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Geschäftsnummer: SB.2024.00101 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.10.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2017
Anforderungen an elektronische Eingaben. Für die Wahrung einer Frist ist bei elektronischen Eingaben der Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Abgabequittung erstellt (Art. 143 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV). Wird für die Zustellung an das Gericht die Zustellplattform IncaMail oder PrivaSphere verwendet, so muss - damit eine Empfangsquittung erstellt wird - die Versandart "Eingeschrieben" gewählt werden. Wählt der Absender, wie hier, lediglich die Versandart "Vertraulich", erhält er keine Abgabequittung. Die Versandart "Vertraulich" gilt nicht als fristwahrende elektronische Eingabe. Die vorliegende Eingabe mit Versandart "Vertraulich" genügt damit den Anforderungen an eine elektronische Eingabe nicht. Dem Rechtsvertreter ist auch keine Nachfrist anzusetzen, handelte er doch offensichtlich rechtsmissbräuchlich: So erfolgte die Eingabe an das Verwaltungsgericht lediglich zur Umgehung der Formvorschriften vor Steuerrekursgericht, indem der Rechtsvertreter am letzten Tag der Rekursfrist eine E-Mail an das Verwaltungsgericht sandte, damit dieses die Rekursschrift in Anwendung von § 14 StV an das Steuerrekursgericht weiterleite. Vereinigung SB.2024.00101/102. Nichteintreten.
Stichworte: ABGABEQUITTUNG EINGESCHRIEBEN ELEKTRONISCHE EINGABE ELEKTRONISCHE SIGNATUR ELEKTRONISCHE ZUSTELLUNG EMPFANGSQUITTUNG INCAMAIL NICHTEINTRETENSENTSCHEID PRIVASPHERE RECHTSMISSBRAUCH ZUSTELLPLATTFORM
Rechtsnormen: § 14 VO StG § 71 VRG Art./§ 2 lit. e ZertES § 130 Abs. I ZPO § 130 Abs. II ZPO § 139 Abs. II ZPO § 143 Abs. II ZPO
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SB.2024.00101 SB.2024.00102
Verfügung
des Einzelrichters
vom 9. Oktober 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staatsund Gemeindesteuern 2017 sowie
Direkte Bundessteuer 2017,
hat sich ergeben:
I.
A (nachfolgend: der Pflichtige) wurde am 19. Juni 2024 für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 eingeschätzt bzw. für die direkte Bundessteuer 2017 veranlagt. Am 18. Juli 2024 erhob Rechtsanwalt B namens des Pflichtigen Einsprache per IncaMail. Mit Einspracheentscheid vom 28. August 2024 trat das kantonale Steueramt sowohl in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern 2017 als auch die direkte Bundessteuer 2017 auf die Einsprache nicht ein, da das erhobene Rechtsmittel dem Schriftformerfordernis nicht genüge. Denn die gesetzliche Grundlage im Steuergesetz für die Gültigkeit elektronischer Einsprachen sei noch nicht in Kraft. Zwar sei in § 109c Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) als Umsetzung von Art. 38b des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) eine Änderung betreffend den elektronischen Verkehr mit den Steuerpflichtigen vorgesehen. Wann diese Änderungen in Kraft treten würden, sei noch nicht bestimmt.