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Zürich Verwaltungsgericht 23.05.2001 SB.2000.00075

23. Mai 2001·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·979 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Einschätzung 1997 | Einsprache Ein erstes Schreiben der Pflichtigen konnte mangels klarem Einsprachewillen nicht als Einsprache entgegen genommen werden. Später erfolgte Eingaben erwiesen sich als verspätet und eine Fristwiederherstellung war nicht möglich. Zu Recht ist deshalb die Einsprachebhörde auf die "Einsprache" nicht eingetreten. Offengelassen, da i.c. unerheblich, ob die bei Einsprachen gegen Einschätzungen nach pflichtgemässem Ermessen in § 140 Abs. 2 StG verlangte Begründung für das Recht der zürcherischen Staats- und Gemeindesteuern wirklich eine Prozessvoraussetzung darstellt.

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  Geschäftsnummer: SB.2000.00075   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.05.2001 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzung 1997

Einsprache Ein erstes Schreiben der Pflichtigen konnte mangels klarem Einsprachewillen nicht als Einsprache entgegen genommen werden. Später erfolgte Eingaben erwiesen sich als verspätet und eine Fristwiederherstellung war nicht möglich. Zu Recht ist deshalb die Einsprachebhörde auf die "Einsprache" nicht eingetreten. Offengelassen, da i.c. unerheblich, ob die bei Einsprachen gegen Einschätzungen nach pflichtgemässem Ermessen in § 140 Abs. 2 StG verlangte Begründung für das Recht der zürcherischen Staats- und Gemeindesteuern wirklich eine Prozessvoraussetzung darstellt.

  Stichworte: BEGRÜNDUNG EINSCHÄTZUNGSVERFAHREN EINSPRACHEWILLE

Rechtsnormen: § 140 lit. II StG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

1. Nachdem die Eheleute A trotz entsprechender Mah­nung keine Steuererklärung für das Steuerjahr 1997 eingereicht hatten, schätzte sie der Steuerkommis­sär am 1. Februar 2000 in Anwendung von § 87 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem Reineinkommen von Fr. ... (Zürich und Ge­samt) sowie einem Reinvermögen von Fr. ... (Zürich) und Fr. ... (Ge­samt) ein. Dieser Entscheid wurde am 2. Februar 2000 zugestellt.

Im Verlauf von Februar und März 2000 wurden zwischen den Pflichtigen bzw. de­ren damaligem Vertreter und dem Steuerkommissär mehrere Telephonate geführt sowie korrespondiert. Dabei ging es darum, wie sich ein Spitalaufenthalt des pflich­tigen Ehe­manns und die deswegen geltend gemachte Unmöglichkeit, während der Einsprachefrist eine Steuererklärung einzureichen, auf die Einsprachefrist auswirke sowie um Fragen der Frist­wiederherstellung. Am 11. April 2000 liessen die Pflichtigen schliesslich Einsprache erheben und legten eine durch den damaligen Vertreter unterzeichnete Steuererklärung 1997 bei. Auf diese Einsprache trat das kantonale Steueramt am 30. Mai 2000 wegen Ver­spätung nicht ein und wies das Fristwiederherstellungsgesuch ab.

II. Den dagegen gerichteten Rekurs wies die Steuerrekurskommission II am 4. Sep­tember 2000 ab.

III. Dagegen erhoben die Pflichtigen am 12. Oktober 2000 Beschwerde an das Ver­waltungsgericht, dem sie  beantragen liessen, der angefochtene Entscheid sei "aufzuheben und die Sache zur Behandlung der Einsprache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen", eventualiter seien "die Beschwerdeführer gemäss ihrer Steuererklärung 1997 einzuschät­zen". Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

 Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Über­schreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Fest­stellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

a) Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf An­gemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursin­stanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessens­missbrauch.

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zu­stehenden Ermessens verlässt, indem sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Ge­setz kein solches einräumt. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Er­messen zwar im gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbe­sondere der Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechts­ungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147).

Insoweit steht dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Ermessensein­schät­zungen dieselbe Kognition wie nach altem Recht zu (RB 1999 Nr. 150).

b) Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Aus der Beschwerdebegründung hat hervor­zu­gehen, welche Rechtsverletzungen im Sinn von § 153 Abs. 3 StG geltend gemacht wer­den. Die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwendung von Amtes wegen wird somit durch das Rügeprinzip eingeschränkt. Das Gericht ist daher nicht verpflichtet, von sich aus nach Mängeln zu forschen, welche in der Beschwerde nicht geltend gemacht wor­den sind (vgl. RB 1982 Nrn. 5 und 6, auch zum Folgenden). Anders als im staatsrechtli­chen Beschwerdeverfahren, wo der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Rügeprinzip völlig verdrängt wird (BGE 122 I 70 E. 1.c), ist es dem Verwal­tungs­gericht erlaubt, nicht gerügte Rechtsverletzungen zu beheben, sofern diese im Zu­sam­menhang mit den Parteivorbringen stehen. Das Gericht ist jedoch verpflichtet, offen­sicht­liche, d.h. in die Augen springende Rechtsverletzungen, von Amtes wegen, d.h. auch ohne ent­sprechende Rüge, zu beheben (RB 1999 Nr. 148).

2. Richtet sich die Beschwerde – wie hier – gegen einen Entscheid der Rekurskom­mis­sion, mit welchem diese einen Nicht­eintretensentscheid des kantonalen Steueramts ge­schützt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorin­stanzliche Beur­teilung der Ein­tre­tensfrage an den beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide. Ein weiterge­hender, mate­riell­recht­li­cher Entscheid – namentlich über die Einschätzung – ist dem Ge­richt unter die­sen Umständen, gleich wie der Rekurskommission, von vornherein verwehrt (RB 1999 Nr. 152).

Deshalb ist auf die Beschwerde der Pflichtigen insoweit, als sie Anträge zur Ein­schät­zung des Steuerjahrs 1997 enthält, nicht einzutreten.

3. Die Rekurskommission hat mit zutreffen­der und ein­lässlicher Begründung dar­gelegt, dass und weshalb es den Pflichtigen vorerst am vorbehaltlosen Einsprachewillen fehlte, ihre schliesslich erfolgte Einsprache ge­gen die unbestrittenermassen und zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen erfolgte Einschätzung 1997 des Steuerkommissärs ver­spätet war und ihnen kei­ne Frist­wiederherstellung gewährt werden konnte. Mit diesen Aus­führungen setzen sich die Pflichtigen allerdings kaum auseinander, sondern beschränken sich vielmehr eingestandenermassen auf die Anfechtung der Annahme der Vorinstanz, "dass den Beschwerdeführenden bzw. den Vertretern angeblich bewusst gewesen sein soll, dass die Eingabe vom 28. Februar 2000 nicht die Voraussetzungen einer gültigen Einspra­che erfüllte". Sodann halten sie unter Erneuerung des bereits im Rekurs Vorgebrachten daran fest, für eine gültige Einsprache genüge neben der Einhaltung der Rechtsmittelfrist der schriftlich, vorbehalts- und bedingungslos erklärte Wille, den Veranlagungsentscheid anzufechten. Un­ter diesen Umständen kann sich das Verwaltungsgericht darauf beschrän­ken, auf die fallbezogenen Erwägun­gen der Rekurskommission zu ver­weisen, welchen es vollumfänglich beipflichtet (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungs­ge­set­zes vom 13. Juni 1976). Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

Nicht beantwortet zu werden braucht im vorliegenden Fall damit an sich die Frage, ob die bei Einsprachen gegen Einschätzungen nach pflichtgemässem Ermessen in § 140 Abs. 2 StG verlangte Begründung eine Prozessvoraussetzung darstellt. Nur am Rand sei deshalb angemerkt, dass die bei der direkten Bundessteuer seit jeher geltende Praxis (vgl. Art 101 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom 9. Dezember 1940) nicht unbesehen auf das zürcherische Recht übertragen werden kann. Gerade auch der stets zitierte, zum Bundessteuerrecht ergangene BGE 123 II 552 weist in Erwägung 4c nämlich unter Verweis auf die entsprechende Botschaft des Bundes­rats darauf hin, dass sich die Regelung von Art. 132 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. De­zember 1990 unter anderem an die Regelung von § 90 Abs. 3 aStG anlehnt, bei welcher die Begründung keine Prozessvoraussetzung, sondern – nur, aber immerhin – eine für eine Gutheissung notwendige materielle Voraussetzung darstellt.

4. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

...

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