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Geschäftsnummer: SB.2000.00024 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.11.2000 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Handänderungssteuer
Instanzenzug bei Einschätzung durch das Grundbuchamt (§ 232 StG) Erhebt der Steuerpflichtige gegen die vorläufige Einschätzung der Handänderungssteuer durch das Grundbuchamt fristgemäss Einsprache (§ 232), so entscheidet die Gemeinde darüber nicht mit Einschätzungs-, sondern mit Einspracheentscheid und ist gegen diesen Entscheid Rekurs möglich (E. 1). Gutheissung der Beschwerde. Die unterliegende Beschwedegegnerin wird kostenpflichtig, obwohl sie von einer Beschwerdeantwort Abstand genommen hat (E. 2).
Stichworte: EINSPRACHE GRUNDBUCHAMT HANDÄNDERUNGSSTEUER INSTANZENZUG PROVISORISCHE EINSCHÄTZUNG RECHTSMITTELORDNUNG
Rechtsnormen: § 232 StG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
I. G veräusserte am 16. April 1999 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem in der Gemeinde X gelegenen Grundstück Kat.Nr. 01 zum Preis von Fr. 550'000.- an seine geschiedene Ehefrau Y, welche sich zur Übernahme der Handänderungssteuer verpflichtete.
Aus Anlass dieser Handänderung auferlegte das Grundbuchamt Z mit Rechnung vom 16. April 1999 Y provisorisch eine Handänderungssteuer von Fr. 8'250.-. Diese stellte hierauf am 1. Juni 1999 ein Gesuch um "Erlass der Handänderungssteuer" und am 26. September 1999 ein Begehren um Befreiung von der Handänderungssteuer.
Letztere Eingabe betrachtete der Finanzausschuss der Gemeinde X, der sich die Einschätzung der Handänderungssteuer nicht vorbehalten hatte, als Einsprache, auf welche er mit Beschluss vom 7. Dezember 1999 wegen Verspätung nicht eintrat.
II. Die Steuerrekurskommission III trat am 22. Februar 2000 auf den hiergegen erhobenen Rekurs von Y nicht ein. Sie erwog, beim angefochtenen Beschluss handle es sich nicht um einen Einspracheentscheid, sondern um eine eigentliche Einschätzung bzw. um die Feststellung, dass durch Fristversäumnis die provisorische Veranlagung der Handänderungssteuer durch das Grundbuchamt definitiv geworden sei. Die Rekurskommission sei deshalb sachlich unzuständig, doch werde der Rekurs dem Finanzausschuss der Gemeinde X zur Behandlung als Einsprache überwiesen.
III. Mit Beschwerde vom 6. April 2000 liess die Gemeinde X dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Sache zur materiellen Beurteilung des Rekurses an die Rekurskommission III zurückzuweisen. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Rekurskommission III schloss auf Abweisung der Beschwerde, während Y auf Beschwerdeantwort verzichtete.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Laut § 232 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nimmt das Grundbuchamt bei Handänderungen, die im Grundbuch zur Eintragung gelangen, eine vorläufige Einschätzung vor und bezieht die Steuer (Abs. 1). Gegen den Entscheid des Grundbuchamtes kann der Steuerpflichtige dieser Bestimmung innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache bei der Gemeinde erheben (Abs. 2). Die Gemeinde kann innert 30 Tagen nach Zustellung der vorläufigen Einschätzung an die Gemeinde dem Steuerpflichtigen mitteilen, dass die Einschätzung durch die zuständige Gemeindebehörde vorbehalten bleibe (Abs. 3).
Gegen den Entscheid der Gemeindebehörde über die Einschätzung der Handänderungssteuer (§ 210 in Verbindung mit § 205 StG) kann der Steuerpflichtige nach § 211 StG Einsprache und gemäss § 212 StG gegen den Einspracheentscheid Rekurs an die Rekurskommission erheben.
a) Aus der gesetzlichen Ordnung ergibt sich ohne weiteres, dass die Einschätzung der Handänderungssteuer bei Handänderungen, die im Grundbuch zur Eintragung gelangen, durch das Grundbuchamt vorgenommen wird. Diese Einschätzung ist jedoch insofern vorläufig, als innert 30 Tagen nach deren Zustellung die Gemeinde dem Steuerpflichtigen mitteilen kann, dass die Einschätzung durch die zuständige Gemeindebehörde vorbehalten bleibe. Ergeht keine derartige Mitteilung, so wird die (sachliche) Zuständigkeit des Grundbuchamts zur Vornahme der Einschätzung definitiv. Diesfalls erwächst die Einschätzung des Grundbuchamts in Rechtskraft, wenn der Steuerpflichtige seinerseits innert der Frist von 30 Tagen nach deren Zustellung die Erhebung der Einsprache unterlässt. Erhebt der Steuerpflichtige aber rechtzeitig Einsprache, so ist diese von der zuständigen Gemeindebehörde durch Einspracheentscheid zu beurteilen, welcher durch Rekurs an die Rekurskommission weitergezogen werden kann.
Der von den Kommentatoren Richner/Frei/Kaufmann (Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 232 N. 11) vertretenen Auffassung, wonach auch dann, wenn die Gemeinde keine Erklärung abgegeben hat, sie behalte sich die Einschätzung vor, die vom Steuerpflichtigen erhobene Einsprache nicht zu einem Einspracheverfahren, sondern zu einem Einschätzungsverfahren führe, das mit einem wiederum der Einsprache unterliegenden Einschätzungsentscheid abgeschlossen werde, kann nicht gefolgt werden. Die Kommentatoren merken denn auch selber an, dass eine doppelte Einsprachemöglichkeit "wenig Sinn" mache. Sie gehen davon aus, dass die gesetzliche Ordnung von § 140 bzw. § 211 StG "zwingend nach sich zieht, dass sich dieselbe Behörde zweimal mit einem Fall auseinander setzt". Das trifft indessen nach der gegenüber § 210 f. StG speziellen Regelung von § 232 StG auf die Handänderungssteuer nicht zu. Bei dieser dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) nicht unterliegenden Steuer (Art. 1 f. StHG) fallen Einschätzungs- und Einsprachebehörde auseinander, wenn sich die Gemeinde die (definitive) Einschätzungszuständigkeit nicht fristgerecht vorbehält.
b) Der Finanzausschuss der Gemeinde X hat sich die Einschätzungszuständigkeit hinsichtlich der Handänderungssteuer mit Blick auf die provisorische Einschätzung von Y durch das Grundbuchamt Z vom 16. April 1999 nicht vorbehalten. Er hat daher zu Recht über deren Einsprache gegen diese Einschätzung durch einen Einspracheentscheid befunden. Dieser kann gemäss § 212 StG mit Rekurs an die Rekurskommission weitergezogen werden.
Die Rekurskommission III ist demnach zu Unrecht auf den Rekurs von Y nicht eingetreten mit der Begründung, sie sei zur Beurteilung des Einspracheentscheids des Finanzausschusses der Gemeinde X vom 7. Dezember 1999 sachlich unzuständig.
Das führt zur Gutheissung der Beschwerde.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, erscheint doch diese trotz Verzichts auf Beschwerdeantwort als im Sinn von § 151 Abs. 1 StG (in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 Satz 2 StG) unterliegende Partei (vgl. RB 1997 Nr. 6). Indessen sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die beschwerdeführende Gemeinde nicht erfüllt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, § 17 N. 19 ff.).
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Behandlung des Rekurses und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission III zurückgewiesen.
2. ...