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Geschäftsnummer: SB.2024.00062 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.11.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.05.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2021
Steuerbarkeit einer nachträglich als Kapitalabfindung ausbezahlten IV-Rente. [Der Pflichtige macht geltend, die mit der bezogenen Sozialhilfe verrechnete IV-Rentennachzahlung sei nicht zu versteuern, sondern nur die ihm tatsächlich ausbezahlte IV-Nachzahlung.] Verfahrensvereinigung (E. 1). Kognition und Novenverbot (E. 2.1 f.). Sowohl aus dem Gesetz als auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich klar, dass IV-Nachzahlungen steuerbar sind, auch wenn sie mit Sozialhilfeleistungen verrechnet werden. Daran ändert auch nichts, dass die Sozialen Dienste die Meinung des Pflichtigen teilten, da sie für Steuerfragen nicht zuständig sind (E. 3.1.2). Der vom Pflichtigen vorgebrachte Bundesgerichtsentscheid stützt die Ausführungen der Vorinstanz dahingehend, als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz zu berechnen seien, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Entsprechend dem Wortlaut in § 36 StG gilt dies auch im Kanton Zürich. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher nicht zu beanstanden (E. 3.2.2). Die Voraussetzungen für eine Praxisänderung sind nicht gegeben. Der vorliegende Sachverhalt ist mit den vom Bundesgericht beurteilten Fällen vergleichbar. Folglich ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ein schematisches Vorgehen im Steuerrecht als Massenfallrecht als unausweichlich und zulässig erachtete, wie dies das Bundesgericht klar festgehalten hat (E. 3.2.3). Ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: IV-RENTE KAPITALABFINDUNG NACHZAHLUNG RENTENNACHZAHLUNG SOZIALHILFE VERRECHNUNG
Rechtsnormen: Art. 16 DBG Art. 22 Abs. I DBG Art. 24 lit. d DBG Art. 37 DBG § 22 Abs. I StG § 24 lit. d StG § 36 StG Art. 7 Abs. I StHG Art. 7 Abs. IV StHG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SB.2024.00062 SB.2024.00063
Urteil
der Einzelrichterin
vom 27. November 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kürsad Okutan.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2021 sowie
direkte Bundessteuer 2021,
hat sich ergeben:
I.
A. A (nachfolgend: der Pflichtige) erhielt zwischen August 2018 bis April 2021 Sozialhilfeleistungen. Gemäss Verfügung der IV-Stelle der SVA Zürich vom 26. April 2021 wurde dem Pflichtigen eine Invalidenrente rückwirkend ab 1.1.2018 bis 31.12.2018 von Fr. …, ab 1.1.2019 bis 31.12.2020 von Fr. … und ab 1.1.2021 von Fr. … monatlich zugesprochen. Die Nachzahlungen für die Zeit ab dem 1.1.2018 bis 31.12.2018 wurden auf Fr. … (12 x Fr. …), ab dem 1.1.2019 bis 31.12.2020 auf Fr. … (24 x Fr. …) und ab dem 1.1.2021 bis 31.3.2021 auf Fr. … (3 x Fr. …) festgelegt, insgesamt Fr. … zuzüglich eines Verzugszinses von Fr. … Im Steuerausweis der SVA Zürich per Dezember 2021 wurden sodann Fr. … als steuerpflichtige Leistungen ausgewiesen, nämlich Fr. … aus den Nachzahlungen, Fr. … Verzugszins auf Nachzahlungen und Fr. … laufende Rente ab 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021 (9 x Fr. …).
In der Steuererklärung 2021 deklarierte der Pflichtige ein steuerbares Einkommen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (Bundessteuer). Darin berücksichtigt war ein Anteil der Nachzahlungen aus IV-Leistungen, nämlich IV-Rentennachzahlungen für die Zeit zwischen Januar 2018 bis August 2018 von Fr. … (8 x Fr. …) zuzüglich Verzugszins von Fr. … und laufende Renten für die Zeit zwischen Mai 2021 bis Dezember 2021 von Fr. … (8 x Fr. …) insgesamt also Fr. …, was nach entsprechenden Abzügen von Fr. … bzw. Fr. … zu den genannten steuerbaren Einkommen führte. Der Pflichtige führte dazu aus, der restliche Hauptanteil im Betrag von Fr. … der rückwirkenden IV-Renten inklusive Verzugszins für August 2018 bis April 2021 sei direkt an den Dienst B der Gemeinde C ausbezahlt worden.
B. Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom 12. Mai 2023 wurde dem Pflichtigen ein steuerbares Einkommen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern; satzbestimmend Fr. …) bzw. von Fr. … (direkte Bundessteuer; satzbestimmend Fr. …) angerechnet. Dabei wurde auf den Steuerausweis der SVA per Dezember 2021 abgestellt. Gestützt darauf wurde ein Einkommen aus IV-Rente von Fr. …, ein Wertschriftenertrag von Fr. … und eine Kapitalabfindung von Fr. … für wiederkehrende Leistungen errechnet. Für die Kapitalabfindung in Höhe von Fr. … für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2018 bis zum 31. März 2021, das heisst 39 Monate, wurde ein Steuersatz für zwölf Monate, das heisst Fr. …, berücksichtigt.
C. Dagegen erhob der Pflichtige am 10. Juni 2023 Einsprache und beantragte, es sei nur der Teilbetrag von Fr. … (inklusive Verzugszins) aus den IV-Nachzahlungen im steuerbaren Einkommen per 2021 zu berücksichtigen. Der weitere Betrag von Fr. … sei erst im April 2022 vom Dienst B der Gemeinde C abgerechnet worden. Dieser Betrag sollte daher buchhalterisch erst im Jahr 2022 berücksichtigt werden. Sodann habe er der AHV-Ausgleichskasse im Jahr 2021 Fr. … nachzahlen müssen, was als Abzug zuzulassen sei.
Im Einschätzungs- bzw. Veranlagungsvorschlag vom 5. Juli 2023 wurde festgehalten, Einkünfte würden grundsätzlich als realisiert gelten, wenn die steuerpflichtige Person (wie vorliegend) einen festen Rechtsanspruch auf die Leistung erworben habe (Soll-Methode), spätestens jedoch mit der Vereinnahmung (Ist-Methode), wenn die Erfüllung als besonders unsicher erscheine. Unwesentlich sei, an welchen Empfänger das Einkommen ausbezahlt bzw. für welchen Zweck es verwendet werde. Sodann seien die provisorischen, persönlichen AHV/IV/EO-Akontobeiträge für das Jahr 2020 und 2021 nachweislich erst im Jahr 2022 beglichen worden und könnten daher erst in der Periode 2022 steuermindernd berücksichtigt werden. Am 8. August 2023 wiederholte der Pflichtige seine Standpunkte und hielt insbesondere fest, Sozialhilfe-Bezüge seien nicht steuerpflichtig bzw. es seien nur die ihm aus der Rentennachzahlung zugeflossenen Fr. … steuerpflichtig. Auch der Dienst B der Gemeinde C sei dieser Meinung. Sodann wäre das steuersatzbestimmende Einkommen Fr. …, indem die Nachzahlung inklusive Verzugszins per 2021 (nur) für die Zeit zwischen Januar bis und mit März zu berücksichtigen sei (Fr. … Nachzahlung zuzüglich Verzugszins Fr. … = Fr. … : 39 Monate x 3 Monate = Fr. …; zuzüglich 9 x … erhaltene Rente [Fr. …] = Total Fr. …). Zu den zum Abzug nicht zugelassenen Abzügen der AHV-Akontoleistungen von Fr. … äusserte sich der Pflichtige nicht weiter.
Die Einsprache wurde am 27. Oktober 2023 teilweise gutgeheissen. Begründet wurde dies wie folgt: Die AHV-Akontoleistungen seien erst im Zeitpunkt der Zahlung zum Abzug zuzulassen. Dem Pflichtigen seien sodann 2021 steuerpflichtige Leistungen der Invalidenversicherung über Fr. …, bestehend aus Fr. … laufender Rente, Fr. … Nachzahlung sowie Fr. … Verzugszins, bescheinigt worden. Gesetzlich sei keine Möglichkeit vorgesehen, die Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen steuermindernd geltend zu machen. Der Zufluss von Sozialhilfeleistungen sei steuerfrei, weswegen (unter anderem) im Umkehrschluss die Rückzahlung folgerichtig nicht abzugsfähig sein könne. Eine falsche Auskunft vom Dienst B entfalte keinen Vertrauensschutz. Bezüglich des Steuersatzes sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beachten, dass auch der Verzugszins in den Genuss des Rentensatzes für Kapitalabfindungen komme. Deswegen berechne sich das steuersatzbestimmende Einkommen wie folgt: Laufende Rente Fr. … + Rentennachzahlung, inklusive Verzugszins, Fr. … (Fr. … + Fr. … Verzugszins = Fr. … : 39 Monate x 12 Monate = Fr. …); minus Fr. … bzw. Fr. … Abzüge Staats- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer = satzbestimmendes Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern Fr. … bzw. Fr. … für die direkte Bundessteuer. Entsprechend wurde das steuerbare Einkommen unverändert belassen (Staats- und Gemeindesteuern Fr. … bzw. direkte Bundessteuer Fr. …), das satzbestimmende Einkommen bei den Staats- und Gemeindesteuern jedoch neu auf Fr. … (anstatt Fr. …) und der direkten Bundessteuer Fr. … (anstatt Fr. …) festgesetzt.
II.
Dagegen gelangte der Pflichtige am 6. Dezember 2023 mit Rekurs bzw. Beschwerde an das Steuerrekursgericht. Er beantragte, es sei nur der ihm aus der IV-Nachzahlung zugeflossene Betrag von Fr. … zuzüglich der Rente von 9 x Fr. …, insgesamt also Fr. …, als Einkommen anzurechnen. Eventualiter sei, im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, das steuersatzbestimmende Einkommen auf Fr. … festzulegen bzw. in Berücksichtigung der Abzüge von Fr. … für die Staatsund Gemeindesteuern und Fr. … für die direkte Bundessteuer auf Fr. … bzw. Fr. …, alles unter entsprechender Kostenfolge.
Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs bzw. die Beschwerde am 7. Mai 2024 ab.
III.
Am 20. Juni 2024 erhob der Pflichtige Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Steuerrekursgerichts. Er beantragte, es sei nur der an ihn ausbezahlte Teilbetrag von Fr. … aus der IV-Nachzahlung (anstatt der ganzen IV- Nachzahlung von Fr. … zuzüglich Fr. … Verzugszins) zuzüglich IV-Renten zwischen April und Dezember 2021 als steuerbares Einkommen vor Steuerabzug für 2021 zu berücksichtigen. Das Jahreseinkommen vor Abzug für 2021 betrage Fr. … (Fr. … plus 9 x Fr. …). Eventualiter sei das steuersatzbestimmende Einkommen auf der Basis einer jährlichen Leistung der Dauer von zwölf Monaten anstatt 21 Monaten (12 plus 9 Monate) zu ermitteln. Das steuersatzbestimmende Einkommen vor Abzügen betrage dann für 2021 Fr. … (Fr. … [Fr. … : 39 Monate x 3 Monate) plus Fr. … [9 x Fr. …]), abzüglich Steuerabzüge von Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern bzw. Fr. … für die direkte Bundessteuer, sodass ein satzbestimmendes Einkommen für Erstere von Fr. … bzw. von Fr. … für die direkte Bundessteuer resultiere, alles unter entsprechender Kostenfolge.
Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2024 wurden die Verfahren SB.2024.00062 (Staats- und Gemeindesteuern 2021) und SB.2024.00063 (direkte Bundessteuer 2021) vereinigt. Das kantonale Steueramt beantragte am 3. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerden, unter Kostenfolge zulasten des Pflichtigen. Die Vorinstanz verzichtete am 9. Juli 2024 auf eine Vernehmlassung. Es folgten keine weiteren Eingaben.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern (SB.2024.00062) und direkte Bundessteuer (SB.2024.00063) betreffen denselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2024 zu Recht vereinigt wurden.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt ein Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt werden, als sie den bereits behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom Novenverbot ausgenommen sind zudem echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG; Art. 147 bzw. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).
Die vom Pflichtigen eingereichten Unterlagen fallen nicht unter das Novenverbot.
3.
3.1
3.1.1 Der Pflichtige stellt sich auf den Standpunkt, er müsse nur jenen Teil der Nachzahlungen der IV-Rente versteuern, den er erhalten habe, welche Meinung auch der Dienst B teilte. Hätte er beispielsweise sein Erspartes bereits im Januar 2018 aufgebraucht und Sozialhilfe erhalten, hätte er nicht einmal die Nachzahlungen für die Zeit zwischen Januar bis und mit August 2018 erhalten, das heisse, nach Gewährung der IV-Rente sehr wahrscheinlich gar kein Geld für die Steuer übriggehabt. Es sei rätselhaft, wie dann die Steuernachzahlung funktionieren soll. Entgegen der Meinung der Vorinstanz seien zwar Leistungen der Sozialversicherungen steuerbar, allerdings sei zu berücksichtigen, dass nach Art. 16 DBG nur das tatsächlich erzielte Einkommen der Besteuerung unterliege. Eine Nachzahlung, die lediglich eine bereits erbrachte Sozialleistung ersetze, stelle kein neu erworbenes Einkommen dar, sondern sei eine Rückerstattung, die zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung eingesetzt werde. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass nur tatsächlich zur Verfügung stehende Mittel der Besteuerung unterliegen können. Es wäre widersprüchlich, eine Steuerlast aufzuerlegen, die durch das Nachzahlungssystem der IV und den gleichzeitigen Sozialhilfebezug in keiner Weise gedeckt sei. Auch würden gemäss den SKOS-Richtlinien aus den Mitteln der Sozialhilfe grundsätzlich weder laufende Steuern noch Steuerrückstände bezahlt.
Das Steuerrekursgericht hatte ausgeführt, mit den Sozialhilfeleistungen seien die Leistungen der SVA bevorschusst worden und damals, als Leistungen nach Art. 24 lit. d DBG bzw. § 24 lit. d StG, (noch) nicht zu versteuern gewesen. Rein steuerlich betrachtet sei es jedoch unerheblich, ob ein Teil der IV-Leistungen direkt der Sozialbehörde zwecks Tilgung ihres Rückforderungsanspruchs überwiesen werde oder die IV-Leistungen vollumfänglich an den Pflichtigen ausbezahlt würden und er damit seine Schulden gegenüber der Sozialbehörde selbständig begleiche. Letztlich sei dies eine Frage der Einkommensverwendung.
3.1.2 Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) bzw. Art. 22 Abs. 1 DBG und § 22 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung mit Einschluss von Kapitalabfindungen steuerbar. Von der Besteuerung ausgenommen sind gemäss abschliessender Aufzählung der steuerbaren Einkünfte nach Art. 7 Abs. 4 StHG unter anderem Ergänzungsleistungen bzw. Hilflosenentschädigungen (lit. k), was vorliegend berücksichtigt wurde und nicht weiter Thema ist.
Aus dem Gesetz ergibt sich somit klar, dass die zur Diskussion stehenden Einkünfte mit Einschluss der Rentennachzahlungen der IV steuerbar sind, woran die Gerichte gebunden sind. Daran ändert nichts, dass ein Teil der Nachzahlungen im Sinn von § 19 Abs. 1 und 2 und § 27 Abs. 1 lit. a des Sozialhilfegesetzes (SHG) vom 14. Juni 1981 direkt an die Sozialhilfebehörde überwiesen wurde.
Zu dieser Problematik hat sich das Bundesgericht denn auch dahingehend geäussert, gemäss harmonisierungsrechtlich zwingender Vorgabe sei in solchen Fällen der Steuerberechnung der Gesamtbetrag der Leistungen der Sozialversicherungen zugrunde zu legen. Es gehe dabei um nicht abziehbare Aufwendungen für Schuldentilgung. Allerdings hielt das Bundesgericht auch fest, unter dem Aspekt der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei es zwar zweifellos richtig, dass die Versicherungsleistungen nicht von der Besteuerung ausgenommen würden. Systemwidrig sei aber vielmehr, dass Sozialhilfeleistungen gemäss Art. 7 Abs. 4 lit. f StHG von der Steuer befreit seien. Systemkonform wäre der Einbezug von Unterstützungsleistungen in die Bemessungsgrundlage, wobei dann der Bedürftigkeit des Einkommensempfängers hernach auf der tariflichen Ebene durch eine angemessene Freistellung des Existenzminimums Rechnung zu tragen wäre. Weiter führte das Bundesgericht (im Hinblick auf das Sozialhilfegesetz des Kantons Bern) aus, gegebenenfalls wäre bei einer Verrechnung der vereinnahmten Versicherungsprämien mit Rückforderungsansprüchen aus erbrachter Sozialhilfe der Frage Rechnung zu tragen, welcher Teil von allfälligen Einkommenszuflüssen der betreffenden Person effektiv zur freien Verwendung verbleibe. Billigkeitsüberlegungen könnten in einem solchen Fall dafür sprechen, von einer Verrechnung des Bruttobetrages der Rentennachzahlung abzusehen und – unter Berücksichtigung der steuerlichen Belastung dieser Renten und den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen – von einer Rückerstattung zumindest partiell abzusehen. Ob und inwieweit die Sozialhilfebehörde auf die Rückforderung zurückkommen müsse, darauf sei aber nicht weiter einzugehen, stehe doch nicht die von ihr vorgenommene Verrechnung, sondern allein die steuerliche Behandlung der dem (dortigen) Beschwerdeführer zugesprochenen und rückwirkend geleisteten Invalidenrente zur Beurteilung (vgl. BGr, 25. Januar 2011, 2C_245/2010, E. 2.5.1, E. 2.5.2 und E. 2.6, mit Hinweisen; bestätigt in BGr, 29. Oktober 2021, 2C_345/2021, E. 2.2.2).
Demnach sind die Nachzahlungen der IV auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steuerbar, und zwar auch soweit sie mit den Sozialhilfeleistungen verrechnet wurden. Nicht weiter Gegenstand dieses Verfahrens kann sein, ob allenfalls die von der Sozialhilfebehörde vorgenommene Verrechnung entsprechend der im Bundesgerichtsentscheid aufgeworfenen Frage zu überprüfen wäre.
Am Gesagten ändert auch nichts, dass der Dienst B die Meinung des Pflichtigen teile bzw. ein solches Ergebnis stossend finde. Der Dienst B ist für Steuerfragen nicht zuständig, sodass entsprechende Auskünfte keine Rechtswirkungen entfalten können (vgl. BGr, 18. Juli 2016, 2C_486/2014/2C_487/2014, E. 2). Der Dienst B hat dem Pflichtigen gegenüber denn auch festgehalten, dass sie nicht Spezialisten auf diesem Gebiet seien.
3.2
3.2.1 Eventualiter macht der Pflichtige geltend, es sei von einem steuersatzbestimmenden Einkommen von Fr. …, abzüglich Steuerabzüge von Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern bzw. von Fr. … für die direkte Bundessteuer, auszugehen. Gemäss Steuereinschätzung sei eine viel zu hohe jährliche Leistung von Fr. … nach Steuerabzug bzw. ein Jahreseinkommen vor Steuerabzug von Fr. … vorgeschlagen worden, was bedeuten würde, dass er als Einzelperson monatliche Sozialhilfe von rund Fr. … erhalten hätte, was jenseits von Gut und Böse sei. Auch das Bundesgericht meine in seiner Rechtsprechung (BGr, 4. Juli 2006, 2A.118/2006 und BGr, 2C_486/2014/2C_487/2014) wohl, dass die ganze IV-Renteneinnahme inklusive Rentennachzahlungen periodengerecht auf eine jährliche Leistung umzurechnen und diese jährliche Leistung als steuersatzbestimmendes Einkommen für die ganze IV-Renteneinnahme inklusive IV-Rentennachzahlungen anzuwenden sei. Im ersteren Bundesgerichtsentscheid seien keine Sozialhilferückforderungen im Spiel gewesen. Das Bundesgericht habe in seiner Rechtsprechung eine jährliche Leistung gemeint, die auch in Wirklichkeit der Dauer von zwölf Monaten entspreche, was auch aus dem anderen Entscheid deutlich hervorgehe. Falls der IV-Rentenentscheid im Januar 2021 gesprochen würde, hätte er nach der Steuereinschätzungslogik ein steuersatzbestimmendes jährliches Einkommen von 24 Monaten (zwölf plus zwölf Monate) IV-Renten. Falls der IV-Rentenentscheid im Dezember 2021 gesprochen würde, hätte er nach der Steuereinschätzungslogik ein steuersatzbestimmendes jährliches Einkommen von bloss 12 Monaten IV-Renten. Auch in Auslegung von § 36 StG sei bei ihm davon auszugehen, dass entweder die Nachzahlung von 39 Monaten auf 3 Monate umgerechnet werden müsse und dazu noch neun Monate laufende IV-Rente komme oder aber die einmalige IV-Nachzahlung von 39 Monaten plus neun Monate Rente dividiert durch 48 Monate multipliziert mit zwölf Monaten zu berücksichtigen sei. Sodann sei ein schematisches Vorgehen in seinem Fall, der kein Massenfall sei, nicht gerechtfertigt.
Das Steuerrekursgericht verwies ebenfalls auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Auffassung des Pflichtigen nicht gefolgt werden könne. Die laufenden Renten seien somit nicht in die Umrechnung der Nachzahlung einzubeziehen, sondern als übriges Einkommen zum satzbestimmenden Einkommen hinzuzurechnen. Es spiele keine Rolle, in welchem Zeitpunkt innerhalb der Steuerperiode die Kapitalabfindung zugeflossen sei. Ein solch schematisches Vorgehen sei im Steuerrecht als Massenfallrecht unausweichlich und zulässig. Vorliegend entspräche eine Jahresleistung (der Kapitalabfindung) einem Betrag von Fr. … (Fr. … geteilt durch 39 Monate mal 12 Monate). Diesem Betrag seien die laufenden Renten im Gesamtbetrag von Fr. … hinzuzurechnen, unter Berücksichtigung der unbestrittenen Abzüge.
3.2.2 Die Nachzahlung von AHV-Renten und Invaliditätsleistungen erfolgt in Kapitalform, wobei der Steuersatz gemäss Art. 11 Abs. 2 StHG bzw. Art. 37 DBG und § 36 StG und zum Tragen kommt.
Das Bundesgericht hat im vom Pflichtigen erwähnten Entscheid vom 4. Juli 2006 (2A.118/2006, E. 2.2/2.3) festgehalten, Art. 37 DBG sei auch anwendbar, wenn es sich um eine Nachzahlung handle. Werde diese für eine bestimmte Anzahl Jahre ausgerichtet, sei sie zu einem entsprechenden periodisierten Satz, das heisst zur "Rente", die sich aus der Teilung der Zahlung durch die Anzahl Jahre ergebe, zu besteuern. Sei die Kapitalzahlung für eine bestimmte Anzahl Monate ausbezahlt worden, sei ebenfalls die jährliche Leistung zu ermitteln. Dabei spiele keine Rolle, in welchem Zeitpunkt innerhalb der Steuerperiode die Kapitalleistung zugeflossen sei. Das satzbestimmende Einkommen des (dortigen) Beschwerdeführers sei demnach unter Mitberücksichtigung des unbestrittenen übrigen Einkommens entsprechend zu berechnen. Eine differenziertere Berechnungsweise der Vorinstanz möge zwar zu einem sachlich besser befriedigenden Ergebnis führen. Sie stehe aber weder mit Wortlaut noch ratio legis (Vereinfachung) von Art. 37 DBG in Einklang und könne daher nicht geschützt werden. Das Bundesgericht hiess daher die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung gut.
Der genannte Bundesgerichtsentscheid stützt unmissverständlich die Auslegung der Vorinstanz. Dabei ist unerheblich, dass im Bundesgerichtsentscheid keine Sozialhilferückforderungen im Spiel waren (dazu vorn, E. 3.1.2). Insbesondere hat das Bundesgericht an seiner Rechtsprechung festgehalten. Im Entscheid vom 18. Juli 2016 (2C_486/2014/2C_487/2014, E. 3.1/3.2/3.5) wiederholte es, Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen seien unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz zu berechnen, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde (Art. 37 DBG). Dies gelte auch für Nachzahlungen, wobei die entsprechende jährliche Leistung zu ermitteln sei, was klar aus dem Wortlaut von Art. 37 DBG hervorgehe. Das Bundesgericht verwies dabei ausdrücklich auf den Entscheid vom 4. Juli 2006 (2A.118/2006). Es ging im Entscheid vom 18. Juli 2016 auch darauf ein, dass in der Literatur teilweise eine andere Ansicht (wie sie hier der Pflichtige einnimmt) vertreten werde. Das Bundesgericht äusserte sich dahingehend, diese Betrachtungsweise stehe jedoch im Widerspruch zu seiner Praxis (mit erneutem Hinweis auf BGr, 2A.118/2006, E. 2.3; aber auch BGr, 11. Dezember 2010, 2C_640/2010, E. 3.7). Es bestehe kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen (vgl. auch spätere Entscheide, so BGr, 20. September 2020, 2C_285/2020, E. 5.3; BGr, 17. Juni 2019, 2C_517/2019, E. 3.3; Ivo P. Baumgartner in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 37 N. 11a, N. 12c ff., N. 13).
Ebenso wird im Kanton Zürich die Besteuerung der Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte gehandhabt, entsprechend dem Wortlaut von § 36 StG (vgl. Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Zürich 2021, § 37 N. 29).
Der vorinstanzliche Entscheid steht daher im Einklang mit der jahrelangen bundesgerichtlichen Praxis.
3.2.3 Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Praxisänderung nicht gegeben. Eine solche muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die – vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Das Bundesgericht hat aber die Vornahme einer Praxisänderung bezüglich der zur Diskussion stehenden Frage, ob die laufende Rente in die Umrechnung der Nachzahlung einzubeziehen sei oder nicht, verneint (BGr, 2C_486/2014/2C_487/2014, E. 3.5/3.6).
Der vorliegende Sachverhalt ist vergleichbar mit den Konstellationen, die den Bundesgerichtsentscheiden zugrunde lagen. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ein schematisches Vorgehen im Steuerrecht als Massenfallrecht als unausweichlich und zulässig erachtete, wie dies denn auch das Bundesgericht klar festgehalten hat (unter anderem BGr, 2C_ 486/2014/2C_487/2014, E. 3.2).
3.3 Die Beschwerden sind daher abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Es wurde keine Umtriebsentschädigung beantragt.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde SB.2024.00062 (Staats und Gemeindesteuern 2021) wird abgewiesen
2. Die Beschwerde SB.2024.00063 (direkte Bundessteuer 2021) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00062 wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50.- Zustellkosten, Fr. 587.50.- Total der Kosten.
4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00063 wird festgesetzt auf Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr. 652.50 Total der Kosten.
5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Steuerrekursgericht; c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d) das Steueramt der Gemeinde C; e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.