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Geschäftsnummer: SB.2024.00020 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.08.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Steuerhoheit (26.01.-31.12.2017, 01.01.-31.12.2018, 01.01.-31.12.2019, 01.01.-31.12.2020, 01.01.-31.12.2021)
[Umstritten ist, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, indem sie eine Auflage gemacht und in der Folge einen Endentscheid getroffen hat, ohne weitere prozessleitenden Handlungen zu tätigen.] Die Vorinstanz hat mit Verfügung eine ganze Reihe von Unterlagen bei der Beschwerdeführerin eingefordert, welche sie für die Beurteilung des Sachverhalts als wesentlich erachtet hat. Sie hat die Auflage mit der Androhung verbunden, dass bei Säumnis eine Mahnung erfolge und bei Nichtbeachtung aufgrund der Akten entschieden werde. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge die Vorinstanz angefragt, ob ein Teilentscheid zur Frage der Beweisleistung gefällt werden könne und die für die Erfüllung der Auflagen angesetzt Frist als zu kurz moniert. Indem die Vorinstanz direkt den angefochtenen Entscheid erliess, setzte sie sich in Widerspruch zum mitgeteilten Vorgehen und verletzte damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (E. 2). Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte: - keine -
Rechtsnormen: - keine -
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SB.2024.00020
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Steuerhoheit
(26.01.–31.12.2017, 01.01.–31.12.2018, 01.01.–31.12.2019,
01.01.–31.12.2020, 01.01.–31.12.2021),
hat sich ergeben:
I.
A. Die am 26. Januar 2017 mit Sitz in B (NW) gegründete A AG bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister ...
Am 17. Juni 2022 leitete das kantonale Steueramt Zürich Abklärungen zur unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Zürich ein, da die beiden Aktionäre der A AG und einzigen Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft gemeinsam Wohnsitz in C haben und ein Aussenauftritt der Gesellschaft am Sitz derselben für das kantonale Steueramt nicht ersichtlich war.