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Zürich Verwaltungsgericht 03.07.2024 SB.2024.00041

3. Juli 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,510 Wörter·~13 min·9

Zusammenfassung

Staats- und Gemeindesteuern (Akteneinsicht) | Verweigerung des Akteneinsichtsrechts während des Inventarisationsverfahrens. Prozessführungsbefugnis des Willensvollstreckers, Prozessthema, Verfahrensvereinigung und Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1), Eine Verweigerung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem Willensvollstrecker hat in zeitlicher Hinsicht mässig zu bleiben. Vorbehaltlich besonderer Umstände und durch die Erben oder den Willensvollstrecker zu vertretende Verzögerungen bei der Inventarerstellung kann das Akteneinsichtsrecht (bei entsprechendem Interessensnachweis) während maximal zweier Monate (zuzüglich einer maximal zweiwöchigen Frist zur Einleitung des Inventarverfahrens) verweigert werden (E. 2). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3). Gutheissung der (vereinigten) Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: SB.2024.00041   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.07.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern (Akteneinsicht)

Verweigerung des Akteneinsichtsrechts während des Inventarisationsverfahrens. Prozessführungsbefugnis des Willensvollstreckers, Prozessthema, Verfahrensvereinigung und Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1), Eine Verweigerung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem Willensvollstrecker hat in zeitlicher Hinsicht mässig zu bleiben. Vorbehaltlich besonderer Umstände und durch die Erben oder den Willensvollstrecker zu vertretende Verzögerungen bei der Inventarerstellung kann das Akteneinsichtsrecht (bei entsprechendem Interessensnachweis) während maximal zweier Monate (zuzüglich einer maximal zweiwöchigen Frist zur Einleitung des Inventarverfahrens) verweigert werden (E. 2). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3). Gutheissung der (vereinigten) Beschwerde.

  Stichworte: AKTENEINSICHT AKTENEINSICHTSRECHT STEUERINVENTAR WILLENSVOLLSTRECKER

Rechtsnormen: Art. 12 Abs. I DBG Art. 114 Abs. I DBG Art. 154 DBG Art. 154 Abs. I DBG Art. 157 DBG Art. 159 Abs. I DBG § 31 ESchG § 8 GebV VGr neu § 11 Abs. I StG § 124 Abs. I StG § 163 StG § 163 Abs. I StG § 166 StG § 169 Abs. I StG § 62 Abs. I VO StG Art. 518 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2024.00041 SB.2024.00042

Urteil

der 2. Kammer

vom 3. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

In Sachen

A, als Willensvollstrecker im Nachlass des B, vertreten durch C AG

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie

direkte Bundessteuer (Akteneinsicht),

hat sich ergeben:

I.  

A (nachfolgend Beschwerdeführer bzw. Willensvollstrecker) wurde am 6. Oktober 2023 vom Bezirksgericht D als Willensvollstrecker des 2023 verstorbenen B eingesetzt. In dieser Funktion liess er am 6. Oktober 2023 beim Steueramt D um Einsicht in die letzte Steuererklärung des Erblassers samt Beilagen ersuchen, womit er sich einen Überblick über die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte verschaffen wollte. Nachdem das Steueramt D eine entsprechende Einsicht aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Steuerinventars verweigert hatte und der Beschwerdeführer um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht hatte, wies das kantonale Steueramt am 1. November 2023 das Gesuch mit Rechtsmittelbelehrung ab.

II.  

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das kantonale Steueramt am 19. März 2024 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 23. April 2024 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der steuerrekursgerichtliche Entscheid aufzuheben und ihm das beim kantonalen Steueramt beantragte Akteneinsichtsrecht zu gewähren. Eventualiter sei die Nichtigkeit des steuerrekursgerichtlichen Entscheids festzustellen und die Angelegenheit an das kantonale Steueramt zwecks Durchführung des Einspracheverfahrens zurückzuweisen. Subeventualiter sei der steuerrekursgerichtliche Entscheid aufzuheben und die Gerichtsgebühr des steuerrekursgerichtlichen Verfahrens auf Fr. 535.- zu reduzieren. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2024 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2024.00041 betreffend Staats- und Gemeindesteuern (Akteneinsichtsrecht) und SB.2024.00042 betreffend direkte Bundessteuer (Akteneinsichtsrecht) und zog die Verfahrensakten bei. Nach Eingang derselben setze es den Parteien mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2024 Frist an, um sich zum Verfahrensgegenstand bzw. zur Beschwerde und zum voraus­sichtlichen Abschluss des Steuerinventars zu äussern.

Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und stütze sein Akteneinsichtsrecht erneut (auch) auf erbschaftssteuerliche Grundlagen. Das kantonale Steueramt beantragte mit Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung und das Steueramt der Stadt D liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Der Beschwerdeführer ist als Willensvollstrecker anstelle der materiell berechtigten Erben zur aktiven und passiven Prozessführungsbefugnis in eigenem Namen und als Partei befugt (VGr, 25. Mai 2005, StE 2006 B 92.7 Nr. 7), weshalb er im vorliegenden Verfahren unbestrittenermassen als beschwerdeführende Partei zu führen ist.

1.2 Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).

Der Beschwerdeführer ersuchte in seinem Ursprungsgesuch vom 6. Oktober 2023 und der anschliessenden E-Mail-Korrespondenz um Einsicht in die letzte Steuererklärung des Erblassers (samt Beilagen). Auch vor Verwaltungsgericht wird keine weitergehende Akteneinsicht gefordert, wenngleich das Akteneinsichtsrecht (neu) primär auf erbschaftssteuerliche Grundlagen gestützt wird. Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet damit weiterhin allein die Einsicht in die letzte Steuererklärung (samt Beilagen) des Erblassers in dessen staats- und gemeindesteuerlichen Verfahren, während dem Willensvollstrecker gemäss steueramtlicher Beschwerdeantwort die Einsicht in die Inventar- und Erbschaftssteuerakten bis zum Abschluss des Erbschaftssteuerverfahrens ohnehin offensteht. Entsprechend kann auch eine Anpassung oder Ausweitung des Betreffs des vorliegenden Verfahrens in Bezug auf die Erbschaftssteuer unterbleiben.

1.3 Die Beschwerdeverfahren SB.2024.00041 betreffend Staats- und Gemeindesteuern (Akteneinsichtsrecht) und SB.2024.00042 betreffend direkte Bundessteuer (Akteneinsichtsrecht) betreffen sodann denselben Beschwerdeführer, die Steuerakten desselben Erblassers und eine analoge Sach- und Rechtslage, weshalb die Verfahren vom Verwaltungsgericht – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – zu Recht vereinigt wurden.

1.4 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

Diese Grundsätze gelten auch für das vorliegend zu beurteilende Akteneinsichtsgesuch.

2.  

2.1 Gemäss Art. 114 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 124 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) hat die steuerpflichtige Person Anspruch auf die Einsicht in ihre selbst eingereichten oder unterzeichneten (Steuer-)Akten. Dieser Anspruch geht nach dem Tod der steuerpflichtigen Person jedoch nur eingeschränkt auf die Erben als Gesamtrechtsnachfolger (Art. 12 Abs. 1 DBG und § 11 Abs. 1 StG) und den eingesetzten Willensvollstrecker über, da einerseits der Geheimsphäre des Erblassers und andererseits dem Kontrollzweck des amtlichen Inventars gemäss Art. 154 ff. DBG bzw. § 163 ff. StG Rechnung zu tragen ist. So ist eine vorübergehende Einschränkung des grundsätzlich gegebenen Akteneinsichtsrechts während der Dauer des Inventarisationsverfahrens gerechtfertigt und haben es die Erben bzw. der Willensvollstrecker in der Regel selbst in der Hand, die Inventarisierung durch Zusammenstellung der Inventarisationsunterlagen und das Ausfüllen der entsprechenden Formulare zu einem raschen Abschluss zu bringen, ohne dass hierfür Kenntnisse der vom Erblasser eingereichten Steuerakten nötig sind. Das Steuerinventar bezweckt dabei, das am Todestag vorhandene Vermögen möglichst rasch festzustellen, zu sichten und zu bewerten. Die Inventarisation bedeutet deshalb in erster Linie eine Bestandesaufnahme und Bewertung der dem Verstorbenen am Todestag zustehenden Aktiven und Passiven. Das Steuerinventar dient dabei hauptsächlich als Grundlage für die Feststellung allfälliger Steuerhinterziehungen durch den Erblasser (Kontrollmittel) und als Grundlage für eine sachgerechte Veranlagung bzw. Einschätzung des Erblassers für die noch offenen Veranlagungen und Steuereinschätzungen. Entsprechend rechtfertigt es sich, den Erben und dem Willensvollstrecker grundsätzlich erst nach Erstellung des Steuerinventars Einblick in die Steuerunterlagen der Vorperioden des Verstorbenen zu gewähren (vgl. zum Ganzen und mit weiteren Hinweisen BGr. 10. Februar 1999 = StE 2000 B 92.52 Nr. 3, E. 3; StRGr, 15. Juni 2021, DB.2020.156/1 ST.2020.183, E. 3.b; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102-222 DBG, Basel 2015, Art. 114 DBG N. 27).

2.2 Die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts hat aber in zeitlicher Hinsicht mässig zu bleiben und der Kontrollzweck des Inventars zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen wurde durch die Einführung der (straflosen) Selbstanzeige bei Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarisationsverfahren etwas relativiert. Der Willensvollstrecker hat gemäss Art. 518 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) das Vermögen der verstorbenen Person zu verwalten. Er muss alle zweckmässigen Massnahmen zum Schutz des Nachlassvermögens und im Hinblick auf die Liquidation treffen. Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, ist er darauf angewiesen, möglichst zeitnah Kenntnis der einzelnen Einkommens- und Vermögenspositionen zu erhalten (Steuerrekurskommission BS, 29. November 2018 = StE 2019 B 92.52 Nr. 6, E. 3.c). Auch das Bundesgericht rechtfertigt die Einschränkung der Akteneinsicht während des Inventarisierungsverfahrens mit dessen (üblicherweise) kurzen Dauer, woraus sich im Umkehrschluss folgern lässt, dass übermässige Verzögerungen bei der Inventarisation einer fortdauernden Akteneinsichtsverweigerung entgegenstehen können (vgl. BGr. 10. Februar 1999 = StE 2000 B 92.52 Nr. 3, E. 3: "zumal das Inventarisationsverfahren […] normalerweise nur kurze Zeit in Anspruch nimmt").

2.3 Eine Verweigerung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem Willensvollstrecker ist insbesondere dort problematisch, wo die in § 62 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (StV) für den Regelfall vorgesehene Zweimonatsfrist für die Ausfertigung des Inventars überschritten wird, ohne dass dies auf das Verhalten der Erben oder des Willensvollstreckers zurückzuführen ist. Nicht massgeblich kann hingegen die zweiwöchige (Ordnungs-)Frist von § 163 Abs. 1 StG sein, welche entgegen dem missverständlichen Gesetzeswortlaut lediglich die Einleitung der Inventaraufnahme betrifft (Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 163 StG N. 16; weitergehend unter Bezugnahme auf die Basler Steuergesetzgebung hingegen Steuerrekurskommission BS, 29. November 2018 = StE 2019 B 92.52 Nr. 6, E. 3 [zwei Wochen]).

Im bundessteuerlichen Verfahren wird in Art. 154 Abs. 1 DBG zwar lediglich eine zweiwöchige Frist für die Inventaraufnahme statuiert, ohne dass eine längere Frist zur Inventarausfertigung vom Gesetz- oder Verordnungsgeber vorgesehen ist (vgl. auch die Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars über die direkte Bundessteuer vom 16. November 1994 [InvV]). Jedoch wird die Zweiwochenfrist regelmässig überschritten und ist in dieser kurzen Frist oftmals nur eine summarische Feststellung der Aktiven und Passiven möglich (vgl. Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 154 DBG N. 11 und Art. 156 DBG N. 15). Es erscheint deshalb auch in Bezug auf die Einsichtnahme in bundessteuerliche Verfahren zweckmässig, die Verhältnismässigkeit einer Verweigerung der Akteneinsicht analog zum kantonalen Verfahren zu bestimmen, zumal es wenig Sinn ergibt, die Akteneinsicht in bundessteuerliche und kantonssteuerliche Steuerakten abweichend zu handhaben.

Vorbehaltlich besonderer Umstände und durch die Erben oder den Willensvollstrecker zu vertretende Verzögerungen bei der Inventarerstellung kann das Akteneinsichtsrecht damit (bei entsprechendem Interessensnachweis) während maximal zweier Monate (zuzüglich einer maximal zweiwöchigen Frist zur Einleitung des Inventarverfahrens) verweigert werden.

2.4 Dem beschwerdeführenden Willensvollstrecker wurde unter Verweis auf das noch nicht abgeschlossene Steuerinventar die Einsicht in die früheren Steuerunterlagen des Erblassers verweigert, was nach dargelegter Praxis und aufgrund des Kontrollzwecks des Steuerinventars grundsätzlich zulässig ist. Allerdings war die zweimonatige Regelfrist nach § 62 StV für die Ausfertigung des Inventars bei der anfechtbaren Verweigerung des Akteneinsichtsrechts am 1. November 2023 wohl bereits überschritten: Die Zweimonatsfrist von § 62 StV beginnt mit der "Inventaraufnahme" bzw. der Einleitung der Inventarisierung nach § 163 Abs. 1 StG, welche wiederum spätestens zwei Wochen nach dem Tod des Erblassers zu erfolgen hat. Damit stehen im Regelfall maximal zwei Monate und zwei Wochen zur Inventarausfertigung zur Verfügung, wobei vorliegend aufgrund der steueramtlichen Beschwerdeantwort eher davon auszugehen ist, dass die Inventarisierungseinleitung bereits vor Ablauf der zweiwöchigen Frist von § 163 StG erfolgte. Damit ist davon auszugehen, dass die übliche Frist zur Erstellung des Steuerinventars bei Verfügungserlass am 1. November 2023 bereits abgelaufen war. Wie dargelegt wurde, ist dieser Zeithorizont im hier interessierenden Zusammenhang auch in Bezug auf die bundessteuerlichen Akten massgeblich.

2.5 Fraglich erscheint jedoch, wem die Verzögerungen bei der Inventarerstellung anzulasten sind: Während der Beschwerdeführer die überlange Dauer des Inventarverfahrens beanstandet, führt das kantonale Steueramt die Verzögerungen auf eine mangelhafte Mitwirkung des Willensvollstreckers im Inventarisationsverfahren zurück. In der steueramtlichen Beschwerdeantwort wird hierzu in allgemeiner Form das Inventarisationsverfahren geschildert und festgehalten, dass nach Einreichung der notwendigen Inventarisierungsunterlagen durch die Erben oder Willensvollstrecker die eigentliche Inventarisation innert zwei bis drei Wochen erstellt werden könne. Ansonsten wird in pauschaler Weise darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bisher seiner Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei und die für die Durchführung der Inventarisierung zwingend notwendigen Inventarisationsunterlagen nicht eingereicht habe. Konkretere Angaben zur behaupteten Verletzung von Mitwirkungspflichten lassen sich jedoch weder der Beschwerdeschrift noch den Verfahrensakten entnehmen.

2.6 Das Inventarisationsverfahren ist durch die Gemeindesteuerämter einzuleiten, zu beaufsichtigen und abzuschliessen (§ 169 Abs. 1 StG; Art. 159 Abs. 1 DBG). Die für den Verfahrensabschlusss notwendige Zusammenstellung der Inventarisationsunterlagen und das Ausfüllen der notwendigen Formulare obliegt jedoch den im Verfahren mitwirkungspflichtigen Erben und deren Vertretern bzw. einem allfälligen Erbschaftsverwalter oder Willensvollstrecker (§ 166 StG; Art. 157 DBG). Das kantonale Steueramt legt vorliegend nicht substanziiert dar, inwieweit die Verzögerung im Inventarisationsprozess dem beschwerdeführenden Willensvollstrecker anzulasten ist und die pauschalen Hinweise auf eine mangelhafte Mitwirkung reichen nicht aus, die Überschreitung der Zweimonatsfrist zu erklären und dem Willensvollstrecker anzulasten. Spätestens nachdem das kantonale Steueramt vom Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2024 dazu aufgefordert worden war, einen konkreten Zeithorizont für den Abschluss des Steuerinventars zu nennen, hätte dieses detaillierter darlegen müssen, welche Umstände bislang dem Abschluss der Inventarisierung entgegengestanden sind. So hätte beispielsweise mit Vorlage entsprechender Auflagen (des Gemeindesteueramts) konkretisiert werden können, welche Dokumente und Formulare zur Inventarisierung noch benötigt werden und inwieweit diese vom Willensvollstrecker bislang auflagewidrig zurückgehalten wurden. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat mit den statuierten Fristen grundsätzlich signalisiert, in welchen Zeiträumen mit einem Abschluss der Inventarisierung zu rechnen ist, weshalb es primär an den Steuerbehörden und nicht am Willensvollstrecker und den Erben liegt, allfällige Verzögerungen mittels einer substanziierten Sachdarstellung zu erklären. Es muss deshalb einerseits von einer Überschreitung der üblichen Inventarisierungsfristen ausgegangen werden und andererseits bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass diese Fristüberschreitung in massgeblicher Weise dem beschwerdeführenden Willensvollstrecker (oder den Erben) anzulasten ist. Zudem hätte bereits bei der erstinstanzlichen Verweigerung des Akteneinsichtsrechts begründet werden müssen, weshalb trotz der langen Dauer der Inventarisierung eine Akteneinsicht noch verweigert werden kann bzw. die Verzögerungen dem Beschwerdeführer selbst anzulasten sind.

2.7 Sodann ist das Interesse des Willensvollstreckers an der Sichtung der Steuerakten hinreichend dargelegt und rechtfertigt dieses vorliegend auch die Einsicht in ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Steuerverfahren: Die grundsätzlich eingeschränkte Einsichtsmöglichkeit in bereits abgeschlossene Steuerverfahren rechtfertigt sich primär mit dem in der Regel fehlenden Rechtsschutzinteresse (vgl. Richner et al., § 124 StG N. 39). Der Willensvollstrecker hat jedoch ein evidentes Interesse, zur Feststellung der Nachlassaktiven und -passiven Einblick in die letzte Steuererklärung des Erblassers zu erhalten, welches zumindest bei einer nicht von ihm zu vertretenden Überschreitung der Ordnungsfrist zur Ausfertigung des Inventars in aller Regel das (Kontroll-)Interesse an einem vorgängigen Abschluss des Inventarisierungsverfahrens zu überwiegen vermag. Ohnehin erscheint fraglich, inwieweit der Willensvollstrecker über die in E. 2.1 aufgeführten Punkte hinaus ein schützenswertes Interesse zur Einsichtnahme in die vom Erblasser selbst eingereichten oder unterzeichneten Akten nachweisen muss.

2.8 Dementsprechend rechtfertigte sich im dargelegten Sinn bereits bei Erlass der erstinstanzlichen Verfügung vom 1. November 2023 keine Verweigerung des Akteneinsichtsrechts mehr bzw. ist die Verweigerung der Akteneinsicht nicht hinreichend begründet worden, womit die (vereinigten) Beschwerden gutzuheissen sind.

2.9 Bei diesem Verfahrensausgang kann offenbleiben, ob eine Akteneinsicht vorliegend auch gestützt auf die erbschaftssteuerliche Bestimmung von § 31 des Erbschaftsund Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986 (ESchG) möglich gewesen wäre und eine entsprechende Prüfung bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hätte bilden müssen. Ebenso erübrigen sich Ausführungen zu den gestellten (Sub-)Eventualanträgen.

3.  

3.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und es steht dem Beschwerdeführer für das steuerrekurs- und verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

3.2 Die angemessene Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. RB 1998 Nr. 8). Zu beachten ist allerdings § 8 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr), welcher auch in Steuersachen Anwendung findet. Gestützt darauf ist die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen zu bemessen. Die Einholung einer Kostennote ist hierbei nicht erforderlich (vgl. in Bezug auf ein ausländerrechtliches Verfahren VGr, 29. April 2020, VB.2020.00021, E. 4.2).

Das vorliegende Verfahren beschränkte sich auf die Frage der Akteneinsicht, weshalb trotz der umfangreicheren Eingaben der Parteien eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das steuerrekurs- und das verwaltungsgerichtliche Verfahren angemessen erscheint. Der in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Aufwand von "ungefähr 13 Stunden zu CHF 300" ist hingegen nicht entschädigungsfähig, zumal die Parteientschädigung praxisgemäss nicht kostendeckend sein muss (RB 1992 Nr. 34; Richner et al., § 152 StG N. 12).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde SB.2024.00041 betreffend Staats- und Gemeindesteuern (Akteneinsicht) wird gutgeheissen.

2.    Die Beschwerde SB.2024.00042 betreffend direkte Bundessteuer (Akteneinsicht) wird gutgeheissen.

3.    Die Verfügung des kantonalen Steueramts vom 1. November 2023 und Dispositiv-Ziffern 1, 2, 5 und 6 des steuerrekursgerichtlichen Entscheids vom 19. März 2024 (1 DB.2023.172 und 1 ST.2023.235) werden aufgehoben.

4.    Das kantonale Steueramt wird aufgefordert, dem Beschwerdeführer Einsicht in die letzte Steuererklärung (samt Beilagen) des am 18. August 2023 verstorbenen B zu gewähren.

5.    Die Kosten des steuerrekursgerichtlichen Rekursverfahrens 1 ST.2023.235 in Höhe von Fr. 535.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.    Die Kosten des steuerrekursgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 1 DB.2023.172 in Höhe von Fr. 535.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00041 wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    100.--     Zustellkosten, Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

8.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00042 wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      65.--     Zustellkosten, Fr. 1'065.--     Total der Kosten.

9.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

10. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die steuerrekursgerichtlichen Verfahren 1 ST.2023.235 und 1 DB.2023.172 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

11.  Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren SB.2024.00041 und SB.2024.00042 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

12.  Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

13.  Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Steuerrekursgericht; c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d)    das Steueramt der Stadt C;

       e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.

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