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Geschäftsnummer: SB.2017.00019 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.03.2018 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Grundstückgewinnsteuer
Grundstückgewinnsteuer Nachdem die Pflichtigen ihr Eigenheim im Kanton Zürich während drei Jahren bewohnt hatten, mieteten sie aufgrund einer beruflichen Veränderung des Ehemanns eine Wohnung im Kanton Graubünden. Die eigene Liegenschaft wurde an Dritte vermietet. Drei Jahre später erwarben sie im Kanton Graubünden Bauland und zogen rund ein weiteres Jahr später in das dort erstellte Eigenheim. Der Steueraufschub zufolge Ersatzbeschaffung (§ 216 Abs. 3 lit. i StG) wurde den Pflichtigen zu Recht verwehrt: Eine dauernd selbstgenutzte Wohnliegenschaft im Kanton Zürich lag nicht mehr vor, nachdem zwischen der Selbstnutzung des veräusserten und der Selbstnutzung des neu erworbenen Grundstücks über drei Jahre verstrichen waren. Als angemessene Frist zwischen den Selbstnutzungen wird i.d.R. eine solche von zwei Jahren vorgesehen. Vorliegend war mit einer Wiederaufnahme der Selbstnutzung des Eigenheims im Kanton Zürich seit Längerem nicht mehr zu rechnen, war die Liegenschaft doch zuerst zum Verkauf ausgeschrieben und anschliessend auf unbestimmte Zeit an Dritte vermietet worden. Abweisung.
Stichworte: ADÄQUATER KAUSALZUSAMMENHANG ANGEMESSENE FRIST DAUERNDES SELBSTBEWOHNEN ERSATZBESCHAFFUNG GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER SELBSTNUTZUNG STEUERAUFSCHUB WOHNLIEGENSCHAFT
Rechtsnormen: § 216 Abs. III lit. i StG Art. 12 Abs. III lit. e StHG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SB.2017.00019
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. März 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch die Steuerberatung K,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Grundstückgewinnsteuer,
hat sich ergeben:
I.
Das Ehepaar A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) erwarb am 13. Juli 2007 das Doppeleinfamilienhaus mit 223 m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung (Kat.Nr. 01) an der D-Strasse 02 in C (Kanton Zürich), welches es selbst bewohnte. Infolge einer beruflichen Veränderung des Pflichtigen verlegte das Ehepaar seinen Wohnsitz per 1. August 2010 nach E (im Kanton F), wo es eine Wohnung mietete. Das Doppeleinfamilienhaus wurde an Dritte vermietet und den Vermietern ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Der Mietvertrag war für ein Jahr unkündbar; hernach betrug die Kündigungsfrist sechs Monate. Im Juni 2012 teilten die Mieter den Pflichtigen den Verzicht auf das Vorkaufsrecht mit. Im November 2013 hatten die Pflichtigen Bauland in G (Kanton F) erworben und in der Folge darauf ein Eigenheim erstellt, in das sie am 24. Dezember 2014 einzogen. Nachdem die Mieter am 4. April 2014 eine Kaufzusage für Bauland erhalten hatten, wurde die Liegenschaft in C zum Verkauf ausgeschrieben und in der Folge am 1. Oktober 2014 für Fr. … an H und I veräussert. Zufolge dieser Handänderung auferlegte der Steuerausschuss C den Pflichtigen am 11. April 2016 eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. …. Eine dagegen erhobene Einsprache, mit welcher die Pflichtigen einen Steueraufschub zufolge Ersatzbeschaffung begehrt hatten, wies der Steuerausschuss mit Beschluss vom 20. Juni 2016 ab.