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Geschäftsnummer: SB.2008.00059 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.11.2008 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Grundstückgewinnsteuer (Pfandrecht)
Grundstückgewinnsteuer Pfandrecht 1997 wurde die Grundstückgewinnsteuer nach dem damaligen § 170bis aStG um 50% ermässigt. Diese Privilegierung wurde 2006 aufgehoben und die zweite Hälfte der Steuer nachträglich veranlagt. Mangels Zahlung wurde ein Pfandrecht eingetragen. Umstritten ist, ob das Pfandrecht innert Frist im Grundbuch eingetragen worden ist. Denn das Pfandrecht erlischt nach dem hier anwendbaren alten Steuergesetz, wenn es nicht binnen sechs Monaten seit Fälligkeit des Steueranspruchs im Grundbuch eingetragen wird. Fällig wird die Steuerforderung mit Zustellung des Einschätzungsentscheids. Die Verwirkungsfrist für die Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts für die nacherhobene Grundstückgewinnsteuer beginnt somit mit der Zustellung des Nacherhebungsentscheids zu laufen. Daher ist die Anmeldung des Pfandrechts im vorliegenden Fall rechtzeitig erfolgt. Gutheissung.
Stichworte: ENTSTEHUNG FÄLLIGKEIT FRISTBEGINN GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER PFANDRECHT PFANDRECHTSVERWIRKUNG UNTERGANG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERWIRKUNG VERWIRKUNGSFRIST
Rechtsnormen: § 157 aStG § 170bis aStG § 194 lit. e EG ZGB § 195 EG ZGB § 196 EG ZGB § 279 Abs. I StG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SB.2008.00059
Entscheid
der 2. Kammer
vom 19. November 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Silvia Hunziker.
In Sachen
Stadt R,
Beschwerdeführerin,
gegen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
betreffend Grundstückgewinnsteuer
(Pfandrecht),
hat sich ergeben:
I.
C und D veräusserten am 29. Januar 1997 die Liegenschaft Kat. Nr. 01 an der L-Strasse 02 in R zum Preis von Fr. … zu je hälftigem Miteigentum an A und E. Mit Entscheid vom 25. Oktober 1997 auferlegte die Kommission für die Grundsteuern der Stadt R den Veräussernden eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. …, wobei diese Steuer zufolge Ersatzbeschaffung um 50% auf Fr. … ermässigt wurde (§ 170bis des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 [aStG]). Infolge Veräusserung der Ersatzliegenschaft am 28. Februar 2003 hob der Grundsteuerausschuss der Stadt R mit Entscheid vom 24. Februar 2006 die Privilegierung auf und veranlagte nachträglich die Steuer im Umfang der gewährten Ermässigung von Fr. … . Dieser Entscheid wuchs in Rechtskraft. Nachdem C und D die Steuerschuld nicht beglichen hatten, informierte das Steueramt der Stadt R mit Schreiben vom 2. August 2006 den Pfandeigentümer A und wies auf das dem Gemeinwesen zustehende gesetzliche Grundpfandrecht und auf die Möglichkeit des Pfandeigentümers, die Grundbucheintragung mittels Zahlung des ausstehenden Betrags bis 20. August 2006 zu vermeiden, hin. Am 24. August 2006 meldete das Steueramt der Stadt R das Pfandrecht über Fr. … beim Grundbuchamt R zur Eintragung an. Mit Pfandrechtsbeschluss vom 4. Dezember 2006 beanspruchte der Grundsteuerausschuss der Stadt R das Pfandrecht gegenüber dem Pfandeigentümer.