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Geschäftsnummer: SB.2003.00027 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.09.2003 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Handänderungssteuer
Qualifikation als landwirtschaftliches Grundstück gemäss § 229 Abs. 2 lit. b StG. Ein Grundstück gilt dann als landwirtschaftlich im Sinn von § 229 Abs. 2 lit. b StG, wenn es Teil eines landwirtschaftlichen Heimwesens ist oder tatsächlich landwirtschaftlich genutzt wird. Der Erschliessungsgrad und die baurechtliche Zonenzugehörigkeit des Grundstücks sind nicht entscheidend; auch landwirtschaftlich beworbenens, baureifes Land in der Bauzone kann als "landwirtschaftlich" qualifiziert werden (E. 1a). Umstritten und noch ungeklärt ist die Frage, ob das veräusserte Grundstück tatsächlich landwirtschaftlich beworben wurde, so dass ihm Rahmen der Handänderungssteuer von einer Ersatzbeschaffung von landwirtschaftlichen Grundstücken ausgegangen werden kann. Aus diesem Grund ist die Sache an die Steuerrekurskommission zur Untersuchung und zum Neuentscheid zurückzuweisen (E. 1b).
Stichworte: BAULAND BAUZONE BEWIRTSCHAFTUNG ERSATZBESCHAFFUNG HANDÄNDERUNGSSTEUER LANDWIRTSCHAFTLICH NUTZUNG STEUERBEFREIUNG URPRODUKTION ZONENZUGEHÖRIGKEIT
Rechtsnormen: § 161 lit. IIIh aStG § 180 lit. h aStG § 15 ESchG § 229 lit. IIb StG
Publikationen: RB 2003 Nr. 105 S. 225
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. A und B veräusserten am 19. September 2000 die beiden in der Gemeinde X, im Ortsteil K, gelegenen Grundstücke (Grundregister Blatt 1) VP-Parz. Nr. 2, 964 m2 Land mit Schopf (Vers.Nr. 5), und VP-Parz. Nr. 4, 636 m2 Land, zum Preis von Fr. 590'000.- an D und E.
Aus Anlass dieser Handänderung bezog das Grundbuchamt Y von Veräusserern und Erwerbern vorläufig eine Handänderungssteuer von je Fr. 2'950.-, entsprechend der Hälfte der auf 1 % des Kaufpreises berechneten Steuer. Die Kommission für Grundsteuern der Gemeinde X bestätigte die Veranlagung am 11. Juni 2001. Sie verwarf den Standpunkt der Veräusserer, sie seien von der Handänderungssteuer befreit, weil eine Ersatzbeschaffung von landwirtschaftlichen Grundstücken vorliege, mit der Begründung, die veräusserten Grundstücke seien nicht als landwirtschaftlich zu würdigen. An dieser Auffassung hielt die Kommission in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Februar 2002 fest.
II. Den hiergegen von A und B erhobenen Rekurs hiess die Steuerrekurskommission III am 7. April 2003 nach Durchführung eines Beweisverfahrens teilweise gut, indem sie die diesen auferlegte hälftige Handänderungssteuer auf Fr. 2'715.10 herabsetzte.
Die Rekurskommission erwog, das in der Landwirtschaftszone gelegene Grundstück VP-Parz. Nr. 3, sei ein landwirtschaftliches Grundstück, das auch landwirtschaftlich genutzt werde. Da auch die übrigen Voraussetzungen für eine Ersatzbeschaffung erfüllt seien, sei mit Bezug auf dieses Grundstück Steuerbefreiung zu gewähren. Demgegenüber liege das Grundstück VP-Parz. Nr. 2 in der Bauzone und sei auch nicht Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes, weshalb es nicht als landwirtschaftlich zu würdigen sei; eine Steuerbefreiung infolge Ersatzbeschaffung eines landwirtschaftlichen Grundstücks falle daher ausser Betracht. Indessen seien insoweit auch nicht die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung wegen Ersatzbeschaffung von Wohneigentum gegeben, wie die Rekurrierenden unter Hinweis darauf geltend machten, der Verkauf des Grundstücks sei in engstem Zusammenhang mit dem am 23. Oktober 2001 verkauften gegenüberliegenden Wohnhaus zu betrachten. Denn die landwirtschaftliche Nutzung des streitbetroffenen Grundstücks könne nicht gleichzeitig als Wohnnutzung gewürdigt werden.