Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 20.11.2002 SB.2002.00073

20. November 2002·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·906 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Einschätzung 2000 | Unterhaltsabzug Liegenschaften Auch mehrheitlich geschäftlich oder gewerblich genutzte Liegenschaften im Privatvermögen berechtigen zum Pauschalabzug. Mangels Regelung des Pauschalabzugs durch die Finanzdirektion ist dieser von der richterlichen Behörde festzusetzen.

Volltext

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: SB.2002.00073   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.11.2002 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzung 2000

Unterhaltsabzug Liegenschaften Auch mehrheitlich geschäftlich oder gewerblich genutzte Liegenschaften im Privatvermögen berechtigen zum Pauschalabzug. Mangels Regelung des Pauschalabzugs durch die Finanzdirektion ist dieser von der richterlichen Behörde festzusetzen.

  Stichworte: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN EINKOMMENSSTEUER GESCHÄFTLICHE NUTZUNG GEWERBLICHE NUTZUNG GEWINNUNGSKOSTEN NUTZNIESSUNG PAUSCHALABZUG PRIVATVERMÖGEN UNTERHALT VERWALTUNG WILLKÜR

Rechtsnormen: § 30 lit. V StG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. T. ist Nutzniesser der mehrheitlich geschäftlich genutzten Liegenschaft Q-strasse in X. In der Steuererklärung 2000 machte er 20 % des Bruttoertrags von Fr. 667'149.- mithin Fr. 133'430.-, als Unterhalts- und Verwaltungskosten geltend. Die infolge einer Auflage des kantonalen Steueramts vom 6. November 2001 eingereichte Liegenschaftsrechnung wies effektive Kosten im Betrag von Fr. 57'455.- aus. Mit Entscheid vom 30. Januar 2002 liess das Steueramt lediglich die effektiven Liegenschaftskosten zu und schätzte T. auf dieser Grundlage mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... (Zürich) bzw. Fr. ... (Gesamt) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ... (Zürich) bzw. Fr. ... (Gesamt) ein. Nach erfolgloser Zustellung wurde der Entscheid fälschlicherweise mit den Faktoren für die direkte Bundessteuer am 6. Februar 2001 zugestellt.

Die dagegen erhobene Einsprache wurde insoweit teilweise gutgeheissen und der Pflichtige entsprechend dem Entscheid vom 30. Januar 2002 eingeschätzt.

II. Die Steuerrekurskommission wies den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs ab.

III. Am 13. September 2002 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, das im Kanton Zürich steuerbare Einkommen sei gemäss der eingereichten Steuererklärung auf Fr. ... (Zürich) und Fr. ... (Gesamt) festzusetzen.

Während die Steuerrekurskommission auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch.

2. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können gemäss § 30 Abs. 2 Satz 1 StG die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.

a) Der Steuerpflichtige kann nach § 30 Abs. 5 StG für Liegenschaften des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen (Satz 1). Die Finanzdirektion regelt diesen Pauschalabzug (Satz 2).

Die Finanzdirektion ist indessen bis zum 7. September 2002 dieser gesetzlichen Regelungsauftrag nicht nachgekommen. Ihre von diesem Tag datierende Verfügung über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens (ZStB I Nr. 18/800) gilt denn auch erst ab Steuerperiode 2002.

Im inzwischen aufgehobenen Steuergesetz vom 8. Juli 1951 fehlte eine entsprechende Bestimmung, wonach anstelle der tatsächlich angefallenen Kosten eine Pauschale geltend gemacht werden konnte. Die Möglichkeit des Pauschalabzugs war in der Dienstanleitung zum Steuergesetz vom 3. Juli 1952 (ZStB IA Nr. 12/53) vorgesehen. Sie bezog sich aber nicht auf vermietete oder verpachtete Liegenschaften, welche zur Hauptsache geschäftlichen oder gewerblichen Zwecken dienten. Das kantonale Steueramt hat diese Dienstanleitung seit In-Kraft-Treten des neuen Steuergesetzes analog angewendet (Zusammenstellung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften im Privatvermögen, www.steueramt.zh.ch).

b) Ob diese analoge Anwendung der zum alten Steuergesetz ergangenen Dienstanleitung mit der Vorschrift von § 30 Abs. 5 Satz 1 StG vereinbar ist, wonach der Steuerpflichtige "für Liegenschaften des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen" kann, ist aufgrund der Auslegung dieser Norm festzustellen.

Der Rekurskommission ist darin beizupflichten, dass der Pauschalabzug von Unterhaltskosten der Vereinfachung des Einschätzungsverfahrens dient. Dem Steuerpflichtigen soll die Arbeit des Zusammentragens und Aufbewahrens der Unterlagen, der Steuerbehörde die Kontrolle dieser Unterlagen erspart sein. Der Pauschalabzug darf indessen nicht dazu führen, dass er über einen längeren Zeitraum zu einem offensichtlich unrichtigen Resultat führt. Insbesondere darf der gesetzliche Grundsatz der Besteuerung des Reineinkommens bei Liegenschaften des Privatvermögens nicht verletzt werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Pauschalierung von Aufwendungen je nach Art der Nutzung anders zu regeln. Allerdings ist es aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts willkürlich, bei mehrheitlich gewerblich oder geschäftlich genutzten Liegenschaften im Privatvermögen eine Pauschalierung der Kosten für Unterhalt und Verwaltung zu verweigern. Daran ändert auch das Ergebnis einer historischen Auslegung der Bestimmung nichts, die eine Anlehnung an die Verordnung des Bundesrats über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer vom 24. August 1992 vorsieht (ABl 1994, 1457). Eine derartige unterschiedliche Behandlung von Liegenschaften im Privatvermögen hätte der Gesetzgeber ausdrücklich regeln müssen.

c) Demnach ist zwar dem Pflichtigen, dessen Liegenschaft an der Q-strasse zu seinem Privatvermögen gehört und mehrheitlich geschäftlich und gewerblich genutzt wird, zu Unrecht kein Pauschalabzug gewährt worden. Doch hat dieser keinen Anspruch auf den in der erwähnten Dienstanleitung vorgesehenen Pauschalabzug von 20 % des Bruttomietertrags.

Angesichts dessen, dass die Regelung des Pauschalabzugs gemäss § 30 Abs. 5 Satz 2 StG in die Kompetenz der Finanzdirektion fällt, diese aber davon keinen Gebrauch gemacht hat, obwohl sie nach dem Gesetz hierzu verpflichtet gewesen wäre, ist der Abzug im vorliegenden Fall von den richterlichen Behörden festzulegen.

Da diese Erwägungen neu sind und die Parteien somit keine Gelegenheit hatten, sich dazu zu äussern, ist die Sache zu diesem Zweck und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser ist es im Rahmen einer Untersuchung auch unbenommen, zwecks Festlegung der Pauschale einen Amtsbericht der Finanzdirektion einzuholen.

§ 30 Abs. 5 Satz 1 StG enthält zwar keinerlei Anhaltspunkte zur Höhe des Pauschalabzugs. Doch ist bei der Pauschalierung nach dem Gesagten eine unterschiedliche Behandlung von verschiedenen Nutzungsarten nicht ausgeschlossen, sofern die Unterscheidung auf sachlichen Gründen beruht. Grundsätzlich sollte sich der Pauschalabzug – unter Berücksichtigung einer Mehrheit von Fällen und eines weiten Zeithorizonts – den effektiven Kosten annähern.

3. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Anhörung der Parteien, allfälligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission zurückgewiesen.

2.    ...

SB.2002.00073 — Zürich Verwaltungsgericht 20.11.2002 SB.2002.00073 — Swissrulings