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Geschäftsnummer: SB.2009.00076 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.09.2009 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Ausstand
Rechtsmittel gegen einen Entscheid der Finanzdirektion betreffend Befangenheit von Mitgliedern der Einschätzungsbehörde Der Regierungsrat überwies den an ihn adressierten Rekurs des Pflichtigen gegen den Entscheid der Finanzdirektion betreffend den Ausstand zweier Mitglieder der Einschätzungsbehörde an das Verwaltungsgericht (E. 1). Dem Steuergesetz ist nicht zu entnehmen, bei welcher Instanz der Entscheid der Finanzdirektion betreffend Ausstand anzufechten ist (E. 3.1). Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren können seit einer Änderung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nur noch selbständig angefochten werden (E. 3.2). Da gestützt auf § 147 StG in der Sache selber die Steuerrekurskommission für die Behandlung des Rekurses zuständig ist, rechtfertigt es sich, dass diese auch über den Rekurs bezüglich Ausstandsbegehren befindet, ohne dass es jedoch eines vorgängigen Einspracheverfahrens gemäss § 140 StG bedürfte (E. 3.3). Nichteintreten und Überweisung an die Steuerrekurskommissionen.
Stichworte: AUSSTAND BEFANGENHEIT EINSPRACHE EINSPRACHEVERFAHREN FINANZDIREKTION INSTANZENZUG RECHTSMITTELBELEHRUNG RECHTSWEGGARANTIE ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen: Art. 92 BGG Art. 92 Abs. II BGG Art. 130 Abs. III BGG Art. 29a BV Art. 291 BV § 110 StG § 111 Abs. ii StG § 119 Abs. III StG § 140 StG § 147 StG § 147 Abs. I StG § 151 Abs. III StG § 152 StG § 153 Abs. IV StG § 178 Abs. III StG § 181 Abs. III StG § 186 Abs. III StG Art. 109 Abs. III StHG § 17 Abs. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SB.2009.00076
Beschluss
der 2. Kammer
vom 9. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Eliane Fischer.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B,
2. C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Ausstand.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 wies die Finanzdirektion das Ausstandsgesuch von A gegen B und C, [Revisoren] des kantonalen Steueramts, ab.
Den hiergegen entsprechend der Rechtsmittelbelehrung beim Regierungsrat erhobenen Rekurs von A überwies die Staatskanzlei am 22. Juli 2009 an das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis, dieses sei zur Behandlung des Rechtsmittels zuständig. Die abweichende Rechtsmittelbelehrung beruhe auf einem Missverständnis, wie aus der Stellungnahme der Finanzdirektion zum Rekurs hervorgehe.