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Zürich Verwaltungsgericht 21.08.2002 SB.2002.00036

21. August 2002·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·899 Wörter·~4 min·4

Zusammenfassung

Einschätzung 1999 | Prozessfähigkeit Die Prozessfähigkeit ist als prozessuales Pendant zur Handlungsfähigkeit von Amtes wegen zu prüfende Prozess- und damit Eintretensvoraussetzung. Die Rekurskommission ist auf den Rekurs mangels (nachgewiesener) Prozessfähigkeit nicht eingetreten. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird abgewiesen, da sich der Pflichtige mit den Vorbringen der Rekurskommission nicht auseinandersetzt. Unter diesen Umständen braucht das Verwaltungsgericht seinerseits nicht abzuklären, ob es dem Pflichtigen wirklich an der Prozessfähigkeit gebricht.

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  Geschäftsnummer: SB.2002.00036   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.08.2002 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzung 1999

Prozessfähigkeit Die Prozessfähigkeit ist als prozessuales Pendant zur Handlungsfähigkeit von Amtes wegen zu prüfende Prozess- und damit Eintretensvoraussetzung. Die Rekurskommission ist auf den Rekurs mangels (nachgewiesener) Prozessfähigkeit nicht eingetreten. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird abgewiesen, da sich der Pflichtige mit den Vorbringen der Rekurskommission nicht auseinandersetzt. Unter diesen Umständen braucht das Verwaltungsgericht seinerseits nicht abzuklären, ob es dem Pflichtigen wirklich an der Prozessfähigkeit gebricht.

  Stichworte: ANTRAG BEGRÜNDUNG BEIRATSCHAFT BEISTANDSCHAFT BESCHWERDEVERFAHREN PROZESSFÄHIGKEIT

Rechtsnormen: § 147 lit. IV StG Art. 392 lit. 1 ZGB Art. 393 lit. 2 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Nachdem A trotz Mahnung keine Steuererklärung 1999B eingereicht hatte, wurde er vom kantonalen Steueramt für die Steuerperiode 1999 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) am 21. August 2001 nach pflichtgemässem Er­messen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 35'000.- und einem steuerbaren Vermö­gen von Fr. 6'000.- eingeschätzt. Das kantonale Steueramt wies die Ein­sprache des Pflichtigen am 12. Oktober 2001 ab und auferlegte ihm die Kosten des Einspra­cheverfahrens.

II. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat die Steuerrekurskommission II mit Beschluss vom 29. April 2002 mit folgender Begründung nicht ein: Voraussetzung, um auf ein Rechtsmittel eintreten zu können, sei das – von Amtes wegen zu prüfende – Vorhandensein sämtlicher Prozessvoraussetzungen, zu welchen auch die Prozessfähigkeit gehöre. Da sich diesbezüglich aufgrund der Akten ernsthafte Zweifel ergeben hätten, habe sich die Steuerrekurskommission II veranlasst gesehen, den Pflichtigen zwecks Abklärung von dessen psychischer Verfassung zum Zeitpunkt der Rekurserhebung dazu aufzufordern, die ihn seit anfangs Oktober 2001 behandelnden Ärzte und Ärztinnen vom Arztgeheimnis zu entbinden. Da der Pflichtige diesen an ihn mehrfach gerichteten und unbestrittenermassen zu­gestellten Aufforderungen nicht nachgekommen sei und die von ihm verlangte Mitwirkung verweigert habe, liege ein Vereitelung der von der Steuerrekurskommission II von Amtes wegen vorzunehmenden Prüfung der Prozessvoraussetzungen vor und sei androhungsgemäss auf den Rekurs nicht einzutreten.

III. Am 5. Mai 2002 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dem er beantragte, er sei mit einem steuerbaren Einkommen von höchstens Fr. 15'000.- sowie einem Vermögen von ca. Fr. 10'000.einzuschätzen.

Weitere Eingaben von A, mit welchen er diverse und zum Teil mehrmals dieselben Unterlagen einreichte, erfolgten am 17., 21., 22., 24., 27. und (zwei Mal) am 28. Mai 2002.

Das Verwaltungsgericht zog die Akten bei. Auf das Einholen einer Vernehmlassung bzw. einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

Am 21. Mai 2002 teilte die Steuerrekurskommission II mit, sie habe davon Kenntnis erhalten, dass am 4. Februar 2002 über A gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) eine Beistandsschaft erreichtet worden sei. Eine gleichartige Mitteilung erfolgte durch das kantonale Steueramt am 22. Juli 2002.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Partei- und Prozessfähigkeit sind Voraussetzungen für jede Rechtsmittelerhebung und als Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (vgl. anstelle vieler Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungs­rechtspfle­gegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 92 f. m.w.H.). Prozessfähigkeit bedeutet als Gegenstück zur zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit die Fähigkeit, einen Prozess selber zu führen oder durch einen gewählten Vertreter führen zu lassen. Im Gegensatz zur Vormund- oder Beiratschaft hat die Beistandschaft als solche keinen Einfluss auf die Prozessfähigkeit und wird die Prozessfähigkeit Mündiger vermutet. Bestehen jedoch Zweifel an der Urteilsfähigkeit, welche ja Voraussetzung der Handlungsund damit der Prozessfähigkeit darstellt (vgl. Art. 16 ZGB), so ist in der Regel ein Sachverständigenurteil über die Fähigkeit, den konkreten Prozess führen zu können, einzuholen (BGE 118 Ia 236 E. 2b). In der Tat ist aufgrund der Akten nicht undenkbar, dass es dem Pflichtigen an der Prozessfähigkeit gebricht. Weil der Beschwerde aus anderen Gründen nicht stattzugeben ist – wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt –, kann diese Frage jedoch vorliegend offen gelassen werden, womit sich auch Beweismassnahmen zur Abklärung der zweifelhaften Prozessfähigkeit erübrigen (vgl. BGE 118 Ia 236 E. 2b; vgl. auch Kölz/Boss­hart/ Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 94).

2. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Über­schreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Fest­stel­lung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Richtet sich eine Be­schwerde gegen einen Nichteintretens­entscheid der Rekurskommission, so darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beur­tei­lung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weiter gehen­der, mate­riellrechtlicher Entscheid – namentlich über die Einschätzung – ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152). Auf den Einschätzungsantrag des Pflichtigen ist demzufolge nicht einzutre­ten.

3. a) Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Aus der Beschwerdebegründung hat hervor­zu­gehen, welche Rechtsverletzungen im Sinn von § 153 Abs. 3 StG geltend gemacht wer­den. Die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwendung von Amtes wegen wird so­mit durch das Rügeprinzip eingeschränkt. Das Gericht ist daher nicht verpflichtet, von sich aus nach Mängeln zu forschen, welche in der Beschwerde nicht gel­tend gemacht worden sind (vgl. RB 1982 Nrn. 5 und 6, auch zum Folgenden). Anders als im staatsrechtlichen Be­­schwer­de­verfahren, wo der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Rüge­prin­zip völlig verdrängt wird (BGE 122 I 70 E. 1c), ist es dem Verwaltungs­­ge­richt er­laubt, nicht gerügte Rechtsverletzungen zu beheben, sofern diese im Zusam­men­hang mit den Partei­vor­bringen stehen. Das Gericht ist jedoch verpflichtet, offensichtliche, d.h. in die Augen springende Rechtsverletzungen, von Amtes wegen, d.h. auch ohne ent­sprechende Rü­ge, zu beheben (RB 1999 Nr. 148).

b) Insoweit sich die Beschwerde des Pflichtigen gegen den Nichteintretensbeschluss der Rekurskommission als solchen und nicht gegen die Festsetzung der Steuerfaktoren richtet, so setzt sie sich mit der Begründung der Rekurskommission überhaupt nicht auseinander. Da keine offensichtlichen, von Amtes wegen zu berücksichtigenden Rechtsverletzungen im Entscheid der Rekurskommission ersichtlich sind, ist die Beschwerde an sich ohne weitere Ausführungen abzuweisen. Erwähnt sei deshalb lediglich noch, dass die Rekurskommission das ihr Mögliche unternommen hat, um sich über die Prozessfähigkeit des Pflichtigen ein Bild machen zu können. Dass ihr dies letztlich nicht möglich war, hat sich der Pflichtige selbst zuzuschreiben.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.

4. ...

5. ...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

...

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