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Zürich Verwaltungsgericht 09.10.2024 SB.2024.00101

9. Oktober 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,290 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Staats- und Gemeindesteuern 2017 | Anforderungen an elektronische Eingaben. Für die Wahrung einer Frist ist bei elektronischen Eingaben der Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Abgabequittung erstellt (Art. 143 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV). Wird für die Zustellung an das Gericht die Zustellplattform IncaMail oder PrivaSphere verwendet, so muss - damit eine Empfangsquittung erstellt wird - die Versandart "Eingeschrieben" gewählt werden. Wählt der Absender, wie hier, lediglich die Versandart "Vertraulich", erhält er keine Abgabequittung. Die Versandart "Vertraulich" gilt nicht als fristwahrende elektronische Eingabe. Die vorliegende Eingabe mit Versandart "Vertraulich" genügt damit den Anforderungen an eine elektronische Eingabe nicht. Dem Rechtsvertreter ist auch keine Nachfrist anzusetzen, handelte er doch offensichtlich rechtsmissbräuchlich: So erfolgte die Eingabe an das Verwaltungsgericht lediglich zur Umgehung der Formvorschriften vor Steuerrekursgericht, indem der Rechtsvertreter am letzten Tag der Rekursfrist eine E-Mail an das Verwaltungsgericht sandte, damit dieses die Rekursschrift in Anwendung von § 14 StV an das Steuerrekursgericht weiterleite. Vereinigung SB.2024.00101/102. Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: SB.2024.00101   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.10.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2017

Anforderungen an elektronische Eingaben. Für die Wahrung einer Frist ist bei elektronischen Eingaben der Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Abgabequittung erstellt (Art. 143 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV). Wird für die Zustellung an das Gericht die Zustellplattform IncaMail oder PrivaSphere verwendet, so muss - damit eine Empfangsquittung erstellt wird - die Versandart "Eingeschrieben" gewählt werden. Wählt der Absender, wie hier, lediglich die Versandart "Vertraulich", erhält er keine Abgabequittung. Die Versandart "Vertraulich" gilt nicht als fristwahrende elektronische Eingabe. Die vorliegende Eingabe mit Versandart "Vertraulich" genügt damit den Anforderungen an eine elektronische Eingabe nicht. Dem Rechtsvertreter ist auch keine Nachfrist anzusetzen, handelte er doch offensichtlich rechtsmissbräuchlich: So erfolgte die Eingabe an das Verwaltungsgericht lediglich zur Umgehung der Formvorschriften vor Steuerrekursgericht, indem der Rechtsvertreter am letzten Tag der Rekursfrist eine E-Mail an das Verwaltungsgericht sandte, damit dieses die Rekursschrift in Anwendung von § 14 StV an das Steuerrekursgericht weiterleite. Vereinigung SB.2024.00101/102. Nichteintreten.

  Stichworte: ABGABEQUITTUNG EINGESCHRIEBEN ELEKTRONISCHE EINGABE ELEKTRONISCHE SIGNATUR ELEKTRONISCHE ZUSTELLUNG EMPFANGSQUITTUNG INCAMAIL NICHTEINTRETENSENTSCHEID PRIVASPHERE RECHTSMISSBRAUCH ZUSTELLPLATTFORM

Rechtsnormen: § 14 VO StG § 71 VRG Art./§ 2 lit. e ZertES § 130 Abs. I ZPO § 130 Abs. II ZPO § 139 Abs. II ZPO § 143 Abs. II ZPO

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2024.00101 SB.2024.00102

Verfügung

des Einzelrichters

vom 9. Oktober 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Staatsund Gemeindesteuern 2017 sowie

Direkte Bundessteuer 2017,

hat sich ergeben:

I.  

A (nachfolgend: der Pflichtige) wurde am 19. Juni 2024 für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 eingeschätzt bzw. für die direkte Bundessteuer 2017 veranlagt. Am 18. Juli 2024 erhob Rechtsanwalt B namens des Pflichtigen Einsprache per IncaMail. Mit Einspracheentscheid vom 28. August 2024 trat das kantonale Steueramt sowohl in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern 2017 als auch die direkte Bundessteuer 2017 auf die Einsprache nicht ein, da das erhobene Rechtsmittel dem Schriftformerfordernis nicht genüge. Denn die gesetzliche Grundlage im Steuergesetz für die Gültigkeit elektronischer Einsprachen sei noch nicht in Kraft. Zwar sei in § 109c Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) als Umsetzung von Art. 38b des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) eine Änderung betreffend den elektronischen Verkehr mit den Steuerpflichtigen vorgesehen. Wann diese Änderungen in Kraft treten würden, sei noch nicht bestimmt.

II.  

Hiergegen rekurrierte Rechtsanwalt B namens des Pflichtigen am 27. September 2024 an das Steuerrekursgericht, wobei der Rekurs via PrivaSphere versandt wurde. Mit E-Mail vom 27. September 2024 sowie im Rahmen eines Telefonats wies der Leitende Gerichtsschreiber des Steuerrekursgerichts den Rechtsvertreter darauf hin, dass die Rechtsgrundlagen für den digitalen Rechtsverkehr mit dem Steuerrekursgericht erst am 1. Januar 2026 in Kraft treten würden, weshalb eine digitale Eingabe vor diesem Zeitpunkt nicht rechtsgültig möglich sei. Das Gericht werde daher die Datei mangels rechtsgültiger Übermittlung nicht öffnen.

III.  

Mit E-Mail via die Plattform PrivaSphere gelangte der Rechtsvertreter am 30. September 2024 an das Verwaltungsgericht, mit dem Antrag, die Rekursschrift mitsamt Beilagen sei vom Verwaltungsgericht als elektronische Eingabe entgegenzunehmen und zuständigkeitshalber an das Steuerrekursgericht weiterzuleiten.

Das Verwaltungsgericht eröffnete hierauf die Verfahren SB.2024.00101 und SB.2024.00102.

Es wurden weder die Akten noch Vernehmlassungen eingeholt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Eingaben an das Verwaltungsgericht können sowohl in Papierform per Post als auch elektronisch eingereicht werden (§ 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]; Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 53 N. 4). Gemäss § 71 VRG in Verbindung mit Art. 139 Abs. 2 ZPO regelt der Bundesrat die Einzelheiten betreffend die elektronische Zustellung. Dies hat er mit Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) getan und es sind die dortigen Voraussetzungen zu erfüllen. So sind alle Dokumente im PDF-Format einzureichen und die Eingabe muss zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie fristgerecht an das Verwaltungsgericht (kanzlei@vgrzh.ch) über eine anerkannte Zustellplattform übermittelt werden.

1.2 Für die Fristwahrung im Fall von elektronischen Eingaben ist aufgrund des Verweises von § 71 VRG auf die Vorschriften der ZPO betreffend die Prozessleitung, das prozessuale Handeln und die Fristen (1. Teil, 9. Titel) Art. 143 Abs. 2 ZPO ergänzend anwendbar (VGr, 19. Februar 2015, VB.2014.00538, E. 2.2.1). Letzterer statuiert, dass bei elektronischer Einreichung einer Eingabe für die Wahrung der Frist der Zeitpunkt massgebend ist, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV konkretisiert Art. 143 Abs. 2 ZPO dahingehend, dass für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend ist, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung). Die Quittung wird von der Zustellplattform als elektronisch signierte Datei im PDF-Format hergestellt (Ziff. 5.5 lit. a der Anforderungen an Plattformen für die sichere Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren [Kriterienkatalog Zustellplattformen] vom 16. September 2014; Anhang zur Verordnung des EJPD vom 16. September 2014 über die Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren [Anerkennungsverordnung Zustellplattformen; SR 272.11]). Wird für die Zustellung an das Gericht die Zustellplattform IncaMail verwendet, so muss – damit eine Empfangsquittung in Form einer signierten PDF-Datei erstellt wird – die Versandart «Eingeschrieben» gewählt werden. Wählt der Absender einer IncaMail lediglich die Versandart «Vertraulich», erhält er keine Abgabequittung im Sinn von Art. 143 Abs. 2 ZPO. Die Versandart «Vertraulich» gilt nicht als fristwahrende elektronische Eingabe (siehe zum Ganzen: OGer ZH, 25. Januar 2023, RE220012, E. 4). Gleiches gilt für die anerkannte Zustellplattform PrivaSphere: Die Plattform weist darauf hin, dass eine korrekte Eingabe voraussetze, dass die E-Mail als «eGov Einschreiben» versendet werde und die Rechtsschrift als qualifiziert signierte PDF (SuisseID) Datei angehängt sein müsse (www.privasphere.com > Support > Kurzanleitungen > Elektronischer Rechtsverkehr eGov > Signierung / End-to-End Verschlüsselung eGov Eingaben). 

1.3 Der Rechtsvertreter des Pflichtigen wählte für den Versand seiner Eingabe per E-Mail via die Plattform PrivaSphere die Versandart «Vertraulich». Dabei wurde keine Abgabequittung erstellt. Die Eingabe des Rechtsvertreters genügt damit den Anforderungen an eine elektronische Eingabe gemäss § 71 VRG in Verbindung mit Art. 143 Abs. 2 ZPO und Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV nicht. Ferner enthielt die Eingabe mit dem Antrag auf Weiterleitung der Eingabe an das Steuerrekursgericht denn auch keine qualifizierte elektronische Signatur im Sinn von Art. 2 lit. e des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (ZertES) (Art. 130 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Daran ändert nichts, dass die – dem E-Mail angehängte – Rekursschrift an das Steuerrekursgericht gemäss «Skribble» qualifiziert elektronisch signiert war. Damit entfaltet das normale, an das Verwaltungsgericht vertraulich versandte E-Mail vom 30. September 2024 keinerlei Rechtswirkungen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 153 N. 25a). Denn nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind per Fax oder gewöhnliches E-Mail eingereichte Eingaben nicht fristwahrend (BGE 142 V 152 E. 4.6; BGE 121 II 252 E. 4). Dem Rechtsvertreter ist auch keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, handelte er doch offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl. dazu BGE 142 I 10 E. 2.4.7; VGr, 20. Juli 2022, VB.2022.00365, E. 1.8). So erfolgte die Eingabe an das Verwaltungsgericht lediglich zur Umgehung der Formvorschriften vor Steuerrekursgericht, auf welche das Steuerrekursgericht den Rechtsvertreter gemäss dessen eigener Aussage mit E-Mail vom 27. September 2024 explizit hingewiesen hatte. Nachdem die Rekursfrist noch bis am 30. September 2024 lief, hätte dem Rechtsvertreter genügend Zeit zur Verfügung gestanden, dem Steuerrekursgericht eine formgerechte Eingabe bzw. einen schriftlichen Rekurs einzureichen. Stattdessen versandte er am letzten Tag der Rekursfrist eine E-Mail an das Verwaltungsgericht, damit dieses die Rekursschrift samt Beilagen in Anwendung von § 14 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (StV) an das Steuerrekursgericht weiterleite. Ein solches Vorgehen findet keinen Rechtsschutz.

Nach dem Gesagten ist auf die Eingabe vom 30. September 2024 nicht einzutreten.

2.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Die Verfahren SB.2024.00101 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 und SB.2024.00102 betreffend direkte Bundessteuer 2024 werden vereinigt.

2.    Auf die Eingabe vom 30. September 2024 (SB.2024.00101 und SB.2024.00102) wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00101 wird festgesetzt auf Fr.    100.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      87.50    Zustellkosten, Fr.    187.50    Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00102 wird festgesetzt auf Fr.    100.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      52.50    Zustellkosten, Fr.    152.50    Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Steuerrekursgericht; c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;

       d)    das Steueramt der Stadt C;

       e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.