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Geschäftsnummer: SB.1999.00075 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.02.2000 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzung 1996
Berufsaufstiegskosten. Abzugsfähigkeit der Wahlkampfkosten für das Amt einer ordentlichen Bezirksrichterin. Berufsaufstiegskosten sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abzugsfähig, sofern die gemachten Aufwendungen im Hinblick auf den Aufstieg im angestammten Beruf erfolgen. Als angestammter Beruf ist bei der Pflichtigen allerdings nicht derjenige als ausserordentliche vollamtliche Ersatzrichterin, sondern derjenige als juristische Sekretärin zu betrachten. Im Übrigen handelt es sich beim (erstmaligen) Wechsel in ein als öffentliches Amt ausgestalteten Beruf ohnehin nicht um einen Aufstieg im angestammten Beruf. Die Wahlkampfkosten sind mithin nicht abzugsfähig, und die Beschwerde ist abzuweisen.
Stichworte: BERUFSAUFSTIEGSKOSTEN BERUFSNOTWENDIGKEIT EINKOMMENSSTEUER GEWINNUNGSKOSTEN LEBENSHALTUNGSKOSTEN WAHLKAMPFKOSTEN WEITERBILDUNGSKOSTEN
Rechtsnormen: § 25 lit. I aStG § 26 lit. I aStG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
I. A. B. war ab 1. Juli 1992 am Bezirksgericht C. als vollamtliche ausserordentliche Ersatzrichterin tätig. Am 25. Juni 1995 wurde sie in einer Kampfwahl als ordentliche Bezirksrichterin mit Amtsantritt am 1. Februar 1996 gewählt.
Im Einschätzungsverfahren für das Steuerjahr 1996 liess der Steuerkommissär die von der Pflichtigen als Berufsauslagen deklarierten Kosten für den Wahlkampf von Fr. ... nicht zum Abzug zu. Demgemäss veranlagte er diese mit einem Reineinkommen von Fr. ... und einem Reinvermögen von Fr. ...
Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerkommission C. mit Entscheid vom 26. November 1998 ab, da Wahlkampfkosten nicht der unmittelbaren Sicherung oder Erzielung von Einkommen dienten, weil der Wahlerfolg im Zeitpunkt der konkreten Aufwendungen noch offen und es damit ungewiss gewesen sei, ob diese überhaupt je zu einem Einkommen führen würden.
II. Die Steuerrekurskommission I wies den hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 18. August 1999 ab, da es am rechtserheblichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und dem sich (erst in Zukunft) verwirklichenden Aufstieg fehle.
III. Mit Beschwerde vom 11. Oktober 1999 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei (unter Abzug der Wahlkampfkosten von Fr. ...) für das Steuerjahr 1996 mit einem Reineinkommen von Fr. ... einzuschätzen.
Die Rekurskommission I und der Steuerkommissär schlossen auf Abweisung des Rechtsmittels.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. ...
2. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäss § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
3. a) Von den steuerbaren Einkünften werden gemäss dem aufgrund von § 269 Abs. 1 StG geltenden § 25 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) die für die Ausübung des Berufs in unselbständiger Stellung notwendigen Ausgaben und besonderen Aufwendungen abgezogen. Dazu gehören nach § 26 Abs. 1 aStG (in der Fassung vom 6. Juni 1982) die Kosten der Fahrten zwischen der Wohn‑ und Arbeitsstätte (lit. a) und die übrigen, für die Ausübung des Berufs erforderlichen Ausgaben, wie für Berufskleider, Berufswerkzeuge, Fachliteratur, für mit der Berufsausübung zusammenhängende Weiterbildung und Umschulung sowie zur Deckung der Mehrkosten bei auswärtiger Verköstigung und bei Schicht‑ und Nachtarbeit (lit. b). Die Aufzählung in § 26 aStG ist nicht abschliessend (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 1963, § 26 N. 36).
b) Abzugsfähig sind demnach nur die "notwendigen" Ausgaben und Aufwendungen. Das sind nach der Rechtsprechung solche Kosten, die ihren Grund in der beruflichen Tätigkeit haben, unbekümmert darum, ob sie objektiv vermeidbar gewesen seien. Dagegen sind Ausgaben nicht zu berücksichtigen, die vorwiegend mit der allgemeinen Lebenshaltung zusammenhängen (RB 1990 Nr. 32; Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht [zit. Funk, Gewinnungskosten], 1989, S. 120 ff.). Als berufsnotwendig erscheint daher nicht jede Auslage, welche im weiteren Sinn ihren Grund im Arbeitsverhältnis hat. Verlangt wird darüber hinaus ein qualifiziert enger, d.h. rechtlich erheblicher (wesentlicher) Zusammenhang zwischen Art, Grund und Zweck der Ausgabe einerseits und der Natur der beruflichen Tätigkeit anderseits (vgl. RB 1991 Nr. 21; Funk, Gewinnungskosten als Ursache von Einkommen ‑ Einkommen als Ursache von Gewinnungskosten, ASA 58, 308 ff.).
c) Daher sind Ausgaben, welche in bloss allgemeiner Weise mit der Berufsausübung zusammenhängen, auch wenn sie eine Erwerbstätigkeit erst ermöglichen oder hierzu befähigen, mangels qualifiziert engen, wesentlichen Zusammenhangs mit einer bestimmten beruflichen Tätigkeit keine Berufsauslagen im Sinn des Gesetzes, sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten. Derartige Auslagen sind etwa die Aufwendungen für die Ausbildung, d.h. für die (erstmalige) Erlangung eines Berufs (vgl. Funk, Gewinnungskosten, S. 95; Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 25 N. 18).
d) Gestützt auf diese Grundsätze sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch die sogenannten Berufsaufstiegskosten abzugsfähig, sofern die gemachten Aufwendungen im Hinblick auf den Aufstieg im angestammten Beruf erfolgten (VGr, 3. Juni 1996, StE 1997 B 27.6 Nr. 12 E. 1b mit weiteren Hinweisen). Geht es allerdings um den Aufstieg in eine vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Stellung oder gar in einen anderen Beruf, so sind die betreffenden Aufwendungen als solche für die Ausbildung zu einem neuen Beruf und damit zu den grundsätzlich nicht abzugsfähigen privaten Lebenshaltungskosten zu rechnen (BGr, 20. Februar 1987, StE 1988 B 27.6 Nr. 5 E. 3; Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel und Frankfurt am Main 1997, Art. 9 StHG N. 12).
4. a) Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen nicht um Ausgaben handelt, welche unmittelbar der Erzielung von Erwerbseinkommen oder der Sicherung einer derartigen Einkommensquelle im Bemessungsjahr selber dienen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Rekurskommission verwiesen werden (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976).
b) Die Pflichtige macht geltend, ihr Aufstieg von der ausserordentlichen Ersatzrichterin zur vollamtlichen Bezirksrichterin sei im angestammten Beruf erfolgt, weshalb die von ihr geltend gemachten Aufwendungen gemäss der angesprochenen Rechtsprechung zum Abzug zuzulassen seien. Steuerkommission und Rekurskommission halten ‑ wenn auch mit unterschiedlichen Argumentationslinien ‑ dagegen, es fehle am unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Ausgabe und der angestrebten Erzielung von Erwerbseinkommen. Zur Frage, ob der Aufstieg im angestammten Beruf erfolgt sei, äussern sich die Vorinstanzen überhaupt nicht (Steuerkommission C.) bzw. nur summarisch (Rekurskommission). Die Prüfung dieser Frage wurde allerdings zu Unrecht unterlassen. Nach der dargelegten Rechtsprechung (E. 3d) ist der geforderte unmittelbare Zusammenhang bei den Berufsaufstiegskosten nämlich eben dann gegeben, wenn die Aufwendungen im Hinblick auf den Aufstieg im angestammten Beruf erfolgt sind. Ob dieser Aufstieg dann tatsächlich erfolgte oder nicht, ist dabei unbeachtlich. Dies entspricht im Übrigen auch den Regelungen bezüglich der Abzugsfähigkeit von Weiterbildungskosten. Demgemäss ist nachfolgend die Frage zu prüfen, ob die Auslagen der Pflichtigen im Hinblick auf einen Aufstieg im angestammten Beruf erfolgt seien.
5. Die Pflichtige war vor ihrer Wahl gut dreieinhalb Jahre lang als vollamtliche ausserordentliche Ersatzrichterin tätig. Diese Stelle kann allerdings nicht als angestammter Beruf im Sinn der massgebenden Rechtsprechung bezeichnet werden. Die Pflichtige blieb nämlich eingestandenermassen während der ganzen Zeit als juristische Sekretärin angestellt und wurde für die jeweiligen ‑ stets befristeten ‑ Einsätze als vollamtliche ausserordentliche Ersatzrichterin lediglich beurlaubt. Erst auf den Zeitpunkt ihrer Amtseinsetzung auf den 1. Februar 1996 wurde sie definitiv als juristische Sekretärin entlassen. Beim angestammten Beruf der Pflichtigen handelt es sich mithin um denjenigen einer juristischen Sekretärin. Schon aus diesem Grund erweisen sich die geltend gemachten Aufwendungen als nicht abzugsfähig.
Im Übrigen ist anzumerken, dass es beim (erstmaligen) Wechsel in einen als öffentliches Amt ausgestalteten Beruf ohnehin nicht um einen Aufstieg im angestammten Beruf gehen kann. In diesem Zusammenhang gemachte Aufwendungen erfolgen stets im Hinblick auf eine zukünftige Anstellung und sind daher nicht abziehbar.
Ist also der Aufstieg der Pflichtigen nicht in ihrem angestammten Beruf erfolgt, so sind die hierfür aufgewendeten Ausgaben für den Wahlkampf von Fr. ... als nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten zu würdigen.
6. ...
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...