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Zürich Verwaltungsgericht 27.08.2024 SB.2024.00056

27. August 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,582 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2016, 1.1.-31.12.2017 und 1.1.-31.12.2018 | Fehlendes schutzwürdiges Interesse bei "Nullveranlagung". Wahrung der Beschwerdefrist? Die Zustellfiktion tritt unabhängig davon ein, ob der letzte Tag der siebentägigen Frist auf einen Samstag oder einen anerkannten Feiertag fällt (E 1.2). Aufgrund der Zustellfiktion würde der Entscheid bereits am 1. Mai 2024 als zugestellt gelten. In Anwendung der neueren Praxis des Bundesgerichts zum Vertrauensschutz dürfte sich die von einem Rechtsanwalt vertretene Pflichtige wohl in Treu und Glauben auf die von der Post festgelegte Abholfrist bis 2. Mai 2024 verlassen. Wie es sich mit der Fristwahrung letztlich verhält, kann offen gelassen werden (E. 1.3). Funktionelle Zuständigkeit des Steuerrekursgerichts (E. 2.2). Das Steuerrekursgericht durfte aufgrund des dahinterliegenden Streitwerts von Fr. 0 in einzelrichterlicher Zuständigkeit entscheiden (E. 2.3). Bestehen an der funktionellen Zuständigkeit keine Zweifel, konnte das Steuerrekursgericht auf Ausführungen dazu verzichten (E. 2.4). Die Befugnis zur Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeerhebung in Steuersachen setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Wenn selbst die Gutheissung des Rechtsmittels zu keinem anderen Ergebnis führen würde, liegt kein rechtserhebliches Rechtsschutzinteresse vor (E. 3.1). Mit ihren Anträgen bezweckt die Pflichtige, dass die rechtskräftigen Steuereinschätzungen nicht durch abweichende Verlustberechnungen gemäss Anhang der angefochtenen Einschätzungsentscheide abgeändert werden (E. 3.2). Die Begründungen zu den Einschätzungen erwachsen jedoch nicht in Rechtskraft. Eine Gutheissung der Beschwerde würde im Ergebnis zu keinem anderen Resultat führen. Zudem wurde die Pflichtige mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 0 eingeschätzt. Damit fehlt ihr ein rechtlich geschütztes Interesse, die "Nullveranlagung" anzufechten (E. 3.3). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: SB.2024.00056   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.08.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2016, 1.1.-31.12.2017 und 1.1.-31.12.2018

Fehlendes schutzwürdiges Interesse bei "Nullveranlagung". Wahrung der Beschwerdefrist? Die Zustellfiktion tritt unabhängig davon ein, ob der letzte Tag der siebentägigen Frist auf einen Samstag oder einen anerkannten Feiertag fällt (E 1.2). Aufgrund der Zustellfiktion würde der Entscheid bereits am 1. Mai 2024 als zugestellt gelten. In Anwendung der neueren Praxis des Bundesgerichts zum Vertrauensschutz dürfte sich die von einem Rechtsanwalt vertretene Pflichtige wohl in Treu und Glauben auf die von der Post festgelegte Abholfrist bis 2. Mai 2024 verlassen. Wie es sich mit der Fristwahrung letztlich verhält, kann offen gelassen werden (E. 1.3). Funktionelle Zuständigkeit des Steuerrekursgerichts (E. 2.2). Das Steuerrekursgericht durfte aufgrund des dahinterliegenden Streitwerts von Fr. 0 in einzelrichterlicher Zuständigkeit entscheiden (E. 2.3). Bestehen an der funktionellen Zuständigkeit keine Zweifel, konnte das Steuerrekursgericht auf Ausführungen dazu verzichten (E. 2.4). Die Befugnis zur Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeerhebung in Steuersachen setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Wenn selbst die Gutheissung des Rechtsmittels zu keinem anderen Ergebnis führen würde, liegt kein rechtserhebliches Rechtsschutzinteresse vor (E. 3.1). Mit ihren Anträgen bezweckt die Pflichtige, dass die rechtskräftigen Steuereinschätzungen nicht durch abweichende Verlustberechnungen gemäss Anhang der angefochtenen Einschätzungsentscheide abgeändert werden (E. 3.2). Die Begründungen zu den Einschätzungen erwachsen jedoch nicht in Rechtskraft. Eine Gutheissung der Beschwerde würde im Ergebnis zu keinem anderen Resultat führen. Zudem wurde die Pflichtige mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 0 eingeschätzt. Damit fehlt ihr ein rechtlich geschütztes Interesse, die "Nullveranlagung" anzufechten (E. 3.3). Nichteintreten.

  Stichworte: BESCHWER DISPOSITIV ERWÄGUNGEN FUNKTIONELLE ZUSTÄNDIGKEIT NICHTEINTRETENSENTSCHEID NULLVERANLAGUNG RECHTSKRAFT RECHTSSCHUTZINTERESSE VERLUSTVERRECHNUNG VERLUSTVORTRAG VERTRAUENSSCHUTZ ZUSTELLFIKTION

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV § 114 Abs. I StG § 114 Abs. II lit. b StG § 9 Abs. I VO StG § 9 Abs. II VO StG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2024.00056

Verfügung

des Einzelrichters

vom 27. August 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Staatsund Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2016,

1.1.–31.12.2017 und 1.1.–31.12.2018,

hat sich ergeben:

I.  

Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige) hat ihren Sitz im Kanton Zug und ist im Kanton Zürich infolge Liegenschaftenbesitz beschränkt steuerpflichtig. Am 16. September 2022 wurde die Pflichtige für die Staats- und Gemeindesteuern im Kanton Zürich wie folgt eingeschätzt:

Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2016

Steuerbarer Reingewinn von Fr. …

Steuerbares Eigenkapital von Fr. … (zum Satz von Fr. …)

Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2017

Steuerbarer Reingewinn von Fr. …

Steuerbares Eigenkapital von Fr. … (zum Satz von Fr. …)

Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2018

Steuerbarer Reingewinn von Fr. …

Steuerbares Eigenkapital von Fr. … (zum Satz von Fr. …)

Im Anhang zu den Einschätzungsentscheiden fanden sich jeweils die vom kantonalen Steueramt vorgenommenen Verlustberechnungen der Vorjahre (rückwirkend bis 2006).

Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 30. Mai 2023 ab, soweit es darauf eintrat.

II.  

Hiergegen rekurrierte die Pflichtige beim Steuerrekursgericht. Dieses erwog mit Entscheid vom 8. April 2024, dass das kantonale Steueramt offengelassen habe, ob auf die Anträge mangels Beschwer nicht einzutreten sei oder die Einsprache abzuweisen sei. Tatsächlich habe der Pflichtigen im Einspracheverfahren ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse gefehlt, weil eine Nullveranlagung angefochten worden sei. Richtigerweise hätte das kantonale Steueramt auf die Einsprache nicht eintreten dürfen. Weil das kantonale Steueramt die Einsprache nicht materiell behandelt habe, habe es faktisch einen Nichteintretensentscheid gefällt. Bei einem Nichteintretensentscheid könne das Steuerrekursgericht nur überprüfen, ob dieser zu Recht ergangen sei. Dies müsse auch im vorliegenden Fall gelten. Der Rekurs – der nur insoweit zu behandeln sei, als die Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids verlangt werde – sei daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 3. Juni 2024 stellte die Pflichtige den Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf den Rekurs einzutreten. Zudem habe die Vorinstanz das kantonale Steueramt anzuweisen, die Einsprachen gutzuheissen: "a) wenn und soweit mit den Einspracheentscheiden 2016 bis 2018 (Begründung derselben als Teil der Einspracheentscheide) die rechtskräftig festgelegten Verfügungen zu Kapitalsteuern der Jahre 2006 bis 2015 mit den Begründungen, …, der angefochtenen Einspracheentscheide 2016 bis 2018 aufgehoben worden sein sollten; b) falls dem nicht so ist, sei C [Anmerkung: Steuerkommissär] anzuweisen, falls die Einspracheentscheide für die Perioden 2016 bis 2018 an der Rechtskraft der Veranlagungsverfügungen zum steuerbaren Kapital nicht ändern, seien die Abweisungsentscheide des Steueramts aufzuheben und auf die Einsprachen nicht einzutreten." Ferner sei von Amtes wegen zu prüfen, ob das Steuerrekursgericht zu Recht in einzelrichterlicher Kompetenz urteilte oder ob der Rekurs in die Zuständigkeit des Dreiergerichts falle. Falls die Zuständigkeit des Dreiergerichts zu bejahen sei, liege ein formeller Mangel vor, der zur Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz führen müsse.

B. Die am 3. Juni 2024 der Post übergebene Beschwerde, welche an das "Verwaltungsgericht Zürich, Freischützgasse 1, Postfach, 8090 Zürich" adressiert war, wurde an den Absender als unanbringliche Postsendung retourniert und vom Absender am 14. Juni 2024 wieder entgegengenommen. Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 wurde die Beschwerde vom 3. Juni 2024 erneut an das Verwaltungsgericht versandt. Dabei wies die Pflichtige darauf hin, dass das handschriftlich adressierte Couvert an das Verwaltungsgericht lesbar sei und es am angegebenen Postfach nur ein Verwaltungsgericht gebe. Die Sendung mitsamt der Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht am 17. Juni 2024 zugestellt.

Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2024 erwog der Abteilungspräsident, dass sich die erstmals am 3. Juni 2024 der Post übergebene Beschwerde mutmasslich als verspätet erweise. Er setzte der Pflichtigen daher eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen, um sich zur Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe zu äussern.

Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 nahm die Pflichtige hierzu Stellung, unter Beilage des Originalcouverts, mit welchem das Steuerrekursgericht den Entscheid vom 8. April 2024 versandt hatte.

Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2024 setzte der Abteilungspräsident dem Beschwerdegegner, den Gemeinden und der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung und holte die vorinstanzlichen Akten ein. Am 18. Juli 2024 verzichtete das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner beantragte am 30. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Entscheide des Steuerrekursgerichts können innerhalb von dreissig Tagen nach Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

1.2 Die Zustellung eines Entscheids gilt laut § 9 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (StV) als vollzogen, wenn die Verfügung oder der Entscheid dem Adressaten tatsächlich ausgehändigt worden ist (lit. a) oder von einem zum Haushalt des Adressaten gehörenden erwachsenen Familienmitglied oder von einer Person mit Postvollmacht für den Adressaten entgegengenommen worden ist (lit. b) oder in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten gelegt oder auf andere Weise in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist (lit. c). Nach ständiger verwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der letzte Tag einer siebentägigen Abholfrist (vgl. § 9 Abs. 2 StV) als fingiertes Zustelldatum, sofern der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat (sogenannte Zustellungsfiktion; vgl. dazu BGr, 6. März 2023, 9C_693/2022, E. 3.1; BGE 127 I 31 E. 2a/aa). Von einem schuldhaften Verhindern der Zustellung ist dann auszugehen, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl ein Prozessrechtsverhältnis besteht, das ihn verpflichtet, unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können, und die Zustellung eines behördlichen Akts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss (BGE 141 II 429 E. 3.1 = Pra 105 [2016] Nr. 53; BGE 130 III 396 E. 1.2.3; BGr, 6. März 2023, 9C_693/2022, E. 3.2.2; Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2018, § 15 N. 49). Die Frist der Zustellfiktion wird selbst dann nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist. Auch wenn der Postbote auf der Abholungseinladung versehentlich eine andere als die siebentägige Frist notiert, ändert dies grundsätzlich nichts am Zeitpunkt des Eintritts der Zustellfiktion (BGr, 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 3.3). Die Zustellfiktion sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch tritt unabhängig davon ein, ob der letzte Tag der siebentägigen Frist auf einen Samstag oder einen anerkannten Feiertag fällt. Am siebten Tag endet normalerweise die Abholfrist. Dieser Tag markiert zugleich den Beginn der Rechtsmittelfrist (BGr, 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind jedoch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nach Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) insbesondere Nicht-Rechtsanwälte bzw. nicht anwaltlich vertretene Parteien in ihrem Glauben zu schützen, die Rechtsmittelfrist beginne in jedem Fall erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verlängerten Abholfrist zu laufen, wenn das Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tages der Abholfrist für sie nicht erkennbar war (BGr, 19. Februar 2016, 2C_990/2015, E. 3.4; 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4.2; 25. Juni 2012, 5A_211/2012, E. 1.3; VGr, 12. September 2022, SB.2022.00066, E. 2.3 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid (BGr, 17. Dezember 2020, 1C_131/2020) unter Würdigung der konkreten Umstände einen Vertrauensschutztatbestand auch bei einem Rechtsanwalt angenommen und erwogen, dass den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern aus dem Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tags der postalischen Abholfrist kein Nachteil erwachsen dürfe. Dies vor dem Hintergrund, dass die Post für Abholungseinladungen neue Formulare verwende, auf welchen der Briefträger lediglich noch das Ende der Abholfrist eintrage. Somit sei ein allfälliger Fehler des Briefträgers bei der Fristberechnung nicht mehr direkt aus der Abholungseinladung ersichtlich. Zwar könne der Empfänger mit der Sendungsnummer im Track&Trace-System der Post nachschlagen, wann der erfolglose Zustellversuch stattgefunden habe. Es würde aber zu weit führen, von Rechtsanwälten ein systematisches Nachprüfen des Zeitpunkts des erfolglosen Zustellversuchs im Track&Trace-System zu verlangen, zumal ein solches mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden sei (BGr, 17. Dezember 2020, 1C_131/2020, E. 1.2.6 und E. 1.2.7).

1.3 Vorliegend wurde der Entscheid des Steuerrekursgerichts am 22. April 2024 bei der Post aufgegeben und am 24. April 2024 zur Abholung am Schalter ins Postfach avisiert, verbunden mit einer Abholfrist bis 2. Mai 2024. Am 2. Mai 2024 holte die Pflichtige den Entscheid bei der Post ab. Aufgrund der Zustellfiktion würde der Entscheid bereits am 1. Mai 2024 als zugestellt gelten (zum Feiertag des 1. Mai siehe VGr, 29. Juni 2015, VB.2015.00304, E. 3.1 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht] sowie BGr, 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4.6). Diesfalls würde sich die Beschwerde als verspätet erweisen, welche erst am 3. Juni 2024 der Post übergeben wurde. In Anwendung der neueren Praxis des Bundesgerichts im Entscheid 1C_131/2020 dürfte sich die von einem Rechtsanwalt vertretene Pflichtige wohl in Treu und Glauben auf die von der Post festgelegte Abholfrist bis 2. Mai 2024 verlassen. Ob die in 1C_131/2020 begründete Rechtsprechung heute noch aufrechterhalten werden kann, ist fraglich: Mittlerweile kann die Sendungsverfolgung gestützt auf den auf der Abholungseinladung abgedruckten QR-Code mit dem Mobiltelefon blitzschnell abgerufen werden, ohne dass die Eingabe der Sendungsnummer auf dem Onlineportal der Post nötig wäre. Damit ist die Nachprüfung des Zeitpunkts des erfolglosen Zustellversuchs mit einem Klick möglich und nicht mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden. Wie es sich mit der Fristwahrung letztlich verhält, kann offengelassen werden, ist doch auf die Beschwerde – wie gleich zu zeigen sein wird – ohnehin nicht einzutreten.

2.  

2.1 Die Pflichtige rügt eine Verletzung der funktionellen Zuständigkeit durch das Steuerrekursgericht: Dieses habe den Entscheid zu Unrecht in einzelrichterlicher Kompetenz gefällt.

2.2 Gestützt auf § 114 Abs. 1 StG trifft das Steuerrekursgericht seinen Entscheid in Dreierbesetzung. Ein voll- oder teilamtliches Mitglied entscheidet als Einzelrichter in Fällen, in denen der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt (§ 114 Abs. 2 lit. b StG). Als Streitwert gilt jener Steuerbetrag, der vom Streit betroffen ist (so explizit § 114 Abs. 4 Satz 1 StG). Massgebend für die Bestimmung des Streitwerts vor Steuerrekursgericht sind die Steuerfaktoren wie sie sich aus dem angefochtenen Dispositiv des Einspracheentscheids ergeben und der ziffernmässig bestimmte oder bestimmbare Veranlagungsantrag (Steuerfaktoren, Steuertarif) der rekurrierenden oder beschwerdeführenden Partei (vgl. dazu Silvia Hunziker/Corinna Bigler in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 140 DBG N. 40).

2.3 Die Pflichtige vertritt die Ansicht, der Streitwert vor Vorinstanz sei weit über Fr. 20'000.gewesen. Gemäss einer detaillierten, dem Einspracheentscheid angefügten Liste seien die Verlustvorträge bei der Kapitalsteuer für die rechtskräftigen Vorjahre anders berechnet worden. Würden diese Beträge rechtskräftig, wäre der Streitwert ein Mehrfaches von Fr. 20'000.-: Es würden Millionen von Verlustvorträgen durch eine andere Abschreibungsmethode geändert. Dabei verkennt die Pflichtige, dass die rechtskräftig eingeschätzten Steuerperioden 2006 bis 2015 nicht vom Streitgegenstand umfasst sind. Infrage stehen einzig die Steuerperioden 2016 bis 2018. Zwar verlangte die Pflichtige mit Rekurs, das steuerbare Kapital sei gemäss ihrer Steuerdeklaration in den Jahren 2016, 2017 und 2018 vorzunehmen. Dabei wurde die Pflichtige aber gerade wie deklariert eingeschätzt. Dies ergibt vor Vorinstanz einen dahinter liegenden Streitwert von Fr. ... Die einzelrichterliche Zuständigkeit war damit gegeben.

2.4 Im Zusammenhang mit der Besetzung des Spruchkörpers bringt die Pflichtige vor, das Steuerrekursgericht habe die Begründungspflicht und damit ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil es sich nicht dazu geäussert habe, wie die Zuständigkeit der Einzelrichterin zustande gekommen sei. Abweichungen von der Dreierbesetzung seien zu begründen. Vorliegend ergibt sich die Zuständigkeit der Einzelrichterin aufgrund des bestimmbaren (dahinterliegenden) Streitwerts, welcher unter Fr. 20'000.- liegt, ohne Weiteres aus dem Gesetz (§ 114 Abs. 2 lit. b StG). Bestehen an der funktionellen Zuständigkeit – wie hier – keine Zweifel, konnten Ausführungen dazu unterbleiben, ohne dass darin eine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken wäre (VGr, 13. Juni 2023, SB.2022.00082 und SB.2022.00083, E. 6.5). Denn die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 135 III 670 E. 3.3.1).

3.  

3.1 Die Befugnis zur Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeerhebung in Steuersachen setzt, einem allgemeinen prozessualen Grundsatz entsprechend, ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (sog. Beschwer). Fehlt dieses, ist auf ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel nicht einzutreten (BGr, 16. Mai 2024, 9C_416/2023, E. 2.2.1 in fine; VGr, 13. Juni 2023, SB.2022.00082 und SB.2022.00083, E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Unzureichend ist ein rein virtuelles oder nicht aktuelles Interesse (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 140 StG N. 14). Ein schutzwürdiges Interesse liegt jedoch vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der rechtsmittelerhebenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. BGE 139 II 499 E. 2.2). Anders ausgedrückt besteht das schutzwürdige Interesse im praktischen Nutzen, den das erfolgreiche Rechtsmittel der betroffenen Partei in Bezug auf die im Streit liegende Steuerperiode eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (vgl. BGE 131 II 587 E. 2.1; VGr, 5. Dezember 2018, SB.2018.00073, E. 2). Wenn selbst die Gutheissung des Rechtsmittels zu keinem anderen Ergebnis führen würde, kann kein rechtserhebliches Rechtsschutzinteresse vorliegen. Missfällt der beschwerdeführenden Person lediglich die Begründung eines Entscheids, fehlt es ebenfalls an einem Rechtsschutzinteresse. Denn der formellen und materiellen Rechtskraft einer Verfügung ist nur das Dispositiv zugänglich, nicht aber die Erwägungen. Aus diesem Grund kann nur das Dispositiv Bindungswirkung entfalten, sodass auch nur dieses anfechtbar ist (BGr, 16. Mai 2024, 9C_416/2023, E. 2.2.2; BGE 140 I 114 E. 2.4.2).

3.2 Die Pflichtige bringt vor, die im Anhang zu den Einschätzungsentscheiden berechneten Verluste würden von ihren eigenen Berechnungen sowie vom rechtskräftig festgesetzten steuerbaren Kapital in den Steuerperioden 2006 bis 2015 abweichen. Mit ihren Anträgen bezweckt die Pflichtige, dass die rechtskräftigen Steuereinschätzungen für die Steuerperioden 2006 bis 2015 nicht durch abweichende Verlustberechnungen gemäss Anhang der Einschätzungsentscheide vom 16. September 2022 im Nachhinein korrigiert werden.

3.3 Wie die Pflichtige selbst zutreffend ausführt, erwachsen die Begründungen zu den Einschätzungen des steuerbaren Kapitals der Steuerperioden 2016 bis 2018 nicht in Rechtskraft. Eine Gutheissung dieser Beschwerde würde im Ergebnis somit zu keinem anderen Resultat führen, da die Erwägungen nicht an der Rechtskraft teilhaben (vgl. BGE 123 III 16 E. 2; BGr, 8. Februar 2019, 4A_23/2018, E. 2.2.1 in fine). Zudem wurde die Pflichtige in den strittigen Steuerperioden aufgrund von Geschäftsverlusten mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. … eingeschätzt. Damit fehlt ihr ein rechtlich geschütztes Interesse, die "Nullveranlagung" anzufechten. Die Frage nach Höhe und Verrechnung noch nicht verrechneter Vorjahresverluste stellt sich erst, sobald in einer späteren Steuerperiode insgesamt – also unter Berücksichtigung der noch nicht verrechneten Vorjahresverluste – ein steuerbarer Reingewinn auftritt (BGr, 17. Mai 2022, 2C_630/2021 und 2C_631/2021, E. 2.3.1 und E. 2.3.2). Dabei findet kein unzulässiges Zurückkommen auf rechtskräftige Entscheide statt. Die früheren Veranlagungsperioden sind ohnehin nicht vom Streitgegenstand umfasst (siehe E. 2.3 sowie VGr, 31. März 2010, SB.2009.00023, E. 2.3 in fine [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten.

3.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung der Rechtsbegehren der rechtskundig vertretenen Pflichtigen kaum verständlich ist. Zudem widersprechen sie dem Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit von Rechtsbegehren (vgl. dazu BGE 134 III 332; BGr, 30. August 2023, 2C_229/2023, E. 7.2), indem das kantonale Steueramt anzuweisen sei, die Einsprache wahlweise gutzuheissen, a) wenn und soweit mit den Einspracheentscheiden die rechtskräftig festgelegten Verfügungen zu den Kapitalsteuern der Jahre 2006 bis 2015 mit den Begründungen der Einspracheentscheide 2016 bis 2018 aufgehoben worden sein sollten oder b) falls dem nicht so sei, auf die Einsprachen nicht einzutreten sei. Die wahlweise gestellten Rechtsbegehren können auch nicht in Eventualbegehren umgedeutet werden. Insofern wäre auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    140.--     Zustellkosten, Fr.    640.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Steuerrekursgericht; c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d)    die Steuerämter der Stadt D, der Gemeinden E, F und G;

       e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.

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