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Zürich Verwaltungsgericht 23.02.2000 SB.1999.00075

23. Februar 2000·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,056 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Einschätzung 1996 | Berufsaufstiegskosten. Abzugsfähigkeit der Wahlkampfkosten für das Amt einer ordentlichen Bezirksrichterin. Berufsaufstiegskosten sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abzugsfähig, sofern die gemachten Aufwendungen im Hinblick auf den Aufstieg im angestammten Beruf erfolgen. Als angestammter Beruf ist bei der Pflichtigen allerdings nicht derjenige als ausserordentliche vollamtliche Ersatzrichterin, sondern derjenige als juristische Sekretärin zu betrachten. Im Übrigen handelt es sich beim (erstmaligen) Wechsel in ein als öffentliches Amt ausgestalteten Beruf ohnehin nicht um einen Aufstieg im angestammten Beruf. Die Wahlkampfkosten sind mithin nicht abzugsfähig, und die Beschwerde ist abzuweisen.

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  Geschäftsnummer: SB.1999.00075   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.02.2000 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzung 1996

Berufsaufstiegskosten. Abzugsfähigkeit der Wahlkampfkosten für das Amt einer ordentlichen Bezirksrichterin. Berufsaufstiegskosten sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abzugsfähig, sofern die gemachten Aufwendungen im Hinblick auf den Aufstieg im angestammten Beruf erfolgen. Als angestammter Beruf ist bei der Pflichtigen allerdings nicht derjenige als ausserordentliche vollamtliche Ersatzrichterin, sondern derjenige als juristische Sekretärin zu betrachten. Im Übrigen handelt es sich beim (erstmaligen) Wechsel in ein als öffentliches Amt ausgestalteten Beruf ohnehin nicht um einen Aufstieg im angestammten Beruf. Die Wahlkampfkosten sind mithin nicht abzugsfähig, und die Beschwerde ist abzuweisen.

  Stichworte: BERUFSAUFSTIEGSKOSTEN BERUFSNOTWENDIGKEIT EINKOMMENSSTEUER GEWINNUNGSKOSTEN LEBENSHALTUNGSKOSTEN WAHLKAMPFKOSTEN WEITERBILDUNGSKOSTEN

Rechtsnormen: § 25 lit. I aStG § 26 lit. I aStG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. A. B. war ab 1. Juli 1992 am Bezirksgericht C. als vollamtli­che ausserordentliche Ersatzrichterin tätig. Am 25. Juni 1995 wurde sie in einer Kampf­wahl als ordentliche Be­zirksrichterin mit Amtsantritt am 1. Februar 1996 gewählt.

Im Einschätzungsverfahren für das Steuerjahr 1996 liess der Steuerkommissär die von der Pflichtigen als Be­rufsausla­gen deklarierten Kosten für den Wahlkampf von Fr. ... nicht zum Abzug zu. Demgemäss veranlagte er diese mit einem Reinein­kommen von Fr. ... und einem Reinvermögen von Fr. ...

Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerkommission C. mit Ent­scheid vom 26. November 1998 ab, da Wahlkampfkosten nicht der unmittelbaren Siche­rung oder Erzielung von Einkommen dienten, weil der Wahlerfolg im Zeitpunkt der kon­kreten Auf­wendungen noch offen und es damit ungewiss gewesen sei, ob diese überhaupt je zu einem Einkommen führen würden.

II. Die Steuerrekurskommission I wies den hiergegen ge­richteten Rekurs der Pflich­tigen am 18. August 1999 ab, da es am rechtserheblichen unmittelbaren Zusammen­hang zwischen der Erwerbstätigkeit und dem sich (erst in Zukunft) verwirklichenden Auf­stieg fehle.

III. Mit Beschwerde vom 11. Oktober 1999 liess die Pflichtige dem Verwaltungs­gericht beantragen, sie sei (unter Abzug der Wahlkampfkosten von Fr. ...) für das Steu­er­jahr 1996 mit einem Reineinkommen von Fr. ... einzuschätzen.

Die Rekurskommission I und der Steuerkommissär schlossen auf Abweisung des Rechtsmittels.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. ...

2. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäss § 153 Abs. 3 des Steu­ergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Über­schrei­tung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Fest­stel­lung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

3. a) Von den steuerbaren Einkünften werden gemäss dem aufgrund von § 269 Abs. 1 StG geltenden § 25 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) die für die Aus­übung des Berufs in unselbständiger Stellung notwendigen Ausgaben und besonderen Aufwendungen abgezogen. Dazu gehören nach § 26 Abs. 1 aStG (in der Fassung vom 6. Ju­ni 1982) die Kosten der Fahrten zwischen der Wohn‑ und Arbeitsstätte (lit. a) und die übrigen, für die Ausübung des Berufs erfor­derlichen Ausgaben, wie für Berufskleider, Be­rufswerkzeuge, Fachliteratur, für mit der Berufsausübung zusammenhängende Weiter­bil­dung und Umschulung sowie zur Deckung der Mehrko­sten bei auswärtiger Verkösti­gung und bei Schicht‑ und Nachtarbeit (lit. b). Die Aufzählung in § 26 aStG ist nicht ab­schlies­send (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuerge­setz, 1963, § 26 N. 36).

b) Abzugsfähig sind demnach nur die "notwendigen" Aus­ga­ben und Aufwendun­gen. Das sind nach der Rechtsprechung sol­che Kosten, die ihren Grund in der beruflichen Tätigkeit ha­ben, unbekümmert darum, ob sie objektiv vermeidbar gewesen seien. Dagegen sind Ausgaben nicht zu berücksichtigen, die vorwie­gend mit der allgemeinen Lebenshal­tung zusammenhängen (RB 1990 Nr. 32; Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht [zit. Funk, Gewin­nungskosten], 1989, S. 120 ff.). Als berufsnotwendig er­scheint daher nicht jede Auslage, wel­che im weiteren Sinn ihren Grund im Arbeitsverhältnis hat. Verlangt wird darüber hinaus ein qualifiziert enger, d.h. rechtlich erheblicher (wesentlicher) Zusammenhang zwischen Art, Grund und Zweck der Ausgabe einerseits und der Natur der beruflichen Tätig­keit anderseits (vgl. RB 1991 Nr. 21; Funk, Gewinnungskosten als Ursache von Einkommen ‑ Einkom­men als Ur­sache von Gewin­nungskosten, ASA 58, 308 ff.).

c) Daher sind Ausgaben, welche in bloss allgemeiner Weise mit der Berufsaus­übung zusammenhängen, auch wenn sie eine Erwerbstätigkeit erst ermöglichen oder hierzu befähi­gen, mangels qualifiziert engen, wesentlichen Zusammenhangs mit ei­ner be­stimmten beruflichen Tätigkeit keine Berufsaus­lagen im Sinn des Gesetzes, sondern nicht abzugs­fä­hi­ge pri­vate Le­bens­haltungskosten. Derartige Auslagen sind etwa die Aufwen­dungen für die Ausbildung, d.h. für die (erstmalige) Erlan­gung eines Berufs (vgl. Funk, Gewin­nungs­kosten, S. 95; Rei­mann/Zuppinger/Schärrer, § 25 N. 18).

d) Gestützt auf diese Grundsätze sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsge­richts auch die sogenannten Berufsaufstiegskosten abzugsfähig, sofern die gemachten Auf­wendungen im Hinblick auf den Aufstieg im angestammten Beruf erfolgten (VGr, 3. Juni 1996, StE 1997 B 27.6 Nr. 12 E. 1b mit weiteren Hinweisen). Geht es allerdings um den Aufstieg in eine vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Stellung oder gar in ei­nen anderen Beruf, so sind die betreffenden Aufwendungen als solche für die Aus­bil­dung zu ei­nem neu­en Beruf und damit zu den grundsätzlich nicht abzugsfähigen privaten Le­bens­hal­tungs­ko­sten zu rech­nen (BGr, 20. Februar 1987, StE 1988 B 27.6 Nr. 5 E. 3; Mar­kus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Ba­sel und Frank­furt am Main 1997, Art. 9 StHG N. 12).

4. a) Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass es sich bei den geltend ge­machten Aufwendungen nicht um Ausgaben handelt, welche unmittelbar der Erzielung von Erwerbseinkommen oder der Sicherung einer derartigen Einkommensquelle im Bemes­sungs­jahr selber dienen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Re­kurskommission verwiesen werden (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976).

b) Die Pflichtige macht geltend, ihr Aufstieg von der ausserordentlichen Ersatz­rich­terin zur vollamtlichen Bezirksrichterin sei im angestammten Beruf erfolgt, weshalb die von ihr geltend gemachten Aufwendungen gemäss der angesprochenen Rechtsprechung zum Abzug zuzulassen seien. Steuerkommission und Rekurskommission halten ‑ wenn auch mit unterschiedlichen Argumentationslinien ‑ dagegen, es fehle am unmittelbaren Zu­sammenhang zwischen der Ausgabe und der angestrebten Erzielung von Erwerbsein­kom­men. Zur Frage, ob der Aufstieg im angestammten Beruf erfolgt sei, äussern sich die Vor­in­stanzen überhaupt nicht (Steuerkommission C.) bzw. nur summarisch (Re­kurs­kom­mis­sion). Die Prüfung dieser Frage wurde allerdings zu Unrecht unterlassen. Nach der darge­legten Rechtsprechung (E. 3d) ist der geforderte unmittelbare Zusammenhang bei den Be­rufsaufstiegskosten nämlich eben dann gegeben, wenn die Aufwendungen im Hin­blick auf den Aufstieg im angestammten Beruf erfolgt sind. Ob dieser Aufstieg dann tat­sächlich er­folgte oder nicht, ist dabei unbeachtlich. Dies entspricht im Übrigen auch den Rege­lun­gen bezüglich der Abzugsfähigkeit von Weiterbildungskosten. Demgemäss ist nachfolgend die Frage zu prüfen, ob die Auslagen der Pflichtigen im Hinblick auf einen Aufstieg im an­ge­stammten Beruf erfolgt seien.

5. Die Pflichtige war vor ihrer Wahl gut dreieinhalb Jahre lang als vollamtliche aus­serordentliche Ersatzrichterin tätig. Diese Stelle kann allerdings nicht als angestammter Be­ruf im Sinn der massgebenden Rechtsprechung bezeichnet werden. Die Pflichtige blieb nämlich eingestandenermassen während der ganzen Zeit als juristische Sekretärin ange­stellt und wurde für die jeweiligen ‑ stets befristeten ‑ Einsätze als vollamtliche ausseror­dentliche Ersatzrichterin lediglich beurlaubt. Erst auf den Zeitpunkt ihrer Amtseinsetzung auf den 1. Februar 1996 wurde sie definitiv als juristische Sekretärin entlassen. Beim ange­stammten Beruf der Pflichtigen handelt es sich mithin um denjenigen einer juristischen Se­kretärin. Schon aus diesem Grund erweisen sich die geltend gemachten Aufwendungen als nicht abzugsfähig.

Im Übrigen ist anzumerken, dass es beim (erstmaligen) Wechsel in einen als öf­fent­li­ches Amt ausgestalteten Beruf ohnehin nicht um einen Aufstieg im angestammten Beruf gehen kann. In diesem Zusammenhang gemachte Aufwendungen erfolgen stets im Hin­blick auf eine zukünftige Anstellung und sind daher nicht abziehbar.

Ist also der Aufstieg der Pflichtigen nicht in ihrem an­gestammten Beruf erfolgt, so sind die hierfür auf­gewende­ten Ausgaben für den Wahlkampf von Fr. ... als nicht ab­zugsfähige private Lebenshaltungskosten zu würdigen.

6. ...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...

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