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Zürich Verwaltungsgericht 19.06.2024 SB.2024.00015

19. Juni 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,853 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2019 | [Bestätigung der vorinstanzlichen Ermessenseinschätzung betreffend den steuerbaren Reingewinn sowie das steuerbare Kapital der Pflichtigen in der Steuerperide 2019.] Das Fehlen der für eine ordnungsgemässe Einschätzung der Pflichtigen erforderlichen Unterlagen ist auf ihre unzureichende Mitwirkung im Verfahren zurückzuführen. […] Die Einreichung ihrer vollständigen Buchhaltung erweist sich vorliegend hingegen nicht als unzumutbar, zumal sich die Verhältnisse aufgrund der mehrfachen steuerlichen Zugehörigkeit der Pflichtigen als relativ komplex erweisen (E. 3.2.5). Gesamthaft ist festzustellen, dass hinsichtlich der geltend gemachten Verlustvorträge bzw. hinsichtlich der diesen zugrunde liegenden Wertberichtigungen und des ausserordentlichen Aufwands der Pflichtigen in mehreren Steuerperioden Unklarheiten bestehen. Diese verunmöglichen eine umfassende Überprüfung allfälliger Verlustvorträge in der Steuerperiode 2019. Die betreffenden Unklarheiten sind auf die unzureichende Mitwirkung der Pflichtigen im vorliegenden Verfahren zurückzuführen. Unter diesen Umständen ist der Schluss der Vorinstanz, gemäss welchem in der Steuerperiode 2019 mangels Nachweis von Verlustvorträgen von einer Verlustverrechnung abzusehen ist, nicht willkürlich (E. 3.3.3). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: SB.2024.00015   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.06.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.02.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2019

[Bestätigung der vorinstanzlichen Ermessenseinschätzung betreffend den steuerbaren Reingewinn sowie das steuerbare Kapital der Pflichtigen in der Steuerperide 2019.] Das Fehlen der für eine ordnungsgemässe Einschätzung der Pflichtigen erforderlichen Unterlagen ist auf ihre unzureichende Mitwirkung im Verfahren zurückzuführen. […] Die Einreichung ihrer vollständigen Buchhaltung erweist sich vorliegend hingegen nicht als unzumutbar, zumal sich die Verhältnisse aufgrund der mehrfachen steuerlichen Zugehörigkeit der Pflichtigen als relativ komplex erweisen (E. 3.2.5). Gesamthaft ist festzustellen, dass hinsichtlich der geltend gemachten Verlustvorträge bzw. hinsichtlich der diesen zugrunde liegenden Wertberichtigungen und des ausserordentlichen Aufwands der Pflichtigen in mehreren Steuerperioden Unklarheiten bestehen. Diese verunmöglichen eine umfassende Überprüfung allfälliger Verlustvorträge in der Steuerperiode 2019. Die betreffenden Unklarheiten sind auf die unzureichende Mitwirkung der Pflichtigen im vorliegenden Verfahren zurückzuführen. Unter diesen Umständen ist der Schluss der Vorinstanz, gemäss welchem in der Steuerperiode 2019 mangels Nachweis von Verlustvorträgen von einer Verlustverrechnung abzusehen ist, nicht willkürlich (E. 3.3.3).

Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: ERMESSENSEINSCHÄTZUNG KAPITALANLAGELIEGENSCHAFT MITWIRKUNGSFPLICHT NOVENVERBOT STEUERAUSSCHEIDUNG VERLUSTVORTRAG VERLUSTVORTRÄGE WIRTSCHAFTLICHE ZUGEHÖRIGKEIT

Rechtsnormen: § 56 Abs. I lit. c StG § 57 Abs. II StG § 57 Abs. III StG § 70 Abs. I StG § 133 Abs. II StG § 135 Abs. I StG § 139 Abs. II StG § 140 Abs. II StG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2024.00015

Urteil

der 2. Kammer

vom 19. Juni 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

(betreffend Staatsund Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2019),

hat sich ergeben:

I.  

Die an der Börse BX Swiss kotierte A AG (vormals bis am 6. Juli 2017 D AG) bezweckt im Wesentlichen … in der Schweiz. Die Gesellschaft wurde am 4. Dezember 1997 mit Sitz im Kanton Zürich gegründet. Per 21. Dezember 2015 verlegte sie ihren Sitz nach K und per 22. Dezember 2020 nach E. Aufgrund ihrer in der Stadt F gelegenen Liegenschaften an der G-Strasse, der H-Strasse sowie (bis zum Verkauf im Jahr 2019) an der I-Strasse/J-Strasse blieb die Gesellschaft im Kanton Zürich weiterhin beschränkt steuerpflichtig.

Betreffend die Steuerperioden 2015 bis 2019 reichte die A AG jeweils eine Kopie der Steuererklärung ihres damaligen Sitzkantons ein. Für die Geschäftsjahre 2015 bis 2017 deklarierte sie in der Stadt F jeweils Ertragsüberschüsse, die sie mit zu übernehmenden Gesamtverlusten verrechnete. In der Steuererklärung 2015 deklarierte sie verrechenbare Vorjahresverluste in Höhe von insgesamt Fr. …, mit welchen sie die in den Steuerperioden 2018 und 2019 deklarierten Gewinne verrechnete. Somit resultierte ein steuerbarer Reingewinn von Fr. …

Mit Auflage vom 16. März 2017 verlangte das kantonale Steueramt im Zusammenhang mit Abklärungen zum Sitz der A AG zahlreiche Unterlagen und zusätzliche Angaben von ihr ein. Nach einer Steuerrevision betreffend die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 forderte das kantonale Steueramt am 1. September 2021 weitere Unterlagen von der D AG ein, namentlich in Bezug auf die geltend gemachten Vorjahresverluste.

Die A AG kam dieser Aufforderung trotz Mahnung bloss teilweise nach, woraufhin das kantonale Steueramt sie am 24. Mai 2022 nach pflichtgemässem Ermessen wie folgt einschätzte: 

Steuerperiode (1.1.–31.12.)

steuerbarer Reingewinn

Reingewinn insgesamt

steuerbares Kapital

Eigenkapital insgesamt

2015

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2016

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2017

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2018

Fr. …

Fr. …

Fr.  …

Fr. …

2019

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das Steueramt am 18. November 2022 ab.

II.  

Das Steuerrekursgericht hiess den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs der A AG mit Urteil vom 19. Dezember 2023 teilweise gut und schätzte sie für die Staats- und Gemeindesteuern in den Steuerperioden 2015 bis 2019 wie folgt ein:

Steuerperiode (1.1.–31.12.)

Reingewinn

Satz

steuerbares Kapital

Satz

2015

F

Fr. …

8,0 %

Fr. …

0,75 %

Gesamt

Fr. …

Fr. …

2016

F

Fr.  …

8,0 %

Fr. …

0,75 %

Gesamt

Fr.  …

Fr. …

2017

F

Fr.  …

8,0 %

Fr. …

0,75 %

Gesamt

Fr.  …

Fr. …

2018

F

Fr.  …

8,0 %

Fr.  …

0,75 %

Gesamt

Fr.  …

Fr.  …

2019

F

Fr. …

8,0 %

Fr. …

0,75 %

Gesamt

Fr. …

Fr. …

III.  

Mit Beschwerde vom 8. Februar 2024 liess die A AG dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei betreffend die Steuerperiode 2019 aufzuheben und sie sei stattdessen mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Kapital von Fr. … zu veranlagen, unter Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Sache in diesem Punkt zur Neubeurteilung an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen. Ferner ersuchte die A AG um Zusprache einer Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt verlangte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die A AG replizierte am 29. April 2024. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Steueramt der Stadt F nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.2 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt für die Staats- und Gemeindesteuern das Novenverbot (BGE 131 II 548 E. 2.2.2; VGr, 17. Oktober 2023, SB.2023.00022, SB.2023.00023, E. 2.3). Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot ausgenommen sind echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 und § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (RB 1999 Nr. 149; VGr, 17. Oktober 2023, SB.2023.00022, SB.2023.00023, E. 2.3). Das durch das kantonale Steueramt mit der Beschwerdeantwort eingereichte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2021 stellt kein echtes Novum dar, weswegen der Entscheid im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann.

2.  

2.1 Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind im Kanton steuerpflichtig, wenn sie an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben (sog. wirtschaftliche Zugehörigkeit, vgl. § 56 Abs. 1 lit. c StG). Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die gemäss § 56 eine Steuerpflicht im Kanton besteht (§ 57 Abs. 2). Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (§ 57 Abs. 3).

2.2 Bei Geschäftsliegenschaften ist zu unterscheiden, ob es sich um Kapitalanlage- oder um Betriebsgrundstücke handelt. Nach den Regeln zur Abgrenzung der gegenseitigen Steuerhoheiten im interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht werden Kapitalanlageliegenschaften von juristischen Personen ausserhalb des Sitzkantons grundsätzlich dem Kanton der gelegenen Sache zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesen. Das gilt für das Kapital und den Ertrag aus der laufenden Bewirtschaftung von Kapitalanlageliegenschaften wie auch für den Gewinn (Wertzuwachs und Buchgewinn) aus der Veräusserung solcher Liegenschaften (BGE 132 I 220 E. 3.1). Daher ist bei interkantonalen Unternehmen mit Kapitalanlagegrundstücken ausserhalb des Sitzkantons vorab deren Reinertrag aus dem Gesamtgewinn auszuscheiden. Während der restliche Gewinn nach dem für die betreffende Unternehmensart massgebenden Schlüssel auf den Sitzkanton und die Betriebsstättekantone aufzuteilen ist, sind die Gewinnungs- und Betriebskosten objektmässig vom Liegenschaftsertrag absetzbar. Proportional nach Lage der Aktiven werden dagegen die Schulden und die darauf entfallenden Schuldzinsen sowie allfällige Gewinnungskostenüberschüsse zwischen Hauptsteuerdomizil und Spezialsteuerdomizil der Liegenschaft aufgeteilt. Betriebsgrundstücke sowie im Sitzkanton gelegene Kapitalanlagegrundstücke werden in die quotenmässige Ausscheidung einbezogen (BGE 132 I 220 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 5 N. 75).

Eventuelle Geschäftsverluste, die ein Unternehmen im Sitzkanton oder in weiteren Kantonen mit Betriebsstätten erleidet, sind auf den Grundstücksgewinn im Liegenschaftskanton anzurechnen. Der Kanton der gelegenen Sache kann dabei die auf ihn entfallende Quote des Geschäftsverlusts mit dem Grundstückgewinn zuerst verrechnen, er hat aber am verbleibenden Gewinn auch die Verlustanteile des Sitzkantons und der weiteren Kantone mit Betriebsstätten zu berücksichtigen (Richner et al., § 5 N. 76). Diese Regelung gilt sowohl für Betriebs- wie auch für Kapitalanlageliegenschaften.

2.3 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten (§ 70 Abs. 1 StG). Die vorgetragenen Verluste mehrerer Geschäftsjahre sind in der Reihenfolge ihrer Entstehung zur Verrechnung zu bringen. In den Jahren, in denen ein Verlust entstanden ist, ist die Gewinnsteuereinschätzung Fr. … Nur dieses Dispositiv (Null) erwächst in Rechtskraft und nicht die Berechnung des Verlusts. Dies bedeutet, dass die auf null lautende Einschätzung durch die steuerpflichtige Person nicht mit dem Argument angefochten werden kann, dass der Verlustvortrag höher sei, als er der Berechnung der Nuller-Einschätzung zugrunde gelegt wurde. Es fehlt der steuerpflichtigen Person am Rechtsschutzinteresse, da sie ja bereits mit der tiefst möglichen Zahl (Null) eingeschätzt wurde (Richner et al., § 70 N. 4 und N. 13). Über die Höhe des verrechenbaren Verlusts ist erst im Zeitpunkt der Verlustverrechnung, d. h. in nachfolgenden Steuerperioden, in denen ein steuerbarer Gewinn eingeschätzt werden soll, zu entscheiden (Richner et al., § 70 N. 16).

2.4 Steuerpflichtige müssen laut § 135 Abs. 1 StG alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Sie müssen unter anderem das amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (vgl. § 133 Abs. 2 StG). Werden diese Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (§ 139 Abs. 2 StG). Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 140 Abs. 2 StG). Die eingeschränkte Anfechtbarkeit einer Ermessenseinschätzung begründet sich durch die damit naturgemäss verbundene Unschärfe. Die steuerpflichtige Person hat nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Mittels umfassenden Unrichtigkeitsnachweises hat sie die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen; blosse Teilnachweise genügen nicht. In der Begründung der Einsprache bzw. der Beschwerde ist daher der Sachverhalt in substanziierter Weise dazulegen und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (vgl. Richner et al., § 140 N. 64).

3.  

3.1 Streitig ist vorliegend, ob sich die vorinstanzliche Ermessenseinschätzung des Gewinns sowie des steuerbaren Kapitals der Pflichtigen in der Steuerperiode 2019 als rechtmässig bzw. als nicht offensichtlich unrichtig erweist. Uneinig sind sich die Parteien in Bezug auf die (Nicht-)Berücksichtigung allfälliger Verlustvorträge.

3.2  

3.2.1 Zu überprüfen ist zunächst, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung durch die Vorinstanzen erfüllt waren.

3.2.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Pflichtigen hätten eine ihnen zumutbare Auflage nicht erfüllt. In den Akten fehlten Angaben zur interkantonalen Gewinnausscheidung und es seien in den Steuerperioden vor 2019 grössere Wertberichtigungen (2015) sowie ein hoher Finanz- und ausserordentlicher Aufwand deklariert worden (2016 und 2017). Hinsichtlich der geltend gemachten Vorjahresverluste habe daher ein entsprechender Untersuchungsbedarf bestanden. Die seitens des kantonalen Steueramts einverlangten Buchhaltungsunterlagen hätten eine Überprüfung sämtlicher Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen ermöglicht, inklusive allfälliger Vorjahresverluste. Die Pflichtige habe die betreffende Auflage jedoch nur zum Teil erfüllt und die eingereichten Buchhaltungsunterlagen auf die im Kanton Zürich gelegenen Liegenschaften beschränkt. Als Folge dieses Versäumnisses hätte bezüglich der Steuerperioden 2015 bis 2019 Ungewissheit über die steuerliche Berechtigung der ausserkantonalen Aufwandpositionen sowie daraus folgende Verlustvorträge bestanden. Die Pflichtige habe ihre Mitwirkungspflicht auch nachträglich nicht erfüllt. Weitere, durch sie eingereichte Unterlagen hätten keine Überprüfung der fraglichen Aufwandpositionen erlaubt. Überdies würden eine Aufstellung, Begründung sowie Belege über die sehr hohen, aus den Steuerperioden vor 2015 stammenden Vorjahresverluste nach wie vor fehlen, womit die Voraussetzungen für eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen gegeben seien.

3.2.3 Die Pflichtige bringt hiergegen vor, die vorinstanzlichen Erwägungen seien unzutreffend, da ihre Verluste am Ende der Steuerperiode 2013 in zwei amtlichen Revisionsberichten festgehalten worden seien. Die ihr gegenüber erlassene Auflage sei überdies unzumutbar gewesen, da hinsichtlich der Steuerperioden bis und mit 2014 kein Untersuchungsnotstand bestanden habe.

3.2.4 Den Einwänden der Pflichtigen kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt und einlässlich begründete, akzeptierte der zuständige steueramtliche Revisor in den angerufenen Revisionsberichten betreffend die Steuerperioden 2009 bis 2013 teilweise Positionen, welche handelsrechtlich unzulässig waren oder aus anderen Gründen steuerrechtlicher Korrekturen für die Ermittlung des Jahresverlusts 2011 bedurften (vgl. E. 3a d bbb ff. vorinstanzlicher Entscheid). Die vorinstanzlichen Korrekturen stellt die Pflichtige nicht substanziiert in Abrede.

Für die Steuerperioden nach 2013 bestanden nach Ansicht der Vorinstanz ebenfalls Unklarheiten hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Vorjahresverluste. So war für sie insbesondere die geschäftsmässige Begründetheit der zum Teil sehr hohen Wertberichtigungen auf Liegenschaften und Beteiligungen der Pflichtigen mangels entsprechender Unterlagen nicht überprüfbar. Hinsichtlich der sieben Steuerperioden vor 2019 bestand somit ein Untersuchungsnotstand, trotz Vorliegens der von der Pflichtigen angerufenen Revisionsberichte.

3.2.5 Das Fehlen der für eine ordnungsgemässe Einschätzung der Pflichtigen erforderlichen Unterlagen ist auf ihre unzureichende Mitwirkung im Verfahren zurückzuführen. Das kantonale Steueramt forderte die Pflichtige am 1. September 2021 zur Einreichung der vollständigen, ordnungsgemäss geführten Buchhaltung mit chronologischer Belegsammlung für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 auf. Zudem wurden von ihr ein substanziierter Nachweis über den in den Geschäftsjahren 2015 bis 2019 verbuchten Finanzaufwand sowie geeignete Unterlagen als Nachweis der geltend gemachten Vorjahresverluste sowie der Verlustübernahmen verlangt. Am 13. April 2022 mahnte das kantonale Steueramt die Pflichtige zur Erfüllung der Auflage und forderte die besagten Unterlagen erneut von ihr ein. Die Pflichtige kam dieser Aufforderung hingegen unbestritten nicht nach, denn sie erachtet die Auflage als unzumutbar. Die Einreichung ihrer vollständigen Buchhaltung erweist sich vorliegend hingegen nicht als unzumutbar, zumal sich die Verhältnisse aufgrund der mehrfachen steuerlichen Zugehörigkeit der Pflichtigen als relativ komplex erweisen. Zudem erfordert die Überprüfung der Zulässigkeit eines geltend gemachten Vorjahresverlusts die Überprüfung von bis zu sieben vorangehenden Steuerperioden, was umfangreichere Untersuchungen seitens der kantonalen Steuerbehörde erfordern kann. Das Vorliegen der gesamten Buchhaltung der Pflichtigen in den betreffenden Steuerperioden erscheint daher zentral. Da es sich bei der Pflichtigen um eine interkantonale Unternehmung handelt und sie in ihrer Beschwerde selbst die quotale Umverteilung des in ihrem Sitzkanton erwirtschafteten Aufwandüberschusses verlangt, war sie zur Einreichung ihrer gesamten (inkl. ausserkantonalen) Buchhaltung gehalten, obschon sie im Kanton Zürich bloss beschränkt steuerpflichtig ist. Die Pflichtige kam ihrer Mitwirkungspflicht nicht im geforderten Umfang nach. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass sie die Einreichung "weiterer Belege" im Verlaufe des Verfahrens vor dem kantonalen Steueramt angeboten hat. Sie musste sich aufgrund der ihr gegenüber erlassenen Auflagen doch im Klaren sein, welche Unterlagen konkret von ihr eingefordert wurden. Es stand der Pflichtigen nicht frei, selbst zu entscheiden, gestützt auf welche Grundlagen eine allfällige Ermessenseinschätzung zu erfolgen hatte. Gesamthaft erweist sich die Vornahme einer Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen durch die Vorinstanzen somit als korrekt.

3.3  

3.3.1 Zu überprüfen bleibt, ob sich die Ermessenseinschätzung der Pflichtigen durch die Vorinstanz für die Steuerperiode 2019 nicht als offensichtlich unrichtig erweist.

3.3.2 Die Vorinstanz begründete ihre Einschätzung namentlich wie folgt: Im Gegensatz zu den vorangehenden Steuerperioden könne in der Steuerperiode 2019 der Verlustvortrag der Pflichtigen aus dem Jahr 2011 nicht mehr geltend gemacht werden. Hingegen sei ein hoher Verlust im Jahr 2014 näher zu prüfen. Diesbezüglich seien die deklarierten Jahresergebnisse der Pflichtigen nebst Mieteinnahmen im Wesentlichen auf die Bildung und Auflösung zahlreicher, teils sehr hoher Wertberichtigungen auf Liegenschaften und Beteiligungen zurückzuführen. Deren geschäftsmässige Begründetheit lasse sich ohne die entsprechenden Unterlagen allerdings nicht beurteilen. Es lasse sich daher keine klare Aussage machen, ob und in welchem Ausmass per Ende 2019 noch Vorjahresverluste der Pflichtigen zur Verrechnung gestanden seien. Gestützt auf einen Vergleich zwischen ihren Einkünften und dem Verlustvortrag in den vorangehenden Steuerperioden sei aber davon auszugehen, dass der verbleibende Verlustvortrag nicht mehr gross gewesen sein könne. Nachdem die Pflichtige selbst einen sehr hohen Jahresgewinn 2019 deklariert habe, sei die Schätzung des kantonalen Steueramts unter dem Gesichtspunkt der (Nicht-)Verrechnung mit Vorjahresverlusten, selbst wenn noch Verluste zur Verrechnung gestanden hätten, nicht willkürlich. Hingegen sei die ermessensweise Einschätzung des kantonalen Steueramts gesamthaft zu hoch und stattdessen ein steuerbarer Ertrag in Höhe von Fr. … angemessen. Der durch die Pflichtige deklarierte Gewinn von Fr. … erscheine diesbezüglich plausibel. In Bezug auf das steuerbare Eigenkapital der Pflichtigen sei die Einschätzung des kantonalen Steueramts zu bestätigen.

3.3.3 Was die Pflichtige gegen die vorinstanzliche Einschätzung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Sie argumentiert, an ihrem Hauptsteuerdomizil in K resultiere ein Aufwandüberschuss von Fr. …, wovon Fr. … (entsprechend 99,7 %) quotal auf den Kanton Zürich fielen. Dieser Aufwandüberschuss übersteige den Ertragsüberschuss der Kapitalanlageliegenschaften in Höhe von Fr. … deutlich, weswegen kein steuerbarer Gewinn verbleibe. Dabei verkennt die Pflichtige jedoch, dass der Vorinstanz eine Überprüfung der geschäftsmässigen Begründetheit des geltend gemachten (ausserkantonalen) Aufwandüberschusses sowie allfälliger noch bestehender Verlustvorträge mangels Einreichung der vollständigen Buchhaltung nicht möglich war. Dies gilt auch im Falle des in der Beschwerde dargelegten, hypothetischen Alternativszenarios, in welchem die von der Vorinstanz aufgeführten Wertberichtigungen, Rückstellungen sowie der ausserordentliche Aufwand in den Geschäftsjahren 2015 bis 2017 nicht entstanden wären. Denn wie der Auflistung der Pflichtigen zu entnehmen ist, wären auch in diesem Fall nach wie vor Wertberichtigungen, Rückstellungen sowie ausserordentlicher Aufwand in beträchtlichem Umfang vorgelegen, deren Überprüfbarkeit der Behörde mangels entsprechender Buchhaltungsunterlagen wiederum nicht möglich gewesen wäre.

Zu keinem anderen Resultat führen die Vorbringen der Pflichtigen, gemäss welchen die kantonale Steuerverwaltung in der Steuerperiode 2014 einen Verlustvortrag mit Fr. … beziffert habe. Einerseits erwuchs diese Feststellung – anders als das Dispositiv des betreffenden Entscheids – nicht in Rechtskraft, sondern ist über die Höhe eines allfällig verrechenbaren Verlusts erst im Moment der Verrechnung bzw. im hier vorliegenden Verfahren zu entscheiden (vgl. E. 2.3). Andererseits legte die Vorinstanz überzeugend dar, weshalb ihrerseits Unklarheiten in Bezug auf die nachfolgenden Steuerperioden bestanden, so etwa hinsichtlich grösserer Wertberichtigungen im Steuerjahr 2015.

Gesamthaft ist somit festzustellen, dass hinsichtlich der geltend gemachten Verlustvorträge bzw. hinsichtlich der diesen zugrunde liegenden Wertberichtigungen und des ausserordentlichen Aufwands der Pflichtigen in mehreren Steuerperioden Unklarheiten bestehen. Diese verunmöglichen eine umfassende Überprüfung allfälliger Verlustvorträge in der Steuerperiode 2019. Die betreffenden Unklarheiten sind auf die unzureichende Mitwirkung der Pflichtigen im vorliegenden Verfahren zurückzuführen. Unter diesen Umständen ist der Schluss der Vorinstanz, gemäss welchem in der Steuerperiode 2019 mangels Nachweis von Verlustvorträgen von einer Verlustverrechnung abzusehen ist, nicht willkürlich. Der durch die Vorinstanz festgesetzte, steuerbare Reingewinn der Pflichtigen im Steuerjahr 2019 entspricht dem von ihr deklarierten Gewinn, was nicht zu beanstanden ist. Gegen das festgesetzte Eigenkapital macht die Pflichtige keine substanziierten Einwendungen geltend, weswegen die vorinstanzliche Schätzung diesbezüglich ebenfalls zu bestätigen ist.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'750.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    140.--;    Zustellkosten, Fr. 8'890.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Steuerrekursgericht; c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d)    das Steueramt der Stadt F.

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