höhe der Rentenminderung einholt. Im Vergleich zu einer Person, die ausschliesslich in der Schweiz sozialversichert ist, wäre der Pflichtige mit seiner Möglichkeit des Einkaufs in die DRV bessergestellt, würde ihm der Steuerabzug hierfür ermöglicht. Der vom Pflichtigen geltend gemachte Steuerabzug für die umstrittenen Zahlungen in die DRV ist daher – auch mangels Diskriminierung gegenüber ausschliesslich in der Schweiz vorsorgeversicherten Personen – nicht zu gewähren (E. 4.4). Gutheissung der vereinigten Beschwerden des kantonalen Steueramts.
Stichworte: AUSLÄNDISCHE SOZIALVERSICHERUNG AUSLÄNDISCHE VORSORGEEINRICHTUNG BERUFLICHE VORSORGE DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG DISKRIMINIERUNGSVERBOT EINKAUF IN VORSORGEEINRICHTUNG EINKAUF VON BEITRAGSJAHREN EINKAUFSLÜCKE FREIWILLIGE VERSICHERUNG FREIWILLIGE WEITERVERSICHERUNG RENTENMINDERUNG STEUERABZUG VERGLEICHBARE VERHÄLTNISSE 1. SÄULE 2. SÄULE
Rechtsnormen: BVV 2 Art. 1b BVV 2 Art. 33 Abs. I lit. d DBG Art. 2 FZA Art. 9 Abs. II Anhang I FZA § 31 Abs. I lit. d StG Art./§ 14 VO Nr. 883/2004 Art./§ 14 Abs. III VO Nr. 883/2004
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SB.2025.00016 SB.2025.00017
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdeführer,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2022 sowie
direkte Bundessteuer 2022,
hat sich ergeben:
I.
Dr. A (nachfolgend: der Pflichtige), Jahrgang 1965, war in Deutschland bis zu seinem Zuzug in die Schweiz im Jahr 1999 beim Vorsorgewerk Deutsche Rentenversicherung (DRV) bzw. bei dessen Vorgängerwerken pflichtversichert. Seit seiner Wohnsitznahme in der Schweiz ist der Pflichtige hier AHV-pflichtig. Zum Zwecke der beruflichen Vorsorge ist der Pflichtige aufgrund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der Hochschule B der Versicherung C angeschlossen. Am 5. Dezember 2022 teilte die DRV dem Pflichtigen mit, dass der aktuelle monatliche Rentenwert wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente per 1. Juni 2028 gemindert wäre. Die Rentenminderung könne jedoch mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von EUR … ausgeglichen werden. Am 23. Dezember 2022 leistete der Pflichtige einen Teilbetrag von EUR … und am 23. Januar 2023 einen weiteren Teilbetrag von EUR … an die DRV. In der Steuererklärung 2022 machte der Pflichtige für die erste Teilzahlung einen Abzug von Fr. … geltend. Mit Einschätzungsentscheid vom 10. Juni 2024 wurde der Pflichtige für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Am selben Tag wurde er für die direkte Bundessteuer 2022 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt. Dabei verweigerte das kantonale Steueramt den Abzug für den Beitrag an den ausländischen Vorsorgeplan, da der Steuerpflichtige ausschliesslich dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht unterstehe. Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 18. Juli 2024 ab.
II.
Dagegen gelangte der Pflichtige mit Rekurs und erstinstanzlicher Beschwerde an das Steuerrekursgericht. Dieses hiess die Rechtsmittel mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 gut, soweit es darauf eintrat. Für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 wurde der Pflichtige neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2022 wurde neu auf Fr. … festgesetzt.
III.
Mit Beschwerden vom 25. Februar 2025 beantragte das kantonale Steueramt (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 19. Dezember 2024 sei unter Kostenfolge zulasten des Pflichtigen aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 zu bestätigen.
Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2025 vereinigte der damalige Abteilungspräsident die Verfahren SB.2025.00016 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2022 und SB.2025.00017 betreffend direkte Bundessteuer 2022.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2025 verlangte der Pflichtige sinngemäss die Abweisung der Beschwerden. Ferner verlangte er, mit dem Entscheid sei die steuerliche Behandlung sowohl der durch ihn in den Jahren 2022 und 2023 geleisteten Beitragszahlungen an die DRV in Gesamthöhe von EUR … als auch die daraus resultierende Leistungszahlung als (Teil-)Rente verbindlich festzustellen. Nebst Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer ersuchte der Pflichtige darum, ihm eine Umtriebsentschädigung in angemessener Höhe, mindestens jedoch in der Höhe von 40 % der Kosten des Gerichtsverfahrens, zuzusprechen. Der Beschwerdeführer liess sich hierauf nicht mehr vernehmen. Eine Vernehmlassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ist nicht eingegangen.
Die Einzelrichterin hat den Fall zur Beurteilung an die 2. Kammer überwiesen.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2022 (SB.2025.00016) und direkter Bundessteuer 2022 (SB.2025.00017) betreffen denselben Pflichtigen, denselben Sachverhalt und dieselben Rechtsfragen, weshalb die Verfahren mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2025 zu Recht vereinigt wurden.
2.
2.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.2 In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
2.3 Entscheidet das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als zweite gerichtliche Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (vgl. § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; BGr, 25. August 2015, 2C_817/2014, E. 5.2; VGr, 6. April 2022, SB.2021.00111/112, E. 4.2; VGr, 15. Dezember 2021, SB.2021.00102/103, E. 2). Im Beschwerdeverfahren in Steuersachen gilt somit grundsätzlich ein Novenverbot; für das Verwaltungsgericht ist die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht (BGE 131 II 548 E. 2.2.2; VGr, 29. September 2021, SB.2020.00011/12/14/15, E. 2.3). Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im vorinstanzlichen Verfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr nachgereicht werden.
Der Pflichtige reichte mit der Beschwerdeantwort zahlreiche neue Unterlagen zu seinen deutschen und schweizerischen Vorsorgeverhältnissen ein. Er legt jedoch nicht dar, inwieweit der vom Steuerrekursgericht festgestellte Sachverhalt aus seiner Sicht unrichtig sei bzw. dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen neue Tatsachenbehauptungen erforderlich machten, die entsprechender Beweise bedürften (VGr, 4. Dezember 2019, SB.2019.00087, E. 1.2.3). Das Novenverbot vor Verwaltungsgericht gilt auch für die beschwerdegegnerische Partei. Entsprechend sind die erstmals vor Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen aus dem Recht zu weisen.
3.
3.1 Nach § 31 Abs. 1 lit. d StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG werden von den Einkünften die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen. Die Abzugsfähigkeit von Beiträgen an die berufliche Vorsorge gilt unabhängig davon, ob es sich um periodische Zahlungen oder einmalige Einkaufsbeiträge handelt (BGr, 21. März 2011, 2C_530/2010, E. 3.1; BGE 131 II 627 E. 4.2 = Pra 95 [2006] Nr. 116). Beiträge an ausländische Sozialversicherungen können unter gewissen Voraussetzungen auch in der Schweiz zum Abzug zugelassen werden: Untersteht die in der Schweiz steuerpflichtige Person weiterhin ausschliesslich dem Sozialversicherungsregime des ausländischen Staats, werden die Beiträge an die ausländische Sozialversicherung grundsätzlich zum Abzug zugelassen (Variante 1, siehe dazu BGr, 28. Juni 2019, 2C_461/2018, E. 2.2.1). Dabei wird verlangt, dass die Beiträge gebunden sind, eine gesetzliche oder reglementarische Verpflichtung zur Leistung der Beiträge besteht, es sich um eine kollektive und nicht um eine Einzelvorsorge handelt und die ausländische Sozialversicherungseinrichtung anerkannt ist und die Beiträge sich quantitativ im Rahmen halten (BGr, 28. Juni 2019, 2C_461/2018, E. 2.2.2 mit Hinweisen; Sirgit Meier/Lukas Stotzer, Beiträge an ausländische Vorsorgepläne, StR 75/2020, S. 614 ff., S. 619; Gladys Laffely Maillard in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2. A., Basel 2017, Art. 33 LIFD N. 54). Gestützt auf die auch für die Schweiz verbindliche Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sind im Rahmen einer freiwilligen (Weiter-)Versicherung in einer Sozialversicherung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, welche Leistungen im Bereich Invalidität, Alter und Hinterbliebene erbringt, auch die daran geleisteten Beiträge einer Person, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staats – namentlich der Schweiz – pflichtversichert ist, zum Abzug zuzulassen (Variante 2, siehe eingehend BGr, 28. Juni 2019, 2C_461/2018, E. 3.3 und E. 3.4). Diese auf Art. 14 Abs. 3 Satzteil 1 VO Nr. 883/2004 beruhende Abzugsfähigkeit der Beiträge setzt ebenfalls voraus, dass die Vorsorge gemäss dem Vorsorgewerk als mit einer schweizerischen Vorsorge vergleichbar bzw. gleichwertig betrachtet werden kann (BGr, 28. Juni 2019, 2C_461/2018, E. 4; vgl. auch Meier/Stotzer, StR 75/2020, S. 614 ff., S. 619). Artikel 14 VO Nr. 883/2004 hat folgenden Wortlaut:
"Art. 14 Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung
(1) Die Artikel 11–13 gelten nicht für die freiwillige Versicherung oder die freiwillige Weiterversicherung, es sei denn, in einem Mitgliedstaat gibt es für einen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige nur ein System der freiwilligen Versicherung.
(2) Unterliegt die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Pflichtversicherung in diesem Mitgliedstaat, so darf sie in einem anderen Mitgliedstaat keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen. In allen übrigen Fällen, in denen für einen bestimmten Zweig eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Systemen der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung besteht, tritt die betreffende Person nur dem System bei, für das sie sich entschieden hat.
(3) Für Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene kann die betreffende Person jedoch auch dann der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung eines Mitgliedstaats beitreten, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats pflichtversichert ist, sofern sie in der Vergangenheit zu einem Zeitpunkt ihrer beruflichen Laufbahn aufgrund oder infolge einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterlag und ein solches Zusammentreffen nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist.
(4) […]"
Für die deutsche Rentenversicherung gilt das Verbot der Doppelversicherung nicht, weil die deutschen Rechtsvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung freiwilliger Beiträge im Sinn von § 7 des deutschen Sozialgesetzbuchs (SGB) VI (Gesetzliche Rentenversicherung, nachfolgend zitiert: SGB VI) zur deutschen Rentenversicherung neben einer Pflichtversicherung in einem anderen Staat nicht ausschliessen bzw. stillschweigend zulassen (Maximilian Fuchs/Ulrich Preis/Wiebke Brose, Sozialversicherungsrecht und SGB II, 3. A., Berlin/Boston 2021, § 73 N. 76). So können sich nämlich gemäss § 7 Abs. 1 SGB VI Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
3.2 Das Steuerrekursgericht ging zunächst von der Prämisse aus, der Pflichtige habe nach seinem Zuzug in die Schweiz und der damit verbundenen Unterstellung unter das schweizerische Sozialversicherungssystem für eine freiwillige Weiterversicherung bei der DRV optiert. Anschliessend befasste es sich mit der Zulässigkeit einer freiwilligen Weiterversicherung: So werde in der deutschen Literatur zur VO Nr. 883/2004 die Ansicht vertreten, dass die Weiterversicherung gemäss § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB VI als Ausnahme im Sinn von Art. 14 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 zu bewerten sei. Dies ermögliche einem deutschen Staatsbürger, der infolge einer in Deutschland ausgeübten Erwerbstätigkeit einmal dort der Versicherungspflicht unterlegen sei und im Anschluss daran ins Ausland ziehe, sich freiwillig weiter in Deutschland zu versichern. Eine nach Art. 14 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 gemeinschaftsrechtlich zulässige, freiwillig weitergeführte Rentenversicherung stehe bei einem in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen, der in vollem Umfang dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt sei, im Konflikt mit dem Erfordernis der ausschliesslichen Unterstellung unter das schweizerische Recht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGr, 28. Juni 2019, 2C_461/2018, E. 3.4) sei dies jedoch zulässig, da ansonsten die gemeinschaftsrechtliche Regelung faktisch unterlaufen würde, da die Beiträge an das ausländische Vorsorgewerk einerseits nicht abzugsfähig wären, jedoch andererseits beim Leistungsbezug in der Schweiz voll besteuert würden. Eine freiwillige Weiterversicherung wäre daher gänzlich unattraktiv. Aus diesem Grund falle es ausser Betracht, die Verweigerung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der an das ausländische Vorsorgewerk entrichteten Beiträge mit der Ausschliesslichkeit der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung in der Schweiz zu begründen. Vorliegend habe der Ausgleichsbeitrag an die DRV nur bis zur Höhe gezahlt werden können, um einen Rentenabschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente ganz oder teilweise auszugleichen. In der Folge habe der Pflichtige durch die Zahlung von EUR … die Rentenminderung ausgleichen können. Mit dem Argument, der Pflichtige sei dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt, könne ihm der Abzug nicht verweigert werden. Insbesondere habe das Bundesgericht festgestellt, dass Beiträge zum Einkauf in die DRV zur Deckung von Lücken abziehbar seien, wenn der gesetzliche Rentenanspruch vor der Übersiedlung in die Schweiz entstanden sei. Letzteres sei vorliegend der Fall: Zum einen sei der Pflichtige vor seinem Zuzug in die Schweiz der DRV unterlegen und zum anderen seien die Beiträge zur Deckung von Lücken getätigt worden. Nicht überzeugend sei der Vergleich des kantonalen Steueramts, wonach die Nachzahlung von Beitragslücken bei der AHV steuerlich nicht absetzbar seien. Wie das Bundesgericht festgehalten habe, sei ein Einkauf in die DRV im schweizerischen Vorsorgesystem mit einem Einkauf in die 2. Säule zu vergleichen und entsprechend abzugsfähig. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Lücke auf eine vorzeitige Pensionierung zurückzuführen gewesen sei. Ein missbräuchliches Vorgehen werde weder geltend gemacht noch sei ein solches ersichtlich. Im Gegenteil erscheine der Einkaufsbetrag moderat und sei dieser auch DRV-seitig auf das beschränkt, was zum Ausgleich der Rentenminderung notwendig sei. Zu Recht unbestritten sei, dass es sich bei der DRV um ein mit einer schweizerischen Vorsorge vergleichbares bzw. gleichwertiges Vorsorgewerk handle. Vor diesem Hintergrund sei der streitbetroffene Einkaufsbetrag von EUR … abzugsfähig und die Rechtsmittel des Pflichtigen gutzuheissen. Auf den Antrag des Pflichtigen, auch die Abzugsfähigkeit in der Steuerperiode 2023 festzustellen, sei nicht einzutreten, da die nachfolgenden Steuerperioden nicht Gegenstand des Verfahrens seien.
3.3 Das beschwerdeführende kantonale Steueramt kritisiert, das Steuerrekursgericht habe nicht vertieft geprüft, ob im vorliegenden Fall tatsächlich eine freiwillige Weiterversicherung im Sinn von Art. 14 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 vorliege. Denn der Pflichtige habe die Versicherung in Deutschland nicht mittels regelmässiger Beiträge freiwillig fortgeführt. Das deutsche Recht sehe zwar in § 7 Abs. 1 SGB VI eine freiwillige Rentenversicherung vor. Die von der DRV geforderten konkreten Voraussetzungen für eine freiwillige Weiterversicherung, namentlich das Stellen eines Antrags und das Leisten regelmässiger Beiträge an die DRV, erfülle der Pflichtige nicht. Die beiden Zahlungen des Pflichtigen an die DRV seien nicht im Rahmen einer freiwilligen Versicherung erfolgt. Art. 14 Abs. 3 VO Nr. 883/2004, welcher eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Pflichtversicherung darstelle, sei entsprechend eng auszulegen. Es müsse sichergestellt werden, dass diese Bestimmung nicht zu Steuerzwecken missbraucht werde. Daher sei Art. 14 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 nur bei einer klassischen Weiterversicherung zur Anwendung zu bringen. Die Weiterversicherung in der DRV verlange regelmässige Beitragszahlungen. Vor diesem Hintergrund sollten Beitragszahlungen nur dann unter Art. 14 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 fallen, wenn sie regelmässig erfolgten, was hier nicht der Fall sei. Auch einzelne unregelmässige Einkäufe zur Verhinderung einer Rentenminderung wegen Frühpensionierung unter Art. 14 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 zu subsumieren und steuerlich zum Abzug zuzulassen, ohne dass eine eigentliche freiwillige Weiterversicherung mit regelmässigen Beiträgen erfolgt sei, würde zu weit gehen und den Grundsatz des Vorrangs der Pflichtversicherung (Art. 14 Abs. 2 VO Nr. 883/2004) unterlaufen.
3.4 Unbestritten ist vorliegend, dass es sich bei der DRV um eine mit einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung vergleichbare Institution handelt, wobei die DRV aus schweizerischer Sicht eine Mischung aus 1. Säule und 2. Säule darstellt (BGr, 21. März 2011, 2C_530/2010, E. 3.3.3). Die vom Pflichtigen an die DRV geleisteten Zahlungen sind in Auslegung von Art. 14 VO Nr. 883/2004 rechtlich einzuordnen. Vorab ist festzuhalten, dass der Pflichtige – entgegen den Ausführungen des Steuerrekursgerichts – keine (klassische) freiwillige Weiterversicherung bei der DRV in Anspruch genommen hat. In den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er nach seinem Wegzug aus Deutschland die Versicherung mit freiwilligen Beiträgen im Sinn von § 7 Abs. 1 SGB VI weitergeführt hätte. Vielmehr leistete er einzig Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente gestützt auf den § 187a SGB VI. Bei den nach § 187a SGB VI gezahlten Beiträgen handelt es sich weder um Pflicht- noch um freiwillige Beiträge. Diese Beiträge sind keinem bestimmten Zeitraum zuzuordnen. Es handelt sich um Kapitalbeträge, die eine Rentenminderung ausgleichen oder verringern sollen. Es besteht keine Rechtspflicht zur Zahlung solcher Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung. Letztlich handelt es sich um Beiträge eigener Art (vgl. zum Ganzen: Udo Diel in: Karl Hauck/Wolfgang Noftz [Hrsg.], Sozialgesetzbuch SGB VI, Gesetzliche Rentenversicherung, Loseblattwerk, Berlin 2025 [zitiert: Hauck/Noftz [Hrsg.], SGB VI], § 187a Rz. 2 und 9; Wolfgang Fichte in: Hauck/Noftz [Hrsg.], SGB VI, § 7 Rz. 36; rvRecht – Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung, § 187a SGB VI: Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters, https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187a.html [zuletzt besucht am: 6. Oktober 2025]). Im vorliegenden Zusammenhang ist fraglich, ob auch solche Beiträge, welche gestützt auf § 187a SGB VI geleistet wurden, unter die Ausnahmebestimmung von Art. 14 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 fallen.
3.5 Die deutsche Literatur zu Art. 14 VO Nr. 883/2004 versteht unter dem Begriff der freiwilligen Versicherung jede Versicherung, die zu ihrem Zustandekommen einer Willenserklärung des Versicherten bedarf (Hans-Dietrich Steinmeyer in: Maximilian Fuchs/Constanze Janda [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 8. A., Baden-Baden 2022 [zitiert: Fuchs/Janda (Hrsg.)], Art. 14 VO (EG) Nr. 883/2004 Rz. 2; Stamatia Devetzi in: Karl Hauck/Wolfgang Noftz [Hrsg.], EU-Sozialrecht, Berlin 2023, Art. 14 VO Nr. 883/2004 Rz. 3). Es besteht Einigkeit, dass unter die Ausnahmeregelung von Art. 14 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 insbesondere die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung bei der deutschen Rentenversicherung durch deutsche Staatsangehörige bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach § 7 SGB VI fällt (Steinmeyer in: Fuchs/Janda [Hrsg.], Art. 14 VO (EG) Nr. 883/2004 Rz. 6; Devetzi in: Hauck/Noftz [Hrsg.], EU-Sozialrecht, Art. 14 VO Nr. 883/2004 Rz. 4). Entsprechend subsumierte das Bundesgericht (BGr, 28. Juni 2019, 2C_461/2018, E. 3.3.4 ff.) die freiwillig weitergeführte Mitgliedschaft einer in der Schweiz erwerbstätigen Ärztin in einem deutschen Versorgungswerk einer Ärztekammer, welches eine analoge Regel zu § 7 SGB VI enthält, unter die Sonderregel von Art. 14 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 und liess die von ihr daran entrichteten Beiträge zum Abzug zu. In BGr, 21. März 2011, 2C_530/2010, hatte das Bundesgericht nicht "normale laufende Beiträge" an die DRV zu beurteilen, sondern Einkaufsbeiträge, welche dem Beschwerdeführer ermöglicht hatten, Lücken in seiner Grundversicherung zu schliessen. Dabei hätten sich alle Zahlungen auf einen gesetzlichen Rentenanspruch, der als solcher vor der Übersiedlung in die Schweiz entstanden war, bezogen. Die entsprechenden Beiträge und Leistungen seien präzise auf gesetzlicher Ebene geregelt gewesen, trotz "Freiwilligkeit" des Einkaufs (2C_530/2010, E. 3.3.2–E. 3.3.4). Inhaltlich handelte es sich bei den damals zu beurteilenden Einkäufen um Nachzahlungen freiwilliger Beiträge für den Einkauf von Studienzeiten sowie freiwillige Beiträge an die Vorgängereinrichtung der DRV (siehe dazu VGr SG, 11. Mai 2010, B 2009/156, Sachverhalt A). Beide Möglichkeiten – Beitragsnachentrichtung in der Rentenversicherung (§ 206 ff. SGB VI) und freiwillige Weiterversicherung – werden auch in der deutschen Literatur als Weiterversicherungen im Sinn von Art. 14 VO Nr. 883/2004 behandelt (Steinmeyer in: Fuchs/Janda [Hrsg.], Art. 14 VO (EG) Nr. 883/2004 Rz. 2 und 6; Devetzi in: Hauck/Noftz [Hrsg.], EU-Sozialrecht, Art. 14 VO Nr. 883/2004 Rz. 4).
3.6 Die Zahlungen nach § 187a SGV VI, um den niedrigeren Zugangsfaktor, der aus der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente resultiert, auszugleichen, erfolgten – wie erwähnt – auf freiwilliger Basis. Dass der Pflichtige die Versicherung mittels regelmässiger freiwilliger Beiträge im Sinn von § 7 SGB VI weitergeführt hätte, wurde bereits verworfen (siehe E. 3.4). Das kantonale Steueramt moniert zu Recht, dass solche unregelmässige Einkäufe zur Verhinderung einer Rentenminderung wegen Frühpensionierung nicht unter Art. 14 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 zu subsumieren sind. Die fraglichen Beiträge des Pflichtigen an die DRV sind daher grundsätzlich steuerlich nicht zum Abzug zuzulassen.
4.
Zu prüfen bleibt, ob durch die Verweigerung des Abzugs das freizügigkeitsrechtlich statuierte Diskriminierungsverbot verletzt wird.
4.1 Gemäss Art. 2 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) dürfen Staatsangehörige von EU-Staaten bzw. der Schweiz, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines EU-Staates oder der Schweiz aufhalten, bei der Anwendung des Abkommens nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Nach Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA geniesst ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines EU-Staates (oder der Schweiz) ist, im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats die gleichen steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA ist direkt anwendbar (vgl. BGr, 21. März 2011, 2C_530/2010, E. 3.4.2). Eine Diskriminierung kann aber nur vorliegen, wenn vergleichbare Situationen ungleich behandelt werden oder unterschiedliche Situationen gleichbehandelt werden. Wie bereits die verschiedenen anderen Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung verbietet Art. 2 FZA in Übereinstimmung mit dem EU-Recht sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Ungleichbehandlung von Personen aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Der sachliche Schutzbereich von Art. 2 FZA wird durch die Anwendung des FZA gemäss den Anhängen eröffnet. Zudem bedarf es eines Auslandsbezugs (BGE 150 II 202 E. 5.4.2.2).
4.2 In Anwendung dieses freizügigkeitsrechtlichen Diskriminierungsverbots ist daher zu prüfen, ob einem schweizerischen Staatsangehörigen, der nur einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, der Steuerabzug für Beiträge an die Pensionskasse, um Rentenkürzungen aufgrund einer Frühpensionierung auszugleichen, gewährt würde. Eine Schlechterstellung des Pflichtigen, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, liegt aber nur vor, wenn ihm der Abzug für einen vergleichbaren Sachverhalt verweigert wird.
4.3 Im schweizerischen Recht gibt es ebenfalls die Möglichkeit, sich aufgrund eines vorzeitigen Altersrücktritts in die 2. Säule einzukaufen. Art. 1b Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sieht Folgendes vor:
"Art. 1b Vorzeitiger Altersrücktritt
(Art. 1 Abs. 3 BVG)
1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die versicherte Person über den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen im Sinn von Artikel 9 Absatz 2 FZG hinaus zusätzliche Einkäufe tätigen darf, um Kürzungen beim Vorbezug der Altersleistungen ganz oder teilweise auszugleichen.
2 Vorsorgeeinrichtungen, welche Einkäufe für den vorzeitigen Altersrücktritt nach Absatz 1 zulassen, haben ihre Vorsorgepläne so auszugestalten, dass bei einem Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt das reglementarische Leistungsziel höchstens um 5 Prozent überschritten wird."
Reglementarisch kann somit ein sogenannter Auskauf (teilweise auch Einkauf genannt) vorgenommen werden, um die gesamte durch die vorzeitige Pensionierung eintretende Kürzung der Altersrente zu vermeiden, wie sie aus der Anwendung eines tieferen Rentenumwandlungssatzes auf einem tieferen Altersguthaben resultiert (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. A., Zürich 2019, Rz. 2425). Der Auskauf setzt voraus, dass sich der Versicherte zuvor voll in die reglementarischen Leistungen eingekauft hat (Hanspeter Konrad/Michael Lauener in: Hanspeter Konrad et al. [Hrsg.], Leistungsverpflichtungen von Pensionskassen und klassischen Stiftungen, Bern 2011, S. 17 f., auch zum Folgenden). Der Auskauf bzw. Einkauf über die vollen reglementarischen Leistungen hinaus umfasst maximal 1) die ab der vorzeitigen bis zur ordentlichen Pensionierung fehlenden, auf den Zeitpunkt des Einkaufs abdiskontierten Altersgutschriften; 2) die ab der vorzeitigen bis zur ordentlichen Pensionierung fehlenden, auf den Zeitpunkt des Einkaufs abdiskontierten Zinsbetreffnisse auf den entsprechenden Altersguthaben sowie 3) eine beim Bezug der Altersrenten auf den Zeitpunkt des Einkaufs abdiskontierte Einlage, welche die Differenz des ordentlichen und des aufgrund des Vorbezugs anwendbaren tieferen Umwandlungssatzes ausgleicht. Gewähren Vorsorgeeinrichtungen solche Einkaufsmöglichkeiten, haben sie die Pflicht, ihre Vorsorgepläne so auszugestalten, dass bei einem Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt das reglementarische Leistungsziel um höchstens fünf Prozent überschritten wird (Art. 1b Abs. 2 BVV 2). Damit soll verhindert werden, dass bei einem Einkauf über die vollen reglementarischen Leistungen und einem Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt bis zur Pensionierung deutlich zu viel Altersguthaben angespart wird und somit eine Überversicherung entsteht, welche die Grenzen der Angemessenheit überschreitet (BGr, 27. November 2020, 9C_792/2019, E. 7.1; Christian Wenger, Gedanken zu Massnahmen, welche ein unangemessenes Überschreiten des Leistungszieles bei einem Verzicht auf den (teilweise) ausfinanzierten, vorzeitigen Altersrücktritt sicherstellen sollen, SZS 2010 S. 301, S. 302 ff.). Mit anderen Worten sollen unter dem Titel der Vorfinanzierung des vorzeitigen Altersrücktritts auf individueller Basis nicht namhafte zusätzliche Vorsorgeguthaben geäufnet werden können (Marina Züger, Steuerliche Missbräuche nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision, ASA 75 [2007] S. 513 ff., S. 526). Aus steuerlicher Sicht sind die nach Art. 1b BVV 2 geleisteten Beiträge als Einkaufsbeträge zu betrachten, welche nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG abzugsfähig sind (Gladys Laffely Maillard in: Noël/Girardin [Hrsg.], Commentaire Romand, Art. 33 LIFD N. 58). Die steuerliche Abzugsfähigkeit setzt selbstredend voraus, dass die strengen Voraussetzungen nach Art. 1b Abs. 1 und 2 BVV 2 eingehalten sind.
4.4 Ein Auskauf bzw. Einkauf in eine Schweizer Vorsorgeeinrichtung, um Kürzungen beim Vorbezug der Altersleistungen ganz oder teilweise auszugleichen, ist nach dem Gesagten erst möglich, wenn sich die betroffene Person vollumfänglich in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft hat. Dies gilt auch für die Versicherung C, bei welcher der Pflichtige in der Schweiz versichert ist. Auch ein allfälliger Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung muss zurückbezahlt worden sein, damit der Versicherte einen Auskauf tätigen kann (Thomas Flückiger in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], KOSS – Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. A., Bern 2019, Art. 13 BVG N. 33). Ein ausschliesslich in der Schweiz BVG-Versicherter kann somit nur von einem Auskauf und dem Steuerabzug profitieren, wenn er die strengen Voraussetzungen von Art. 1b BVV 2 erfüllt. Demgegenüber ist die Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters nach § 187a Abs. 1a SGB VI lediglich an die Voraussetzung geknüpft, dass der Versicherte nach Vollendung des 50. Lebensjahrs eine Auskunft über die Höhe der Rentenminderung einholt. Im Vergleich zu einer Person, die ausschliesslich in der Schweiz sozialversichert ist, wäre der Pflichtige mit seiner Möglichkeit des Einkaufs in die DRV bessergestellt, würde ihm der Steuerabzug hierfür ermöglicht. Denn er kann ungeachtet einer Einkaufslücke die Rentenminderung in Deutschland ausgleichen. Selbst unter Berücksichtigung, dass ausländische Staatsangehörige, die erst im Verlauf ihrer beruflichen Laufbahn in die Schweiz kommen, eine grössere Einkaufslücke haben können als Personen, die stets in der Schweiz sozialversicherungspflichtig waren, und die Hürde für einen Aus- bzw. Einkauf nach Art. 1b BVV 2 damit höher ist, weil die ausländische Person vorerst ihre höhere Einkauflücke schliessen muss, ändert sich nichts daran. Denn auf der anderen Seite steht der höheren Einkaufslücke in der Schweiz der Leistungskatalog der ausländischen Vorsorgeeinrichtung gegenüber, von welchem die auch im Ausland sozialversicherte Person profitieren kann. Zusammengefasst lässt sich damit sagen, dass – hätte es sich bei der DRV um eine parallele schweizerische Einrichtung der beruflichen Vorsorge gehandelt – der Einkauf bzw. Auskauf nicht problemlos absetzbar gewesen wäre (vgl. BGr, 21. März 2011, 2C_530/2010, E. 3.3.5). Der vom Pflichtigen geltend gemachte Steuerabzug für die umstrittenen Zahlungen in die DRV ist daher – auch mangels Diskriminierung gegenüber ausschliesslich in der Schweiz vorsorgeversicherter Personen – nicht zu gewähren.
4.5 Der Pflichtige hat die Abweisung der Beschwerde beantragt. Soweit das in der Beschwerdeantwort gestellte Begehren des Pflichtigen darüber hinausgeht und darauf abzielt, dass auch die in der Steuerperiode 2023 an die DRV geleisteten Beiträge zum Abzug bei den Steuern zuzulassen seien, ist der Pflichtige darauf hinzuweisen, dass der Streit auf die Steuerperiode 2022 eingegrenzt ist, weshalb auf die Steuerperiode 2023 nicht eingegangen werden könnte und das Zürcher Recht die Möglichkeit der Anschlussbeschwerde ohnehin nicht kennt (RB 2001 Nr. 94; VGr, 18. Dezember 2024, SB.2023.00117 und SB.2023.00118, E. 2.6.4 in fine). Dies gilt auch in Bezug auf den Antrag des Pflichtigen, es sei verbindlich festzustellen, dass die aus der DRV resultierenden Leistungszahlungen (Teil-)Renten darstellen würden.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerden des kantonalen Steueramts.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der vorliegenden Verfahren sowie der Verfahren vor dem Steuerrekursgericht dem unterliegenden Steuerpflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 [teilweise] in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert, wobei die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert bis Fr. 5'000.- in der Regel Fr. 500.- beträgt (§ 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). In besonders aufwändigen Verfahren – wie hier – kann die Gerichtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden (vgl. § 4 Abs. 1 GebV VGr).
5.2 Eine Parteientschädigung steht dem Pflichtigen aufgrund seines Unterliegens weder für die vorinstanzlichen Verfahren noch für die Beschwerdeverfahren zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und [teilweise in Verbindung mit] § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und [teilweise in Verbindung mit] Art. 145 Abs. 2 DBG). Da die Erhebung und Begründung des vorliegenden Rechtsmittels sich noch im Rahmen der normalen Amtstätigkeit bewegte, ist auch dem obsiegenden kantonalen Steueramt nicht von Amtes wegen eine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal auch keine solche verlangt wurde (siehe VGr, 10. März 2021, SB.2020.00119, E. 4).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde SB.2025.00016 (Staats- und Gemeindesteuern 2022) wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt.
2. Die Beschwerde SB.2025.00017 (direkte Bundessteuer 2022) wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird für die direkte Bundessteuer 2022 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.
3. Die Kosten des Rekursverfahrens und des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2025.00016 wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50 Zustellkosten, Fr. 1'087.50 Total der Kosten.
5. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2025.00017 wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr. 1'052.50 Total der Kosten.
6. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
7. Den Parteien wird weder für das Rekurs- noch für das erst- und zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen.
8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
9. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Steuerrekursgericht; c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d) das Steueramt der Stadt D; e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).