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Geschäftsnummer: SB.2002.00044 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.12.2002 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzung 1999
Kinderabzug Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a StG setzt die Gewährung des Kinderabzugs (und daran anknüpfend des zusätzlichen Versicherungsabzugs im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. g StG) bei volljährigen Kindern voraus, dass diese in Ausbildung stehen und ihr Unterhalt zur Hauptsache durch den Steuerpflichtigen bestritten wird (E. 3a). Ein solcher Unterhalt "zur Hauptsache" liegt dann vor, wenn dieser mehr als 50% der Unterhaltskosten für das Kind ausmacht, wobei dies zwecks Vereinfachung des Einschätzungsverfahrens und im Sinn einer widerlegbaren Vermutung dann als erfüllt gelten kann, wenn Unterstützungsleistungen zumindest in der Höhe des Kinderabzugs erbracht worden sind (E. 3b). Da die Pflichtigen einen solchen - steuermindernden und deshalb von ihnen zu belegenden - Unterhalt in der Höhe von mindestens dem Kinderabzug nicht nachzuweisen vermögen, ist die Beschwerde abzuweisen.
Stichworte: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN EINKOMMENSSTEUER HAUPTSACHE KINDERABZUG MÜNDIGKEIT NOVENVERBOT UNTERHALTSABZUG VERSICHERUNGSABZUG VOLLJÄHRIGKEIT
Rechtsnormen: § 95 lit. IV aStG Art. 35 lit. Ia DBG § 31 lit. Ig StG § 34 lit. Ia StG Art. 9 lit. IV StHG
Publikationen: RB 2002 Nr. 102
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
1. Mit teilweise gutheissendem Rekursentscheid vom 29. April 2002 wurden die Eheleute A und B mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 88'400.- und einen steuerbaren Vermögen von Fr. 112'000.- eingeschätzt. Nicht zugelassen wurden dabei auch von der Steuerrekurskommission I die von den Pflichtigen beantragten Abzüge für zwei volljährige Kinder im Umfang von insgesamt Fr. 12'200.-, je bestehend aus dem eigentlichen Kinderabzug im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) sowie dem erhöhten Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. g StG.
Am 3. Juni 2002 erhoben die Pflichtigen Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die Gewährung der genannten Abzüge. Steuerrekurskommission I und kantonales Steueramt beantragten Abweisung der Beschwerde. Am 4. Dezember 2002 überwies der Einzelrichter den Fall der Kammer zur Entscheidung.
2. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
a) Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
b) Für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt auch unter dem neuen Recht das bisher in § 95 Abs. 4 des per 1. Januar 1999 aufgehobenen Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 ausdrücklich geregelte Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht (spätestens) im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Band, Bern 1969, § 95 N. 29 ff.). Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).
3. a) Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a StG setzt die Gewährung des Kinderabzugs (und daran anknüpfend des zusätzlichen Versicherungsabzugs im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. g StG) bei volljährigen Kindern voraus, dass diese in Ausbildung stehen und ihr Unterhalt zur Hauptsache durch den Steuerpflichtigen bestritten wird. Wann eine solcher Unterhalt "zur Hauptsache" erfolgt, kann dem Gesetz selber allerdings nicht entnommen werden. Keine entsprechenden Aufschlüsse ergeben sich sodann aus der sachlich an sich einschlägigen Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife vom 1. Oktober 1998, welche zwar das Verwaltungsgericht nicht zu binden vermöchte, aber grundsätzlich durchaus gewisse Anhaltspunkte hätte liefern können (vgl. Michael Beusch in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel/Genf/München 2000, Art. 102 DBG N. 17). Sofern diese Weisung nämlich den Terminus "zur Hauptsache" aufgreift, so tut sie dies ausschliesslich unter dem Titel "Anspruchsberechtigte Steuerpflichtige" und dem Untertitel "Gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Eltern ohne gemeinsamen Haushalt". Keine direkten Aussagen lassen sich bezüglich des – nicht harmonisierten Kinderabzugs (vgl. Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990) – schliesslich aus dem Bundesrecht ableiten, um so mehr als Art. 35 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) einen anderen Wortlaut aufweist als § 34 Abs. 1 lit. a StG.
b) Die Rekurskommission hat unter Berufung auf eine neuere Literaturmeinung festgehalten, ein Unterhalt "zur Hauptsache" liege dann vor, wenn dieser mehr als 50% der Unterhaltskosten für das Kind ausmache, wobei dies zwecks Vereinfachung des Einschätzungsverfahrens und im Sinn einer widerlegbaren Vermutung dann als erfüllt gelten könne, wenn Unterstützungsleistungen zumindest in der Höhe des Kinderabzugs erbracht worden seien (Erich Bosshard/Hans-Rudolf Bosshard/Werner Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 2000, S. 161). Wiewohl sich diese Belegstelle auf die – im vorliegenden Fall gerade nicht bestehende – Konstellation der sogenannten Halbfamilie bezieht, erweist sich dieser Ansatz auch für die Unterhaltsbestreitung volljähriger Kinder von intakten Familien als sachgerecht; dies insbesondere im Licht der Tatsache, dass viele volljährige Kinder in Ausbildung (auch) über eigenes Einkommen oder Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen (vgl. Bosshard/Bosshard/Lüdin, S. 157). Abgesehen davon, dass im Bundessteuerrecht die eigenen Einkünfte des mündigen Kinds mitzuberücksichtigen sind – ob diese im Rahmen von § 34 Abs. 1 lit. a StG auch bei der zürcherischen Staatssteuer zu berücksichtigen wären, kann vorliegend offen bleiben –, entspricht das Abstellen auf geleisteten Unterhalt in mindestens der Höhe des Kinderabzugs für die Gewährung desselben im Übrigen auch gefestigter bundessteuerrechtlicher Praxis zu Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Basel/Therwil 2001, Art. 35 N. 31, mit Hinweisen).
c) Die Rekurskommission hat zutreffend dargelegt, wie und in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderabzugs bei volljährigen Kindern als steuermindernde Tatsache durch die Pflichtigen für eine Berücksichtigung hätten dargetan werden müssen. Auf diese Ausführungen kann das Verwaltungsgericht zur Vermeidung von Wiederholungen ohne weiteres verweisen (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976). Der Rekurskommission ist sodann darin beizupflichten, dass weder für C noch für D Unterhaltsleistungen mindestens in der Höhe des Kinderabzugs rechtsgenügend nachgewiesen worden sind. Zu keinem anderen Ergebnis führen schliesslich die von den Pflichtigen erstmals mit der Beschwerde eingereichten und damit aufgrund des geltenden Novenverbots (vgl. vorstehende Erwägung 2b) ohnehin nicht zu berücksichtigenden Belege: Selbst wenn man nämlich für C im Jahr 1999 an das Q Institut geleistete Zahlungen von USD 900 (= umgerechnet Fr. 1'440.-) hinzurechnete, wären erst insgesamt Fr. 4'396.- (= Fr. 2'996.- + Fr. 1'440.-) nachgewiesen. Bei einer Berücksichtigung ebensowenig weiterführend wäre endlich der das Jahr 1999 betreffende Zahlungsnachweis von Fr. 10'500.- an die Schweizerische Hochschule R in X, steht dieser doch in keinem Zusammenhang mit einer Rechnung und ist nicht ersichtlich, für wen die Zahlung erfolgt ist. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
4. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...