Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 22.11.2000 SB.2000.00024

22. November 2000·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·808 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Handänderungssteuer | Instanzenzug bei Einschätzung durch das Grundbuchamt (§ 232 StG) Erhebt der Steuerpflichtige gegen die vorläufige Einschätzung der Handänderungssteuer durch das Grundbuchamt fristgemäss Einsprache (§ 232), so entscheidet die Gemeinde darüber nicht mit Einschätzungs-, sondern mit Einspracheentscheid und ist gegen diesen Entscheid Rekurs möglich (E. 1). Gutheissung der Beschwerde. Die unterliegende Beschwedegegnerin wird kostenpflichtig, obwohl sie von einer Beschwerdeantwort Abstand genommen hat (E. 2).

Volltext

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: SB.2000.00024   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.11.2000 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Handänderungssteuer

Instanzenzug bei Einschätzung durch das Grundbuchamt (§ 232 StG) Erhebt der Steuerpflichtige gegen die vorläufige Einschätzung der Handänderungssteuer durch das Grundbuchamt fristgemäss Einsprache (§ 232), so entscheidet die Gemeinde darüber nicht mit Einschätzungs-, sondern mit Einspracheentscheid und ist gegen diesen Entscheid Rekurs möglich (E. 1). Gutheissung der Beschwerde. Die unterliegende Beschwedegegnerin wird kostenpflichtig, obwohl sie von einer Beschwerdeantwort Abstand genommen hat (E. 2).

  Stichworte: EINSPRACHE GRUNDBUCHAMT HANDÄNDERUNGSSTEUER INSTANZENZUG PROVISORISCHE EINSCHÄTZUNG RECHTSMITTELORDNUNG

Rechtsnormen: § 232 StG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. G veräusserte am 16. April 1999 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem in der Gemeinde X gelegenen Grundstück Kat.Nr. 01 zum Preis von Fr. 550'000.- an seine ge­schie­dene Ehefrau Y, welche sich zur Übernah­me der Handänderungssteuer verpflichte­te.

Aus Anlass dieser Handänderung auferlegte das Grundbuchamt Z mit Rech­nung vom 16. April 1999 Y provisorisch eine Handänderungssteuer von Fr. 8'250.-. Diese stellte hierauf am 1. Juni 1999 ein Gesuch um "Erlass der Handände­rungssteuer" und am 26. Sep­tember 1999 ein Begehren um Befreiung von der Handände­rungssteuer.

Letztere Eingabe betrachtete der Finanzausschuss der Gemeinde X, der sich die Ein­schätzung der Handänderungssteuer nicht vorbehalten hatte, als Einspra­che, auf welche er mit Beschluss vom 7. Dezember 1999 wegen Verspätung nicht eintrat.

II. Die Steuerrekurskommission III trat am 22. Februar 2000 auf den hiergegen er­hobenen Rekurs von Y nicht ein. Sie erwog, beim angefochtenen Be­schluss handle es sich nicht um einen Einspracheentscheid, sondern um eine eigentliche Einschätzung bzw. um die Feststellung, dass durch Fristversäumnis die provisorische Ver­anlagung der Handände­rungssteuer durch das Grundbuchamt definitiv geworden sei. Die Rekurskommission sei deshalb sachlich unzuständig, doch werde der Rekurs dem Finanz­ausschuss der Gemeinde X zur Behandlung als Einsprache überwiesen.

III. Mit Beschwerde vom 6. April 2000 liess die Gemeinde X dem Verwaltungs­ge­richt beantragen, es sei die Sache zur materiellen Beurteilung des Rekurses an die Re­kurs­kommission III zurückzuweisen. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Par­tei­ent­schädigung.

Die Rekurskommission III schloss auf Abweisung der Beschwerde, während Y auf Beschwerdeantwort verzichtete.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Laut § 232 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nimmt das Grundbuchamt bei Handänderungen, die im Grundbuch zur Eintragung gelangen, eine vorläufige Ein­schät­zung vor und bezieht die Steuer (Abs. 1). Gegen den Entscheid des Grundbuchamtes kann der Steuerpflichtige dieser Bestimmung innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache bei der Gemeinde erheben (Abs. 2). Die Gemeinde kann innert 30 Tagen nach Zustellung der vorläufigen Einschätzung an die Gemeinde dem Steuerpflichtigen mitteilen, dass die Einschätzung durch die zuständige Gemeindebehörde vorbehalten bleibe (Abs. 3).

Gegen den Entscheid der Gemeindebehörde über die Einschätzung der Handände­rungssteuer (§ 210 in Verbindung mit § 205 StG) kann der Steuerpflichtige nach § 211 StG Einspra­che und gemäss § 212 StG gegen den Einspracheentscheid Rekurs an die Re­kurs­kom­mission erheben.

a) Aus der gesetzlichen Ordnung ergibt sich ohne weiteres, dass die Einschätzung der Handänderungssteuer bei Handänderungen, die im Grundbuch zur Eintragung gelan­gen, durch das Grundbuchamt vorgenommen wird. Diese Einschätzung ist jedoch insofern vorläufig, als innert 30 Tagen nach deren Zustellung die Gemeinde dem Steuerpflichtigen mit­teilen kann, dass die Einschätzung durch die zuständige Gemeindebehörde vorbehalten bleibe. Ergeht keine derartige Mitteilung, so wird die (sachliche) Zuständigkeit des Grund­buchamts zur Vornahme der Einschätzung definitiv. Diesfalls erwächst die Einschätzung des Grundbuchamts in Rechtskraft, wenn der Steuerpflichtige seinerseits innert der Frist von 30 Tagen nach deren Zustellung die Erhebung der Einsprache unterlässt. Erhebt der Steuerpflichtige aber rechtzeitig Einsprache, so ist diese von der zuständigen Gemeindebe­hörde durch Einspracheentscheid zu beurteilen, welcher durch Rekurs an die Rekurskom­mission weitergezogen werden kann.

Der von den Kommentatoren Richner/Frei/Kaufmann (Kommentar zum harmoni­sier­ten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 232 N. 11) vertretenen Auffassung, wonach auch dann, wenn die Gemeinde keine Erklärung abgegeben hat, sie behalte sich die Ein­schät­zung vor, die vom Steuerpflichtigen erhobene Einsprache nicht zu einem Einsprache­verfahren, sondern zu einem Einschätzungsverfahren führe, das mit einem wiederum der Einsprache unterliegenden Einschätzungsentscheid abgeschlossen werde, kann nicht ge­folgt werden. Die Kommentatoren merken denn auch selber an, dass eine doppelte Ein­spra­chemöglichkeit "wenig Sinn" mache. Sie gehen davon aus, dass die gesetzliche Ord­nung von § 140 bzw. § 211 StG "zwingend nach sich zieht, dass sich dieselbe Behörde zweimal mit einem Fall auseinander setzt". Das trifft indessen nach der gegenüber § 210 f. StG spe­ziellen Regelung von § 232 StG auf die Handänderungssteuer nicht zu. Bei dieser dem Bun­desgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge­meinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) nicht unterliegenden Steuer (Art. 1 f. StHG) fal­len Ein­schätzungs- und Einsprachebehörde auseinander, wenn sich die Gemeinde die (de­finitive) Einschätzungszuständigkeit nicht fristgerecht vorbehält.

b) Der Finanzausschuss der Gemeinde X hat sich die Einschätzungszuständig­keit hin­sichtlich der Handänderungssteuer mit Blick auf die provisorische Einschätzung von Y durch das Grundbuchamt Z vom 16. April 1999 nicht vorbe­halten. Er hat daher zu Recht über deren Einsprache gegen diese Einschätzung durch einen Einspracheentscheid befun­den. Dieser kann gemäss § 212 StG mit Rekurs an die Re­kurs­kommission weitergezogen werden.

Die Rekurskommission III ist demnach zu Unrecht auf den Rekurs von Y nicht ein­getreten mit der Begründung, sie sei zur Beurteilung des Einsprache­entscheids des Finanz­ausschusses der Gemeinde X vom 7. Dezember 1999 sachlich unzuständig.

Das führt zur Gutheissung der Beschwerde.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdegegnerin auf­zuerlegen, erscheint doch diese trotz Verzichts auf Beschwerdeantwort als im Sinn von § 151 Abs. 1 StG (in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 Satz 2 StG) unterliegende Partei (vgl. RB 1997 Nr. 6). Indessen sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 des Ver­waltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 für die Zusprechung einer Parteientschä­digung an die beschwerdeführende Gemeinde nicht erfüllt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kom­mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, § 17 N. 19 ff.).

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Behandlung des Rekurses und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission III zu­rück­gewiesen.

2.    ...

SB.2000.00024 — Zürich Verwaltungsgericht 22.11.2000 SB.2000.00024 — Swissrulings