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Zürich Verwaltungsgericht 12.07.2000 SB.2000.00027

12. Juli 2000·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·941 Wörter·~5 min·8

Zusammenfassung

Einschätzung 1995 | Zustellung Wird der eingeschriebene Einschätzungsentscheid an eine Drittperson mit Anscheinspostvollmacht ausgehändigt, gilt die Zustellung als vollzogen.

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  Geschäftsnummer: SB.2000.00027   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.07.2000 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzung 1995

Zustellung Wird der eingeschriebene Einschätzungsentscheid an eine Drittperson mit Anscheinspostvollmacht ausgehändigt, gilt die Zustellung als vollzogen.

  Stichworte: ANSCHEINSVOLLMACHT DULDUNGSVOLLMACHT EINSCHÄTZUNGSVERFÜGUNG FESTSTELLUNGSENTSCHEID FESTSTELLUNGSINTERESSE POSTVOLLMACHT VERFAHRENSGRUNDSÄTZE

Rechtsnormen: § 78 lit. I aStG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Nachdem die Eheleute V. trotz Mahnung des Gemeindesteueramts W. keine Steu­ererklärung eingereicht hatten, schätzte sie der Steuerkommissär für das Steuerjahr 1995 nach pflichtgemässem Ermessen ein. Der Veranlagungsentscheid wurde eingeschrieben an die Wohnadresse der Eheleute V. gesandt. Aufgrund eines vorübergehenden Nachsendeauftrags wurde die Sendung an die Ferienadresse in X. weitergeleitet. Der dortige Posthalter händigte die Sendung gegen Unterschrift im Lagerbuch an Y. aus.

Im Rahmen des Einspracheverfahrens bezüglich der direkten Bundessteuer 1995/96 reichten die Eheleute V. die Steuererklärung 1995 nach. In der Folge beklagten sie sich über die ausgebliebene Neuveranlagung betreffend der Staats- und Gemeindesteuern 1995 basierend auf der nachträglich eingereichten Steuererklärung. Der Steuerkommissär wies die Eheleute V. darauf hin, dass die Einschätzung betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1995 mangels rechtzeitiger Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei und deshalb die nachträglich eingereichte Steuererklärung nicht mehr berücksichtigt werden könne. Die Eheleu­te V. machten geltend, den Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 1995 nie erhalten zu haben. Diese Zuschrift behandelte der Steuerkommissär als Einspra­che gegen die Einschätzung 1995 und überwies sie der Steuerkommission. Die Steuerkom­mission W. beschloss, auf die Einsprache wegen Verspätung nicht einzutreten.

II. Einen Rekurs gegen die Einspracheverfügung wies die Steuerrekurskommission ab.

III. Das Ehepaar V. liess Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Entscheid der Steuerrekurskommission sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Veranlagungsent­scheid für die Staats- und Gemeindesteuern 1995 den Beschwerdeführenden nicht gehörig eröffnet worden sei. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines ordnungsgemäs­sen Einschätzungsverfahrens an das kantonale Steueramt zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das kantonale Steueramt und die Steuerrekurskommission beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2. Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob die Zustellung des Einschätzungsentscheids für die Staats- und Gemeindesteuern 1995 rechtsgültig erfolgt ist. Ein Rechtschutz­interesse der Beschwerdeführenden für einen Feststellungsentscheid ist gegeben, da ihnen bei Unwirksamkeit der Zustellung die Rechtsmittelfrist neu eröffnet werden müsste (RB 1996 Nr. 30).

3. Nachdem der zu beurteilende Vorgang noch unter der Geltung des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 stattgefunden hat, ist dieses auch auf die Frage der korrekten Zustellung anwendbar (§ 269 Abs. 1 StG).

a) Die Zustellung der Veranlagungsverfügung durch eingeschriebenen Brief entspricht den Voraussetzungen von § 78 Abs. 1 aStG und § 28 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom 26. November 1951 (VV aStG). Nach § 28 Abs. 2 VV aStG gilt die Zustellung auch dann als vollzogen, wenn sie anstatt an den Adressaten persönlich an eine Person mit Postvollmacht erfolgt und von dieser für den Adressaten entgegengenommen worden ist. Eine Postvollmacht wird gemäss des 1996 noch geltenden Art. 149 der Verordnung 1 zum Postverkehrsgesetz vom 1. September 1967 im Regelfall schriftlich erteilt, eine stillschweigende Bevollmächtigung aufgrund eines bestimmten Ver­haltens des Adressaten ist jedoch nicht ausgeschlossen (Vicente Tuason/Meinrad Romanens, Das Recht der Schweizerischen PTT-Betriebe, 3. A., Bern 1980, S. 75 f.). Eine solche stillschweigende Vollmacht ist nicht nur rechtlich zulässig, sondern in der Praxis sehr häufig. Sodann gelten zum Beispiel zentrale Postoder Weibeldienste von Grossbetrieben zur Entgegennahme von Sendungen berechtigt (RB 1982 Nr. 88). Ebenso ist eine Zustellung an den unter den gegebenen Umständen als bevollmächtigt zu betrachtenden Rechtsvertreter wirksam (StE 1992 B 93.6 Nr. 12). Damit wird auf den Anschein abgestellt, der gegenüber der Post und ihren Angestellten erweckt wird. Ob im Innenverhältnis eine Bevollmächtigung vorliegt, ist für die Beurteilung der Empfangsberechtigung dagegen nicht massgeblich. Der Adressat muss die Anscheinsvollmacht eines Dritten gegen sich gelten lassen. In BGE 110 V 36 E. 3b wurde die Aushändigung einer eingeschriebenen Verfügung an einen Dritten, der bloss eine sich aus den Umständen ergebende stillschweigende Vollmacht besass, als wirksame Zustellung beurteilt. Jener war weder Arbeitnehmer noch Zeichnungsberechtigter der Empfänger, besorgte für den betreffenden Betrieb jedoch zeitweise Postkommissionen. Der Einwand, dass der Dritte bezüglich der spezifischen Sendung keine explizite Vollmacht besessen hätte, liess das Bundesgericht nicht gelten. Die Tatsache, dass dem Postamt die Funktion des Dritten bekannt gewesen war und eine gewis­se Regelmässigkeit vorlag, genügte zur Annahme einer stillschweigenden Bevollmächtigung.

b) Die Beschwerdeführenden rügen eine aktenwidrige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Rekursinstanz. Die Stellungnahme des Posthalters von X. er­gebe, dass die regelmässige Übung sowie die dadurch nach aussen kundgegebene Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Post sich nur auf uneingeschriebene und nicht auch auf eingeschriebene Sendungen bezogen hätten. Dem Entscheid der Rekursinstanz ist jedoch nichts zu entnehmen, was die Rügen der Beschwerdeführenden stützen würde. Die Rekursinstanz hat weder behauptet, der Posthalter bestätige eine Vollmacht zur Entgegennahme von eingeschriebenen Sendungen, noch, dass Y. bereits zuvor eingeschriebene Postsendungen für die Beschwerdeführenden entgegengenommen hätte. Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich folglich als unbegründet.

c) Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, es hätte keine Postvollmacht im Sinn von § 28 Abs. 2 VV aStG vorgelegen. Die Stellungnahme des Posthalters besagt, dass die Beschwerdeführenden seit vielen Jahren ihre Ferien in X. verbringen und Y. jeweils während dieser Zeit aus Gefälligkeit ihre - uneingeschriebene - Post abgeholt hat. Bezüglich der eingeschriebenen Post hingegen enthält die Stellungnahme, ausser zur streitbetroffenen Verfügung, keinerlei Angaben. In der Beschwerdeschrift wird angeführt, dass die eingeschriebenen Postsendungen immer von den Beschwerdeführenden persönlich behändigt oder beim Postamt X. abgeholt worden seien. Ob dies tatsächlich der Wahrheit entspricht, ist den Akten nicht zu entnehmen. Tatsache ist, dass der Posthalter von X. davon ausging, dass er Y. auch eine eingeschriebene Sendung aushändigen durfte. Hätte eine Praxis bestanden, wie es die Beschwerdeführenden behaupten, ist es unwahrscheinlich, dass der Posthalter den eingeschriebenen Einschätzungsentscheid einem Dritten anvertraut hätte. Die vom Bundesgericht verlangte Regelmässigkeit der Abholtätigkeit lag hier eindeutig vor und ebenso war dem Postamt die Botenfunktion von Y. bekannt. Wie auch schon die Rekursinstanz kommt das Verwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass der Posthalter von X. guten Glaubens auf die Bevollmächtigung von Y. zur Behändigung jeglicher an die Beschwerdeführenden adressierte Post vertrauen und diesem die Einschätzungsverfügung auch ohne schriftliche Vollmacht übergeben durfte.

Nach dem Gesagten bestand im vorliegenden Fall eine Anscheinsvollmacht, die den Anforderungen von § 28 Abs. 2 VV aStG genügte. Die Zustellung erfolgte somit rechtsgül­tig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Aus demselben Grund ist auch das Eventualbegehren abzuweisen.

4. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...

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