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Geschäftsnummer: SB.2015.00018 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.04.2015 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Steuerbezug (Schlussrechnung; ergänzende Vermögenssteuer 2011)
Anfechtung der Schlussrechnung; Einspracheverfahren Ein Einspracheentscheid, der auf der Zustimmung des Steuerpflichtigen zum Einschätzungsvorschlag basiert, darf direkt mittels Schlussrechnung eröffnet werden und ist mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar. Im vorliegenden Fall haben die Pflichtigen die Schlussrechnung angefochten und die materielle Einschätzung kritisiert; sie haben damit Rekurs erhoben, weshalb die Eingabe dem Steuerrekursgericht hätte überwiesen werden müssen und nicht als blosse Einsprache im Bezugsverfahren hätte behandelt werden dürfen (E. 2). Die Pflichtigen haben den Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramts im Einspracheverfahren nicht angenommen, sondern ihrerseits einen Gegenvorschlag gemacht. Deshalb hätte das kantonale Steueramt das Verfahren nicht einfach infolge Zustimmung zum Einschätzungsvorschlag erledigen dürfen, sondern entweder den Gegenvorschlag annehmen oder das Verfahren weiterführen müssen (E. 3). Rückweisung zur Fortsetzung des Einspracheverfahrens.
Stichworte: EINSCHÄTZUNGSVORSCHLAG EINSPRACHEENTSCHEID EINSPRACHERÜCKZUG ERGÄNZENDE VERMÖGENSSTEUER SCHLUSSRECHNUNG STEUERBEZUG
Rechtsnormen: § 126 Abs. I StG § 126 Abs. IV StG § 178 Abs. I StG § 14 VV STG § 44 VV STG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SB.2015.00018
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. April 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt C, vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuerbezug (Schlussrechnung; ergänzende Vermögenssteuer 2011),
hat sich ergeben:
I.
A. Bei den Eheleuten A und B wurde gestützt auf §§ 41 bis 44 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) zufolge der Veräusserung des in der Gemeinde D gelegenen und im Bereich der Vermögensbesteuerung bisher privilegiert besteuerten Grundstücks Kat. Nr. 01 eine ergänzende Vermögenssteuer erhoben. Gegen diesen Einschätzungsentscheid erhoben die Pflichtigen Einsprache. Am 7. April 2014 unterbereitete der zuständige Steuerkommissär den Pflichtigen im Einspracheverfahren einen Einschätzungsvorschlag, in welchem er von einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (Steuersatz von 1 ‰) ausging. Das diesem Vorschlag beiliegende Formular "Einspracherückzug" unterzeichnete der Pflichtige, setzte allerdings handschriftlich folgende Bemerkung hinzu: "Einverständnis für totalen Steuerbetrag von Fr. 23'361.00 CHF".