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Zürich Verwaltungsgericht 25.06.2025 RG.2025.00005

25. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·812 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Revision des Urteils VB.2025.00291 vom 4. Juni 2025) | [Revision des Urteils VB.2025.00291 vom 4. Juni 2025] Das fragliche Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen, und die Gesuchstellerin macht keine Revisionsgründe im Sinn des § 86a VRG geltend (E. 2.1). Auch eine Wiedererwägung ist nicht möglich (E. 2.2). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: RG.2025.00005   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.06.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Revision des Urteils VB.2025.00291 vom 4. Juni 2025)

[Revision des Urteils VB.2025.00291 vom 4. Juni 2025] Das fragliche Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen, und die Gesuchstellerin macht keine Revisionsgründe im Sinn des § 86a VRG geltend (E. 2.1). Auch eine Wiedererwägung ist nicht möglich (E. 2.2). Nichteintreten.

  Stichworte: OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG REVISION REVISIONSGESUCH REVISIONSGRÜNDE

Rechtsnormen: § 5 Abs. II VRG § 86a VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

RG.2025.00005

Verfügung

des Einzelrichters

vom 25. Juni 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

Gesuchstellerin,

gegen

B,

Gesuchsgegner,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Revision des Urteils VB.2025.00291 vom 4. Juni 2025),

hat sich ergeben:

I.  

Die Stadtpolizei Winterthur verfügte am 11. April 2025 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen bzw. bis zum 8. Mai 2025 ein Kontaktverbot zu B sowie ein Betretverbot betreffend dessen Wohnort.

II.  

A reichte dem Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur am 25. April 2025 ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Verfügung vom 11. April 2025 bzw. um Aufhebung der darin angeordneten Schutzmassnahmen ein. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete in der Folge das Geschäft Nr. GS250058-K.

B ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur mit Eingabe vom 27. April 2025, die polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. Dieses Verfahren wurde unter der Geschäfts-Nr. GS250059-K geführt. Das Zwangsmassnahmengericht hörte B sowie A am 30. April 2025 getrennt voneinander an. Mit Urteil und Verfügung vom 30. April 2025 vereinigte es die beiden Verfahren (Verfügungsdispositivziffer 1) und verlängerte das zum Schutz von B angeordnete Kontaktverbot sowie das dessen Wohnort betreffende Betretverbot bis zum 8. August 2025 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0; Urteilsdispositivziffer 1).

III.  

A führte am 12. Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der gerichtlich verlängerten Schutzmassnahmen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil VB.2025.00291 vom 4. Juni 2025 ab (Dispositivziffer 1) und auferlegte die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'005.- A (Dispositivziffer 2 f.).

IV.  

Mit als "Revisionsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 23. Juni 2025 ersuchte A das Verwaltungsgericht darum, das Urteil vom 4. Juni 2025 "zu revisieren". Sinngemäss ersuchte sie sodann darum, die ihr mit Urteil vom 4. Juni 2025 auferlegten Gerichtskosten in drei Raten bezahlen zu dürfen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 f. in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Es ist daher – wie Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes generell – vom Einzelrichter zu beurteilen, zumal sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. a und § 38b Abs. 2 sowie § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Aus demselben Grund konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 57 f. VRG). Eine Kopie des Urteils vom 4. Juni 2025 und die Akten des Verfahrens VB.2025.00291 wurden zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen.

2.  

2.1 Das Verwaltungsgericht kann einen eigenen Entscheid nur dann in Revision ziehen, wenn er in Rechtskraft erwachsen ist (§ 86a Ingress VRG). Beim Urteil vom 4. Juni 2025 ist dies nicht der Fall. Unabhängig davon kann die Revision eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheids gemäss § 86a VRG nur verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen das Verwaltungsgericht beeinflusst hat (lit. a), oder die Verfahrensbeteiligten neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b). Solches macht die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 23. Juni 2025 nicht geltend. Vielmehr ist ihr an einer erneuten inhaltlichen Behandlung ihrer Beschwerde vom 12. Mai 2025 gelegen, welche nach dem Gesagten indes zu unterbleiben hat.

Demzufolge ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

2.2 Das Verwaltungsgericht könnte das Urteil vom 4. Juni 2025 im Übrigen auch nicht in Wiedererwägung ziehen, da Rechtsmittelentscheide einer solchen – anders als erstinstanzliche Verfügungen – nicht zugänglich sind (VGr, 23. Oktober 2023, RG.2023.00005, E. 3; 7. Juni 2022, RG.2022.00003, E. 1.1; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 19).

3.  

Der Gesuchstellerin steht es (weiterhin) frei, gemäss Dispositivziffer 4 des Urteils vom 4. Juni 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht zu erheben und dort ihre Anträge und Vorbringen gemäss ihrer Eingabe vom 23. Juni 2025 zu deponieren. Von einer Weiterleitung dieser Eingabe an das Bundesgericht von Amtes wegen im Sinn § 5 Abs. 2 VRG ist unter diesen Umständen abzusehen, zumal die Gesuchstellerin sich offenkundig bewusst revisionsweise an das Verwaltungsgericht wenden wollte (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 51).

4.  

Die der Gesuchstellerin im Verfahren VB.2025.00291 auferlegten Gerichtskosten werden praxisgemäss erst in Rechnung gestellt, wenn das fragliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Eine Bezahlung der Gerichtskosten in Raten ist grundsätzlich möglich. Es steht der Gesuchstellerin frei, sich nach Erhalt der Rechnung mit einem entsprechenden Ersuchen an die Gerichtskasse zu wenden.

5.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (§ 86 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 und § 13 Abs. 2 VRG). Bei der Bemessung der Gerichtskosten kann die geltend gemachte schwierige wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin mitberücksichtigt werden.

6.  

Die vorliegende Verfügung ist informationshalber auch der Stadtpolizei Winterthur und dem Bezirksgericht Winterthur mitzuteilen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    370.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Stadtpolizei Winterthur, Fachstelle Häusliche Gewalt; c)    das Bezirksgericht Winterthur.

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