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Zürich Verwaltungsgericht 26.09.2001 SB.2001.00032

26. September 2001·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,163 Wörter·~6 min·4

Zusammenfassung

Grundstückgewinnsteuer | Wirtschaftliche Handänderung Es liegt kein Kettengeschäft, sondern eine zivilrechtliche Handänderung zwischen dem Landverkäufer und den Erwerbern der überbauten Grundstücke vor, wenn der von den Enderwerbern zu bezahlende Landpreis vom Landverkäufer im Voraus festgesetzt und damit dem Bauunternehmer als "Zwischenglied" eine wesentliche Eigentümerbefugnis entzogen wurde.

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  Geschäftsnummer: SB.2001.00032   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.09.2001 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Grundstückgewinnsteuer

Wirtschaftliche Handänderung Es liegt kein Kettengeschäft, sondern eine zivilrechtliche Handänderung zwischen dem Landverkäufer und den Erwerbern der überbauten Grundstücke vor, wenn der von den Enderwerbern zu bezahlende Landpreis vom Landverkäufer im Voraus festgesetzt und damit dem Bauunternehmer als "Zwischenglied" eine wesentliche Eigentümerbefugnis entzogen wurde.

  Stichworte: BINDUNGSWIRKUNG GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER KÄUFERAUSWAHL PREISBESTIMMUNG VERFÜGUNGSGEWALT WEITERE LEISTUNG ZIVILRECHTLICHE HANDÄNDERUNG

Rechtsnormen: § 161 lit. IIa aStG § 167 aStG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. 1. T. war Eigentümer der Parzellen aKat.Nrn. 1 und 2, insgesamt 6'729 m2 Land in Z. In einer Vereinbarung vom 22. August 1996 kam er mit der U. AG überein, dieses Land bis Ende 1997 baureif zu machen (Ziff. 1). Zu diesem Zweck gewährte er dieser Gesell­schaft das alleinige Recht, das Land zu betreten, auf eigene Kosten zu vermessen und ab Oktober 1997 Baugespanne aufzustellen (Ziff. 2). Ausserdem verpflichtete er sich ihr ge­genüber, keinerlei anderweitige Verkaufsbemühungen oder Projektstudien in Auftrag zu ge­ben oder selbst auszuführen (Ziff. 3), seine Zustimmung zum Baugesuch und zur Parzellie­rung abzugeben (Ziff. 4), das Gesamtgrundstück von Lasten wie Staatssubventionen oder Pachtverträgen zu befreien (Ziff. 7) und die Parzellen auf der Grundlage eines Bebauungs- und Mutationsplans ab Januar 1998 zu einem Preis von Fr. x.-/m2 zu verkaufen (Ziff. 5, 6 und 9).

Die U. AG verpflichtete sich demgegenüber zur Übernahme sämt­licher Nebenkosten, die im Zusammenhang mit dem "Grundstückerwerb" gefordert würden. Darunter soll­ten insbesondere die Auslagen für Vermessung, Mutationspläne, Hand­änderungs- und Nota­riatsgebühren sowie die Hälfte der Grundstückgewinnsteuer fallen (Ziff. 6). Für den Fall, dass die parzellenweise Veräusserung nicht für das gesamte Grund­stück gelingen sollte, ver­pflichtete sich die Gesellschaft, "die Restparzelle bis am 31. [rich­tig: 30.] Juni 1998 zu erwerben" (Ziff. 9).

Am 3. Februar 1998 erwirkte die U. AG die Baubewilligung für die Erstellung von 20 Reiheneinfamilienhäusern mit gemeinsamer Unterniveaugarage auf den Grundstücken aKat.Nrn. 1 und 2. Gleichzeitig wurde die entsprechende Parzellierung bewilligt. Gebaut wur­den indessen nur 19 Einfamilienhäuser.

Zwischen dem 19. März und dem 2. Juli 1998 veräusserte T. 18 Baulandparzellen an verschiedene Erwerber. Eine Parzelle behielt er in seinem Eigentum. Gleich­zeitig schlos­sen alle Erwerber mit dem Baukonsortium V. einen Werkvertrag ab, der die Erstellung eines Einfamilienhauses auf dem jeweiligen Kaufobjekt vorsah.

2. Der Gemeinderat Z. stellte sich auf den Standpunkt, es lägen wirtschaft­liche Hand­­änderungen zwischen T. und der U. AG einerseits sowie zwischen dieser Gesellschaft und den 18 Grundstückerwerbern andererseits vor. Mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2000 auferlegte der Gemeinderat T. aus Anlass der wirtschaftlichen Handänderung zwischen ihm und der U. AG bei einem steuerbaren Gewinn von Fr. ... eine Grundstückgewinn­steuer von Fr. ... Dabei würdigte er die von der U. AG zur Hälfte übernom­mene Grund­­stückgewinnsteuer als Teil des Erlöses.

II. Die von T. angerufene Steuerrekurskommission III hob mit Rekursentscheid vom 27. März 2001 den Einspracheentscheid des Gemeinderats Z. vom 25. Januar 2000 auf.

Die Kommission gelangte zum Schluss, es lägen keine wirtschaftlichen Handänderungen an den Liegenschaften aKat.Nrn. 1 und 2 vor, sondern einzig zivilrechtliche Hand­än­derungen zwischen T. und den Grundstückerwerbern. Darüber hinaus merkte sie unter an­derem an, die Übernahme der hälftigen Grundstückgewinnsteuer durch die U. AG bilde kei­ne weitere Kaufpreisleistung des Erwerbers und sei damit kein Erlösbestandteil im Sinn von § 167 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG).

III. Die Gemeinde Z. beantragte dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 3. Mai 2001, es sei die Grundstückgewinnsteuerveranlagung gemäss dem Einspracheentscheid des Gemeinderats vom 25. Januar 2000 wiederherzustellen. Ausserdem sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Rekurskommission III verzichtete auf Vernehmlassung; der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Grundstückgewinnsteuer wird laut des gemäss § 279 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) in der vorliegenden Streitsache noch anwendbaren § 161 Abs. 1 aStG bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben.

Diesen "zivilrechtlichen Handänderungen", worunter die sachenrechtliche Übertra­gung des Eigentums an Grund­stücken verstanden wird, sind nach § 161 Abs. 2 lit. a aStG die "wirtschaftlichen Handänderungen gleichgestellt. Als solche gelten Rechtsgeschäfte, die bezüglich der Ver­fügungsgewalt über Grundstücke tatsächlich und wirtschaftlich wie Handänderungen wir­ken. Die Annahme einer wirtschaftlichen Handänderung setzt voraus, dass wesentliche Teile der dem Grundeigentum innewohnenden Verfügungsgewalt rechtsge­schäftlich übertragen werden, so dass gesagt werden kann, das fragliche Rechtsgeschäft wirke "tatsächlich und wirtschaftlich" wie eine (zivilrechtliche) Handänderung an einem Grundstück. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn mit den übertragenen Rechten Befugnisse verbunden sind, die dem jeweiligen Inhaber eine Stellung einräumen, welche tatsächlich und wirtschaftlich jener eines Eigentümers gleichkommt. Alsdann ist nicht auf die formelle (äussere) Rechtswirkung, sondern auf die erzielte tatsächliche wirtschaftliche Wirkung ab­zu­stellen (RB 1977 Nr. 92). 

Eine rechtsgeschäftliche Übertragung wesentlicher Teile der dem Grundeigentum in­newohnenden Verfügungsgewalt erfolgt etwa beim Vollzug von Kettengeschäften. Ein sol­cher Kettenhandel, dessen Existenz vorliegend von der Beschwerdeführerin verfochten wird, liegt vor, wenn der Berechtigte vom Grundeigentümer die wirtschaftliche Verfü­gungs­macht nicht nur eingeräumt erhält, sondern diese zugunsten eines Dritten, der den Kauf hernach vollzieht und das Grundeigentum erwirbt, tatsächlich ausübt. Bei diesem Vor­gang sind demnach zwei Schritte zu unterscheiden, von denen jeder für sich als wirtschaft­liche Handänderung steuerbar ist.

Die diesbezügliche verwaltungs- und bundesgerichtliche Rechtsprechung ist von der Rekurskommission III zutreffend wiedergegeben worden, so dass auf deren Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976).

2. a) Zu den wesentlichen Befugnissen eines Baulandeigentümers, deren rechtsgeschäft­liche Übertragung auf einen Dritten für die Annahme einer wirtschaftlichen Handände­rung in Gestalt ei­nes Kettenhandels unabdingbar ist, gehört nicht nur die Möglichkeit, den (späteren) Grundstückerwerber auszuwählen und ihm die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück zu verschaffen, sondern (kumulativ) auch die Möglichkeit, den Preis dafür - d.h. den "Kaufpreis" - selber zu bestimmen. Denn bloss unter diesen Vorausset­zungen kann gesagt werden, der wirtschaftlich Berechtigte handle wie ein Eigentümer, al­so auf eigene und nicht auf Rechnung des Grundstückeigentümers oder des späteren Erwerbers. Der Berechtigte muss mit anderen Worten die Möglichkeit haben, Dritten das Grund­stück anzubieten, wie wenn es sein Eigentum wäre, einen beliebigen Mehrpreis zu be­stimmen und den (allfälligen) Zwischengewinn zu behalten, d.h. diejenige wirtschaftliche Möglichkeit auszunützen, die für den Eigentümer von Bauland die wesentliche ist (Au­gust Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Band, Bern 1966, § 161 N. 48; VGr, 20. November 1990, StE 1992 B 42.22 Nr. 6 E. 1c).

b) Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, erfolgte der Verkauf der (späteren) Par­zellen aufgrund der zwischen T. und der U. AG am 22. August 1996 getroffenen Verein­barung zum einem festen Quadratmeterpreis von Fr. x.-, also "nicht auf eigene Rechnung der U. AG", und zwar nicht nur "rein formell", wie die Beschwerdeführerin meint, son­dern auch tatsächlich und wirtschaft­lich. War die U. AG von vornherein nicht frei, den Preis für die Wei­terübertragung der wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück an die (späteren) Grundstückerwerber zu bestimmen, so fehlte ihr eine wesentliche Eigentü­merbefugnis. Daran ändert nichts, dass die U. AG möglicherweise anderweitig - näm­lich dank enger personeller Verflechtung mit dem Baukonsortium V. - "über den Werkpreis für die Häuser auf den Gesamtpreis einwirken konnte". Im Übrigen behaup­tet die Beschwerdeführerin selber nicht, die Werkpreise enthielten tatsächlich Preiselemen­te, die vertragswidrig nicht die Werkerstellung, sondern die Übertragung des Baulands be­treffen.

Ist infolgedessen der U. AG eine wesentliche Eigentümerbefugnis und somit die wirt­schaftliche Verfügungsmacht über die streitbetroffenen Grundstücke nicht übertragen worden, so sind die in Frage stehenden Transaktionen nicht als wirtschaft­liche Handänderun­gen zu würdigen, sondern liegen zivilrechtliche Handänderungen zwischen T. und den Grundeigentumserwerbern vor.

Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

3. Die Rekurskommission III hat mit Blick auf die zu treffende Neuveranlagung der Grundstückgewinnsteuer unter anderem angemerkt, die vereinbarte Übernahme der Hälfte der Grundstückgewinnsteuer durch die U. AG bewirke keine weitere Kaufpreisleistung des Erwerbers im Sinn von § 167 aStG.

Diese Erwägungen sind nicht Teil des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, wel­che der Rechtskraft teilhaftig werden können. Sie bilden auch nicht Prozessgegenstand, so dass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin ist dement­sprechend (jedenfalls) rechtlich - anders als bei einer Rückweisung - diesbezüglich nicht an derartige Erwägungen gebunden und anlässlich der Neuveranlagung der Grundstückgewinn­­steuer grundsätzlich in ihrer rechtlichen Würdigung frei.

4. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    ...

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