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Zürich Verwaltungsgericht 02.04.2025 SB.2024.00065

2. April 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,760 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Steuerhoheit (Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2019 und 1.1. - 31.12.2020) | Steuerhoheit. [Die Vorinstanzen verorteten den Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin dort, wo die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich eine Betriebsstätte unterhält. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Vorperiode rechtskräftig als unbeschränkt im Kanton Zürich steuerpflichtig eingeschätzt worden sei, erbringe die Beschwerdeführerin den Nachweis des Hauptsteuerdomizils im Kanton G nicht.] Lokalisierung des Hauptsteuerdomizils am Ort der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person; Definition des Orts der tatsächlichen Verwaltung (E. 2.2.1). Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte (E. 2.2.2). Beweislastverteilung (E. 2.3). Mitwirkungspflicht juristischer Personen in einem Steuerhoheitsverfahren (E. 2.4). Wie sich aus der Erfolgsrechnung ergibt, hängt die ökonomische Existenz der Beschwerdeführerin vom Handel bzw. von entsprechenden An- und Verkäufen ab. Diese Aktivitäten haben unbestrittenermassen im Kanton Zürich stattgefunden. Im Kanton G hat die Beschwerdeführerin nur einen Büroraum in einer Feriensiedlung gemietet. Inwieweit eine tatsächliche Präsenz der Organe der Beschwerdeführerin im Kanton G stattgefunden hat, bleibt unklar (E. 4.2). Auch das Vorliegen einer Betriebsstätte im Kanton G ist zu verneinen (E. 4.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: SB.2024.00065   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.04.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Steuerhoheit (Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2019 und 1.1. - 31.12.2020)

Steuerhoheit. [Die Vorinstanzen verorteten den Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin dort, wo die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich eine Betriebsstätte unterhält. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Vorperiode rechtskräftig als unbeschränkt im Kanton Zürich steuerpflichtig eingeschätzt worden sei, erbringe die Beschwerdeführerin den Nachweis des Hauptsteuerdomizils im Kanton G nicht.] Lokalisierung des Hauptsteuerdomizils am Ort der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person; Definition des Orts der tatsächlichen Verwaltung (E. 2.2.1). Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte (E. 2.2.2). Beweislastverteilung (E. 2.3). Mitwirkungspflicht juristischer Personen in einem Steuerhoheitsverfahren (E. 2.4). Wie sich aus der Erfolgsrechnung ergibt, hängt die ökonomische Existenz der Beschwerdeführerin vom Handel bzw. von entsprechenden An- und Verkäufen ab. Diese Aktivitäten haben unbestrittenermassen im Kanton Zürich stattgefunden. Im Kanton G hat die Beschwerdeführerin nur einen Büroraum in einer Feriensiedlung gemietet. Inwieweit eine tatsächliche Präsenz der Organe der Beschwerdeführerin im Kanton G stattgefunden hat, bleibt unklar (E. 4.2). Auch das Vorliegen einer Betriebsstätte im Kanton G ist zu verneinen (E. 4.3). Abweisung.

  Stichworte: AKTIENGESELLSCHAFT JURISTISCHE PERSON MITWIRKUNGSPFLICHT ORT DER TATSÄCHLICHEN VERWALTUNG STEUERHOHEIT STEUERRECHTLICHER SITZ

Rechtsnormen: Art. 127 Abs. III BV § 55 StG § 56 Abs. I lit. b StG § 57 Abs. III StG § 135 Abs. II StG Art. 42 Abs. II StHG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2024.00065

Urteil

der 2. Kammer

vom 2. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

In Sachen

A AG,

vertreten durch B AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Steuerhoheit

(Staatsund Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2019

und 1.1.–31.12.2020),

hat sich ergeben:

I.  

A. Die A AG (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) wurde, damals noch unter der Firma C AG, am 20. August 2008 mit Sitz im Kanton D gegründet. Am 27. März 2009 verlegte sie ihren Sitz nach "E-Strasse" 01, F/Kanton G, am 12. Oktober 2022 an die H-Strasse 02 in I/Kanton D. Sie bezweckt …

B. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 20. Mai 2022 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2018 setzte das kantonale Steueramt Zürich die Steuerfaktoren der Beschwerdeführerin ohne Steuerausscheidung in den Kanton G fest. Die Beschwerdeführerin liess einzig mitteilen, dass sie an einer Ausscheidung nach dem Kanton G festhalte und für folgende Perioden aus diesem Entscheid nichts abgeleitet werden könne.

C. Für die beiden folgenden Perioden 1.1.2019–31.12.2019 und 1.1.2020–31.12.2020 nahm die Beschwerdeführerin erneut eine Steuerausscheidung zwischen den Kantonen Zürich und G vor. Mit Einschätzungsentscheiden vom 6. Juli 2022 übernahm das kantonale Steueramt Zürich den steuerbaren Reingewinn und das steuerbare Eigenkapital gemäss Steuererklärung, wies jedoch den gesamten Gewinn und das gesamte Kapital dem Kanton Zürich zur Besteuerung zu. 

D. Am 8. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin hiergegen Einsprache mit dem Antrag, die Steuerausscheidung sei gemäss Steuererklärung 2019 bzw. 2020 vorzunehmen. Mit Auflage vom 7. September 2022 forderte das kantonale Steueramt Zürich bei der Beschwerdeführerin eine Reihe von Unterlagen (u. a. Kontodetails der Erfolgsrechnungen und Bilanzen mit aussagekräftigen Belegen, umfassende Sachdarstellung der Geschäftstätigkeit mit Nachweis einer allfälligen Tätigkeit am statutarischen Sitz) ein, mit welchen es die Frage der Steuerhoheit bzw. der Notwendigkeit einer Ausscheidung an den formalen Sitz der Gesellschaft abklären wollte.

Am 12. Oktober 2022 verlangte die Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung zur Stellungnahme zur Auflage bis Ende November 2022, welche (letztmals) gewährt wurde. Am 5. Dezember 2022 wurde die Auflage gemahnt und ein neuerliches Fristerstreckungsgesuch abgewiesen. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin, die Sache sei zur Durchführung der steueramtlichen Untersuchung an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Eingereicht wurden die detaillierten Jahresrechnungen mit zugehörigen Revisionsberichten. Weitere Unterlagen reichte die Beschwerdeführerin nicht ein. Sie machte auch keine weiteren Sachdarstellungen zur Geschäftstätigkeit im Kanton G.

Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 25. Januar 2023 ab.

II.  

Den hiergegen am 27. Februar 2023 erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht am 3. Mai 2024 vollumfänglich ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 24. Juni 2024 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, in Gutheissung der Beschwerde seien "die Steuerfaktoren gemäss eingereichter Steuererklärung vorzunehmen", eventualiter sei die Sache an das kantonale Steueramt in das Einschätzungsverfahren zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Am 2. Juli 2024 verzichtete die Vorinstanz auf Vernehmlassung, am 9. Juli 2024 beantragte der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.  

2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis am 31. Dezember 2020 ausschliesslich im Kanton Zürich steuerpflichtig war oder ob entsprechend ihrer Deklaration eine Ausscheidung nach dem Kanton G an den statutarischen Sitz vorzunehmen ist.

2.2  Juristische Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

2.2.1 Befinden sich der Sitz und die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person in unterschiedlichen Kantonen und beanspruchen deshalb mehrere Kantone die Steuerhoheit wegen persönlicher Zugehörigkeit der juristischen Person, ist der Konflikt nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu lösen. Diese Grundsätze sind der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV zu entnehmen. Danach liegt das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person am Ort der tatsächlichen Verwaltung. Das bedeutet, dass die juristische Person zwar nach kantonalem Steuerrecht an ihrem Sitz unbeschränkt steuerpflichtig ist, selbst wenn sie dort nur einen Briefkasten unterhält. Dieser nach kantonalem Recht begründete Besteuerungsanspruch des Sitzkantons wird jedoch nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung durch den Besteuerungsanspruch des Kantons der tatsächlichen Verwaltung verdrängt (vgl. BGE 146 II 111 E. 2.3.6; BGr, 21. August 2023, 9C_676/2021, E. 3.3; 6. April 2022, 2C_211/2019, E. 4.2.1; 20. August 2020, 2C_522/2019, E. 2.2, nicht publ. in: BGE 147 I 325, aber in: StE 2021 A 24.22 Nr. 7; 1. Februar 2019, 2C_627/2017, E. 2.3.6 = StE 2019 B 71.31 Nr. 4 = StR 74/2019, 286). In diesem Fall kann der Sitzkanton die juristische Person nur noch besteuern, falls und soweit sie im Sitzkanton ein Nebensteuerdomizil (z. B. eine Betriebsstätte oder ein Grundstück) unterhält (vgl. BGE 150 II 321 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung befindet sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung dort, wo die Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat. Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGE 150 II 321 E. 3.2; BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1 auch zum Folgenden). Dabei ist es kaum denkbar, dass die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012 und 2C_1087/2012, E. 2.2 mit Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 55 N. 14). Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von der bloss administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Nicht entscheidend ist grundsätzlich der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012 und 2C_1087/2012, E. 2.2, mit Hinweisen). Indessen kann der Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei einer Person konzentriert, die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reiling [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel 2021, § 8 N. 14 mit Hinweisen; vgl. auch StE 1999 A 24.22 Nr. 3 und BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2). Selbst ein bestimmter örtlicher Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen vermag in einem solchen Fall keinen Ort der wirklichen Leitung zu begründen. Der Wohnsitz der die Gesellschaftsleitung innehabenden Person sollte allerdings nur dann massgebend sein, wenn sich kein anderer Arbeitsort nachweisen lässt, an welchem regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen werden (Peter Mäusli, Die Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen Steuerrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere in Konstellationen, wo die zentrale Geschäftstätigkeit im dezentralen Networking des ausschliesslich geschäftsführenden Alleinaktionärs liegt und geografisch damit demjenigen Ort zuzuschlagen ist, von welchem aus dieser überwiegend tätig wurde (Stefan G. Widmer/Andrea Moser, Schweizer Aussensteuerrecht, ST 6-7/2005, S. 499).

2.2.2 Eine nur beschränkte Steuerpflicht einer juristischen Person mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons kann sich ergeben, wenn sie im Kanton Betriebsstätten unterhält (§ 56 Abs. 1 lit. b StG). In solchen Fällen beschränkt sich die Steuerpflicht nach § 57 Abs. 2 StG auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für welche die erwähnte Steuerpflicht im Kanton besteht. Dabei erfolgt die Steuerausscheidung gemäss § 57 Abs. 3 StG im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Der Begriff der Betriebsstätte wird weder in § 56 StG noch in Art. 21 Abs. 1 lit. b des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) näher definiert, weshalb diesbezüglich die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 127 Abs. 3 BV gilt (BGE 134 I 303 E. 1.2). Eine solche Betriebsstätte setzt eine feste Geschäftseinrichtung voraus, in der die Tätigkeit des ausserkantonalen Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird, das heisst ständige körperliche Anlagen, in denen das Unternehmen einen qualitativ sowie quantitativ erheblichen Teil seines technischen und kommerziellen Betriebs vollzieht (BGE 134 I 303 E. 2.2). Ausgeklammert sind nebensächliche oder untergeordnete Tätigkeiten (BGE 110 Ia 190 E. 3; vgl. zum Ganzen: VGr, 1. Dezember 2021, SB.2021.00012, E. 2.2).

2.3 Der steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel 2021, § 8 N. 20 f., mit weiteren Hinweisen; dieselben in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022 [Kommentar StHG], Art. 46 StHG N. 22–23a).

2.4 Hinsichtlich der Mitwirkungspflicht gilt, dass die steuerpflichtige Person auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen sowie Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen muss (§ 135 Abs. 2 StG, Art. 42 Abs. 2 StHG). Die betreffenden Mitwirkungspflichten sind umfassend; die steuerpflichtige Person hat der Veranlagungsbehörde auf Verlangen Auskunft zu geben über alles, was für die Veranlagung von Bedeutung sein kann. Begrenzt werden die Mitwirkungspflichten durch den verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV), wonach die geforderten Mitwirkungshandlungen nicht nur geeignet sein müssen, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, sondern auch notwendig und der steuerpflichtigen Person zumutbar. Den Entscheid darüber, welcher Sachverhalt durch Beweiserhebung abzuklären ist und welche Beweismittel dabei von der steuerpflichtigen Person vorzulegen sind, trifft die Veranlagungsbehörde im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht nach ihrem pflichtgemäss auszuübenden Ermessen (Zweifel/Hunziker, Kommentar StHG, Art. 42 StHG N. 3b, N. 4 und N. 38a). Verletzt die steuerpflichtige Person ihre Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder gegen die Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden (BGE 148 II 285 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Im Steuerdomizilverfahren ist die präsumtiv steuerpflichtige Person zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es nicht um ihre Steuerfaktoren, sondern um Tatsachen geht, die ihre subjektive Steuerpflicht im Kanton begründen. Wenn die präsumtiv steuerpflichtige Person in diesen Fragen nicht genügend mitwirkt, kann dies zu ihren Lasten gewürdigt werden (BGr, 22. Juni 2023, 9C_133/2023, E. 3.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bleibt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (einschliesslich der Mitwirkung der steuerpflichtigen Person) ungewiss, wo eine Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird, trägt der Kanton die Beweislast, der sich auf die tatsächliche Verwaltung in seinem Gebiet beruft, ist also zu seinem Nachteil davon auszugehen, dass sich die tatsächliche Verwaltung am Sitz der Gesellschaft abspielt (BGr, 6. November 2023, 9C_722/2022, E. 5.1.1).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin sei in der Vorperiode rechtskräftig als unbeschränkt im Kanton Zürich steuerpflichtig eingeschätzt worden. Das kantonale Steueramt habe der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren aufgezeigt, wie der Nachweis des Hauptsteuerdomizils in F/Kanton G erbracht werden könne. Die geforderten Unterlagen seien indessen – bis auf die vollständigen Jahresrechnungen 2019 und 2020 – nicht erbracht worden. Eine geschäftliche Beziehung zur Gemeinde F bzw. zum Kanton G sei nicht ersichtlich geworden, auch wenn ein Kontakt zur lokalen Standortförderung bestanden habe und Korrespondenz der Verwaltungsräte über ein Treffen in F eingereicht worden sei, allerdings wieder ohne konkrete Nachweise bezüglich der Durchführung des Meetings oder einer Substanziierung bezüglich des Anlasses für dasselbe. Ein blosser Restaurantbesuch in der Nähe des statutarischen Sitzes belege zudem eine eigentliche geschäftliche Tätigkeit am Sitz nicht. Daher sei von gegenüber der Vorperiode unveränderten Verhältnissen auszugehen und die Beschwerdeführerin zu Recht als im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig eingeschätzt worden.

3.2 Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin ein, eine umfassende Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bestehe nicht, vielmehr habe der Kanton Zürich ein reines ausserkantonales Briefkastendomizil nachzuweisen. F habe eine wichtige Bedeutung für die Entwicklung der Beschwerdeführerin und deren Aktivitäten im …-Handel. Neben diversen Kontakten etwa zu einer im …-Bereich tätigen Person und eines über eine Tochtergesellschaft organisierten internationalen Kongresses zum …-Handel stehe die Beschwerdeführerin in Kontakt zur lokalen Wirtschaftsförderung und weiteren Personen aus F. Nur so sei es auch möglich gewesen, neue Techniken wie die Blockchain-Technologie in den …-Handel einzuführen. In der Betriebsstätte in J (Gemeinde K/ZH) werde der …-Handel nur administrativ abgewickelt. Auch wenn "gewisse Entscheidungen des Bundesgerichts eine andere Betrachtungsweise nahelegen könnten", insbesondere das Urteil vom 1. Februar 2019 (2C_627/2018), sei diese Rechtsprechung falsch und wenig durchdacht. Zudem sei früher, als die Beschwerdeführerin die Betriebsstätte noch in L gehabt habe, zwischen den Kantonen L und G die nun verfochtene Einschätzung praktiziert worden. Eventualiter sei mindestens eine Betriebsstätte in der Gemeinde F bzw. im Kanton G gegeben, was ebenfalls zu einer Ausscheidung nach dem Kanton G führen müsse.

4.  

4.1 Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen darauf, sehr allgemein gehaltene Bezüge der Beschwerdeführerin zum Kanton G und zur Gemeinde F aufzulisten. So wird erneut die Bedeutung des Kantons G und der Innerschweiz für den …-Handel thematisiert, ohne indessen darzulegen, welche konkreten Bezüge die Beschwerdeführerin bzw. ihre Organe zur Gemeinde F in den streitbetroffenen Steuerperioden hatten. Auch wenn (…) …-Produktionsstätten in der Schweiz domiziliert sind und F geografisch tatsächlich "dazwischen" liegen mag, erklärt dies den konkreten Bezug der Beschwerdeführerin zur Gemeinde F nicht ansatzweise. Auch die bloss behauptete Bekanntschaft zu einem im Kanton G lebenden Schweizer mit Leitungsfunktion bei einer (…-)Abbaustätte im Land M, weitere im Kanton G geplante Projekte haben keinen erkennbaren Bezug zur Beschwerdeführerin. Blosse "Absprachen" mit der Wirtschaftsförderung des Kantons G bzw. entsprechende, unbestimmt bleibende Kontakte mit Frau N können die bereits im Einspracheverfahren verlangte substanziierte Darstellung der Bezüge zur Gemeinde F und Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in F nicht ersetzen. Eine Befragung der als Zeugin angebotenen Frau N im Rekursverfahren konnte unterbleiben. Dasselbe gilt auch für das Beschwerdeverfahren, da es an einer hinreichend substanziierten Sachdarstellung für die Beweisabnahme fehlt (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 125 N. 10).

4.2 Die behauptete Neuausrichtung der Beschwerdeführerin hin zu einer Akteurin in einer "digitalisierten …-Industrie" mag stattgefunden haben. Inwieweit hierzu jedoch am statutarischen Sitz der Gesellschaft Aktivitäten stattgefunden haben sollen, die dazu geführt hätten, dass dort tatsächlich auch die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen, erschliesst sich aus der Beschwerdeschrift nicht. Vielmehr ist mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen (insbesondere E. 3.c) zu verweisen ist, denen das Verwaltungsgericht vollumfänglich beitritt, festzuhalten, dass sich aus der Erfolgsrechnung zweifelsfrei ergibt, dass die ökonomische Existenz der Beschwerdeführerin vom eigentlichen …-Handel bzw. den entsprechenden An- und Verkäufen abhängt. Diese Aktivitäten haben unbestrittenermassen in K/ZH stattgefunden. In F hat die Beschwerdeführerin demgegenüber in einer Feriensiedlung (vgl. Beschreibung im angefochtenen Urteil E. 3b) einen Büroraum gemietet und sie kann Infrastruktur und Sitzungszimmer mitbenutzen. Inwieweit jedoch die Organe der Beschwerdeführerin tatsächlich in F präsent waren und dort tatsächlich für die Beschwerdeführerin Aktivitäten ausführten, bleibt unklar und unsubstanziiert. Die wenigen Belege dazu geben – wie bereits die Vorinstanz ausführte (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3c, S. 11) – kein klares Bild dazu und lassen es vielmehr als erstellt erscheinen, dass die Führung der Gesellschaft im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in K/ZH stattfand. Daran ändert auch der einmalig von einer Tochtergesellschaft organisierte Kongress "…" nichts. 

4.3 Das Steuerrekursgericht hat unter Hinweis auf seine Ausführungen zum statutarischen Sitz sodann erläutert, dass aus denselben Gründen auch keine Betriebsstätte in F/Kanton G vorliege (angefochtenes Urteil E. 3c, S. 12). Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerde im Resultat nichts gegen diese Ausführungen ein; insbesondere bringt sie auch mit ihrer Beschwerde keine substanziierte Sachdarstellung vor, die belegen würde, dass in F/Kanton G die für eine Betriebsstätte erforderliche qualitativ und quantitativ wesentliche Tätigkeit ausgeübt worden wäre, z. B. dafür, dass dort in wesentlichem Umfang Sitzungen strategischer Art oder mit Kunden abgehalten worden wären. Bloss untergeordnete und nebensächliche Tätigkeiten genügen jedenfalls nicht (vgl. E. 2.2.2 vorstehend). Das Steuerrekursgericht hat somit zu Recht auch eine Betriebsstätte in F/Kanton G verneint.

Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin etwas aus einer früher zwischen den Kantonen L und G gelebten Steuerausscheidung für sich ableiten. Zunächst ist der Beschwerdegegner nicht an vom Kanton L getätigte Einschätzungen gebunden. Ob damals sachverhaltlich dieselbe Situation wie heute vorliegt, ist zudem nicht erstellt.  Sodann kommt nach ständiger Rechtsprechung einer Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die be­treffende Periode Rechtskraft zu; die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können in einem späteren Veranlagungszeitraum anders gewürdigt werden.

Auch der Umstand, dass erst im Einspracheverfahren steueramtliche Untersuchungen durchgeführt wurden, verletzt in keiner Weise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein gesetzmässiges Verfahren: Sowohl im Einspracheverfahren wie auch vor Steuerrekursgericht ist zunächst die Kognition nicht beschränkt. Sodann hat bereits das Steuerrekursgericht der Beschwerdeführerin zutreffend dargelegt, weswegen aufgrund der in der Vorperiode bereits festgestellten unbeschränkten Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich und einer Übernahme der Faktoren gemäss Steuererklärung ohne weitere Untersuchungshandlungen direkt zur Einschätzung geschritten werden durfte (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.d, S. 13). Diesen Ausführungen tritt das Verwaltungsgericht vollumfänglich bei. Von einer Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze kann damit keine Rede sein. Eine Rückweisung ins Einschätzungsverfahren ist nicht angezeigt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.7'000.--;     die übrigen Kosten betragen: Fr.    140.--     Zustellkosten, Fr. 7'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Steuerrekursgericht; c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d)    das Steueramt der Gemeinde K; e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).

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