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Geschäftsnummer: SB.2024.00059 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.10.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Grundstückgewinnsteuer
Grundstückgewinnsteuer [Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Missachtung einer richterlichen Anordnung und Verfügung.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.1 f.). Ausführungen zum rechtlichen Gehör (E. 2.1). Anspruch der Parteien auf Teilnahme an einem gerichtlich angeordneten Augenschein. Wird der Anspruch durch mangelhafte Vorladung oder Anzeige vereitelt, liegt eine Gehörsverletzung vor (E. 2.2). Die von der Vorinstanz beauftragte Gutachterin unterliess es trotz ausdrücklicher Aufforderung, den von ihr durchgeführten Augenschein rechtzeitig anzukündigen und den Parteien die Gelegenheit zu geben, daran teilzunehmen. Damit haben die Pflichtigen zu Recht die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht (E. 2.3). Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids als Folge der Gehörsverletzung (E. 2.5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3). Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid (teilweise Gutheissung).
Stichworte: AUGENSCHEIN GEHÖRSVERLETZUNG GUTACHTEN RECHTLICHES GEHÖR
Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV § 132 Abs. II StG § 151 Abs. I StG § 152 StG § 153 Abs. IV StG § 213 StG § 17 Abs. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SB.2024.00059
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Oktober 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Bruno Fässler, Gerichtsschreiber Kürsad Okutan.
In Sachen
Erben des A,
1. Stiftung C,
2. Stiftung D,
3. E,
alle vertreten durch den Willensvollstrecker des A, Prof. Dr. iur. F,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Grundstückgewinnsteuer,
hat sich ergeben:
I.
A. Am 23. Juni 2020 verkauften die Erben des A, die Stiftung C, die Stiftung D und E (nachfolgend die Pflichtigen), die Liegenschaft GB Bl. 01, Kat. Nr. 02, 2'202m2, G-Strasse 03, H, in B, an das Ehepaar I und J zu einem Kaufpreis von Fr. ...
In der Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer vom 31. Juli 2020 deklarierten die Pflichtigen einen Grundstückgewinn von Fr. …, wobei sie gestützt auf einen Schätzungsbericht des Architekturbüros K vom Juni 1998 von einem Verkehrswert der Liegenschaft vor 20 Jahren von Fr. … ausgingen. Das Steueramt der Gemeinde B stellte aufgrund eigener Berechnungen mit Einschätzungsvorschlag vom 8. Oktober 2020 einen Verkehrswert vor 20 Jahren von Fr. … und einen steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. … fest. Einen auf dieser Basis erstellten Einschätzungsvorschlag vom 8. Oktober 2020 lehnten die Pflichtigen ab. Mit Beschluss vom 25. Januar 2021 setzte die Grundsteuerkommission B den steuerbaren Gewinn gemäss Einschätzungsvorschlag fest und auferlegte den Pflichtigen eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. ...