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Zürich Verwaltungsgericht 03.08.2023 SB.2023.00065

3. August 2023·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,364 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Staats- und Gemeindesteuern 2018 (Rechtsverzögerung) | Gegenstandslosigkeit der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Nachdem das Steuerrekursgericht materiell über den Rekurs entschieden hat, ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens entfallen und dieses zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (E. 2.2). In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind summarisch die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu prüfen (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin rügt, die Sachverhaltsermittlungen seien im Februar 2023 abgeschlossen gewesen: Indem das Steuerrekursgericht nicht innert der folgenden 60 Tagen entschieden habe, liege eine Verletzung von § 149 Abs. 1 StG vor (E. 3.2.1). Bei der Behandlungsfrist von 60 Tagen handelt es sich um eine Ordnungsfrist. Der Schriftenwechsel wurde im Februar 2023 abgeschlossen. Der Abschluss des Schriftenwechsels ist indes vom Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu unterscheiden. Der Abschluss von Schriftenwechsel und Sachverhaltsermittlung können zeitlich zusammenfallen, dies insbesondere, wenn nach Abschluss des Schriftenwechsels seitens des Gerichts keine Untersuchungshandlungen mehr notwendig sind. Gerade hier war beim Abschluss des Schriftenwechsels jedoch ex ante nicht klar, ob allenfalls weitere Sachverhaltsabklärungen seitens des Gerichts vorgenommen werden müssen: Denn nachdem die Beschwerdeführerin die Mitwirkung am Steuerhoheitsverfahren explizit verweigert hatte, blieb der Sachverhalt auch vor Steuerrekursgericht vollständig im Dunkeln. Ob weitere Sachverhaltsabklärungen nötig werden würden, war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schriftenwechsels tatsächlich nicht absehbar, weshalb die Ordnungsfrist von § 149 Abs. 1 StG in diesem konkreten Fall nicht durch Abschluss des Schriftenwechsels ausgelöst wurde. Ferner ist in der vorliegenden Behandlungsdauer durch das Steuerrekursgericht von rund einem halben Jahr auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) zu erblicken. Kostenauflage an die Beschwerdeführerin (E. 3.2.2). Abschreibungwegen Gegenstandslosigkeit.

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  Geschäftsnummer: SB.2023.00065   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.08.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.09.2023 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2018 (Rechtsverzögerung)

Gegenstandslosigkeit der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Nachdem das Steuerrekursgericht materiell über den Rekurs entschieden hat, ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens entfallen und dieses zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (E. 2.2). In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind summarisch die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu prüfen (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin rügt, die Sachverhaltsermittlungen seien im Februar 2023 abgeschlossen gewesen: Indem das Steuerrekursgericht nicht innert der folgenden 60 Tagen entschieden habe, liege eine Verletzung von § 149 Abs. 1 StG vor (E. 3.2.1). Bei der Behandlungsfrist von 60 Tagen handelt es sich um eine Ordnungsfrist. Der Schriftenwechsel wurde im Februar 2023 abgeschlossen. Der Abschluss des Schriftenwechsels ist indes vom Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu unterscheiden. Der Abschluss von Schriftenwechsel und Sachverhaltsermittlung können zeitlich zusammenfallen, dies insbesondere, wenn nach Abschluss des Schriftenwechsels seitens des Gerichts keine Untersuchungshandlungen mehr notwendig sind. Gerade hier war beim Abschluss des Schriftenwechsels jedoch ex ante nicht klar, ob allenfalls weitere Sachverhaltsabklärungen seitens des Gerichts vorgenommen werden müssen: Denn nachdem die Beschwerdeführerin die Mitwirkung am Steuerhoheitsverfahren explizit verweigert hatte, blieb der Sachverhalt auch vor Steuerrekursgericht vollständig im Dunkeln. Ob weitere Sachverhaltsabklärungen nötig werden würden, war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schriftenwechsels tatsächlich nicht absehbar, weshalb die Ordnungsfrist von § 149 Abs. 1 StG in diesem konkreten Fall nicht durch Abschluss des Schriftenwechsels ausgelöst wurde. Ferner ist in der vorliegenden Behandlungsdauer durch das Steuerrekursgericht von rund einem halben Jahr auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) zu erblicken. Kostenauflage an die Beschwerdeführerin (E. 3.2.2). Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit.

  Stichworte: ABSCHREIBUNG ABSCHREIBUNGSVERFÜGUNG BEHANDLUNGSFRIST BESCHLEUNIGUNGSGEBOT GEGENSTANDSLOSIGKEIT RECHTSVERZÖGERUNG RECHTSVERZÖGERUNG SACHVERHALTSERMITTLUNG SCHRIFTENWECHSEL SUMMARISCHE PRÜFUNG

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. I BV § 149 Abs. I StG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2023.00065

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 3. August 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.    Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

2.    Steuerrekursgericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Staatsund Gemeindesteuern 2018 (Rechtsverzögerung),

hat sich ergeben:

I.  

Die A GmbH hat ihren Sitz an der B-Strasse 01 in C (ZG). Am 4. Januar 2021 eröffnete das kantonale Steueramt Zürich ein Steuerhoheitsverfahren, welches am 17. Dezember 2021 in einem Vorentscheid über die Beanspruchung der Steuerhoheit des Kantons Zürich und der Gemeinde D (ab 1. Januar 2018) über die A GmbH mündete. Hiergegen erhob die Gesellschaft am 10. Januar 2022 Einsprache. Am 3. Juni 2022 erhob die Gesellschaft Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bei der Finanzdirektion, welche als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen wurde. Die Finanzdirektion wies die Aufsichtsbeschwerde mit Entscheid vom 9. September 2022 ab. Am 17. November 2022 erging der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts: Darin hielt das kantonale Steueramt an der Steuerhoheit des Kantons Zürich ab Steuerperiode 2018 fest und wies die Einsprache ab.

II.  

Mit Rekurs vom 12. Dezember 2022 gelangte die A GmbH gegen den Einspracheentscheid an das Steuerrekursgericht. Innert erstreckter Frist beantragte das kantonale Steueramt am 18. Januar 2023 die Abweisung des Rekurses. Die Rekursantwort wurde am 23. Januar 2023 an die A GmbH versandt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass das Steuerrekursgericht den Schriftenwechsel als abgeschlossen betrachte, eine allfällige Stellungnahme aber trotzdem bis 7. Februar 2023 erfolgen könne. Mit Eingaben vom 30. Januar 2023 und 6. Februar 2023 liess sich die A GmbH erneut vernehmen. Letztere Eingabe wurde an das kantonale Steueramt mit dem Hinweis zugestellt, dass das Steuerrekursgericht den Schriftenwechsel als abgeschlossen erachte, eine allfällige Stellungnahme aber bis 23. Februar 2023 eingereicht werden könne. 

III.  

Am 4. Juli 2023 erhob die A GmbH (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und beantragte sinngemäss, der Entscheid des Steuerrekursgerichts habe schnellstmöglich zu ergehen. Ferner sei sie für die aus der Verzögerung des Entscheids entstandenen Kosten zu entschädigen.

Das Verwaltungsgericht eröffnete hierauf das vorliegende Verfahren SB.2023.00065. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2023 setzte der Abteilungspräsident dem Steuerrekursgericht eine Frist von 5 Tagen an, um eine Beschwerdeantwort einzureichen. Dem kantonalen Steueramt und der Gemeinde D wurde die nämliche Frist zur freigestellten Mitbeantwortung der Beschwerde angesetzt.

Das Steuerrekursgericht liess sich am 6. Juli 2023 zur Rechtsverzögerungsbeschwerde vernehmen. Am 19. Juli 2023 ging ein weiteres Schreiben der A GmbH beim Verwaltungsgericht ein. Tags darauf wurde dem Verwaltungsgericht der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 18. Juli 2023 betreffend Steuerhoheit (ab 1.1.2018) zugestellt: Dabei hiess das Steuerrekursgericht den Rekurs der A GmbH in der Sache gut, soweit es darauf eintrat und hob den Entscheid des kantonalen Steueramts vom 17. November 2022 auf. Die Kosten auferlegte es der Rekurrentin, welche durch explizite Verweigerung der Mitwirkung gegenüber der Vorinstanz ihre Verfahrenspflichten verletzt habe.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht der Betroffenen verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (vgl. RB 2005 Nr. 13). Demzufolge ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig (vgl. auch § 116 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] sowie Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich etc. 2021, § 116 N. 6).

2.  

2.1 Eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde muss erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Auf Beschwerden, die erst nach Erlass des Entscheids erhoben werden, ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Hängige Beschwerdeverfahren sind – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – aus dem gleichen Grund abzuschreiben, sofern die ausstehende Anordnung vor dem Entscheid über die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ergeht (vgl. BGE 125 V 373 E. 1).

2.2 Nachdem das Steuerrekursgericht am 18. Juli 2023 materiell über den Rekurs der A GmbH entschieden hat, ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens entfallen und dieses zufolge Gegenstandslosigkeit in einzelrichterlicher Kompetenz abzuschreiben (§ 38b lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

3.  

3.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren richten sich in erster Linie nach den summarisch zu prüfenden Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit und ansonsten danach, wer das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei wem die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (vgl. dazu Silvia Hunziker/Corinna Bigler in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. A., Basel 2022, Art. 144 N. 10).

3.2 Es ist daher summarisch zu prüfen, ob der Rechtsverzögerungsbeschwerde Erfolg beschieden gewesen wäre.

3.2.1 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde vor, die Sachverhaltsermittlungen seien am 7. Februar 2023 abgeschlossen gewesen. Indem der Entscheid nicht innert der folgenden 60 Tage erfolgt sei, habe das Steuerrekursgericht § 149 Abs. 1 StG verletzt.

3.2.2 Gemäss § 149 Abs. 1 entscheidet das Steuerrekursgericht innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen, der den Parteien angezeigt wird. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, wird den Parteien unter Angabe der Gründe mitgeteilt, wann der Entscheid vorliegt. Bei der Behandlungsfrist handelt es sich um eine Ordnungsfrist (Richner et al., § 149 N. 18).

Vorliegend wurden zuletzt das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2023 und die Eingabe des kantonalen Steueramts vom 18. Februar 2023 von der Kanzlei des Steuerrekursgerichts zwecks Zustellung an die jeweilige Gegenpartei mit einem Stempel mit folgenden Inhalt versehen:

"Das Steuerrekursgericht erachtet den Schriftenwechsel als abgeschlossen. Eine allfällige Stellungnahme kann trotzdem bis 23. Februar 2023 (Anmerkung: Datum handschriftlich ergänzt) eingereicht werden."

Bis zu diesem Datum folgten keine Eingaben mehr. Gestützt auf diese Mitteilung durften die Parteien grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt davon ausgehen, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen. Der Abschluss des Schriftenwechsels ist indes vom Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu unterscheiden. Das Steuerrekursgericht führt diesbezüglich in seiner Beschwerdeantwort zutreffend aus, es lasse sich erst bei Ausarbeitung des Referats durch den Referenten bzw. die Referentin abschliessend beurteilen, ob noch weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig seien. Gleichwohl können der Abschluss des Schriftenwechsels und der Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zeitlich zusammenfallen, dies insbesondere, wenn nach Abschluss des Schriftenwechsels seitens des Gerichts keine Untersuchungshandlungen mehr notwendig sind. Gerade hier war beim Abschluss des Schriftenwechsels jedoch ex ante nicht klar, ob allenfalls weitere Sachverhaltsabklärungen seitens des Gerichts vorgenommen werden müssen: Denn nachdem die Beschwerdeführerin die Mitwirkung am Steuerhoheitsverfahren explizit verweigert hatte, blieb der Sachverhalt auch vor Steuerrekursgericht vollständig im Dunkeln (siehe dazu insbesondere S. 12 des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 18. Juli 2023). Ob weitere Sachverhaltsabklärungen nötig werden würden, war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schriftenwechsels tatsächlich nicht absehbar, weshalb die Ordnungsfrist von § 149 Abs. 1 StG in diesem konkreten Fall nicht durch Abschluss des Schriftenwechsels ausgelöst wurde. Anstelle weiterer Untersuchungsmassnahmen löste das Steuerrekursgericht den Fall letztlich über die Beweislastverteilung, indem es den unklaren Sachverhalt zuungunsten des beweisbelasteten kantonalen Steueramts berücksichtigte. Ferner ist in der vorliegenden Behandlungsdauer durch das Steuerrekursgericht von rund einem halben Jahr auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) zu erblicken (vgl. dazu BGr, 18. Juni 2020, 2C_152/2020, E. 7.3.3). Nach dem Gesagten wäre der Rechtsverzögerungsbeschwerde kein Erfolg beschieden gewesen. Ferner wäre auf den Antrag betreffend Entschädigung der aus der Verzögerung entstandenen Kosten mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten gewesen (siehe § 2 Abs. 1 VRG). Damit hat die Beschwerdeführerin die reduzierten Kosten dieses Verfahrens zu tragen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    140.--     Zustellkosten, Fr.    640.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; c)    das Steueramt der Gemeinde D; d)    die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).

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