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Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2002 SB.2002.00046

23. Oktober 2002·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,079 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Einschätzung 1999 | Aus- oder Weiterbildungskosten Die HWV-Ausbildung bewirkt keine Vertiefung oder Aktualisierung spezifischer Kenntnisse im gelernten Beruf. Sie vermittelt Allgemeinwissen als betriebswirtschaftlicher Generalist. Die Aufwendungen erweisen sich daher als nicht abzugsfähige Lebenshaltungs- und nicht als Weiterbildungskosten.

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  Geschäftsnummer: SB.2002.00046   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2002 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzung 1999

Aus- oder Weiterbildungskosten Die HWV-Ausbildung bewirkt keine Vertiefung oder Aktualisierung spezifischer Kenntnisse im gelernten Beruf. Sie vermittelt Allgemeinwissen als betriebswirtschaftlicher Generalist. Die Aufwendungen erweisen sich daher als nicht abzugsfähige Lebenshaltungs- und nicht als Weiterbildungskosten.

  Stichworte: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BERUFSNOTWENDIGKEIT EINKOMMENSSTEUER GENERALIST GRUNDAUSBILDUNG HWV-AUSBILDUNG LEBENSHALTUNGSKOSTEN VERTIEFUNG WEITERBILDUNGSKOSTEN

Rechtsnormen: Art. 50 lit. I BBG § 2 FHSG § 25 lit. Id) StG § 33 lit. b) StG

Publikationen: RB 2002 Nr. 99

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1

I. A schloss im Jahr 1988 die kaufmännische Lehre ab. In der Folge arbeitete er bis Ende September 1996 als Kreditsachbearbeiter bei verschiedenen Banken, zuletzt im Rang eines Prokuristen. Am 21. Oktober 1996 begann er an der Höheren Wirtschafts- und Verwal­tungsschule der KS Kaderschule X einen berufsbegleitenden neun Semester dauernden Lehrgang zum eidg. dipl. Betriebsökonom HWV. Am 21. Okto­ber 1999 erwarb er das Diplom HKG (Höhere Kaufmännische Gesamtschule). Seit 21. Juli 1997 ist er als Kreditspezialist bei der Firma B angestellt.

Das kantonale Steueramt schätzte A mit Einspracheentscheid vom 14. August 2001 für die Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 40'200.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 34'000.- ein. Es liess die deklarierten Kosten im Zusammen­hang mit dem Lehrgang an der Höheren Wirtschafts- und Verwal­tungsschule nicht zum Ab­zug zu, sondern anerkannte einzig den Pauschalabzug von Fr. 400.-.

II. Die Steuerrekurskommission III hiess den Rekurs des Pflichtigen mit Entscheid vom 30. April 2002 teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 24'500.- her­­ab. Sie gelangte zum Schluss, die Aufwendungen des Pflichtigen von Fr. 15'812.- (des Jahres 1999) und Fr. 5'641.20 (ausserordentliche Kosten des Jahres 1998) im Zusammenhang mit dessen berufsbegleitendem Lehrgang an der Höheren Wirtschafts- und Verwal­tungsschule wiesen sowohl Ausbildungs- als auch Weiterbildungscharakter auf, wobei ersterer mit einem Viertel und letzterer mit drei Viertel zu gewichten sei. In diesem Umfang von Fr. 11'859.- (1999) und Fr. 4'231.- (1998) seien die geltend gemachten ordentlichen bzw. ausserordentlichen Kosten abzugsfähig.

III. Mit Beschwerde vom 11. Juni 2002 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es seien die gesamten Kosten des Lehrgangs an der Höheren Wirtschafts- und Ver­waltungsschule zum Abzug zuzulassen.

Während die Steuerrekurskommission III auf Abweisung der Beschwerde schloss, verzichtete das kantonale Steueramt auf Stellungnahme.

Der Einzelrichter überwies die Sache an die Kammer zur Entscheidung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden als Berufskosten laut § 25 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) abgezogen die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Nicht abzugsfähig sind demgegenüber gemäss § 33 lit. b StG die Ausbildungskosten.

a) Unter den Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhangs mit einer vorbestehenden so genannten angestammten beruflichen Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes (vgl. RB 1995 Nr. 36, auszugsweise veröffentlicht in StE 1995 B 22.3 Nr. 57), sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (vgl. Philip Funk, Der Begriff der Gewin­nungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Grüsch 1989, S. 95; August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Bd., Bern 1963, § 25 N. 18).

Demgegenüber gelten Aufwendungen, mit welchen die Erhaltung und/oder Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten beruflichen Stellung oder der Aufstieg in eine ge­­hobenere Stellung im angestammten Beruf bezweckt wird, als Weiterbildungskosten und sind damit abzugsfähige Berufskosten (VGr, 3. Juni 1996, StE 1997 B 27.6 Nr. 12 E. 1b mit weiteren Hinweisen). Zielen die Aufwendungen aber auf einen Aufstieg in eine von der bisherigen Berufstätigkeit zu unterscheidende höhere Stellung oder gar in einen anderen Be­ruf, so sind die betreffenden Aufwendungen als solche für die Ausbildung zu einem neu­en Beruf zu würdigen und demzufolge zu den grundsätzlich nicht abzugsfähigen privaten Lebenshaltungskosten zu rechnen (BGr, 20. Februar 1987, StE 1988 B 27.6 Nr. 5 E. 3; Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel/Frankfurt am Main 1997, Art. 9 StHG N. 12).

Unter dem Abschnitt "Berufliche Weiterbildung" vermittelt die Vorschrift von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978 jedenfalls insofern ein taugliches Kriterium für den Weiterbildungsbegriff von § 25 Abs. 1 lit. d StG, als die berufliche Weiterbildung "gelernten und angelernten Personen helfen [soll], ihre be­rufliche Grundausbildung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen [...]". Demgegenüber erweisen sich die in dieser Bestimmung erwähnten weiteren Ziele, nämlich die Erweiterung der Grundausbildung und die Verbesserung der Allgemeinbildung, in der Regel steuerrechtlich als Elemente zusätzlicher Ausbildung.

b) Der vom Pflichtigen besuchte, neun Semester dauernde Lehrgang an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule der KS Kaderschule X konnte mit dem gesetzlich geschützten Titel eines eidg. dipl. Betriebsökonom HWV abgeschlossen werden. Die bisherigen Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschulen (HWV) sind in den meisten Fällen seit Frühjahr 1998 als Teilschulen Wirtschaft Bestandteil der sieben schweizerischen Fachhochschulen (FH). Der Titel "Betriebsökonom/in HWV" kann denn auch aufgrund einer entsprechenden Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 4. Juli 2000 ohne weiteres in den Titel "Betriebsökonom/in FH" umgewandelt werden.

Fachhochschulen sind nach Art. 2 des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen (Fach­hochschulgesetz, FHSG) vom 6. Oktober 1995 "Ausbildungsstätten der Hochschulstu­fe, die grundsätzlich auf einer beruflichen Grundausbildung aufbauen". Sie bereiten laut Art. 3 FHSG "durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern". Sie vermitteln nach Art. 4 FHSG in den Diplomstudien den Studierenden Allgemeinbildung und grundlegendes Wissen und befähigen sie insbesondere in ihrer beruflichen Tätigkeit selbständig oder innerhalb einer Gruppe Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden (lit. a) sowie die berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen von Wissenschaft, Technik und Wirtschaft auszuüben. Das Fachhochschulstudium vermittelt somit, wie das Universitätsstudium, besonders hochstehende Berufskenntnisse und unterscheidet sich von diesem dadurch, dass es nicht vorrangig wissenschaftlich, sondern vorwiegend praxisorien­tiert ist.

c) Der Umstand, dass das Studium an einer Fachhochschule für Wirtschaft bzw. einer früheren Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule eine praktische Berufsausübung erfordert bzw. erforderte und daher vielfach berufsbegleitend absolviert wird bzw. wurde, be­deutet nicht, dass die Kosten eines solchen Studiums allein aus diesem Grund Weiterbildungskosten darstellen. Denn Weiterbildung setzt den Erwerb zusätzlicher oder die Erhaltung bisheriger Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestammte Berufsausübung voraus.

Der Pflichtige war vor dem Besuch der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschu­le der KS Kaderschule X und auch danach auf verschiedenen Stufen in einer Bank tä­tig, wo ihm die Kreditbearbeitung oblag. Die Kenntnisse und Fähigkeiten, die er sich im Stu­dium der Betriebsökonomie erwarb bzw. erwerben konnte, gingen indessen weit über die engen Grenzen des Kreditwesens hinaus. Das breite betriebswirtschaftliche Wissen eines "Generalisten", auf welches das Studium angelegt war, hätte ihn befähigt, in verantwortlichen Linien- und Stabsstellen in Wirtschaft und Verwaltung anspruchsvolle Aufgaben und Positionen in zahlreichen Bereichen, wie Finanz- und Rechnungswesen, Controlling, Wirtschaftsprüfung, Marketing und Verkauf, Organisation, Logistik, Wirtschaftsinfor­matik, Personalwesen, Unternehmungsberatung und Unternehmungsführung tätig zu werden.

Der Besuch der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule war und ist für sich betrachtet als persönlicher Leistungsausweis des Pflichtigen für die Erhaltung und Sicherung seiner Stellung im Beruf zweifellos hilfreich. Auch einige der im Betriebsökonomiestudium erworbenen allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten konnten und können in seinem angestammten Beruf auf dem Gebiet des Kreditwesens sicherlich verwendet werden. Das hat der Pflichtige in der Beschwerdeschrift überzeugend dargelegt. Dennoch hat er sich nicht vertiefte Kenntnisse und grössere Fähigkeiten im Kreditwesen (oder – weitergehend – im Bankwesen), sondern ganz allgemein in der Betriebsökonomie erworben. Statt Spezialwissen im Kreditwesen hat er sich Allgemeinwissen als betriebswirtschaftlicher Ge­neralist angeeignet. Das aber ist Ausbildung zum Betriebsökonomen und nicht Weiterbildung im angestammten Beruf als Kreditspezialist.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

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