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Geschäftsnummer: SB.2013.00067 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.01.2014 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.03.2014 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 01.01.-31.12.2010 (2. Rechtsgang)
Nach der öffentlichen Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung darf das kantonale Steueramt die Steuerpflichtige unter Fristansetzung direkt mahnen. Mit der öffentlichen Aufforderung befindet sich die Steuerpflichtige zudem in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Beschwerdegegner, weshalb sie mit Zustellungen durch das kantonale Steueramt rechnen musste (E. 2.2). Allein aus dem Umstand, dass die Steuerpflichtige mit ihrer Einsprache keine Steuererklärung nachreichte, lässt sich nicht automatisch auf deren mangelhafte Begründung schliessen. Dennoch hat die Pflichtige ihre Einsprache vorliegend nicht genügend substantiiert (E.3.2). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird.
Stichworte: BEGRÜNDUNG EINSCHÄTZUNG MAHNUNG NICHTEINTRETEN PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN PROZESSRECHTSVERHÄLTNIS
Rechtsnormen: § 139 Abs. 2 StG § 140 Abs. 2 StG § 4 VRG § 71 VRG § 138 Abs. 3 lit. a ZPO
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SB.2013.00067
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei, Gerichtsschreiber Dirk Andres.
In Sachen
A GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staatsund Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2010 (2. Rechtsgang),
hat sich ergeben:
I.
A. Die A GmbH wurde am 16. Mai 2012 vom kantonalen Steueramt in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2010 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 20'000.- (zum Satz von 8 %) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 50'000.- (zum Satz von 0,75 0/00) eingeschätzt. Das Steueramt ging davon aus, dass die Pflichtige trotz Mahnung vom 12. Oktober 2011 keine Steuererklärung eingereicht habe.
Auf die hiergegen erhobene Einsprache der Pflichtigen vom 28. Mai 2012, womit diese geltend gemacht hatte, sie habe "keinen Brief vom 12. Oktober 2011 bekommen", sei "ca. seit 5 Jahren inaktiv" und habe in der fraglichen Steuerperiode "keinen Umsatz gemacht", trat das kantonale Steueramt am 10. Juli 2012 mangels Begründung nicht ein. Es wies darauf hin, dass die Mahnung vom 12. Oktober 2011 mit eingeschriebener Post versandt worden sei; sei die Sendung nicht abgeholt worden, so gelte sie als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt, da die Pflichtige mit der Zustellung der Mahnung habe rechnen müssen.